13 Stunden Verspätung durch Triebwerkschaden
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hallo, ich habe mal eine Frage!
Im Mai wollten wir mit Malaysia-Air von Kuala-Lumpur nach Frankfurt zurück fliegen. Geplante Ankunft in Frankfurt sollte Sonntag vormittag sein. Unser erster Arbeitstag nach einen Asienurlaub sollte der Montag sein.
Durch einen, wie uns gesagt worden ist, Turbinendefekt, wurder Abflug um 13 Std. verschoben. Die Ankunft zu Hause incl. Bahn war erst am Montag um 1:30. Mussten noch einen zusätzlichen Urlaubstag buchen.
Ein Schreiben an die Airline brachte nichts. (Höhere Gewalt, tut uns leid)
Gibt es einen Rechtsanspruch ?
Vielen Dank schon mal im Voraus !!!

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Das Problem ist, dass Malaysia Air keine Airline der EU ist und somit gelten die neuen Fluggastrechte nämlich nicht.
Dafür müßtest Du vom einem Flughafen außerhalb der EU zu einem Flughafen innerhalb der EU mit einer Airline der EU fliegen. Somit fallen die Rechte dafür aus.
Du kannst da eigentlich nur auf Kulanz der Airline hoffen. -
Mal ganz doof gefragt: Seit wann ist ein Triebwerksschaden höhere Gewalt? Das ist ein technischer Defekt, für den die Airline verantwortlich ist .. wie die Rechtslage außerhalb der EU aussieht weiß ich nicht, aber wenns über einen deutschen Veranstalter gebucht wurde dann kommt das sehr wohl zur Anwendung ...
Saluti Tom
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Zunächst einmal muss die Fluglinie beweisen können, dass es höhere Gewalt war. Hierzu gibt es bereits einige Urteile, da die Fluglinien dies NICHT eindeutig beweisen konnten. Klingt komisch, ist aber so.
Ein weiterer Irrtum, der gerichtlich eindeutig geklärt ist. Es geht NICHT darum, ob die Fluglinie in EU oder außerhalb ihren FIRMENSITZ hat. Es genügt, wenn diese nicht EU-Fluglinie ihren Flug an einem EU-Flughafen beginnt und oder endet. Eindeutig.
Und somit fiele diese Sache sehr höchstwahrscheinlich unter die Entschädigungspflicht der Fluggastverordnung!
Also ordentliches Schreiben aufsetzen oder Anwalt ranlassen, der sich mit der Fluggastverordnung auskennt, gell!
Gruß
Peter -
Quatsch. "Höhere Gewalt" ist ein Begriff wenn die Airline nix für kann ... z.B. Wetterunbilden oder ein Streik der Fluglotsen.
Einen Triebwerkschaden hat die Airline zu verantworten - Punkt. Und wenn sie sagt das sei "höhere Gewalt" ist das einfach unrichtig und Kundenverdummung.
S. auch Peters Beitrag!
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mosaik wrote:
Zunächst einmal muss die Fluglinie beweisen können, dass es höhere Gewalt war. Hierzu gibt es bereits einige Urteile, da die Fluglinien dies NICHT eindeutig beweisen konnten. Klingt komisch, ist aber so.Ein weiterer Irrtum, der gerichtlich eindeutig geklärt ist. Es geht NICHT darum, ob die Fluglinie in EU oder außerhalb ihren FIRMENSITZ hat. Es genügt, wenn diese nicht EU-Fluglinie ihren Flug an einem EU-Flughafen beginnt und oder endet. Eindeutig.
Und somit fiele diese Sache sehr höchstwahrscheinlich unter die Entschädigungspflicht der Fluggastverordnung!
Also ordentliches Schreiben aufsetzen oder Anwalt ranlassen, der sich mit der Fluggastverordnung auskennt, gell!
Gruß
PeterDiese Ausssage ist meiner Recherche nach falsch!
Bitte belege, das NICHT EU Airlines bei Flügen IN die EU Zone daran gebunden sind!
Im obigen Thread hatte ich ja schon alles belegt!
(Und Du hast Betriebserlaubnis mit Einflugerlaubnis verwechselt!)
Die Airlines ohne EU Firmensitz sind nur dann daran gebunden wenn der Flug in der EU startet, steht da ja auch ausdrücklich so ist ja auch logisch, wie soll die EU am Flughafen in xy EU recht durchsetzen?
Weiteres Problem ist, dass z.B. Air France und KLM und andere Airlines sämtliche unerwartete Reparaturen als höhere Gewalt einstufen, mit der Begründung, dass sie anhand der Servicehefte eine ordnungsgemäße Wartung nachweisen können und somit das Ereignis unausweichlich und nicht vorhersehbar und verhinderbar war. Bisher wurde dies noch von keinem Gericht anders gesehen, die Kunden gehen bislang leer aus bzw. die Prozesse laufen noch.
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so denn misch ich mal ein...

