Wissenswerte Gerichtsentscheidungen "rund ums Reisen"
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Sehr zu beachten sind die Details im Vortrag einerseits der Klageparteien und andrerseits der Darlegung der durchführenden LFU.
Das führt natürlich weg von der schieren Betroffenheit, man kann jedoch erlesen, dass einer Revision wohl keine besonders günstigen Prognosen zuzuordnen sind. -
EU stärkt Fluggastrechte bei Flugzeitenvorverlegungen.
Nach Auffassung des BGH liegt in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine Annullierung des Fluges vor, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann.
Für eine Annullierung sei kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.Da die beklagteTUI fly den Anspruch der Kläger in der mündlichen Verhandlung anerkannte erging kein Urteil.
In der Praxis bedeutet das, dass künftig Zusammenlegungen von nicht ausgelasteten Flügen erschwert werden und die Fluggäste auch bei einer Vorverlegung dieselben Ansprüche geltend machen können wie bisher bei Verspätungen. -
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Wie man hier ganz schön verfolgen kann: Vor dem EuGH klappt´s bisweilen auch mit der scheinbar abstrusesten Einrede!

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AG Düsseldorf, Urteil vom 11.5.2021 AZ 50 C 358/20
Unzulässigkeit einer Stornierungspauschale bei gleichzeitiger Berechtigung der Geltendmachung höherer Stornokosten im Falle wesentlich höherer Aufwendungen (Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung und Verstoß gegen das Transparenzgebot)
Zwar ist dieses Urteil schon im Mai ergangen, könnte aber einen interessanten Aspekt im Hinblick auf die jeweiligen AGB des Veranstalters zu Stornopauschalen darstellen:
Üblich ist - neben der Bezifferung der Pauschale in % - der Hinweis, der Kunde könne deren Höhe bestreiten durch Nachweis geringerer Aufwendungen als der verlangten Kompensation.
Bisweilen behalten sich Veranstalter jedoch in den AGB vor, ggf. auch höhere Ansprüche als in der Pauschale angegeben mit Nachweis geltend zu machen.
Das Gericht stellt klar: Beides geht nicht.
Entweder kann die Pauschale vertraglich vereinbart oder eine Abrechnung der tatsächlichen Aufwendung verlangt werden.
Interessant erscheint mir das im Hinblick auf die immer wiederkehrenden Fragen nach der Berechtigung pauschaler Kompensationsverlangen.
Bestimmte Reisen werden aus lauter verbindlich gebuchten Einzelleistungen zusammengestellt. In solchen Fällen kann eine Angabe von 100% der Kosten bei Stornierung (auch frühzeitiger!) gerechtfertigt sein.
Werden die Angaben pauschaliert widerspricht ein Vorbehalt nachweislich höherer Forderungen und deren Verlangen dem Tranzparenzgebot und hat gem der Einschätzung des Gerichts zur Folge, dass der Kunde überhaupt nicht auf Kompensation in Anspruch genommen werden darf. -
Nicht von ungefähr: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, was ausnahmsweise auch der Veröffentlichung zu entnehmen ist.
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Hm, also ich kann keine Hinweis finden, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Aber das wirst du eh besser wissen.
Gleichwohl finde ich die Einschätzung, immerhin eines OLG, sehr beachtlich. Schließlich handelt es sich hier eben nicht um "kleine Richterlein" wie womöglich Herr Montgomery wieder ausführen würde.
Da dürften bei der Bundespolizei oder dem BMI schon die ersten Rechenschieber aus den Schubladen geholt worden sein.
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Richtig, hab ich auch gerade gesehen ...

Ich hatte mich durch die Formulierung "unter Umständen" irritieren lassen.
Die Umstände sind im vorliegenden Fall dahingehend berücksichitigt worden, dass die Klägerinnen bereits 90min vor Boardingtime an der Sicherheitskontrolle erschienen.
