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Änderung des Freigepäcks durch Airlineänderung

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • kleinerblauer82K Offline
    kleinerblauer82K Offline
    kleinerblauer82
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo Community,

    hier ein hypothetischer Fall, der aber m.E.n. leicht eintreten könnte und vielleicht hat hier auch schon jemand diese Erfahrung gemacht und möchte seine Lösung schildern.

    Wir haben eine Pauschaleise gebucht und immer wurden nur die Flugzeiten als vorraussichtlich angegeben. Das Freigepäck der Airline beträgt 23kg pro Person + Handgepäck. Nun wird seitens des Veranstalters mitgeteilt, dass der Flug nur minimal verschoben wird, aber das Freigepäck der neuen Airline nur 15kg + Handgepäck beträgt.
    Haben wir einen Anspruch auf die 23kg Freigepäck?

    Dies ist bisher für mich nur ein fiktiver Fall, aber bei den derzeitigen Situationen kann es doch schnell vorkommen, dass eine Airline pleite macht und man deshalb umgebucht wird. Ich möchte mich daher schon vorher über meine Rechte informieren.

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    • vonschmelingV Offline
      vonschmelingV Offline
      vonschmeling
      Moderator
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Bei einer Pauschalreise legt der Veranstalter das Freigewicht fest, nicht die Airline.
      Hypothetisch könntest du demnach gegenüber den Veranstalter auf deine Freigepäckmenge bestehen und ihn ggf. auf zusätzliche Kosten in Anspruch nehmen.

      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
      "Im Herzen barfuß!"

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      • HC-Mitglied2162603H Offline
        HC-Mitglied2162603H Offline
        HC-Mitglied2162603
        Gesperrt
        schrieb am zuletzt editiert von HC-Mitglied2162603
        #3

        Informationen zum Freigepäck
        Wir beziehen diese Infos von XXX ( Name der Airline ). Bitte überprüfen Sie vor Ihrer Abreise die Gepäckbestimmungen in Ihren Reiseunterlagen, um sicherzugehen, dass sich nichts geändert hat.

        Fluginformation: ( Details und Flugzeiten voraussichtlich)
        XXX ( Name der Airline einsetzen ) Menge des Freigepaecks in dem Fall 23 kg

        in der buchungsbestaetigung steht das so drin
        und wenn eine aenderung kommt, da die reise erst in weiter zukunft stattfindet, gelten dann die bestimmungen des neuen e-tickets

        so meine auffassung, denn mit den oben geschriebenen details wird das offen gelassen, und der veranstalter legt sich hierdurch nicht fest

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • vonschmelingV Offline
          vonschmelingV Offline
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Das trifft dann zu, wenn das LVU die Gepäckbestimmungen ändert aber nicht, wenn der Veranstalter eine anderes mit abweichenden Regularien beauftragt.

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

          BienekindB 1 Antwort Letzte Antwort
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          • vonschmelingV vonschmeling

            Das trifft dann zu, wenn das LVU die Gepäckbestimmungen ändert aber nicht, wenn der Veranstalter eine anderes mit abweichenden Regularien beauftragt.

            BienekindB Offline
            BienekindB Offline
            Bienekind
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Dem widerspricht aber die Klausel, dass Flugzeiten und Airline voraussichtlich sind, oder? Ich buche doch einen Flug von xx nach yy, aber nicht etwa EW oder Condor oder TuiFly und dementsprechend auch nicht 23 oder 20 oder 15 kg. Kann natürlich sein, dass der Veranstalter mit z.B. TuiFly die Vereinbarung trifft über 20 kg, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass du, wenn z.B. EW als voraussichtliche Airline angegeben war, dann auch bei TuiFly 23 kg hast. Dann müsste das ja auch umgekehrt gelten...

            kleinerblauer82K 1 Antwort Letzte Antwort
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            • kleinerblauer82K Offline
              kleinerblauer82K Offline
              kleinerblauer82
              schrieb am zuletzt editiert von kleinerblauer82
              #6

              Um das nochmal zu konkretisieren:
              Es heißt in der Bestätigung vom Reisebüro (Online): "Der Reiseveranstalter behält sich Änderungen der geplanten Flugzeiten im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten vor." Auch im Onlineportal des Veranstalters heißt es "voraussichtliche Flugzeiten".
              Also lediglich eine Änderung der Flugzeiten und nicht der Airline, aber wie gesagt kann es ja sein, dass die gewählte Airline bis zum Abflug nicht mehr existiert bzw. den Flug doch nicht durchführt und somit eine Änderung seitens des Anbieters unumgänglich ist.

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • BienekindB Bienekind

                Dem widerspricht aber die Klausel, dass Flugzeiten und Airline voraussichtlich sind, oder? Ich buche doch einen Flug von xx nach yy, aber nicht etwa EW oder Condor oder TuiFly und dementsprechend auch nicht 23 oder 20 oder 15 kg. Kann natürlich sein, dass der Veranstalter mit z.B. TuiFly die Vereinbarung trifft über 20 kg, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass du, wenn z.B. EW als voraussichtliche Airline angegeben war, dann auch bei TuiFly 23 kg hast. Dann müsste das ja auch umgekehrt gelten...

                kleinerblauer82K Offline
                kleinerblauer82K Offline
                kleinerblauer82
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                @bienekind sagte:

                Dann müsste das ja auch umgekehrt gelten...

                Umgekehrt ist es ja nicht so tragisch, wenn ich auf einmal 23kg Freigepäck habe, obwohl die eigentlich gebuchte Gesellschaft nur 20kg hatte.

                Mir geht es vor allem darum, dass wir mit z.B. 15kg Freigepäck niemals hinkommen werden. Schon bei 18kg hatten wir echte Probleme dies einzuhalten.

                Der Reisepreis wäre mit 15kg zu gleichen Reisetagen auch erheblich günstiger gewesen, aber wir haben uns extra für die Flüge mit 23kg Freigepäck entschieden und daher auch den Mehrpreis in Kauf genommen. Der ist immer noch viel niedriger als 5kg extra zu bezahlen.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • vonschmelingV Offline
                  vonschmelingV Offline
                  vonschmeling
                  Moderator
                  schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                  #8

                  @bienekind
                  Du buchst eine Gesamtleistung. Wenn dich jetzt der Veranstalter auf Ryanair switched und du plötzlich 150€ p.P. zusätzliche Kosten für das Gepäck hast muss er das ausgleichen.
                  Wie sich das bei einem Ausfall des Fluges seitens der Airline verhält ist kniffliger.
                  So oder so - weigert sich der Veranstalter und ist der Streitwert gering lohnt sich eine Einrede mit rechtlicher Unterstützung vermutlich nicht.
                  @kleinerblauer82
                  Wie bereits gesagt wurde buchst du einen Flug von A nach B. Sind vertraglich 20kg bestimmt sollten die dir auch gewährt werden.
                  Je nach Strecke und Carrier kosten 5kg um die 15€. Ich halte es für unschlau, ggf. deswegen einen Rechtsstreit anzustrengen ...

                  Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                  "Im Herzen barfuß!"

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