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Brand im Hotel

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • Thorben-HendrikT Offline
    Thorben-HendrikT Offline
    Thorben-Hendrik
    Gesperrt
    schrieb am zuletzt editiert von
    #21

    Naja, er hat ja eine Email erhalten, in dem der RV die Schäden etc ankündigt...

    In sofern würde ich sagen, er hat die Unannehmlichkeiten (Unannehmlichkeiten sind ja sowieso ohne Schadenersatz hinzunehmen) also wissentlich in Kauf genommen.

    [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

    [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

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    • Erika1E Offline
      Erika1E Offline
      Erika1
      schrieb am zuletzt editiert von
      #22

      Naja...

      die Waschmaschine war ein anschauliches Beispiel, aber ob man das Reiserecht mit dem Verbraucherrecht so direkt vergleichen kann?!

      Der Reisende wußte, worauf er sich einlässt, er hat sich nach seinen Aussagen gut erholt, ohne Einschränkungen hinnehmen zu müssen, und nun überlegt er, ob "sich da nicht was rausholen lässt".

      Find´ ich nicht gut.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • schatzerleS Offline
        schatzerleS Offline
        schatzerle
        schrieb am zuletzt editiert von
        #23

        @ erika. das wird er ja wohl kaum dem rv so sagen 😐 😐

        reiserecht = verbraucherrecht. zumindest hier. oder ist es eine firmenreise?? 😉

        weiters " die gewährleistung ist für den mangel auch ausgeschlossen, wenn er bei VERTRAGSABSCHLUSS bekannt ist. "

        ergo nach vertragsabschluss egal.

        es sei denn man kann sagen sie haben einen neuen vertrag (mit hinigen hotel) geschlossen. ❓ ❓

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • Erika1E Offline
          Erika1E Offline
          Erika1
          schrieb am zuletzt editiert von
          #24

          "schatzerle" wrote:
          weiters " die gewährleistung ist für den mangel auch ausgeschlossen, wenn er bei VERTRAGSABSCHLUSS bekannt ist. "

          Sag´ ich doch: die Umstände/Mängel waren vor Abreise bekannt - da kann man hinterher nicht meckern oder Forderungen stellen.

          Nur: bei Vertragsabschluß war keinesfalls abzusehen, dass das Hotel durch einen Brandschaden beschädigt würde. Darin unterscheidet sich das Reiserecht durchaus vom Verbraucherrecht: Man bucht ein Hotel und hat Anspruch auf die zugesagten Leistungen.

          Dem Urlauber wurden vor seiner Abreise die Tatsachen mitgeteilt, er hätte kostenfrei in ein anderes Hotel umbuchen können. Das tat er nicht.

          Nun ist es zu spät.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • mao3M Offline
            mao3M Offline
            mao3
            schrieb am zuletzt editiert von
            #25

            Hallo,

            zum besseren Verständnis meine Anfrage beim RV


            Sehr geehrte Damen und Herren,

            wie wir durch das Internet erfahren haben, hat ein Feuer in dem von uns gebuchten Hotel Bavaro Princess den Gaststättenkomplex am Strand vernichtet. In zahlreichen englischsprachigen Internetforen sind etliche Augenzeugenberichte und Fotos zu sehen.
            Durch unser Reisebüro wurden Sie über unsere Bedenken in Bezug auf einen ungestörten und reibungslosen Verlauf unseres Urlaubes informiert. Sie teilten uns mit, dass es zu keinerlei (Baulärm?) Beeinträchtigungen kommen wird.
            Bei den vorhandenen Informationen und Fotos kommen uns jedoch Bedenken.
            Da wir uns schon sehr auf einen ruhigen und erholsamen Urlaub in diesem Hotel (unser zweiter Aufenthalt dort) gefreut haben, bitten wir um eine schriftliche Bestätigung, dass es zu keinen erheblichen Belästigungen ( Baulärm, Abwasseranlagen usw.) kommt.


            Gesendet 5 Tage vor Reiseantritt.
            Antwort ein Tag später

            Mao

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • Thorben-HendrikT Offline
              Thorben-HendrikT Offline
              Thorben-Hendrik
              Gesperrt
              schrieb am zuletzt editiert von
              #26

              Habt Ihr vor Ort eine Mängelrüge erteilt und bestätigen lassen?

              Sonst kannst du es sowieso vergessen....

