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Unfall: Urlaubsabbruch rechtens

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  • emdeboE Offline
    emdeboE Offline
    emdebo
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Steht eine komplizierte zahnärztliche Behandlung nach einem Unfall
    am Urlaubsort an, ist dies Grund genug für einen Reiseabbruch,
    berichtet die "Deutsche Gesellschaft für Reiserecht"

    Dies galt nicht nur für die Betroffene,
    sondern auch für die mitreisenden Familienmitglieder.
    Details hier unter:
    http://www.n-tv.de/716448.html

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    • BulgarienfanB Offline
      BulgarienfanB Offline
      Bulgarienfan
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Interessant wäre hier der Urteilstext. Denn Details, die eine Beurteilung des Falles erlauben, finden sich bei dem angegebenen Link leider gerade nicht.

      Edit:

      Der Unfall passierte auf einer Wasserutsche, bei der das Wasser abgestellt war. Außerdem wurden der Frau 1.000 Euro Schmerzengeld zugesprochen. Ich bezweifle, dass es bei einem Unfall mit nachfolgendem Reiseabbruch auch dann eine teilweise Preisrückzahlung gibt, wenn den Veranstalter an dem Unfall keine (Mit-)Schuld trifft.

      Aber wie gesagt: Der Urteilstext wäre interessant.

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      • emdeboE Offline
        emdeboE Offline
        emdebo
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        @Bulgarienfan
        Presseinformationen sind ja häufig eine komprimierte Version.
        Soweit man berechtigtes rechtliches Interesse an dem verhandelten
        Fall hat, kann man beim angegebenen Amtsgericht Frankfurt /M.
        eine Urteilskopie unter Nennung des Aktenzeichens anfordern.

        Von daher dient diese Information im "Urlauberforum" all denen,
        denen ähnliches widerfährt und sich dann schlau machen können.

        PS: Auch ich hätte gerne mehr Informationen, gibt es aber bei der
        angeführten Gesellschaft nur gegen Euro 20

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        • mosaikM Offline
          mosaikM Offline
          mosaik
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          mosaik hat - natürlich - die Langversion des Urteils vor sich liegen -
          Auszug:

          ... Indem ein Mitarbeiter des Hotels "T" das Wasser auf der Wasserrutsche abgestellt hat und sich die Klägerin ... dadurch verletzt hat, lag ein Mangel im Sinne von § 651c BGB vor. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Wasserrutsche nur dann benutzt werden kann, wenn ein ständiger Wasserfilm ein Rutschen auf der Rutsche möglich macht...

          ...Es war den Klägern nicht zumutbar, die Reise nach dem Unfall fortzusetzen, so dass sie die restliche Reise gemäß § 651e Abs 1 Satz 2 BGB kündigen konnten. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen....

          Auszug Ende

          ... denn bei der "Frau" handelte es sich um ein sieben Jahr altes Mädchen, dessen Kieferentwicklung in Gefahr war und daher man auf eine örtliche Behandlung verzichtete.

          Wieder Zitat:
          ....Das Kind hatte ihre bleibenden beiden Vorderzähne verloren und wird ihr restliches Leben mit Kronen leben müssen. Dies ist im Hinblick auf das Alter der Klägerin eine erhebliche Einbusse in ihrer Lebensgestaltung... Ende Zitat

          Gruß
          Peter

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          • BulgarienfanB Offline
            BulgarienfanB Offline
            Bulgarienfan
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Danke mosaik für den Text. Der Reiseabbruch ist also nur deswegen "begünstigt", weil ein Reisemangel vorlag. So hatte ich es mir auch gedacht. Bei einem normalen Unfall ohne (Mit-)Verschulden des Veranstalters gibt es also kein Geld zurück, es sei denn, es wurde eine Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen.

            Gruß

            Bulgarienfan

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            • emdeboE Offline
              emdeboE Offline
              emdebo
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Hallo Mosaik, vielen Dank für die wichtigen Zusatzinformationen.
              Ist immer hilfreich, mehr in die Tiefe gehen zu können.

              1 Antwort Letzte Antwort
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