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Haftet der Reiseveranstalter für Unfälle im Hotel?

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  • RainerTR Offline
    RainerTR Offline
    RainerT
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hy, ich habe eine spezielle Frage an alle Fachmänner hier.

    Eine Frau bricht in eine Gehwegsplatte (Schachtabdeckung) des Hotelgehweges ein und verletzt sich hierbei an Fuß und Schulter/Arm. Die Reiseleitung äußerte sich gegenüber der Verunfallten Frau mit der Aussage, dass bekannt sei, dass das Hotel aus finanziellen Gründen seit langem keine Instandhaltungsmaßnahmen durchführe. In der Hotelanlage befinden sich noch zahlreiche gerissene Schachtabdeckungsplatten die einbrechen könnten, und in Poolnähe eine freistehende Speiseeiskühltruhe ohne Rückdeckel und herausgerissenem Zuleitungskabel (Stromunfallgefahr).

    Bei Recherchen im Internet findet die Frau auch Bilder der Anlage vom Vorjahr. Darauf sind Stahlseilfallschlingen Bereich direkt neben den Gehwegen zu sehen. Demzufolge auch im Vorjahr Unfallgefahren.

    Die junge Frau macht auf anraten eine Schmerzensgeldforderung bei Reiseveranstalter 1234 geltend.

    Der Reiseveranstalter 1234 lehnt die Forderung mit nachfolgender Begründung ab: "In Ihrem Fall kann weder der Hotelier noch der Reiseveranstalter für den bedauerlichen Unfall und seine Folgen verantwortlich gemacht werden. Selbstverständlich sind wir verpflichtet, den Sicherheitsstandard in den von uns angebotenen Hotels und Ferienanlagen regelmäßig zu überprüfen. Dies wurde von uns auch eingehalten. Eine Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht liegt nicht vor. Gestatten Sie uns darüber hinaus bitte die Bemerkung, dass es sich bei dem Unfallort nicht um eine unfallträchtige Stelle handelt. Während unserer Zusammenarbeit mit unserem Vertragspartner wurden uns ähnliche bzw. gleich gelagerte Vorfälle nicht berichtet."

    Reiseveranstalter 1234 hat diesem verhöhnenden Schreiben einen Verrechnungsscheck „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ i.H.v. 25,-Euro beigefügt.

    Hat die Urlauberin nun Rechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ja gegen wen und worauf stützt sich dieser Anspruch (§§).

    Danke Vorab.

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    • unbekannterU Offline
      unbekannterU Offline
      unbekannter
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      "RainerT" wrote:
      Hy, ich habe eine spezielle Frage an alle Fachmänner hier.

      Eine Frau bricht in eine Gehwegsplatte (Schachtabdeckung) des Hotelgehweges ein und verletzt sich hierbei an Fuß und Schulter/Arm. Die Reiseleitung äußerte sich gegenüber der Verunfallten Frau mit der Aussage, dass bekannt sei, dass das Hotel aus finanziellen Gründen seit langem keine Instandhaltungsmaßnahmen durchführe.
      Hierfür benötigst du glaubwürdige Zeugen, die diese Aussage bestätigen können.

      In der Hotelanlage befinden sich noch zahlreiche gerissene Schachtabdeckungsplatten die einbrechen könnten, und in Poolnähe eine freistehende Speiseeiskühltruhe ohne Rückdeckel und herausgerissenem Zuleitungskabel (Stromunfallgefahr).
      Auch hierfür benötigst Du Zeugen oder Fotos.

      Bei Recherchen im Internet findet die Frau auch Bilder der Anlage vom Vorjahr. Darauf sind Stahlseilfallschlingen Bereich direkt neben den Gehwegen zu sehen. Demzufolge auch im Vorjahr Unfallgefahren.
      Fotos abspeichern und Herkunft (Link/Homepage), sowie Speicherdatum vermerken.

      Die junge Frau macht auf anraten eine Schmerzensgeldforderung bei Reiseveranstalter 1234 geltend.

      Der Reiseveranstalter 1234 lehnt die Forderung mit nachfolgender Begründung ab: "In Ihrem Fall kann weder der Hotelier noch der Reiseveranstalter für den bedauerlichen Unfall und seine Folgen verantwortlich gemacht werden. Selbstverständlich sind wir verpflichtet, den Sicherheitsstandard in den von uns angebotenen Hotels und Ferienanlagen regelmäßig zu überprüfen. Dies wurde von uns auch eingehalten. Eine Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht liegt nicht vor. Gestatten Sie uns darüber hinaus bitte die Bemerkung, dass es sich bei dem Unfallort nicht um eine unfallträchtige Stelle handelt. Während unserer Zusammenarbeit mit unserem Vertragspartner wurden uns ähnliche bzw. gleich gelagerte Vorfälle nicht berichtet."

      Reiseveranstalter 1234 hat diesem verhöhnenden Schreiben einen Verrechnungsscheck „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ i.H.v. 25,-Euro beigefügt.

      Hat die Urlauberin nun Rechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ja gegen wen und worauf stützt sich dieser Anspruch (§§).

      Danke Vorab.

      Ich denke, die Frau wird einen Anwalt benötigen, damit ihre Forderungen eine Chance haben.
      Der RV wird nicht freiwillig zahlen. Eher wird er einen Standpunkt einnehmen, dass die Frau, da sie den schlechten Zustand der Verkehrswege ja bemerkte, besser hätte aufpassen sollen.

      Viel Glück

      PS: Scheck nicht einlösen und aufpassen, dass keine Fristen versäumt werden.
      Also schnellstens zum Anwalt!

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • RainerTR Offline
        RainerTR Offline
        RainerT
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Danke!

        Zeugen, Fotos, Daten alles vorhanden und notiert. Scheck ist schon auf dem Postweg zurück.

        Meine Rechtschutzversicherung hat bereits Kostendeckung zugesichert.

        Ich glaube aber immer noch an eine außergerichtliche Einigung mit dem Reiseveranstalter1234. In jedem Fall trägt dieser das Prozessrisiko.

        Mal sehen wie das Riesenunternehmen reagiert, ob die ehrlich sind oder sich wie so oft link drücken wollen und einen vor Gericht klagen lassen.

        Viele Grüße
        Rainer

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • holzwurmH Offline
          holzwurmH Offline
          holzwurm
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Der Reiseveranstalter wird es sehr wahrscheinlich auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen.

          Gruß
          holzwurm

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • mosaikM Offline
            mosaikM Offline
            mosaik
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Hallo Rainer,

            ich hab dir ja schon im andren Forum ausführlich die Möglichkeiten geschildert. Hier noch folgende Ergänzung:

            In etwa der Hälfte ähnlich gelegener Fälle wurde der Veranstalter zur Haftung verurteilt. Allerdings innerhalb der positiven Urteile für den Konsumenten gab es auch etliche OHNE Zuerkenntnis eines Schmerzensgeldes.

            Also nicht zu viel erwarten und sich dann eher mehr freuen, wenn die Sache doch noch anders ausgehen sollte.

            Gruß
            Peter

            1 Antwort Letzte Antwort
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