Buchung aus Sonderkatalog Costa-Kreuzfahrten
-
Hallo,
da ich im Kreuzfahrtforum nicht weiterkomme, versuche ich es noch einmal auf dieser Seite. Ich habe aus dem Sonderkatalog "Karibik& Südamerika 2005/2006" von Costa eine Transatlantikkreuzfahrt im März 2006 gebucht. Leider verweigert Costa die Bestätigung mit dem Hinweis, bei den angegebenen Preisen liege zumindest teilweise ein Druckfehler vor. Der Katalog selbst enthält keinen Preisänderungsvorbehalt. Meiner Meinung nach ist der Sachverhalt klar und der ausgedruckte Preis bindend. Aber Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich "zwei Paar Schuhe". Ich kann mir nicht vorstellen, dass außer mir sonst niemand aus diesem Katalog gebucht hat. Es geht insbesondere um die Buchung von Mini-Suiten und Suiten, die angeblich sowieso ausgebucht sind; dass dies nicht zutrifft, konnte ich bereits feststellen.
Für die Meldung von "Leidensgenossen" oder sonstige Hilfestellung wäre ich dankbar.
Gruß
Jürgen -
Rechtlich schaut die Sache so aus:
a) selbst ein Hinweis: "Rechen- und Kalkulationsfehler vorbehalten" würde einem Veranstalter nichts mehr helfen, wenn die Buchung bereits - zu dem abgedruckten - Preis bestätigt wäre; Rechen- und Kalkulationsfehler gehen immer zu Lasten des Veranstalters
b) anders die Situation, wenn ein Veranstalter noch vor oder bei einer Buchung auf einen Fehler in seinen Ausschreibungen stösst: dann kann er sehr wohl das Zustandekommen des Reisevertrages ablehnen und nur zu seinen - neuen - Preiskonditionen anbieten. Der Kunde kann dann annehmen oder ablehnen.
c) ein Katalog ist lediglich "die Einladung zur Angebotslegung". Das heißt sehr einfach übersetzt:
Kunde sieht in einem Katalog ein Angebot
Kunde will dieses buchen und geht in ein Reisebüro
Kunde sagt sozusagen mit der Buchung: Lieber Veranstalter ich will gerne das von dir mögliche Angebot ... erwerben - kannst du mir bitte ein verbindliches Angebot machen?
Veranstalter druckt Bestätigung aus oder - im Reisebüro - vergibt eine Vorgangsnummer: das heißt übersetzt: danke lieber Kunde für deine Anfrage; ja, ich kann dir dein gewünschtes Angebot auch noch verbindlich anbieten - sprich bestätigen;danach gelten eben wieder andre Spielregeln, wenn einer der beiden was verändern will.
Gruß
Peter -
Hallo Peter,
vielen Dank für Deinen Beitrag. Meiner Auffassung nach ist es so einfach heute nicht mehr für die Veranstalter. § 651 a Abs. 4 BGB und die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Info V) haben hier Klarheit geschaffen. Die in Reisekatalogen enthaltenen Angaben sind für die Veranstalter bindend. Dies gilt auch für den Reisepreis mit der Einschränkung, dass bei einem ausdrücklichen Preisänderungsvorbehalt im Katalog ein abweichender Reisepreis verlangt werden kann. Das ist eigentlich der springende Punkt. Die normalen Kataloge enthalten immer einen derartigen Vorbehalt; im Sonderkatalog von Costa ist er jedoch nicht enthalten. Dass man bei der Niederlassung in Frankfurt die Rechtslage auch kennt, setze ich voraus. Nicht umsonst hat man von meinem Reisebüro verlangt, man müsse mir von dort aus unter Hinweis auf den Druckfehler absagen. Das ist natürlich dummes Zeug, da das Reisebüro nur als Vermittler auftritt. Auch kann ich belegen, dass die von mir gewünschte Kabinenkategorie sehr wohl noch verfügbar ist. Schließlich sind im Frühjahr 2006 insgesamt 6 Costa-Schiffe auf Transatlantikkurs.
Es ist doch merkwürdig, dass auf allen Schiffen die höherwertigen Kabinen schon ausgebucht sein sollen, wenn man einen Sonderkatalog auf den Markt bringt und darin die Preise kräftig reduziert.
Natürlich bin ich mir darüber klar, dass ich im Zweifel eine Ersatzkreuzfahrt bei einem anderen Anbieter buchen und die Mehrkosten bei Costa - ggf. unter Einschaltung von Anwälten und Gerichte - geltend machen muss. Auch ist die Frage der Rechtsfähigkeit der Niederlassung Frankfurt von Bedeutung. Ich will dennoch heute
einen letzten Versuch starten, ob ich dies Niederlassung nicht wenigstens zu einer Reaktion mir gegenüber veranlassen kann.