Ein Kläger, der erst 40min vor Abflug erschien ging leer aus. -
Mir war bekannt, dass bereits eine Entscheidung gegen den Flughafenbetreiber ergangen war (AG Erding Az: 8 C 1143/16), aber den Bund auf Entschädigung in Anpruch zu nehmen ist eine spannende neue Variante ...
Es lebe der Verbraucherschutz! -
Bei Corona handelt es sich nicht um eine versicherte Naturkatastrophe. Dabei gab das Amtsgericht München einem Versicherer recht:
KlickDamit bleibt der Reisende auf seinen Mehrkosten aufgrund des annullierten Fluges sitzen. Pauschalreisen punkten in der heutigen Zeit einfach.
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Ja, qua definitio ist Corona keine Naturkatastrophe im eigentlichen Sinne. Insofern ist das Urteil richtig. Allerdings gibt es wohl eine Grauzone in der Definition was Corona nun eigentlich ist. Ein unabwendbares Ereignis wie z.B. ein länger andauernder Streik, auf das sich die Airlines im Fall des Falles gerne berufen? Das erscheint noch nicht höchstrichterlich geklärt zu sein.
Allerdings schreibt EU-Recht inzwischen vor, dass die Kosten des ursprünglichen, annullierten Fluges erstattet werden müssen (wenn der Zielflughafen in der EU lag). Auf den Mehrkosten für den Ersatzflug wird der Kläger aber sitzen bleiben - es sei denn er zieht den Fall weiter.
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Zum Thema Condor und Gutscheine Bei Flugstornierungen Aktenzeichen 2-06 O 297/20
Gefunden bei der Verbraucherzentrale
Auch ich hatte, wie so viele Andere, Probleme mit dieser Thematik.
Solch Urteil schafft eindeutige Klarheit
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Vor allem bestand hinsichtlich der Rechte / Ansprüche der Kunden bereits lange vor dieser Entscheidung "Klarheit", das Urteil bezieht sich allein darauf, dass diese in der Mitteilung nicht explizit erwähnt waren.
Wirkliche Auswirkungen auf die Ansprüche der Verbraucher hat dieser Spruch demnach nicht, allein die, dass ein solches Angebot ohne die Erwähnung der Erstattung nicht mehr verbreitet werden darf.
Mal wieder so ein Existenzberechtigungsprozess des Verbraucherschutzes, was man eigentlich sofort erkennt, wenn man sich mal den Text zu Gemüte führt.
"Die Richter verurteilten Condor dazu, die strittige Kundeninformation auf der Webseite zu ergänzen. Sie muss künftig den Hinweis enthalten, dass sich Fluggäste nach einer Flugannullierung den Ticketpreis erstatten lassen können und die Ausstellung eines Gutscheins oder eine kostenlose Umbuchung nur alternative Angebote sind."
An den Rechten der Verbraucher bestanden keine zu klärenden Zweifel, es geht hier allein um den Hinweis, der in der streitgegenständlichen Mitteilung weggelassen wurde.
Mit "Klarheit schaffen" hat das mal genau zero zu tun ...
Das Urteil betrifft einzig und allein die spezielle Formulierung von Condor, ist also selbstverständlich nicht "allgemein gültig".Ein schönes Beispiel aus der Rubrik wirkungslose Urteile des Verbraucherschutzes ist die BGH Entscheidung zur Verwendung einer Formulierung betreffend die Unverbindlichkeit von Flugzeiten in den AGB zweier Veranstalter. Alle anderen beließen sehr ähnliche Floskeln schlichterdings in ihren Geschäftsbedingungen, und anstelle wirklich verbindlicher Flugzeiten erhielt der Verbraucher die Option, ab einer bestimmten Abweichung vom Vertrag zurückzutreten.
Man sollte einfach immer verstehend lesen, wofür genau sich die VS bejubeln, sehr oft sind das leider nur Nebelkerzen.
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