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"Deutschsprachige Kinderanimation" - Was wenn es vor Ort keine gibt?

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  • nf_und_mfN Offline
    nf_und_mfN Offline
    nf_und_mf
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo zusammen!

    Wie ist das rechtlich, wenn im Katalog "deutschsprachige Kinderanimation" versprochen wird und dann vor Ort wirklich
    niemand da ist, der auch nur gebrochen deutsch kann? Und das auch über den gesamten Urlaub und nicht nur einen Tag "krank" oder so.

    Ich blätter zur Zeit in den Urlaubskatalogen für den Sommer und bei FTI z.b. steht bei fast jedem Hotel in der
    Türkei "deutschsprachige Kinderanimation" und ich weiß von mehreren, dass es zumindest dieses Jahr nichts dergleichen gab.

    Auch in dem Hotel in dem wir dieses Jahr waren (Papillon Belvil) war niemand im Kidsclub der deutsch konnte. - Bei FTI stehts drin!
    Wir hatten allerdings bei Neckermann gebucht und da stand nur "Kinderanimation" ohne Sprache.

    Für nächstes Jahr wäre uns das aber sehr wichtig - was habe ich für eine Handhabe, wenn es angepriesen wird und vor Ort dann doch nicht ist?

    Danke und viele Grüsse, Nicole

    Hotel aus diesem Beitrag
    94%
    Papillon Belvil
    Türkische Riviera/Türkei
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    Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub......

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    • vonschmelingV Offline
      vonschmelingV Offline
      vonschmeling
      Moderator
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Das Fehlen einer deutschsprachigen (Kinder)Animation stellt eine Unannehmlichkeit dar und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.
      (LG Duisburg, Az:12 S 26/05)

      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
      "Im Herzen barfuß!"

      nf_und_mfN 1 Antwort Letzte Antwort
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      • vonschmelingV vonschmeling

        Das Fehlen einer deutschsprachigen (Kinder)Animation stellt eine Unannehmlichkeit dar und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.
        (LG Duisburg, Az:12 S 26/05)

        nf_und_mfN Offline
        nf_und_mfN Offline
        nf_und_mf
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        @vonschmeling sagte:

        Das Fehlen einer deutschsprachigen (Kinder)Animation stellt eine Unannehmlichkeit dar und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.
        (LG Duisburg, Az:12 S 26/05)

        Ja, würde ich genauso sehen - sofern nicht ausdrücklich "deutschsprachige Kinderanimation" versprochen wird.
        Wenn da "internationale Kinderanimation" steht, is klar. Kann alles und nichts sein.

        Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub......

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • vonschmelingV Offline
          vonschmelingV Offline
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Leider ist es ziemlich unerheblich wie du es siehst ... maßgeblich ist, was ggf. ein Gericht entscheidet.
          Bisher wird es eben als Unannehmlichkeit und nicht als Mangel betrachtet.

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

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          • nf_und_mfN nf_und_mf

            Hallo zusammen!

            Wie ist das rechtlich, wenn im Katalog "deutschsprachige Kinderanimation" versprochen wird und dann vor Ort wirklich
            niemand da ist, der auch nur gebrochen deutsch kann? Und das auch über den gesamten Urlaub und nicht nur einen Tag "krank" oder so.

            Ich blätter zur Zeit in den Urlaubskatalogen für den Sommer und bei FTI z.b. steht bei fast jedem Hotel in der
            Türkei "deutschsprachige Kinderanimation" und ich weiß von mehreren, dass es zumindest dieses Jahr nichts dergleichen gab.

            Auch in dem Hotel in dem wir dieses Jahr waren (Papillon Belvil) war niemand im Kidsclub der deutsch konnte. - Bei FTI stehts drin!
            Wir hatten allerdings bei Neckermann gebucht und da stand nur "Kinderanimation" ohne Sprache.

            Für nächstes Jahr wäre uns das aber sehr wichtig - was habe ich für eine Handhabe, wenn es angepriesen wird und vor Ort dann doch nicht ist?

            Danke und viele Grüsse, Nicole

            SokratesS Offline
            SokratesS Offline
            Sokrates
            Experte Istanbul
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            @nf-und-mf sagte:

            Hallo zusammen!

            Wie ist das rechtlich, wenn im Katalog "deutschsprachige Kinderanimation" versprochen wird und dann vor Ort wirklich
            niemand da ist, der auch nur gebrochen deutsch kann? Und das auch über den gesamten Urlaub und nicht nur einen Tag "krank" oder so.

            Sry vs, aber in dem Fall handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft und daher einen Mangel.

            LG

            Sokrates

            Egal welche Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität - ich habe mit fast keinem Menschen Probleme. Probleme habe ich nur mit A....löchern!

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            • vonschmelingV Offline
              vonschmelingV Offline
              vonschmeling
              Moderator
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Nun, die damit befassten Gerichte sehen das anders.
              Gelegentlich ist eine deutschsprachige Kinderbetreuung in der Hauptsaison vorgesehen, wenn die sich aber leider den Arm bricht (o.ä.) und 4 Wochen ausfällt ist das kein Grund für eine Reisepreisminderung.

              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
              "Im Herzen barfuß!"

