Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. Allgemeines Forum: Alles rund ums Reisen und mehr....
  4. Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
  5. Schlimme Seegras-Plage als Reisemangel trotz Hinweis im Hotelbeschreibung?
  6. Schlimme Seegras-Plage als Reisemangel trotz Hinweis im Hotelbeschreibung?

Schlimme Seegras-Plage als Reisemangel trotz Hinweis im Hotelbeschreibung?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
8 Beiträge 4 Kommentatoren 3.9k Aufrufe
  • Sortiert nach
  • Älteste zuerst
  • Neuste zuerst
  • Meiste Stimmen
Antworten
  • In einem neuen Thema antworten
Einloggen
Dieses Thema wurde gelöscht. Nur Nutzer mit entsprechenden Rechten können es sehen.
  • DerLumoD Offline
    DerLumoD Offline
    DerLumo
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo zusammen,

    wir fliegen in wenigen Tagen in die Karibik. Dort herrscht gerade eine ganz schlimme Seegras-Plage. Die Fotos auf Facebook lassen befürchten, dass das Seegras dieses Jahr ganz besonders schlimm ist. Der Reiseveranstalter gibt folgendes im Katalog an:

    "Auf Grund der globalen Erwärmung der Meere, können sich an den Stränden der gesamten Karibikregion Algenbänke bilden. Dies ist ein Naturphänomen, das nicht berechenbar ist und seitens des Reiseveranstalter oder der Hotels nicht beeinflusst werden kann."

    Heißt das, dass ich das nicht als Mangel melden kann?

    Außerdem: ebenfalls auf Facebook habe ich rausgefunden, dass das gebuchte Hotel wohl geschlossen ist. Wir werden vor Ort in ein anderes Hotel umgebucht (das ist jetzt hier irrelevant). Im Hotel-Komplex sind wohl mehr als die Hälfte aller Restaurants geschlossen. Dazu schreibt der Veranstalter:

    "Im Zusammenhang mit den Lockerungen der Corona-Beschränkungen können behördliche Anordnungen zu Einschränkungen, zu Änderungen und zum Wegfall ausgeschriebener Reiseleistungen führen.
    Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon selbstverständlich unberührt."

    In der Buchungsbestätigung wird dazu nichts ausgeführt. Stellt das nun ein Mangel dar?

    Danke für Eure Meinungen!

    1 Antwort Letzte Antwort
    Antworten Zitieren
    • HABERLINGH Offline
      HABERLINGH Offline
      HABERLING
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Hallo, meine Meinung willst du bestimmt nicht hören, aber ein Tipp, du solltest dich mal mit der gegenwärtigen Realität beschäftigen.

      "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

      1 Antwort Letzte Antwort
      Antworten Zitieren
      • NeckarSchwabeN Offline
        NeckarSchwabeN Offline
        NeckarSchwabe
        schrieb am zuletzt editiert von NeckarSchwabe
        #3

        Kurze und klare Antwort: Nein!

        Der Veranstalter weist, was er gar nicht müsste da es selbstverständlich ist, darauf hin dass er weder für Naturphänomene oder -Katastrophen etwas kann und auch nicht für pandemiebedingte Restriktionen verantwortlich ist. Wer das Angebot dennoch annimmt und eine Reise bucht, egal wohin, der macht das sehenden Auges und bei -hoffentlich- klarem Verstand.

        Der Veranstalter wird euch hinbringen und für eine angemessene Unterkunft und Verpflegung in der gebuchten Kategorie sorgen. Nur wenn da was schiefgehen sollte wären Regressansprüche zu prüfen. Und ein geschlossenes Restaurant, wenn 20 andere offen sind, ist sicherlich kein Grund.

        1 Antwort Letzte Antwort
        Antworten Zitieren
        • vonschmelingV Offline
          vonschmelingV Offline
          vonschmeling
          Moderator
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Das ist nicht ganz korrekt.
          Selbst wenn die Hälfte von wievielen Restaurants auch immer geschlossen ist handelt es sich um eine Unannehmlichkeit, die keine Minderung des Reisepreises rechtfertigt.
          Anders liegt die Sache bei z.B. einer Algenplage, die durchaus zu einer Reisepreisminderung führen kann (LG Frankfurt a.M. Az.: 2-24 O 158/18). Mit dem Hinweis darauf vermeidet der Veranstalter allerdings nachträgliche Forderungen auf Minderung. Eine solche käme nur infrage, wenn falsche Erwartungen bei den Urlaubern geweckt werden.

          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
          "Im Herzen barfuß!"