Ich habe mal die home-page des LBA gequält und folgendes gefunden:
"...Um einen Anspruch auf Leistungen gemäß der EU-Verordnung (Artikel 3) zu erheben sindfolgende Voraussetzungen erforderlich: 1. Der Fluggast tritt den Flug auf einem deutschen Fughafen an oderDer Fluggast tritt seinen Flug in einem Drittstaat an, das Ziel ist ein deutscher Flughafen UND das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein nach der EU-Verordnung Nr. 2407/92genehmigtes Luftfahrtunternehmen..."
Hier der direkt link:
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Thorben-Hendrik wrote:
Diese Ausssage ist meiner Recherche nach falsch!Bitte belege, das NICHT EU Airlines bei Flügen IN die EU Zone daran gebunden sind!
AG Frankfurt 24.8.206 - 31 C 1457/06-178
..Lan Chile - Rückflug von Santiago / Chile nach Frankfurt...aufgrund eines technischen
Defekts musste der Flug annulliert werden... Entschädigung € 1.200.-- für zwei Personen muss bezahlt werden
Zitat:
..Die Verordnung EG Nr. 261/2004 findet gemäß Art. 3. Abs. 1. lit. a Anwendung.
Die Klägerin trat ihren Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats ,
das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, an...
...Entscheidend war letztlich der Zielort des Reisenden...AG Frankurt 12.6.2007 30 C 1701/06 - 47 (noch nicht rechtskräftig)
Annullierung, technischer Defekt,
Zitat:
...es ist Sache des Luftfahrtunternehmens substantiiert darzulegen, aus welchen
Gründen ein technischer Defekt unvorhergesehen gewesen sein soll, d. .h.
darzulegen, wie er entstehen konnte und welche Maßnahmen grundsätzlich
getroffen werden, um das Eintreten eines solchen Defekts zu verhindern...
Dieses Urteil wurde von dem unbestrittenen Flugrechtsexperten aus Deutschland,
Dr. Ronald Schmid, mitgeteilt.Soll ich noch weitere Urteile auskramen

Wie gesagt, Reiserecht ist meine Leidenschaft

Gruß
Peter -
jaykayham wrote:
und ...das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein nach der EU-Verordnung Nr. 2407/92genehmigtes Luftfahrtunternehmen..."...das ist jede Fluggesellschaft, die in einem EU-Land landen und starten darf!
Auch das ist rechtlich eindeutig geklärt worden. Die anfangs der Verordnung
bestandene Unsicherheit, ob dies bedeutet, dass Fluglinien, die im Ausland ihren
Firmensitz haben und dort ihre Lizenzen erhalten, von der Verordnung ausgeschlosssen
sind, ist eindeutig widerlegt worden.Muss ich jetzt wieder die Urteile raussuchen
...?Gruß
Peter -
OK, danke für den Hinweis!
Du hast Recht, danke für die Urteile!

Zumindest bei Amtsgericht Frankfurt hat man dann ja gute Karten!
Hätte ich das früher gewusst, hätte ich gegen Delta Airlines ja auch klagen können....