              SokratesS 1 Antwort Letzte Antwort
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              • vonschmelingV vonschmeling

                Nun, die damit befassten Gerichte sehen das anders.
                Gelegentlich ist eine deutschsprachige Kinderbetreuung in der Hauptsaison vorgesehen, wenn die sich aber leider den Arm bricht (o.ä.) und 4 Wochen ausfällt ist das kein Grund für eine Reisepreisminderung.

                SokratesS Offline
                SokratesS Offline
                Sokrates
                Experte Istanbul
                schrieb am zuletzt editiert von Sokrates
                #7

                Hallo vonschmeling,

                dann empfehle ich Dir, das Urteil zur Gänze zu lesen. Damit das nicht zu zeitaufwändig ist, zitiere ich hier den entsprechenden Passus:

                25. Dass das Unterhaltungsprogramm auf Englisch gestaltet wurde und nicht auf Deutsch, begründet ebenfalls keinen Reisemangel. Im Katalog war für das Unterhaltungsprogramm keine Sprache angegeben. Ein deutscher Reisender kann bei einer Reise in das nicht deutschsprachige Ausland in ein Hotel mit 10 Etagen und 238 Zimmern nicht damit rechnen, dass die Abendunterhaltung, die allen Gästen zugänglich ist, auf Deutsch erfolgt. Er muss damit rechnen, dass diese in der dort gesprochenen Sprache (Mallorquin oder aber auf Englisch erfolgt, da sie sich an ein internationales Publikum richtet.

                Zitat Ende.

                Du gestattest, dass ich daher bei meiner natürlich völlig unmaßgeblichen Meinung verharre. 😏

                LG

                Sokrates

                Egal welche Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität - ich habe mit fast keinem Menschen Probleme. Probleme habe ich nur mit A....löchern!

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                • TrencaT Offline
                  TrencaT Offline
                  Trenca
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Welches den?

                  Weil in dem von dir zitierten Urteil : LG Duisburg, Az:12 S 26/05 es ja ganz klar darum geht, dass im Katalog keine Sprache angegeben ist. Und man dann eben bei einem "kleinen" Hotel im Ausland kein deutschsprachiges Programm erwarten kann. Was wäre wenn "deutsch" im Katalog gestanden hätte, hat das LG Duisburg gar nicht verhandelt da es bei der Klage eben nicht Bestandteil war.

                  SokratesS 1 Antwort Letzte Antwort
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                  • TrencaT Trenca

                    Welches den?

                    Weil in dem von dir zitierten Urteil : LG Duisburg, Az:12 S 26/05 es ja ganz klar darum geht, dass im Katalog keine Sprache angegeben ist. Und man dann eben bei einem "kleinen" Hotel im Ausland kein deutschsprachiges Programm erwarten kann. Was wäre wenn "deutsch" im Katalog gestanden hätte, hat das LG Duisburg gar nicht verhandelt da es bei der Klage eben nicht Bestandteil war.

                    SokratesS Offline
                    SokratesS Offline
                    Sokrates
                    Experte Istanbul
                    schrieb am zuletzt editiert von Sokrates
                    #9

                    @Trenca

                    Bitte bei Antworten den betreffenden Verfasser angeben, damit man weiß, wer gemeint ist.

                    LG

                    Sokrates

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                    • HABERLINGH 1
                      HABERLINGH 1
                      HABERLING
                      schrieb am zuletzt editiert von HABERLING
                      #10

                      Nur wenn der Veranstalter es ausdrücklich zugesagt hat, können im Ausland bei den Animateuren Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden. klick
                      Das unterstreicht Sokrates Aussage😉

                      "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • vonschmelingV Offline
                        vonschmelingV Offline
                        vonschmeling
                        Moderator
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Keines der beiden Urteile erging zu Gunsten der Kläger, wenngleich auf die Katalogangaben abgestellt wurde.
                        Insofern ist die Annahme, andernfalls wäre die Klage nicht gescheitert theoretisch.
                        Ich habe es leider nicht gefunden, mir ist jedoch ein Urteil des AG Hannover bekannt, bei dem ein Kläger scheiterte mit dem Begehren einer Reisepreisminderung scheiterte.
                        Im gegenständlichen Fall war eine deutschsprachige Kinderbetreuung zugesagt, leider fanden die Kläger eine solche jedoch (in den Osterferien) nicht vor.
                        Die Beklagte trug vor, sie habe nur in den Sommerferien mehrere deutschsprachige Kinderanimateure, in der Nebensaison könne eine solche Betreuung nicht durchgängig garantiert werden.
                        Die Klage scheiterte, das Gericht kam zu der Entscheidung, dass der Urlaub durch diesen Umstand nicht in einer Weise beeinträchtigt worden sei, die einen Mangel mit der Folge einer Minderung des Reisepreises begründe.
                        Von einer Berechtigung zur Minderung überzeugt mich allenfalls eine erfolgreiche Klage bei Auslobung und Nichterfüllung.
                        Natürlich sind das alles Einzelfallentscheidungen, bei welchen eine Vielzahl von unterschiedlichsten Aspekten zu berücksichtigen sind.
                        Wer mag (vielleicht nf_und_mf?) kann sich selbstverständlich an einer Beschwerde auf dem Klagewege erproben und hat meinen Segen ... 😉

                        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                        "Im Herzen barfuß!"

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