Brand im Hotel
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Naja, er hat ja eine Email erhalten, in dem der RV die Schäden etc ankündigt...
In sofern würde ich sagen, er hat die Unannehmlichkeiten (Unannehmlichkeiten sind ja sowieso ohne Schadenersatz hinzunehmen) also wissentlich in Kauf genommen.
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Naja...
die Waschmaschine war ein anschauliches Beispiel, aber ob man das Reiserecht mit dem Verbraucherrecht so direkt vergleichen kann?!
Der Reisende wußte, worauf er sich einlässt, er hat sich nach seinen Aussagen gut erholt, ohne Einschränkungen hinnehmen zu müssen, und nun überlegt er, ob "sich da nicht was rausholen lässt".
Find´ ich nicht gut.
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@ erika. das wird er ja wohl kaum dem rv so sagen

reiserecht = verbraucherrecht. zumindest hier. oder ist es eine firmenreise??

weiters " die gewährleistung ist für den mangel auch ausgeschlossen, wenn er bei VERTRAGSABSCHLUSS bekannt ist. "
ergo nach vertragsabschluss egal.
es sei denn man kann sagen sie haben einen neuen vertrag (mit hinigen hotel) geschlossen.

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"schatzerle" wrote:
weiters " die gewährleistung ist für den mangel auch ausgeschlossen, wenn er bei VERTRAGSABSCHLUSS bekannt ist. "Sag´ ich doch: die Umstände/Mängel waren vor Abreise bekannt - da kann man hinterher nicht meckern oder Forderungen stellen.
Nur: bei Vertragsabschluß war keinesfalls abzusehen, dass das Hotel durch einen Brandschaden beschädigt würde. Darin unterscheidet sich das Reiserecht durchaus vom Verbraucherrecht: Man bucht ein Hotel und hat Anspruch auf die zugesagten Leistungen.
Dem Urlauber wurden vor seiner Abreise die Tatsachen mitgeteilt, er hätte kostenfrei in ein anderes Hotel umbuchen können. Das tat er nicht.
Nun ist es zu spät.
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Hallo,
zum besseren Verständnis meine Anfrage beim RV
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie wir durch das Internet erfahren haben, hat ein Feuer in dem von uns gebuchten Hotel Bavaro Princess den Gaststättenkomplex am Strand vernichtet. In zahlreichen englischsprachigen Internetforen sind etliche Augenzeugenberichte und Fotos zu sehen.
Durch unser Reisebüro wurden Sie über unsere Bedenken in Bezug auf einen ungestörten und reibungslosen Verlauf unseres Urlaubes informiert. Sie teilten uns mit, dass es zu keinerlei (Baulärm?) Beeinträchtigungen kommen wird.
Bei den vorhandenen Informationen und Fotos kommen uns jedoch Bedenken.
Da wir uns schon sehr auf einen ruhigen und erholsamen Urlaub in diesem Hotel (unser zweiter Aufenthalt dort) gefreut haben, bitten wir um eine schriftliche Bestätigung, dass es zu keinen erheblichen Belästigungen ( Baulärm, Abwasseranlagen usw.) kommt.
Gesendet 5 Tage vor Reiseantritt.
Antwort ein Tag späterMao
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Habt Ihr vor Ort eine Mängelrüge erteilt und bestätigen lassen?
Sonst kannst du es sowieso vergessen....
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@ erika.. noch einmal:
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mängel dürfen nicht zum zeitpunkt des vertragsabschlusses bestanden haben. das war nicht so. sind nachher aufgetreten
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reiserecht ist hier verbraucherrecht
oder gehts hier um ne firma??????
verbraucher = konsumentAllgmein nur für euch: § 31e KSchG (österr. Recht, wohl aber wegen EU annähernd ident mit D) § 31e. (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten. (2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB). (3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. -
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"schatzerle" wrote:
@ erika.. noch einmal:-
mängel dürfen nicht zum zeitpunkt des vertragsabschlusses bestanden haben. das war nicht so. sind nachher aufgetreten
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reiserecht ist hier verbraucherrecht
oder gehts hier um ne firma??????
verbraucher = konsumentAllgmein nur für euch: § 31e KSchG (österr. Recht, wohl aber wegen EU annähernd ident mit D) § 31e. (1) **Ergibt sich nach der Abreise**, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten. (2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB). (3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen.Sagt nicht genau dieser Satz alles aus? Mao waren die Probleme ja bereits vor seiner Reise bekannt, er selbst hat den RV ja noch darauf hingewiesen in seiner e-mail, fuer wie gravierend er diese haelt.
Und fuer mich ist das irgendwie der Strick der ihm gedreht werden wird.....
