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türkische gesellschaft/Flüge gestrichen

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  • kaa42K Offline
    kaa42K Offline
    kaa42
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo, meine Mutter hatte für den 12.Mai einen Flug mit onu air in die Türkei gebucht. Der flug fand nicht stand, der Veranstalter hat nicht umgebucht, der Urlaub fällt aus. Hat man da ,außer Rückzahlung des Preises ,Anspruch auf Schadensersatz??? Gruß kati

    Hotel aus diesem Beitrag
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    Air In Berlin Hotel
    Berlin/Deutschland
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    • mary_jamM Offline
      mary_jamM Offline
      mary_jam
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Hallo!

      Die Frage ist : welcher Schaden kann denn bei Nichtantritt eines Urlaubes entstehen?????

      Gruß

      Mary

      Jeden Menschen recht getan,ist eine Kunst die niemand kann!

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • salvamor41S Offline
        salvamor41S Offline
        salvamor41
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo Mary,

        entgangener Lustgewinn!
        Nein, im Ernst, ich weiß es auch nicht so recht, wenn der Veranstalter ein Äquivalent anbietet. Da das aber hier wohl nicht der Fall war, ......?

        gruß salvamor

        ><o(((°> Don't feed the Trolls <°)))o><

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • kainniK Offline
          kainniK Offline
          kainni
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Hallo kaa42,
          na ich hoffe doch, dass ein Anspruch auf Rückzahlung besteht - mich würde dies rechtlich auch interessieren, da wir auch mit Onur fliegen sollten und ich noch nicht weiss, ob der Veranstalter auf eine andere Airline umsteigt.
          Vielleicht kennt jemand die Rechtssituation ? Ich werde mich auf jeden Fall auch nochmal schlau machen.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • emdeboE Offline
            emdeboE Offline
            emdebo
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            @kaa42

            Da können die neuen europäischen Fluggastrechte ja mal voll in Anspruch genommen werden, zumindest theoretisch.

            Bei Annullierung des Fluges hat der Fluggast das Recht auf Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Beförderung zum Zielort. Da die anderweitige Beförderung hier nicht geschehen ist, muß die Fluggesellschaft eine Entschädigung in Höhe von Euro 250 bei Flügen bis 1500km bzw.Euro 400 bei Flügen zwischen 1500 und 3500km gewähren. Wohlgemerkt, zusätzlich zum bereits gezahlten
            und rückzuerstattenden Preis der Pauschalreise.

            Schadensersatzansprüche sind bei Pauschalreisen an den Reiseveranstalter zu richten, falls die innerhalb der EU gebuchten Leistungen nicht erbracht wurden. Diese Rechte betreffen jeglichen, in der Pauschalreise enthaltenen Flug, der nicht durchgeführt wurde.
            Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, kostenlos Hilfestellung
            zu leisten.

            Details sind hier zu finden:

            http://www.lba.de/deutsch/oeffentlich/passinfo/Fluggastrechte.htm**Da es viele betrifft, wären zu einem späteren Zeitpunkt Infos der Beteiligten von Interesse,
            wie dieses neue Recht umgesetzt wurde. Wurde problemlos bezahlt, verzögert oder war
            sogar der Rechtsweg nötig ?**

            Viel Erfolg !!

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • Sina1S Offline
              Sina1S Offline
              Sina1
              Gesperrt
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Guten Morgen!
              Könntest Du das bitte etwas konkretisieren? Wurde Deiner Mutter GAR KEIN anderer Flug angeboten oder wurde sie vielleicht einfach um etwas Geduld gebeten, während der Veranstalter nach Alternativen (evtl. auch von anderen Flughäfen oder am Folgetag) sucht?
              Wenn das Ganze am 12.05. spät abends passiert ist, dann war die Nachricht über die Entziehung der Landeerlaubnis ja noch ganz frisch, wahrscheinlich war Deine Mutter eine der ersten Betroffenen. Daß die Veranstalter in dieser für alle überraschenden Situation nicht sofort Alternativen aus dem Ärmel schütteln können, dürfte klar sein. Bei den meisten Veranstaltern mußte wohl angesichts der Uhrzeit ohnehin erstmal der Krisenstab zusammengetrommelt werden. Eine gewisse Zeit, um Abhilfe zu schaffen, muß dem Veranstalter gewährt werden.
              Angenommen, Deine Mutter hätte "nur" keine Lust/keinen Nerv gehabt, sich die Warterei oder eine Bus-/Bahnfahrt zu einem anderen Flughafen zu fahren anzutun(was ich durchaus verstehen kann) und hat daraufhin gebührenfrei (was auch schon eine Kulanzleistung des Veranstalters ist) storniert - dann besteht für sie kein Anspruch auf Schadensersatz.

              1 Antwort Letzte Antwort
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