              [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

              [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

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              • schatzerleS Offline
                schatzerleS Offline
                schatzerle
                schrieb am zuletzt editiert von
                #27

                @ erika.. noch einmal:

                1. mängel dürfen nicht zum zeitpunkt des vertragsabschlusses bestanden haben. das war nicht so. sind nachher aufgetreten

                2. reiserecht ist hier verbraucherrecht

                oder gehts hier um ne firma??????
                verbraucher = konsument

                Allgmein nur für euch: § 31e KSchG (österr. Recht, wohl aber wegen EU annähernd ident mit D)
                
                  § 31e. (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil
                der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder
                nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
                Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die
                Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche
                Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus
                triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne
                zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige
                Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder
                an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen
                ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder
                mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von
                Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
                  (2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den
                er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten
                des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben
                wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
                ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit
                und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die
                Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm
                allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB).
                  (3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der
                vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf
                einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat
                der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen
                Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist
                insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des
                Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des
                Reisepreises Bedacht zu nehmen.
                
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                • sandyS Offline
                  sandyS Offline
                  sandy
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #28

                  "schatzerle" wrote:
                  @ erika.. noch einmal:

                  1. mängel dürfen nicht zum zeitpunkt des vertragsabschlusses bestanden haben. das war nicht so. sind nachher aufgetreten

                  2. reiserecht ist hier verbraucherrecht

                  oder gehts hier um ne firma??????
                  verbraucher = konsument

                  Allgmein nur für euch: § 31e KSchG (österr. Recht, wohl aber wegen EU annähernd ident mit D)
                  
                    § 31e. (1) **Ergibt sich nach der Abreise**, daß ein erheblicher Teil
                  der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder
                  nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
                  Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die
                  Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche
                  Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus
                  triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne
                  zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige
                  Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder
                  an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen
                  ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder
                  mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von
                  Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
                    (2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den
                  er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten
                  des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben
                  wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
                  ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit
                  und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die
                  Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm
                  allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB).
                    (3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der
                  vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf
                  einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat
                  der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen
                  Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist
                  insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des
                  Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des
                  Reisepreises Bedacht zu nehmen.
                  

                  Sagt nicht genau dieser Satz alles aus? Mao waren die Probleme ja bereits vor seiner Reise bekannt, er selbst hat den RV ja noch darauf hingewiesen in seiner e-mail, fuer wie gravierend er diese haelt.
                  Und fuer mich ist das irgendwie der Strick der ihm gedreht werden wird.....
                  Und wie Kessy05 es schon am Anfang aufgelistet hat, passen seine Postings irgendwie nicht zusammen.
                  Mal schauen, ob man hoert was aus der Sache geworden ist.
                  Sandy

                  1 Antwort Letzte Antwort
                  Antworten Zitieren
                  • Erika1E Offline
                    Erika1E Offline
                    Erika1
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #29

                    "schatzerle" wrote:
                    § 31e KSchG (österr. Recht, wohl aber wegen EU annähernd ident mit D)

                    § 31e. (1) Ergibt sich nachder Abreise, daß ein erheblicher Teil
                    der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder
                    nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
                    Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die
                    Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche
                    Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus
                    triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne
                    zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige
                    Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder
                    an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen
                    ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder
                    mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von
                    Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
                    (2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den
                    er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten
                    des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben
                    wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
                    ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit
                    und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die
                    Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm
                    allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB).
                    (3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der
                    vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf
                    einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat
                    der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen
                    Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist
                    insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des
                    Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des
                    Reisepreises Bedacht zu nehmen.

                    Für Dich noch einmal, schatzerle,

                    Ö-Recht entspricht nicht zwingend D-Recht und das EU-Recht ist noch nicht in allen Punkten angeglichen.

                    Egal. Der Reisende wußte vorher, worauf er sich einlässt.

                    Der Reisende hat sich nichtvor Ort beschwert.

                    Diese Diskussion ist vollkommen überflüssig.

                    schatzerle, hast meine vorherigen Beiträge nicht gelesen? Und die der anderen eventuell auch nicht?

                    1 Antwort Letzte Antwort
                    Antworten Zitieren
                    • mao3M Offline
                      mao3M Offline
                      mao3
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #30

                      Hallo,

                      warum sollte ich mir im Hotel noch einmal bestätigen lassen was mir der RV schon Tage davor bestätigt hat? Für den RV waren das alles keine gravierenden Mängel. Für mich danach schon. Wie ich (oder andere) damit umgegangen bin ist doch eigentlich unerheblich.
                      Nach den ersten Information seitens des RV muste ich davon ausgehen daß das sein Standpunkt ist , der sich sicherlich 7 Tage später nicht ändert.
                      Wie hätte ich mich ganz korrekt verhalten sollen?