Und wie Kessy05 es schon am Anfang aufgelistet hat, passen seine Postings irgendwie nicht zusammen.
Mal schauen, ob man hoert was aus der Sache geworden ist.
Sandy -
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"schatzerle" wrote:
§ 31e KSchG (österr. Recht, wohl aber wegen EU annähernd ident mit D)§ 31e. (1) Ergibt sich nachder Abreise, daß ein erheblicher Teil
der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder
nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die
Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche
Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus
triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne
zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige
Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder
an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen
ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder
mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
(2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den
er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten
des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben
wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit
und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die
Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB). (3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der
vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf
einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat
der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen
Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist
insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des
Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des
Reisepreises Bedacht zu nehmen.Für Dich noch einmal, schatzerle,
Ö-Recht entspricht nicht zwingend D-Recht und das EU-Recht ist noch nicht in allen Punkten angeglichen.
Egal. Der Reisende wußte vorher, worauf er sich einlässt.
Der Reisende hat sich nichtvor Ort beschwert.
Diese Diskussion ist vollkommen überflüssig.
schatzerle, hast meine vorherigen Beiträge nicht gelesen? Und die der anderen eventuell auch nicht?
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Hallo,
warum sollte ich mir im Hotel noch einmal bestätigen lassen was mir der RV schon Tage davor bestätigt hat? Für den RV waren das alles keine gravierenden Mängel. Für mich danach schon. Wie ich (oder andere) damit umgegangen bin ist doch eigentlich unerheblich.
Nach den ersten Information seitens des RV muste ich davon ausgehen daß das sein Standpunkt ist , der sich sicherlich 7 Tage später nicht ändert.
Wie hätte ich mich ganz korrekt verhalten sollen? -
Tja, Mao, es nun einmal die Pflicht des Reisenden, im Falle von auftretenden Störungen bei der Reiseleitung vor Ort ein Abhilfeverlangen zu stellen, denn auch der Reisende hat eine Schadensminderungspflicht. Ohne zeitnahe, nachweisbare Reklamation bei der Reiseleitung kein Anspruch auf Reisepreisminderung - wurde hier schon 1000x durchgekaut.
Schließlich wäre es sicherlich auch während Deines Urlaubs noch möglich gewesen, z. B. durch einen Hotelwechsel Abhilfe zu schaffen. Auch wenn der Reiseveranstalter Dir vor Reiseantritt etwas bestätigt hat, entbindet Dich das nicht davon, konkrete Reklamationen vor Ort nachweisbar (schriftlich) bei der Reiseleitung zu melden und in einem angemessenen Rahmen Abhilfe zu verlangen. Wie sich mögliche Beeinträchtigungen letztendlich später vor Ort für Dich persönlich darstellen, kann schließlich kein Reiseveranstalter über Tage und Wochen hinaus vorausahnen.
Da Du aber bewußt auf das Abhilfeverlangen verzichtet hast, unterstelle ich (und das wird auch jeder Richter tun), daß Du gar nicht wirklich an einer Abhilfe interessiert warst, weil die Beeinträchtigungen letztendlich, wie Du ja schon selbst geschrieben hast, doch nicht so dramatisch waren und jetzt einfach nur versuchst, aus der Situation Kapital zu schlagen :?.
Dieses Zitat von Dir aus einem anderen Thread möchte ich an dieser Stelle einfach mal unkommentiert in den Raum stellen:
"mao3" wrote:
Hallo,ich bin ein bekennender Meckerer und habe meist auch einen guten Grund dazu.
Wenn ich in ein Hotel komme und grundsätzlich ein Zimmer bekomme, was mit Mängeln behaftet, ist so sorge ich natürlich dafür das diese Mängel abgestellt werden bzw. ich ein anderes Zimmer beziehen kann. Seltsammerweise sind diese Zimmer dann auch immer in Ordnung.
Auch über das Essen kann man immer wieder meckern was ich aber zu Hause auch mache obwohl ich es selbst gekocht habe.
Wenn mir das Bier die Cola usw. nicht schmeckt warum soll ich dann nicht meckern?
Wenn mir das ganze Hotel nicht gefällt meckere ich auf das Reisebüro was mich nicht gewarnt hat oder auf die Bewertungen bei Holidaycheck.
Auch das Wetter ist selten so wie ich es gebucht habe.
Mit besonderen genuß meckere ich natürlich über meckerer die ständig Meckern.
Zwei sachen mache ich aber nicht, erstens belästige ich keine Leute (außer Reiseveranstalter, Reisebüros und Hotelmitarbeiter)
und zweitens versaue ich mir nicht den Urlaub.
