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Reiserücktritt am Feiertag

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • GupslingerG Offline
    GupslingerG Offline
    Gupslinger
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo miteinander,

    Wir waren eigentlich Ende Juni 2020 von Wien nach Ägypten geflogen. Da wir aber diese Reise mit Kleinkind nicht antreten möchten, machten wir von dem Recht der Urlaubsstornierung Gebrauch. Dazu hätten wir die 30% Stornokosten bis zum 30. Tag vor Reiseantritt in Kauf genommen.

    Am 30. Tag vor Reiseantritt haben wir per Mail und Fax storniert (Storno wurde an Holidaycheck und Ferien Touristik geschickt) . Das war letzten Donnerstag, ein gesetzlicher Feiertag. Wir haben deshalb so lange gewartet in der Hoffnung, dass die Reisewarnung verlängert wird.

    Nun bekam ich heute seitens Holidaycheck die Antwort. Die Storno wurde nicht durchgeführt, da man nur während der Öffnungszeiten des Reisebüros stornieren kann. Wir können aber gerne jetzt stornieren und 65% Stornokosten bezahlen...

    Zitat Mail: Bitte beachten Sie, dass wir die Stornierung nur während der Öffnungszeiten des Veranstalters durchführen können.

    Nun habe ich mir die AGB's von Ferien Touristik durchgelesen. Dort steht unter Punkt 4:

    4.1 Der Kunde/Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.

    Kann mir eventuell hier jemand erklären wo das steht, dass man nur zu einer bestimmten Uhrzeit kündigen kann? Ist das rechtlich OK?

    Danke im Voraus für eure Hilfe!

    KourionK 1 Antwort Letzte Antwort
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    • GupslingerG Gupslinger

      Hallo miteinander,

      Wir waren eigentlich Ende Juni 2020 von Wien nach Ägypten geflogen. Da wir aber diese Reise mit Kleinkind nicht antreten möchten, machten wir von dem Recht der Urlaubsstornierung Gebrauch. Dazu hätten wir die 30% Stornokosten bis zum 30. Tag vor Reiseantritt in Kauf genommen.

      Am 30. Tag vor Reiseantritt haben wir per Mail und Fax storniert (Storno wurde an Holidaycheck und Ferien Touristik geschickt) . Das war letzten Donnerstag, ein gesetzlicher Feiertag. Wir haben deshalb so lange gewartet in der Hoffnung, dass die Reisewarnung verlängert wird.

      Nun bekam ich heute seitens Holidaycheck die Antwort. Die Storno wurde nicht durchgeführt, da man nur während der Öffnungszeiten des Reisebüros stornieren kann. Wir können aber gerne jetzt stornieren und 65% Stornokosten bezahlen...

      Zitat Mail: Bitte beachten Sie, dass wir die Stornierung nur während der Öffnungszeiten des Veranstalters durchführen können.

      Nun habe ich mir die AGB's von Ferien Touristik durchgelesen. Dort steht unter Punkt 4:

      4.1 Der Kunde/Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.

      Kann mir eventuell hier jemand erklären wo das steht, dass man nur zu einer bestimmten Uhrzeit kündigen kann? Ist das rechtlich OK?

      Danke im Voraus für eure Hilfe!

      KourionK Offline
      KourionK Offline
      Kourion
      schrieb am zuletzt editiert von Kourion
      #2

      @gupslinger sagte:

      Storno wurde nicht durchgeführt, da man nur während der Öffnungszeiten des Reisebüros stornieren kann.

      Dann...

      Zitat Mail: Bitte beachten Sie, dass wir die Stornierung nur während der Öffnungszeiten des Veranstalters durchführen können.

      Reisebüro oder Veranstalter ?

      Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • GupslingerG Offline
        GupslingerG Offline
        Gupslinger
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Sorry für die unklare Info.