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mosaik wrote:
jaykayham wrote:
und ...das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein nach der EU-Verordnung Nr. 2407/92genehmigtes Luftfahrtunternehmen..."...das ist jede Fluggesellschaft, die in einem EU-Land landen und starten darf!
Auch das ist rechtlich eindeutig geklärt worden. Die anfangs der Verordnung
bestandene Unsicherheit, ob dies bedeutet, dass Fluglinien, die im Ausland ihren
Firmensitz haben und dort ihre Lizenzen erhalten, von der Verordnung ausgeschlosssen
sind, ist eindeutig widerlegt worden.Muss ich jetzt wieder die Urteile raussuchen
...?Gruß
PeterEin sehr interessanter Fall aus der Praxis dazu...

Die Lufthansa verteilt Informationsblätter um die Gäste über ihre Rechte aufzuklären. Dabei handelt es sich um eine für die Passagiere "verständlichere" Version des Gesetztextes...
Darin beruft sich die Lufthansa auf folgendes (Auszug):
GÜLTIGKEIT
Die Verordnung gilt:
-Für Fluggäste... aus einem Drittstaat einen Flug mit einer EU-Fluggesellschaft in ein EU-Land antreten. ...
Die LH betreut in FRA z.B. die Star-Alliance Partner US Airways, ThaiAirways etc.! Das bedeutet aber auch im Umkehrschluss, wenn ich in FRA mit Thai lande werde ich abgewimmelt, da Thai keine EU-Airline ist.

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Ich wiederhole nochmals, dass es für alle Flüge gilt, die ihren Ausgang oder ihr Ende in einem EU-Land haben.
Das ist auch in der Fluggastverordnung so geregelt:
Artikel 2 Abs. c
"„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1) erteilt wurde;"Und weiters wurde eindeutig geklärt, dass jede Fluglinie, die auf einem EU-Flughafen landen oder starten will um diese erwähnte EU-Betriebsgenehmigung ansuchen muss. Nicht, wie ursprünglich manche meinten, die Betriebsgenehmigung des Heimatlandes sei damit gemeint.
Wenn also Fluglinien meinen, diese Verordnung gelte nicht für ihre Code-Share-Partner, dann können sie das ja auch durchaus meinen. Jedoch hält diese Meinung vor Gericht dann nicht stand.
Meint Peter
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...wie man seine Ansprüche an Malaysian Airlines, sollten sie denn berechtigt sein, dann am Ende durchsetzt, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Ich kann mir nicht vorstellen, daß die deutsche Niederlassung von MH in Ffm. sich für zuständig erklärt. Das würde dann bedeuten: Anwalt in Malaysia suchen und dann zum Gerichtstermin nach KL reisen. Viel Spaß!
Ich würde da eher die undramatische Reaktion empfehlen, wenn so etwas geschieht. Wir hatten einen ähnlichen Fall mal in Salvador/Brasilien, die TAP hat uns für eine Nacht in einem Luxus-Hotel mit voller Verpflegung untergebracht, und am nächsten Mittag ging es dann los.
Wir konnten das allerdings relativ relaxt angehen, weil wir keine Termin-Verpflichtungen zu Hause hatten. Wenn das der Fall ist, sieht es natürlich etwas anders aus.
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salvamor41 wrote:
Wir konnten das allerdings relativ relaxt angehen, weil wir keine Termin-Verpflichtungen zu Hause hatten. Wenn das der Fall ist, sieht es natürlich etwas anders aus.Drum plant man sich zumindest auf dem Rückflug einen Tag Reserve ein. So mach ich es immer.
LG
holzwurm -
Wärst Du lieber pünktlich, dafür mit defektem Triebwerk geflogen ????
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@harry
Das ist nicht die Alternative.Pünktlich und mit technisch einwandfreiem Fluggerät.
Diese Aufgabe stellt sich jeder Airline der Welt.Wer das nicht erfüllen kann -und dazu ist man
zumindest in der EU theoretisch verpflichtet -
hat mit Ansprüchen der Passagiere zu rechnen.