                      1 Antwort Letzte Antwort
                      Antworten Zitieren
                      • Sina1S Offline
                        Sina1S Offline
                        Sina1
                        Gesperrt
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #31

                        Tja, Mao, es nun einmal die Pflicht des Reisenden, im Falle von auftretenden Störungen bei der Reiseleitung vor Ort ein Abhilfeverlangen zu stellen, denn auch der Reisende hat eine Schadensminderungspflicht. Ohne zeitnahe, nachweisbare Reklamation bei der Reiseleitung kein Anspruch auf Reisepreisminderung - wurde hier schon 1000x durchgekaut.

                        Schließlich wäre es sicherlich auch während Deines Urlaubs noch möglich gewesen, z. B. durch einen Hotelwechsel Abhilfe zu schaffen. Auch wenn der Reiseveranstalter Dir vor Reiseantritt etwas bestätigt hat, entbindet Dich das nicht davon, konkrete Reklamationen vor Ort nachweisbar (schriftlich) bei der Reiseleitung zu melden und in einem angemessenen Rahmen Abhilfe zu verlangen. Wie sich mögliche Beeinträchtigungen letztendlich später vor Ort für Dich persönlich darstellen, kann schließlich kein Reiseveranstalter über Tage und Wochen hinaus vorausahnen.

                        Da Du aber bewußt auf das Abhilfeverlangen verzichtet hast, unterstelle ich (und das wird auch jeder Richter tun), daß Du gar nicht wirklich an einer Abhilfe interessiert warst, weil die Beeinträchtigungen letztendlich, wie Du ja schon selbst geschrieben hast, doch nicht so dramatisch waren und jetzt einfach nur versuchst, aus der Situation Kapital zu schlagen :?.

                        Dieses Zitat von Dir aus einem anderen Thread möchte ich an dieser Stelle einfach mal unkommentiert in den Raum stellen:

                        "mao3" wrote:
                        Hallo,

                        ich bin ein bekennender Meckerer und habe meist auch einen guten Grund dazu.
                        Wenn ich in ein Hotel komme und grundsätzlich ein Zimmer bekomme, was mit Mängeln behaftet, ist so sorge ich natürlich dafür das diese Mängel abgestellt werden bzw. ich ein anderes Zimmer beziehen kann. Seltsammerweise sind diese Zimmer dann auch immer in Ordnung.
                        Auch über das Essen kann man immer wieder meckern was ich aber zu Hause auch mache obwohl ich es selbst gekocht habe.
                        Wenn mir das Bier die Cola usw. nicht schmeckt warum soll ich dann nicht meckern?
                        Wenn mir das ganze Hotel nicht gefällt meckere ich auf das Reisebüro was mich nicht gewarnt hat oder auf die Bewertungen bei Holidaycheck.
                        Auch das Wetter ist selten so wie ich es gebucht habe.
                        Mit besonderen genuß meckere ich natürlich über meckerer die ständig Meckern.
                        Zwei sachen mache ich aber nicht, erstens belästige ich keine Leute (außer Reiseveranstalter, Reisebüros und Hotelmitarbeiter)
                        und zweitens versaue ich mir nicht den Urlaub.
                        Außerdem haben wir Deutsche auch einen Ruf zu verlieren und wenn wir nicht schon so viel früher gemeckert hätten, müsten wir heute noch viel mehr im Urlaub meckern, um auf unseren gewohnten Standart zu kommen.

                        Mao

                        Ach so, manches war ernst gemeint manches nicht und meine Rechtschreibung basiert auf der Rechtschreibreform von 2025.

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • mao3M Offline
                          mao3M Offline
                          mao3
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #32

                          Hallo,

                          So werde ich also Pech haben. Nun wir werden sehen.
                          Aber versuchte ******* ( oder wie auch immer genannt) kann mir niemand vorwerfen denn ich habe für eine Leistung bezahlt die ich nicht vollständig erhalten habe.
                          Was ist eigentlich mit den anderen Punkten aus meiner Mängelliste?

                          Durch die Flugverspätung ist mir eigentlich ein Urlaubstag entgangen.

                          Was ist mit den zwei Tagen neben der Baustelle (das habe ich mir bestätigen lasse) ?

                          Ansonsten danke für Eure ausführungen,man lernt eben nie aus bzw.sollte einen Rechtsanwalt gleich mit in den Urlaub nehmen.

                          Mao

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                          • MakaschuM Offline
                            MakaschuM Offline
                            Makaschu
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #33

                            Hallo Mao,

                            du solltest nicht deinen Anwalt mit in den Urlaub nehmen, du solltest am besten gar nicht mehr in den Urlaub fahren.

                            Liebe Grüße,
                            Katja

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • carstenW.C Offline
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                              carstenW.
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #34

                              mao, bei nicht wissen des Mängel könnte man das ja noch nachvollziehen. Aber DU wußtest es doch. Warum bist Du denn erst hin? Das weiß man doch vorher. Darum geht es.