        Es geht um die Öffnungszeiten des Veranstalters. Allerdings finde ich diesen Passus betreffend der zeitlichen Eingrenzung einer Stornierung in den AGB's nicht.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • rishouR Offline
          rishouR Offline
          rishou
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          vielleicht liegt es auch daran,das Abflug am 21.6 wäre und somit am 20.5 hätte storniert werden müßen. Das Thema hatten wir doch vor kurzen erst,weis grad nicht in welchen Unterforum das war.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • jlechtenboehmerJ Offline
            jlechtenboehmerJ Offline
            jlechtenboehmer
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Selbstverständlich kann man zu jedem beliebigen Zeitpunkt stornieren . Fristen und damit auch die entsprechenden Gebühren errechnen sich jedoch immer auf den Eingang und somit den nächstfolgenden Arbeitstag.

            Hoffentlich wird es nicht so schlimm wie es schon ist .... (Karl Valentin)

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • GupslingerG Offline
              GupslingerG Offline
              Gupslinger
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Abflug ist am 21.06.2020. Storniert wurde am 21.05.2020.

              Wenn ich einen Kalender zur Hand nehme und mit dem Finger die Tage abzähle, komme ich auf folgendes Ergebnis:
              21.05.2020 bis 31.05.2020 = 11 Tage
              01.06.2020 bis 20.06.2020 = 20 Tage

              Wie kommst du also darauf, dass ich bereits am 19.05.2020 stornieren hätte müssen? Eigentlich müsste doch der 22.05.2020 der letzte Tag für das Stornieren mit den 30% Stornogebühren sein?

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • altlöwin63A Offline
                altlöwin63A Offline
                altlöwin63
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Eine Reise verbindlich buchen kann ich sogar am Ostersonntag um Mitternacht.
                Zum Stornieren: Bitte suchen Sie sich unsere Geschäftszeiten heraus. Lächerlich!
                Aber...ich traue denen mittlerweile alles zu.

                "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" !
                (Zitat Horst Seehofer-2015)

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • altlöwin63A Offline
                  altlöwin63A Offline
                  altlöwin63
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  @Jl. Wieder mal Mumpiz von Dir. Ich habe aber keine Lust zu diskutieren mit dem Mann der alles besser weiß.

                  "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" !
                  (Zitat Horst Seehofer-2015)

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                  • jlechtenboehmerJ Offline
                    jlechtenboehmerJ Offline
                    jlechtenboehmer
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    @altlöwin63
                    immer wieder schade zu sehen wie bei dir Halbwissen langsam in Viertelwissen übergeht. Fakten sind halt nicht durch unsinnige Postings aus der Welt zu schaffen.

                    Hoffentlich wird es nicht so schlimm wie es schon ist .... (Karl Valentin)

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • Wülfi71W Offline
                      Wülfi71W Offline
                      Wülfi71
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Eine Reisestorno ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Demgemäß steht in den AGB von FERIEN Touristik unter Ziffer 4.3 auch unmissverständlich:

                      Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet

                      Gupslinger musste klar sein, dass sein Storno dem Veranstalter nicht mehr innerhalb der 30 Tage Frist zugehen konnte. Klarer Fall von zu hoch gepokert.

                      06/22 NCE, 08/22 JFK, 06/23 SEZ, 09/23 LCY, 03/24 BCN, 12/24 HND, 05/25 MIA, 10/25 TFS/MS Relax

                      GupslingerG 1 Antwort Letzte Antwort
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                      • altlöwin63A Offline
                        altlöwin63A Offline
                        altlöwin63
                        schrieb am zuletzt editiert von altlöwin63
                        #11

                        Dann bin ich natürlich auf dem falschen Dampfer. Ergo, wenn die Post mal eine Woche aus irgendwelchen Gründen
                        mein zuvor korrekt abgegebenes Einschreiben mit Rückschein nicht, oder eine Woche später zustellt, bin ich der Gelackmeierte. Auch schön. Kann mir nicht vorstellen das dem so ist. Aber möglich ist ja alles.
                        von schmeling, ihre Meinung bitte😄.

                        "BAYERN ist die Vorstufe zum Paradies" !
                        (Zitat Horst Seehofer-2015)

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • Wülfi71W Wülfi71

                          Eine Reisestorno ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Demgemäß steht in den AGB von FERIEN Touristik unter Ziffer 4.3 auch unmissverständlich:

                          Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet

                          Gupslinger musste klar sein, dass sein Storno dem Veranstalter nicht mehr innerhalb der 30 Tage Frist zugehen konnte. Klarer Fall von zu hoch gepokert.

