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Reisereklamation

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • claudia66C Offline
    claudia66C Offline
    claudia66
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo,
    wir haben nach unserem Urlaub im August eine Reklamtion an unseren Reiseveranstalter per  Einschreiben geschickt und anschließend eine Bestätigung über den Erhalt bekommen.
    Gibt es Fristen in denen der Veranstalter reagieren muß? Oder müssen wir nochmal nachfragen? 
    Müssen wir sonst irgendetwas beachten?
    Danke für eure Antworten

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    • jaykayhamJ Offline
      jaykayhamJ Offline
      jaykayham
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Einfach unter Angabe der Bestätigung nochmals nachfragen und eine schriftliche Rückbestätigung darüber (wenn möglich) verlangen!

      LEBEN IST, WAS EINEM BEGEGNET, WÄHREND MAN AUF SEINE TRÄUME WARTET!

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      • Joe.LJ Offline
        Joe.LJ Offline
        Joe.L
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo,
        wenn ihr die Bestätigung erhalten habt, habt ihr 2 Jahre Zeit rechtliche Schritte einzuleiten ...

        Das Leben zu kennen und es dann zu lieben .....
        Das ist die Kunst!

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        • Jule3J Offline
          Jule3J Offline
          Jule3
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Hallo Docker,
          weißt du, ob die 2 Jahre auch für den Reiseveranstalter gelten?
          Viele Grüße
          Daniela

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • Joe.LJ Offline
            Joe.LJ Offline
            Joe.L
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            ❓ Die Frage verstehe ich jetzt nicht ganz, ihr habt doch sicherlich eure Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend gemacht (innerhalb der 4 Wochenfrist) und die Eingangsbestätigung erhalten.
            Selbst wenn der Reiseveranstalter nicht reagiert habt ihr 2 Jahre lang Zeit um zu Klagen ...

            Das Leben zu kennen und es dann zu lieben .....
            Das ist die Kunst!

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            • france02F Offline
              france02F Offline
              france02
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              wir haben wegen unmöglicher zustände in unserem urlaubshotel des letzten sommers eine reisepreisminderung gefordert, es lagen diverse mängel vor. nun hat der reiseveranstalter einen scheck geschickt, aber wir sind mit der höhe nicht einverstanden. weiß jemand wie wir nun weiter verfahren sollten???

              lg barbara

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • fareinF Offline
                fareinF Offline
                farein
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Die Frage ist doch einfach.
                Es wurde gefragt  ob es eine Frist gibt in der ein Reiseveranstalter reagieren muß.  Es war nicht nach der Verjahrungsfrist gefragt.
                Demnach war die Frage schon verständlich.
                Nun eine festgeschriebene Frist gibt es nicht. Kommt aber innerhalb von 4  Wochen nach der Eingangsbestätigung keine Antwort würde ich nachhacken. Nach Ablauf weiterer 2 Wochen würde ich einen Termin setzen und dann ggf einen Anwalt beauftragen.
                MFG
                Falko

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                • mosaikM Offline
                  mosaikM Offline
                  mosaik
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Wenn ich zu dieser Diskussion mal was Praktisches einbringen dürfte...

                  Es gibt keine gesetzlich vorgesehene Frist, in der ein Reiseveranstalter die Reklamation bearbeiten muss!
                  Mit dem eingeschriebenen Brief vom Kunden innerhalb eines Monats nach Ende der Reise hat der Kunde seine Frist gewahrt und kann innerhalb von zwei Jahren seine Gewährleistungsansprüche reklamieren (Schadenersatzansprüche verjähren erst nach drei Jahren).
                  Auch ein Anwalt wird dabei nicht sinnvoll sein, weil seine Tätigkeit zwar Geld kostet, aber er ebenso keinen Zwang auf die Erledigung ausüben kann. Erst wenn der Veranstalter sich geäußert hat, ist eine Beiziehung eines Rechtsanwalts manchmal sinnvoll.
                  Gruß
                  Peter

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