          1 Antwort Letzte Antwort
          Antworten Zitieren
          • NeckarSchwabeN Offline
            NeckarSchwabeN Offline
            NeckarSchwabe
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Klar, besser ist es den Hinweis zu geben, man weiß ja nie wie Gerichte so erbsenzählerisch herumentscheiden. Allerdings ist eine lang andauernde und allgemein bekannte Algenplage aufgrund Meererwärmung schon ein Naturphänomen. Aber es stimmt schon, wenn in den Hochglanzbildchen zur Appetitanregung weiße Sandstrände unter Palmen vor türkisblauem Meer gezeigt werden und vor Ort sinds graue Schotterhaufen hinter Bananenstauden vor einer Algenpampe, dann kann das schon als Irreführung gelten.

            Ich mach mal ein anderes Beispiel - Quallen. Auch ein Phänomen das nicht vorhersehbar auftritt und dazu führen kann das genussvolles planschen im Meer nicht möglich ist. In der Konsequenz müsste man dann auch auf sowas hinweisen, ähnlich wie dass man sich an heißem Kaffee verbrühen kann usw. ... wo soll denn das enden? Ein bissele gesunder Menschenverstand sollte schon vorhanden sein.

            Das mit den Restaurants sagte ich doch so?

            1 Antwort Letzte Antwort
            Antworten Zitieren
            • vonschmelingV Offline
              vonschmelingV Offline
              vonschmeling
              Moderator
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Daher ja auch "nicht ganz" korrekt ... 😉 ...
              Auch zu Quallen gibt es eine Judikatur (z.B. AG Duisburg AZ 12 S 35/08), tatsächlich ist auch ein allgemeiner Hinweis nicht unbedingt exkulpierend, z.B. wenn - wie vorliegend - einige Mängel zusammenkommen und damit einen Badeurlaub nahezu unmöglich machen.
              DerLumo sollte sich allerdings bewusst machen, dass er zunächst vor Ort den Zustand dokumentieren muss und erst nach der Reise ggf. eine Minderung geltend machen kann. Die Aussicht auf Erfolg halte ich für gering.

              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
              "Im Herzen barfuß!"

              1 Antwort Letzte Antwort
              Antworten Zitieren
              • DerLumoD Offline
                DerLumoD Offline
                DerLumo
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Vielen Dank für Eure Antworten!

                Zu den Restaurants: auf diese Frage komme ich, weil die Verbraucherzentrale explizit drauf hinweist (https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/reise-mobilitaet/urlaub-buchen/corona-urlaub-was-mache-ich-wenn-48542).

                Es ist in meinem Fall so frustrierend, weil der Urlaub am Ende überhaupt nicht so aussehen wird, wie er gebucht war. Das Hotel ist geschlossen, wir werden nicht die gleiche Zimmerkategorie bekommen, die Algenplage ist so schlimm wie noch nie, über die Hälfte aller Restaurants sind geschlossen.

                Trotzdem, wie gesagt, danke für Eure Antworten!

                1 Antwort Letzte Antwort
                Antworten Zitieren
                • vonschmelingV Offline
                  vonschmelingV Offline
                  vonschmeling
                  Moderator
                  schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                  #8

                  Allein der Wechsel des Hotels berechtigt dich zum Rücktritt von der Reise - mit Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises.
                  Ansonsten musst du dich auf Einschränkungen einstellen, ob diese dich im Nachhinein zu einer Reisepreisminderung berechtigen muss im Einzelfall geprüft werden. Ebenfalls wäre zu prüfen, ob die Beschränkungen überhaupt der Sphäre des Veranstalters zuzurechnen sind. Das beträfe z.B. eine geringere Zimmerkategorie als die gebuchte - hierfür könnte eine Minderung infrage kommen.

                  Letztlich reist du jedoch im Bewusstsein dieser Risiken, vielleicht wäre es tatsächlich angeraten, den Reisevertrag zu kündigen oder auf ein anderes Ziel umzubuchen. Im Juli muss man für einen Badeurlaub am Meer ja nicht unbedingt in die Karibik fliegen.
                  Auf eine "angemessene" Kopensation für einen total vergurkten Badeurlaub würde ich nicht hoffen.

                  Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                  "Im Herzen barfuß!"

                  1 Antwort Letzte Antwort
                  Antworten Zitieren
                  Antworten
                  • In einem neuen Thema antworten
                  Einloggen
                  • Sortiert nach
                  • Älteste zuerst
                  • Neuste zuerst
                  • Meiste Stimmen

                  • 1 von 1
                  Reiseforum Service
                  • RSS-Feed abonnieren
                  • Verhaltensregeln im Reiseforum
                  • Reiseforum Hilfe
                  • Forensuche
                  • Aktuelle Themen

                  • Inhalte melden
                  • Veranstalter AGB
                  • Nutzungsbedingungen
                  • Datenschutz
                  • Privatsphäre-Einstellungen
                  • AGB
                  • Impressum
                  © 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
                  • Erster Beitrag
                    Letzter Beitrag