                          GupslingerG Offline
                          GupslingerG Offline
                          Gupslinger
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          @wuelfi71 sagte:

                          Gupslinger musste klar sein, dass sein Storno dem Veranstalter nicht mehr innerhalb der 30 Tage Frist zugehen konnte. Klarer Fall von zu hoch gepokert.

                          aber laut meiner Milchmädchen-Fingerabzähl-Rechnung wäre Tag 30 ja Freitag, der 22.05.2020 gewesen. Storniert habe ich den Urlaub am 21.05.2020 mittels Fax und Mail.

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • FrankenstephanF Offline
                            FrankenstephanF Offline
                            Frankenstephan
                            Gesperrt
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Falls man per Mail/Fax gemäß den AGBs kündigen kann, ist meiner Rechnung nach der 22.05. ausreichend, da lt. BGB (meine Kenntnisse sind allerdings nicht mehr taufrisch) der nächste Werktag nach einem Feiertag gilt. Hier mal ein Bild zur Fristberechnung:

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • vonschmelingV Offline
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                              vonschmeling
                              Moderator
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Bei der Übermittlung der Stornierung via elektronischer Kommunikation ist eine Berufung auf "Öffnungszeiten" wahrlich absurd als Argumentation zum Versäumen der deadline.

                              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                              "Im Herzen barfuß!"

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • wukovitsW Offline
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                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Hallo Gupslinger

                                Wenn Du über deinen Autofahrerclub eine Reiserechtschutzversicherung hast solltest Du sie nutzen. Manche Veranstalter reagieren nur wenn ein Anwalt ins Spiel kommt.

                                Gruß
                                Karl

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                  #16

                                  @frankenstephan
                                  wenn man das aber mal anderes rum rechnet sieht es schon etwas anders aus. Dein verwendeter Rechner :https://www.finanz-tools.de/datumsrechner

                                  Da steht eindeutig :
                                  Bei solchen Fristen ist die Beson­der­heit zu beachten, dass eine Frist nach §193 BGB nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feier­tag enden kann. Ergibt sich bei der Frist­berechnung rechnerisch einer dieser Tage, dann verlängert sich das Frist­ende auto­matisch auf den nächsten Werktag.

                                  Deshalb ja auch mein Hinweis,das er hätte am 20.05.2020 bereits stornieren müßen um die niedrigere Stornogebühr zuerhalten.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Vollkommen korrekt, rishou.

                                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                    "Im Herzen barfuß!"

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                                    • FrankenstephanF Offline
                                      FrankenstephanF Offline
                                      Frankenstephan
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                                      schrieb am zuletzt editiert von Frankenstephan
                                      #18

                                      Das hatte ich nicht bedacht. Asche auf mein Haupt... 😔

                                      Sorry für OT: Genau das waren ja die Fallstricke bei BGB Klausuren...

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • Wülfi71W Offline
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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        @altlöwin: Einschreiben mit Rückschein ist mit das Dümmste, was man machen kann... Hat man es mit einem böswilligen Vertragspartner zu tun, verweigert der einfach die Annahme und Du bekommst mit dem Rückschein auch noch den Nachweis, dass Deine empfangsbedürftige Willenserklärung nicht empfangen wurde, was später gegen Dich verwandt werden kann... Einwurfeinschreiben ist da schon wesentlich rechtssicherer, 100%ige Sicherheit gibt es nur durch Zustellung per Gerichtsvollzieher oder Übergabe unter Zeugen, aber das führt jetzt wohl zu weit...

                                        06/22 NCE, 08/22 JFK, 06/23 SEZ, 09/23 LCY, 03/24 BCN, 12/24 HND, 05/25 MIA, 10/25 TFS/MS Relax

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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          Da ich schon persönlich aufgerufen wurde:
                                          Leider hat Wülfi71 absolut recht - Einwurfeinschreiben ist das Mittel der Wahl wenn man eine Zustellung nachweisen muss.

                                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                          "Im Herzen barfuß!"

                                          altlöwin63A 1 Antwort Letzte Antwort
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