Reiserücktritt am Feiertag
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Hallo miteinander,
Wir waren eigentlich Ende Juni 2020 von Wien nach Ägypten geflogen. Da wir aber diese Reise mit Kleinkind nicht antreten möchten, machten wir von dem Recht der Urlaubsstornierung Gebrauch. Dazu hätten wir die 30% Stornokosten bis zum 30. Tag vor Reiseantritt in Kauf genommen.
Am 30. Tag vor Reiseantritt haben wir per Mail und Fax storniert (Storno wurde an Holidaycheck und Ferien Touristik geschickt) . Das war letzten Donnerstag, ein gesetzlicher Feiertag. Wir haben deshalb so lange gewartet in der Hoffnung, dass die Reisewarnung verlängert wird.
Nun bekam ich heute seitens Holidaycheck die Antwort. Die Storno wurde nicht durchgeführt, da man nur während der Öffnungszeiten des Reisebüros stornieren kann. Wir können aber gerne jetzt stornieren und 65% Stornokosten bezahlen...
Zitat Mail: Bitte beachten Sie, dass wir die Stornierung nur während der Öffnungszeiten des Veranstalters durchführen können.
Nun habe ich mir die AGB's von Ferien Touristik durchgelesen. Dort steht unter Punkt 4:
4.1 Der Kunde/Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Kann mir eventuell hier jemand erklären wo das steht, dass man nur zu einer bestimmten Uhrzeit kündigen kann? Ist das rechtlich OK?
Danke im Voraus für eure Hilfe!
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Hallo miteinander,
Wir waren eigentlich Ende Juni 2020 von Wien nach Ägypten geflogen. Da wir aber diese Reise mit Kleinkind nicht antreten möchten, machten wir von dem Recht der Urlaubsstornierung Gebrauch. Dazu hätten wir die 30% Stornokosten bis zum 30. Tag vor Reiseantritt in Kauf genommen.
Am 30. Tag vor Reiseantritt haben wir per Mail und Fax storniert (Storno wurde an Holidaycheck und Ferien Touristik geschickt) . Das war letzten Donnerstag, ein gesetzlicher Feiertag. Wir haben deshalb so lange gewartet in der Hoffnung, dass die Reisewarnung verlängert wird.
Nun bekam ich heute seitens Holidaycheck die Antwort. Die Storno wurde nicht durchgeführt, da man nur während der Öffnungszeiten des Reisebüros stornieren kann. Wir können aber gerne jetzt stornieren und 65% Stornokosten bezahlen...
Zitat Mail: Bitte beachten Sie, dass wir die Stornierung nur während der Öffnungszeiten des Veranstalters durchführen können.
Nun habe ich mir die AGB's von Ferien Touristik durchgelesen. Dort steht unter Punkt 4:
4.1 Der Kunde/Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Kann mir eventuell hier jemand erklären wo das steht, dass man nur zu einer bestimmten Uhrzeit kündigen kann? Ist das rechtlich OK?
Danke im Voraus für eure Hilfe!
@gupslinger sagte:
Storno wurde nicht durchgeführt, da man nur während der Öffnungszeiten des Reisebüros stornieren kann.
Dann...
Zitat Mail: Bitte beachten Sie, dass wir die Stornierung nur während der Öffnungszeiten des Veranstalters durchführen können.
Reisebüro oder Veranstalter ?
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Sorry für die unklare Info.
Es geht um die Öffnungszeiten des Veranstalters. Allerdings finde ich diesen Passus betreffend der zeitlichen Eingrenzung einer Stornierung in den AGB's nicht.
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Selbstverständlich kann man zu jedem beliebigen Zeitpunkt stornieren . Fristen und damit auch die entsprechenden Gebühren errechnen sich jedoch immer auf den Eingang und somit den nächstfolgenden Arbeitstag.
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Abflug ist am 21.06.2020. Storniert wurde am 21.05.2020.
Wenn ich einen Kalender zur Hand nehme und mit dem Finger die Tage abzähle, komme ich auf folgendes Ergebnis:
21.05.2020 bis 31.05.2020 = 11 Tage
01.06.2020 bis 20.06.2020 = 20 TageWie kommst du also darauf, dass ich bereits am 19.05.2020 stornieren hätte müssen? Eigentlich müsste doch der 22.05.2020 der letzte Tag für das Stornieren mit den 30% Stornogebühren sein?
