Flugausfall? Auch Pauschalurlauber haben Anspruch an Airline
-
gem. EU-Verordnung 261/2004 bei Ersatzflug/Änderung der Flugstrecke.
Einen aktuellen Fall, Urteil AG Düsseldorf Aktenzeichen: 39 C 9179/06
greift Reiserecht Aktuell hier im General-Anzeiger-Bonn (hier klicken) auf.Der Kläger hatte eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik
unternommen und sei auf dem gebuchten und bestätigten Flug nicht befördert worden, ihm stehe deshalb eine Zahlung von 600 Euro von
der verantwortlichen Airline zu. -
Und hier findet man den Urteilstext: klicken!
Bei Gerichtsort "Düsseldorf" eingeben und bei Aktenzeichen das Aktenzeichen mit (!) den Leerstellen.
Interessant ist, dass die Fluggesellschaft auch dann haften soll, wenn sie gar keine Schuld hat, weil nämlich der Reiseveranstalter sein Kontingent überbucht hat, im Flugzeug selbst aber noch 100 Plätze frei waren.
Ob dieses Urteil in den nächsten Instanzen Bestand hat, bleibt abzuwarten.
Gruß
Manfred
-
Hallo Bulgarienfan
Der Richter hat ausdrücklich darauf hingewiesen, das die Fluggesellschaft sich den Betrag im Regresswege vom Reiseveranstalter zurückholen kann.
Allerdings teile ich deine Befürchtung, das selbige ehrer nach dem Motto: "Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus" versuchen wird dieses konsumentenfreundliche Urteil in der nächsten Instanz zu kippen.Gruß Karl -
Einmal grundsätzlich gilt die Fluggastverordnung für alle Flüge, also für Linien- genauso wie für Charterflüge. Weiters unterteilt sie NICHT in Pauschalreisen und Individualreisen.
Daher hat ein Kunde einmal primär Anspruch auf Erfüllung aus dieser Fluggastverordnung.
Und fliegt jemand nicht mit der von ihm gebuchten Flugnummer (ein wichtiges Indiz), kann es sich nur um Nichtbeförderung handeln.
Da es auch nicht Aufgabe des Kunden bei einer Pauschalreise ist, entgegen einer Reiseleiteraussage direkten Kontakt mit der befördernden Fluglinie aufzunehmen, muss eben dann auch der Veranstalter den Kopf hinhalten (oder sich besser koordinieren).
Ich sehe dieses Urteil, das ich in voller Länge bereits kenne, nicht als "Kundenfreundlich", sondern als eine Entscheidung, die in Ordnung ist. Ein Kunde wendet sich ja deswegen an einen Veranstalter, dass alles funktioniert. Und wenn nicht, dann muss der Veranstalter eben die Konsequenzen tragen.
Übrigens, ich habe vor ein paar Tagen gelesen, dass Austrian Airlines irgendwo in der Größenordnung acht oder neun Millionen an Entschädigungen 2006 bezahlt hat. Also durchaus auch ein Ansporn für Fluglinien, mancherlei zu überdenken...
meint
Peter -
Hallo Peter, hilf mir doch mal bitte auf die Sprünge! Vielleicht habe ich ja den Sachverhalt falsch verstanden. Ich finde das Urteil nämlich nicht in Ordnung.
Der Reiseveranstalter verkauft mehr Flüge, als er von der Fluggesellschaft eingkauft hat. So hab ich das jedenfalls verstanden. Warum soll deswegen die Fluggesellschaft haften? Was kann sie denn dafür?
Warum wurde denn nicht nachgebucht, es waren doch noch Plätze frei. Ich vermute, der Reiseveranstalter war pleite und konnte den zusätzlichen Platz nicht bezahlen. Das würde auch erklären, warum das Gericht meint, die Fluggesellschaft solle sich am RV schadlos halten, anstatt den "Konsumenten" direkt an den RV zu verweisen.
Gruß
Manfred
-
Lieber Manfred,
man muss hier zwei Dinge auseinanderhalten:
a) das Pauschalreise-Recht
b) die FluggastverordnungBeiden können unanbhängig voneinander angewendet werden.
Das Urteil musst du daher unter dem Gesichtspunkt sehen, dass der Konsument sein Recht wahrgenommen hat, sich an die Fluglinie zu wenden. Was wir ja beide nicht wissen, ob er nicht paralell auch eine Reklamation an den Veranstalter geschickt hat und dort aus dem Titel Gewährleistung etwas zurück gefordert und erhalten hat.
Dass es für die Fluggesellschaft ungerecht ist, bestreite ich aber nicht. Nur - die kann ja durchaus, wenn diese Angaben zutreffen, sich das Geld vom Veranstalter wieder holen.
Eine fiktive Annahme: der Veranstalter muss aus welchen Gründen auch immer, mit der geplanten Maschine andere Personen als die gebuchten befördern und versucht mit der Aussage: Überbuchung Kunden zur Nutzung eines anderen Fluges zu überreden. Weil: die Fluglinie zwar noch Plätze hat, diese aber nicht zum vereinbarten Preis mehr geben möchte (Vereinbarung könnte heißen: Veranstalter X bekommt Y Plätze auf der Maschine zu Z Preis - weitere Plätze nur teurer).
Soweit so klar. Nun hat aber der Kunde ein gültiges Flugticket (nebenbei: es bedarf keines papierernen Tickets, um die Transportpflicht erfüllen zu müssen: alleine das Vorhandensein der Buchung im Computer der Fluglinie verpflichtet diese zum Transport des Passagiers!). Und er kann ja nicht feststellen, wer nun wirklich den Fehler gemacht hat.
Daher hat aus Kundensicht der Rechtsanwalt richtig entschieden und gesagt: die Transportpflicht wurde verletzt, daher ist die Fluggastverordnung primär anzuwenden.
Hätte er den Veranstalter geklagt, könnte man nur aus dem Titel Gewährleistung Forderungen stellen - im Konkreten maximal erlittenen finanzielle Nachteile (bei 10 Stunden ein paar Euro Essen und Trinken) sowie eine Entschädigung von 5 - 10 Prozent vom anteiligen Tagespreis - aber KEINE € 600.--.
Und das ist nun einmal so: hier die Rechte der Konsumenten - dort die Rechte der Veranstalter.
Ich stehe wirklich auf keiner der beiden Seiten. Aber rein aus der rechtlichen Seite ist das Urteil korrekt und nicht unfair.
Nebenbei: es gibt in vielen gerichtlichen Verfahren Wahlmöglichkeiten, WAS man und WELCHEM Titel einklagt. Erfahrene Rechtsanwälte werden immer so wählen, wie es für seinen Mandanten am besten ausgehen wird - dafür wird er ja auch bezahlt. Man muss das auch so, trocken, sehen.
Macht das der Veranstalter öfters wird sich die Fluglinie überlegen müssen, ob sie überhaupt mit diesem noch zusammenarbeiten möchten. Auch das ist ein natürlich Wirtschaftsprozess. Und ist sie die Schwächere, hat sie Pech. So wie auch oft Kunden Pech mit ihren Forderungen haben.
Meint
Peter -
Hallo Peter,
vielen Dank für deine Aufklärung!
Viele Grüße
Manfred