Ich werde weiter berichten.
Grüße
Jürgen -
§ 651 a Abs. 4:
(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
bezieht sich nur auf bereits abgeschlossene Reiseverträge!
Nochmals:
-
ein Rechenfehler-Vorbehalt ist rechtsunwirksam, daher muss er auch nirgendwo stehen --> es handelt sich dabei um eine "sittenwidrige" Klausel;
-
ein Katalog oder Teile davon können jederzeit eingezogen, geändert, für ungültig u.a. erklärt werden
-
jeder(s) Unternehmer(n) kann auch ohne Angabe von Gründen die Annahme einer Buchung - den Verkauf seiner Waren verweigern (hier mag es Ausnahmen geben zgl. Versorgungspflichten...).
-
beispielsweise kann jederzeit eine Fahrt aus einem Katalog abgesagt, nicht durchgeführt werden, dann könnten zehnmal ein freier Bus, ein freies Flugzeug, ein freies Hotel sein - egal, ob der Katalog im Umlauf wäre oder nicht;
Bei allen angeführten Möglichkeiten steht als Bedingungen, dass noch kein Reisevertrag vorher zustande gekommen ist!
der einzige Punkt, der klagbar wäre: wenn man dem Veranstalter etwas gegen das UWG (Unlauterer Wettbewerb Gesetz) nachweisen könnten: beispielsweise eine zu geringe Menge entsprechend der zu erwartetenden Nachfrage: was natürlich bei einem Kreuzfahrtschiff wegfallen würde; oder dass er "arglistig" falsche Preise veröffentlicht hat - wird auch schwer sein, denn Fehler in Drucksorten passieren und mir ist es selbst mehr als einmal passiert, dass alles verteilt war, bevor ich den Fehler entdeckt hatte.
Auch die angesprochenen Informationspflichten greifen erst im Moment der Buchung. Das heißt, ein Veranstalter könnte gar keine Informationen in einem Flugblatt abdrucken, sie aber vor Buchung - wie auch immer technisch - dem Kunden zur Verfügung stellen. Dann würde er immer noch nicht gegen die Bestimmungen verstossen. Im Übrigen werden Flug-, Falt-. Sonder- und Werberblätter anders betrachtet bei der Auslegung der Informationspflichten als (Haupt-) Kataloge.
Fazit: so lange kein Vertrag abgeschlossen ist, kann man bestenfalls wegen UWG klagen, sicherlich nicht aber auf irgendeine Art der Vertragserfüllung... mangels Vertrag....
Gruß
Peter -
-
Danke schön liebe Heike!
Ich hoffe halt immer, meine Gedanken verständlich hinüber zu bringen. Denn schließlich darf ich nicht bei allen voraussetzen, dass sie sich überall auskennen.
"Vermeide fachspezifische Ausdrucksweisen gegenüber Fremden, soweit du es vermeiden kannst..."
Weiterhin gute Unterhaltung und Informationen
wünscht
Peter -
noch ein paar Anmerkungen:
hast du schon eine Buchungsbestätigung vorliegen oder wartest du noch auf diese - letzteres bedeutet, du hast noch keinen gültigen Reisevertrag...
...das wiederum bedeutet, dass eine Klage auf Differenzzahlung ins Leere ginge
... ausgenommen Costa hätte dich ungebührlich lange auf ihre bisherige Nachricht warten lassen und dir damit eine günstigere Ersatzbuchung durch die Lappen gegangen wäre
Costa Kreuzfahrten gibt zumindest im Internet sich als Veranstalter mit Sitz in der BRD an - somit eine "klagbare" Adresse.
Zum Ausgebuchtsein und trotzdem Folder:
Natürlich ist es möglich einen Sonderfolder herauszubringen, auf dem teilweise oder alle Kabinenkategorien schon ausgebucht sind. Eine deutsche Handelskette hat heuer eine Aktion mit stark verbilligten DB-Fahrkarten groß angekündigt und war binnen weniger Stunden ausverkauft. Das heißt, Reisebüros und andere touristische Systeme könnten durchaus binnen weniger Stunden - wartende - Kunden fix gebucht haben.
Auch ist es legal und zulässig, einen Sonderfolder herauszubringen, bei dem bereits Kategorien vor Erscheinen - durch Voraussbuchungen - vergeben sind. Ich sehe darin keinen Verstoss gegen UWG. Nur die gebuchten Passagiere in diesen Kabinenkat. müssen auch tatsächlich diesen - vergünstigten - Preis erhalten haben (alles andere würde wieder gegen UWG verstoßen).