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Eine Reise verbindlich buchen kann ich sogar am Ostersonntag um Mitternacht.
Zum Stornieren: Bitte suchen Sie sich unsere Geschäftszeiten heraus. Lächerlich!
Aber...ich traue denen mittlerweile alles zu. -
@Jl. Wieder mal Mumpiz von Dir. Ich habe aber keine Lust zu diskutieren mit dem Mann der alles besser weiß.
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@altlöwin63
immer wieder schade zu sehen wie bei dir Halbwissen langsam in Viertelwissen übergeht. Fakten sind halt nicht durch unsinnige Postings aus der Welt zu schaffen. -
Eine Reisestorno ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Demgemäß steht in den AGB von FERIEN Touristik unter Ziffer 4.3 auch unmissverständlich:
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet
Gupslinger musste klar sein, dass sein Storno dem Veranstalter nicht mehr innerhalb der 30 Tage Frist zugehen konnte. Klarer Fall von zu hoch gepokert.
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Dann bin ich natürlich auf dem falschen Dampfer. Ergo, wenn die Post mal eine Woche aus irgendwelchen Gründen
mein zuvor korrekt abgegebenes Einschreiben mit Rückschein nicht, oder eine Woche später zustellt, bin ich der Gelackmeierte. Auch schön. Kann mir nicht vorstellen das dem so ist. Aber möglich ist ja alles.
von schmeling, ihre Meinung bitte
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Eine Reisestorno ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Demgemäß steht in den AGB von FERIEN Touristik unter Ziffer 4.3 auch unmissverständlich:
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet
Gupslinger musste klar sein, dass sein Storno dem Veranstalter nicht mehr innerhalb der 30 Tage Frist zugehen konnte. Klarer Fall von zu hoch gepokert.
@wuelfi71 sagte:
Gupslinger musste klar sein, dass sein Storno dem Veranstalter nicht mehr innerhalb der 30 Tage Frist zugehen konnte. Klarer Fall von zu hoch gepokert.
aber laut meiner Milchmädchen-Fingerabzähl-Rechnung wäre Tag 30 ja Freitag, der 22.05.2020 gewesen. Storniert habe ich den Urlaub am 21.05.2020 mittels Fax und Mail.
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Falls man per Mail/Fax gemäß den AGBs kündigen kann, ist meiner Rechnung nach der 22.05. ausreichend, da lt. BGB (meine Kenntnisse sind allerdings nicht mehr taufrisch) der nächste Werktag nach einem Feiertag gilt. Hier mal ein Bild zur Fristberechnung:

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Bei der Übermittlung der Stornierung via elektronischer Kommunikation ist eine Berufung auf "Öffnungszeiten" wahrlich absurd als Argumentation zum Versäumen der deadline.
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@frankenstephan
wenn man das aber mal anderes rum rechnet sieht es schon etwas anders aus. Dein verwendeter Rechner :https://www.finanz-tools.de/datumsrechnerDa steht eindeutig :
Bei solchen Fristen ist die Besonderheit zu beachten, dass eine Frist nach §193 BGB nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden kann. Ergibt sich bei der Fristberechnung rechnerisch einer dieser Tage, dann verlängert sich das Fristende automatisch auf den nächsten Werktag.Deshalb ja auch mein Hinweis,das er hätte am 20.05.2020 bereits stornieren müßen um die niedrigere Stornogebühr zuerhalten.
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Vollkommen korrekt, rishou.
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Das hatte ich nicht bedacht. Asche auf mein Haupt...

Sorry für OT: Genau das waren ja die Fallstricke bei BGB Klausuren...
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@altlöwin: Einschreiben mit Rückschein ist mit das Dümmste, was man machen kann... Hat man es mit einem böswilligen Vertragspartner zu tun, verweigert der einfach die Annahme und Du bekommst mit dem Rückschein auch noch den Nachweis, dass Deine empfangsbedürftige Willenserklärung nicht empfangen wurde, was später gegen Dich verwandt werden kann... Einwurfeinschreiben ist da schon wesentlich rechtssicherer, 100%ige Sicherheit gibt es nur durch Zustellung per Gerichtsvollzieher oder Übergabe unter Zeugen, aber das führt jetzt wohl zu weit...
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Da ich schon persönlich aufgerufen wurde:
Leider hat Wülfi71 absolut recht - Einwurfeinschreiben ist das Mittel der Wahl wenn man eine Zustellung nachweisen muss.