Außerdem haben wir Deutsche auch einen Ruf zu verlieren und wenn wir nicht schon so viel früher gemeckert hätten, müsten wir heute noch viel mehr im Urlaub meckern, um auf unseren gewohnten Standart zu kommen.Mao
Ach so, manches war ernst gemeint manches nicht und meine Rechtschreibung basiert auf der Rechtschreibreform von 2025.
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Hallo,
So werde ich also Pech haben. Nun wir werden sehen.
Aber versuchte ******* ( oder wie auch immer genannt) kann mir niemand vorwerfen denn ich habe für eine Leistung bezahlt die ich nicht vollständig erhalten habe.
Was ist eigentlich mit den anderen Punkten aus meiner Mängelliste?Durch die Flugverspätung ist mir eigentlich ein Urlaubstag entgangen.
Was ist mit den zwei Tagen neben der Baustelle (das habe ich mir bestätigen lasse) ?
Ansonsten danke für Eure ausführungen,man lernt eben nie aus bzw.sollte einen Rechtsanwalt gleich mit in den Urlaub nehmen.
Mao
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hi mao. irgendwie blöd, was dir da passiert ist. ich finde, wenn man sich im nachhinein ärgert, dann verfliegt die urlaubserholung so schnell. also versuche doch, dir noch ein bißchen was von dem positiven zu verwahren.
wenn dir das mit dem brand bekannt war, warum hast du nicht schon vor antritt der reise hier im fourm danach gefragt. oder hast du?
schönen abend -
Er hat, Lexi, er hat...

Bez. der "Flugverspätung": Zunächst ist klarzustellen, ob es sich wirklich um eine Verspätung mit unverhältnismäßig langer Wartezeit am Flughafen und allen damit verbundenen "Freuden" oder nur um eine vorher mitgeteilte Flugzeitenänderung handelte. Ich gehe von Letzterem auf - sonst wäre die Aufregung größer
Siehe auch ganz oben im Reiserechtsboard - es ist hinfällig, darauf jetzt noch einmal einzugehen.Ein Urlaubstag fehlte jedenfalls nicht, da die gebuchte Zahl der Übernachtungen genutzt wurde.
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Hallo Sina1
zur Klarstellung:
Startzeit eigentlich 12.40 Uhr, Ankunft geplant 16.40 Uhr
Wartezeit Leipzig Flughafen ca.9 Stunden
Gestartet 21.15 Uhr wegen Umlaufproblemen (bestätigt von LTU)
Ankunft 0.40 Uhr auf falschem Flughafen wegen "siehe weiter vorn"
Ankunft im Hotel ca. 4.30 Uhr (von RL bestätigt)
Zimmerbezug ca. 6.00 UhrNoch mal zu den Vorwürfen da hätte man gar nicht erst hinfahren dürfen.
Ich habe dieses Hotel gebucht weil ich dort schon vor 13 Jahren gewesen bin. Es war schon immer mein Traum dort wieder einmal meinen Urlaub zu verbringen. Von dem Brand habe ich 10 Tage vor Abreise erfahren. Mein RV wusste bis dahin überhaupt nichts.
Nach etlichen Anrufen und Emails bekam ich das obige Email von meinem RV. Das war 5 Tage vor der Abreise. Durch die Fotos im Internet wusste ich was mich optisch erwartet. Das waren die einzigen Einschränkungen die mir bestätigt wurden. Das schien mir bei der Größe der Anlage noch akzeptabel. Wie schon von mir beschrieben, hat mich das auch nicht weiter gestört. Alles andere was zum Strandkomplex gehörte sollte verlegt worden sein. War aber letztendlich nicht so (wie schon von mir beschrieben).
Sechs Tage vor Abreise setzten Wiederaufbauarbeiten ein.
Sollte ich da in ein anderes Hotel umziehen?
Jeder der schon mal in so einer Lage war wird mich sicherlich verstehen insbesondere wenn Kinder und ältere Leute mit unterwegs sind.Mao
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Drehen wir uns hier nicht im Kreis, mao?
Du wusstest vorher ziemlich genau, was Dich im Hotel erwartet.
Du hast bei der Reiseleitung nicht um Abhilfe gebeten.
Das zu reklamieren, wird keinen Erfolg haben.
Die Wartezeit von 9 Stunden am Flughafen muss m.E. nicht von Dir hingenommen werden. Das kannst Du reklamieren. Viel Erfolg/Euro werden aber nicht dabei heraus kommen.
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@mao
ja auch in dieser Zeit ist es möglich in ein anderes Hotel umzuziehen. Fakt ist: Es hat dort gebrand. Dem zu Folge muß neu renoviert bzw. aufgebaut werden. Bauen = Lärm. Auch wenn man von vorherigen Verlegungen ausgeht sagt einem der gesunde Menschenverstand, daß es Einschränkungen geben wird. Da wäre mir die Kiste zu heiß gewesen.