Also frag lieber mal deinen Anwalt bevor du "Ersatz" buchst, was er meint. Denn wie gesagt, wenn kein Vertrag zustande gekommen wäre, kann man auch niemanden klagen...
Gruß
Peter -
Hallo Peter,
ich habe noch keine Buchungsbestätigung, sonst hätte ich wahrscheinlich das Problem nicht. Ich hatte eine Optionsbuchung losgelassen, die erst 5 Tage später
in eine Festbuchung übergehen sollte; dies war telefonisch von Costa akzeptiert.
Mittwochs sollte die Festbuchung greifen, donnerstags kam die erste mail mit dem Hinweis auf den Druckfehler ausdrücklich nur bei den Mini-Suiten. Daraufhin habe ich eine Grand-Suite gebucht. Wie nicht anders zu erwarten, lag nunmehr auch hier ein Druckfehler vor. Da wir uns auch um ein anderes Schiff bemüht hatten, erfolgte (vorsorglich) der Hinweis, alle Mini-Suiten und Suiten auf allen Schiffen seien ausgebucht. Die anderen Kategorien seien zum ausgedruckten Preis buchbar. Man muss wissen, dass die Preisgestaltung durchaus nachvollziehbar war. Alle Kabinen waren in einer Spalte mit dem regulären Preis bezeichnet; dieser war durchgestrichen und daneben war der neue Preis (ertwa die Hälfte) ausgedruckt.
Das ist es ja , was mich so ägert, dass der neue Preis nur bei den Suiten falsch sein soll. Darüber hinaus stört mich, dass der Katalog bis heute nicht zurückgezogen wurde. Auch stellt sich Costa/Frankfurt "tot" und hat bis heute auf meine diversen
Schreiben einfach nicht reagiert. Es ist mir klar, dass eine Klage nicht unbedingt zum Erfolg führt. Unter Umständen gibt es das Schiff nicht mehr, bis der Prozeß in letzter Instanz entschieden ist. Ich hätte auch etwas mehr Kulanz erwartet; wir waren bereits mehrfach auf Costa-Schiffen.
Trotzdem vielen Dank für deine Hinweise.
Gruß
Jürgen -
...Katalog nicht eingezogen...
a) wo hast du den Katalog her?
b) wenn aus einem Reisebüro...
c) ... dann haben die sicher ein Rundschreiben von Costa erhalten, dass Preise darin nicht mehr gültig sind...also auch hier: wenn dir nicht der Katalog gerade eben direkt von Costa zugeschickt worden war, wird Costa in diesem Punkt - Katalog - wahrscheinlich aus dem Schneider sein.
Das mit der Optionsbuchung wäre noch interessant: hat dein Reisebüro tatsächlich eine Optionsnummer für die Vorreservierung erhalten? Und gibt es davon einen Originalausdruck aus dem EDV-System von Costa (via AMADEUS/TOMA)? Dann sähe die Sache vielleicht wieder anders aus.
Denn wäre auf diesem Ausdruck der Preis und Kab.-Kat. bestätigt, lediglich Dir eine Annahmefrist = Option gewährt worden, dann müsste Costa diese Option bei Fixbuchung akzeptieren.
Hat aber das Reisebüro alles tel. gemacht...
Gruß
Peter -
Hallo Peter,
den Sonderkatalog habe ich bei einem Reisebüro im Vorbeigehen mitgenommen. Zwischenzeitlich hat mein Reisebüro bei Costa nach Katalogen angefragt und bekam u.a. genau diesen Sonderkatalog zugesandt (in den letzten Tagen). Mir liegt der mail-Verkehr meines Reisebüros mit Costa/Ffm. vor. Eine Buchungsnummer wurde tatsächlich vergeben, aber ein Originalausdruck liegt nicht vor. Vor einer halben Stunde hat sich das Reisebüro telefonisch mit der Buchungsstelle von Costa in Verbindung gesetzt. Es ist so, wie ich es bereits mitgeteilt habe; alle Kabinen außer
Mini-Suite und Suite können zum Preis des Sonderkatalogs gebucht werden. Das erklärt auch, warum der Katalog nicht zurückgezogen wurde. Allerdings bin ich der Auffassung, dass dann zumindest durch einen Aufkleber auf die Besonderheiten hingewiesen werden müßte.
Gibt es eigentlich eine Zentralstelle der Reiseveranstalter, bei der man vorstellig werden könnte?
Gruß
Jürgen -
DRV
(=Deutscher Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e.V.)