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • LexilexiL Offline
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                                Lexilexi
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #35

                                hi mao. irgendwie blöd, was dir da passiert ist. ich finde, wenn man sich im nachhinein ärgert, dann verfliegt die urlaubserholung so schnell. also versuche doch, dir noch ein bißchen was von dem positiven zu verwahren.
                                wenn dir das mit dem brand bekannt war, warum hast du nicht schon vor antritt der reise hier im fourm danach gefragt. oder hast du?
                                schönen abend

                                Das "F" in Montag steht für Freude.

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • Sina1S Offline
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                                  Sina1
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                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #36

                                  Er hat, Lexi, er hat... 😉

                                  Bez. der "Flugverspätung": Zunächst ist klarzustellen, ob es sich wirklich um eine Verspätung mit unverhältnismäßig langer Wartezeit am Flughafen und allen damit verbundenen "Freuden" oder nur um eine vorher mitgeteilte Flugzeitenänderung handelte. Ich gehe von Letzterem auf - sonst wäre die Aufregung größer 😉 Siehe auch ganz oben im Reiserechtsboard - es ist hinfällig, darauf jetzt noch einmal einzugehen.

                                  Ein Urlaubstag fehlte jedenfalls nicht, da die gebuchte Zahl der Übernachtungen genutzt wurde.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    mao3
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #37

                                    Hallo Sina1

                                    zur Klarstellung:

                                    Startzeit eigentlich 12.40 Uhr, Ankunft geplant 16.40 Uhr
                                    Wartezeit Leipzig Flughafen ca.9 Stunden
                                    Gestartet 21.15 Uhr wegen Umlaufproblemen (bestätigt von LTU)
                                    Ankunft 0.40 Uhr auf falschem Flughafen wegen "siehe weiter vorn"
                                    Ankunft im Hotel ca. 4.30 Uhr (von RL bestätigt)
                                    Zimmerbezug ca. 6.00 Uhr

                                    Noch mal zu den Vorwürfen da hätte man gar nicht erst hinfahren dürfen.

                                    Ich habe dieses Hotel gebucht weil ich dort schon vor 13 Jahren gewesen bin. Es war schon immer mein Traum dort wieder einmal meinen Urlaub zu verbringen. Von dem Brand habe ich 10 Tage vor Abreise erfahren. Mein RV wusste bis dahin überhaupt nichts.
                                    Nach etlichen Anrufen und Emails bekam ich das obige Email von meinem RV. Das war 5 Tage vor der Abreise. Durch die Fotos im Internet wusste ich was mich optisch erwartet. Das waren die einzigen Einschränkungen die mir bestätigt wurden. Das schien mir bei der Größe der Anlage noch akzeptabel. Wie schon von mir beschrieben, hat mich das auch nicht weiter gestört. Alles andere was zum Strandkomplex gehörte sollte verlegt worden sein. War aber letztendlich nicht so (wie schon von mir beschrieben).
                                    Sechs Tage vor Abreise setzten Wiederaufbauarbeiten ein.
                                    Sollte ich da in ein anderes Hotel umziehen?
                                    Jeder der schon mal in so einer Lage war wird mich sicherlich verstehen insbesondere wenn Kinder und ältere Leute mit unterwegs sind.

                                    Mao

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • Erika1E Offline
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                                      Erika1
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #38

                                      Drehen wir uns hier nicht im Kreis, mao?

                                      Du wusstest vorher ziemlich genau, was Dich im Hotel erwartet.

                                      Du hast bei der Reiseleitung nicht um Abhilfe gebeten.

                                      Das zu reklamieren, wird keinen Erfolg haben.

                                      Die Wartezeit von 9 Stunden am Flughafen muss m.E. nicht von Dir hingenommen werden. Das kannst Du reklamieren. Viel Erfolg/Euro werden aber nicht dabei heraus kommen.

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • mao3M Offline
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                                        mao3
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #39

                                        Hallo,

                                        da werde ich mich wohl damit abfinden müssen.
                                        Danke noch mal an alle.

                                        Mao

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • carstenW.C Offline
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                                          carstenW.
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                                          #40

                                          @mao
                                          ja auch in dieser Zeit ist es möglich in ein anderes Hotel umzuziehen. Fakt ist: Es hat dort gebrand. Dem zu Folge muß neu renoviert bzw. aufgebaut werden. Bauen = Lärm. Auch wenn man von vorherigen Verlegungen ausgeht sagt einem der gesunde Menschenverstand, daß es Einschränkungen geben wird. Da wäre mir die Kiste zu heiß gewesen.

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