Albrechtstr. 10a
D-10117 BerlinTel. 030-284060
Fax 030-2840630
www.drv.de
info@drv.de oder mail@drv-service.de -
Hallo Peter!
Jetzt mal ganz simpel gefragt: Ist das abgedruckte Angebot nicht gleichzusetzen mit einer "Willenserklärung"? Wir haben ja alle einmal gelernt, dass ein Rechtsgeschäft dann wirksam wird, wenn zwei Willenserklärungen übereinstimmen.
Wie darf ich die Kataloginhalte werten? Als freibleibendes Angebot unter Vorbehalt der Annahme des Anbieters?
Bin wirklich mal gespannt auf die Antwort; mit meinem Rechtsverständnis komme ich wohl nicht weiter...
Grüße
von Lutz -
Nein, ein Katalog oder ein Sonderfolder sind noch keine "Willenserklärung".
Zitat:
Die Kundgabe eines Willens mit rechtlicher Relevanz ist eine Willenserklärung (Abkürzung: WE). Rechtsgeschäfte wie etwa ein Kaufvertrag bestehen in der Regel aus zwei Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme. Willenserklärungen können formlos gültig sein. Sie können auch durch ein beliebiges, entsprechend deutbares Verhalten (z.B. die stillschweigende Bezahlung des Kaufpreises) abgegeben werden. Die Erklärung des Willens muß also irgendwie nach außen erkennbar gemacht werden. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, beispielsweise Kündigungen, werden erst mit ihrem Zugang beim Geschäftspartner wirksam. Sie müssen im Gegensatz zu den nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, z.B. einem Testament, einer anderen Person zur Kenntnis gebracht worden sein. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist zudem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt ihrer Erklärung.
Zitatende.
Die eine Willenserklärung:
Kunde sieht was im Katalog und teilt dem Veranstalter durch Anfrage mit, er möchte gerne buchendie andere Willenserklärung:
ist dann die Bestätigung, also die Annahme des Wunsches des Kundens, die Buchung möge beidseitig angenommen werden.Somit ist ein Katalog die Einladung zur Angebotslegung - ein freibleibendes Angebot vorbehaltlich Annahme des Anbieters.
Zum Thema Kleber usw... grundsätzlich stimme ich natürlich zu, dass ein Anbieter bei Änderungen seiner Produkte einen Hinweis beilegen sollte. Allerdings in der schnelllebigen Zeit und den Massen von Schriften mag es wohl auch eine Geldsache sein, dies nicht immer zu tun.
Ich kann nicht beurteilen, ob diese "Unterlassung" rechtliche Folgen für ein Unternehmen hätte. Aber ich denke, der Hinweis vor Buchungsabschluss - Willensübereinkunft der Parteien - muss reichen.
Gruß
Peter -
Hallo admin,
vielen Dank für die schnelle Info. Ich werde auf jeden Fall einen freundlichen Brief dorthin schreiben.
Gruß
Jürgem -
Hallo Peter,
dass meine Buchung lediglich das Angebot darstellt, war mir schon klar. Und dass der § 651 a Abs. 4 nur auf bereits abgeschlossene Verträge anzuwenden ist, ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Trotzdem verstößt Costa m.E. gegen die Informations- und Nachweispflichten gemäß BGB-Info V. Dort heißt es in § 4 Abs.2:
"Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluß eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat."
Wie schon erwähnt, enthält der Prospekt keine derartige Klausel. Ob dies jedoch eine einklagbare Verpflichtung darstellt, steht in den Sternen. Jedenfalls ist der Vertrag bis heute nicht zustande gekommen. Costa "stellt sich weiterhin tot".
Gruß
Jürgen
-
Lieber Jürgen,
im BGB heißt es bei den Informationspflichten für Reiseveranstalter:
§ 4
Prospektangaben
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:- Bestimmungsort,
- Transportmittel (Merkmale und Klasse),
- Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),
- Mahlzeiten,
- Reiseroute,
- Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
- eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.im §651 a Abs. 4:
Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
---> das sind Gründe, weshalb ein Veranstalter seinen Preis nachBuchungsabschluss erhöhen darf.
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
---> darin wird sogar unter bestimmten Voraussetzungen Änderungen nach Reiseabschluss zugelassen.
Die Interpretation "..sofern er dies im Prospekt vorbehalten hat..." mag jetzt in der Tat Auslegungssache sein: Rechen- u. Kalkulationsfehler braucht er sich nicht vorbehalten, weil eine sittenwidrige Klausel; er muss aber auch nicht abschliessen, wenn er nicht will; folglich die Frage: kann man einen Veranstalter vor Abschluss zu einem Abschluss zwingen, sofern die Einladung zum Angebot in Form eines Katalogs erfolgte? Zumal ja eine Senkung wäre und gar keine Erhöhung.
Das müssten jetzt Anwälte ausstreiten. Ich meine, nein.
Gruß
Peter -
Hallo an alle, die sich für diese Angelegenheit interessiert haben,
ich will nunmehr mitteilen, wie die Sache weiterging (zu Ende ging). Nachdem ich im dritten Anlauf ein Schreiben gleichzeitig an alle Faxnummern von Costa/Deutschland geschickt hatte, habe ich endlich eine Antwort bekommen. Ein lapidarer Dreizeiler des Inhalts, dass
a) eine beiderseitige Willenserklärung nicht vorliegt,
b) man deswegen keine Veranlassung sieht, meine Buchung einer Mini-Suite zu bestätigen,
c) man den Druckfehler im Katalog bedauert.
Ich muß gestehen, dass ich wahrscheinlich genauso geantwortet hätte.
Da ich diese Kreuzfahrt auf jeden Falle wahrnehmen wollte, hatte ich gleichzeitig (mit meinem dritten Schreiben) eine weitere Buchung über eine normale Außenkabine losgelassen. Da ich auch daraufhin nichts gehört hatte, glaubte ich schon, bei Costa auf der "schwarzen Liste" zu stehen. Mein Reisebüro hat nachgehakt; angeblich gab es Probleme mit dem Zentralrechner in Genua, der nur montags Bestätigungen herausgibt. Nach mehreren Telefongesprächen und e-mails habe ich nunmehr die Mitteilung erhalten, dass Buchung Nr. 2 bestätigt ist.
Damit mag die Geschichte ihr Bewenden haben. Ich bin zwar nach wie vor mit dem Verhalten von Costa nicht einverstanden, werde aber jetzt "Ruhe geben". Der Klügere gibt nach, oder? Bin ich hier der Klügere? Egal, ich wíll meinen Anwalt nicht noch wohlhabender machen.
Gruß
Jürgen -
Hallo an alle, die diese Geschichte interessiert hat,
die unendliche Geschichte hat noch eine Fortsetzung. Außer der Buchungsbestätigung per Fax an mein Reisebüro habe ich seitdem nichts von Costa gehört, was mich langsam unruhig machte. Jetzt ging beim Reisebüro ein neues Fax ein mit der Mitteilung, dass die Transatlantikkreuzfahrt mit der Allegra um 2 Wochen vorgezogen wird. Man möge bitte die Kunden befragen, ob sie auch weiterhin diese Reise wahrnehmen möchten oder eine alternativ angebotene 2-Wochen-Rundreise (2 x 1-Wochen-Turn) auf der Magica in der Karibik akzeptieren würde. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Schiff anschließend in die Werft müsste. Da kommen bei mir neue Zweifel hoch. Ein geplanter Werftaufenthalt kann dies nicht sein, da diese längerfristig festgelegt werden. Wenn aber kein Schaden vorliegt, warum verzichtet man auf die bereits augeschriebenen Fahrten bis zum ursprünglich vorgesehenen Termin? Wir sind "gebrannte Kinder", da wir bereits 1993 eine Transatlantikkreuzfahrt auf einem Costa-Schiff wegen Maschinenschadens abbrechen mussten. Mal sehen, wie die Geschichte weitergeht. Sollten im März Nachrichten über ein hilflos im Atlantik treibendes Kreuzfahrtschiff um die Welt gehen, dann wißt Ihr, wo wir sind.
Viele Grüße
Jürgen -
@jürgen
hallo. also bei diesem ganzen ärger und der ganzen geschichte frage ich mich, warum du überhaupt noch mit fährst???
die suite, die du buchen wolltest, gibt es scheinbar nicht mehr zu buchen. dann kannst du doch sowieso stornieren?!? und nun, wo die reise früher stattfinden soll, sowieso.
ich an deiner stelle würde mich um ganz anderen ersatz bemühen. -
Halo lexilexi,
eigentlich hast Du recht. Aber gerade weil uns 1993 eine Transatlantikkreuzfahrt mit Costa geplatzt ist, wollten wir sie schon immer wiederholen. Das hat mit Vernunft oder Verstand nichts zu tun, das kommt aus dem Bauch. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus jedoch auch, dass die TA`s von Costa im Herbst diesen und im Frühjahr nächsten Jahres extrem preisgünstig sind; wir haben damals viel mehr bezahlt.
Viele Grüße von einem hoffnungslosen Fall
Jürgen