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13 Stunden Verspätung durch Triebwerkschaden

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • Reini!R Offline
    Reini!R Offline
    Reini!
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    hallo, ich habe mal eine Frage!

    Im Mai wollten wir mit Malaysia-Air von Kuala-Lumpur nach Frankfurt zurück fliegen. Geplante Ankunft in Frankfurt sollte Sonntag vormittag sein. Unser erster Arbeitstag nach einen Asienurlaub sollte der Montag sein.

    Durch einen, wie uns gesagt worden ist, Turbinendefekt, wurder Abflug um 13 Std. verschoben. Die Ankunft zu Hause incl. Bahn war erst am Montag um 1:30. Mussten noch einen zusätzlichen Urlaubstag buchen.

    Ein Schreiben an die Airline brachte nichts. (Höhere Gewalt, tut uns leid)
    Gibt es einen Rechtsanspruch ?
    Vielen Dank schon mal im Voraus !!! 😛 😛 😛

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    • JulieL.J Offline
      JulieL.J Offline
      JulieL.
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Das Problem ist, dass Malaysia Air keine Airline der EU ist und somit gelten die neuen Fluggastrechte nämlich nicht.
      Dafür müßtest Du vom einem Flughafen außerhalb der EU zu einem Flughafen innerhalb der EU mit einer Airline der EU fliegen. Somit fallen die Rechte dafür aus.
      Du kannst da eigentlich nur auf Kulanz der Airline hoffen.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • Reini!R Offline
        Reini!R Offline
        Reini!
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Leider wurde eine Kulanz abgelehnt...... ❓

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • carstenW.C Offline
          carstenW.C Offline
          carstenW.
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Kann ich mir auch nicht vorstellen. Was will man gegen höhere Gewalt machen. Es gibt denk ich nun mal Dinge, wo man nichts ändern kann.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • juanitoJ Offline
            juanitoJ Offline
            juanito
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Nach so einem langen Flug gleich am nächsten Morgen arbeiten? 😱

            Wie sähe dann wohl die Leistung aus? 😞

            Oder bist du Beamter 😉

            En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959

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            • santamarinelloS Offline
              santamarinelloS Offline
              santamarinello
              Gesperrt
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Mal ganz doof gefragt: Seit wann ist ein Triebwerksschaden höhere Gewalt? Das ist ein technischer Defekt, für den die Airline verantwortlich ist .. wie die Rechtslage außerhalb der EU aussieht weiß ich nicht, aber wenns über einen deutschen Veranstalter gebucht wurde dann kommt das sehr wohl zur Anwendung ...

              Saluti Tom

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • mosaikM Offline
                mosaikM Offline
                mosaik
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Zunächst einmal muss die Fluglinie beweisen können, dass es höhere Gewalt war. Hierzu gibt es bereits einige Urteile, da die Fluglinien dies NICHT eindeutig beweisen konnten. Klingt komisch, ist aber so.

                Ein weiterer Irrtum, der gerichtlich eindeutig geklärt ist. Es geht NICHT darum, ob die Fluglinie in EU oder außerhalb ihren FIRMENSITZ hat. Es genügt, wenn diese nicht EU-Fluglinie ihren Flug an einem EU-Flughafen beginnt und oder endet. Eindeutig.

                Und somit fiele diese Sache sehr höchstwahrscheinlich unter die Entschädigungspflicht der Fluggastverordnung!

                Also ordentliches Schreiben aufsetzen oder Anwalt ranlassen, der sich mit der Fluggastverordnung auskennt, gell!

                Gruß
                Peter

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • carstenW.C Offline
                  carstenW.C Offline
                  carstenW.
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  @santamarinelle
                  natürlich ist es ein technischer Defekt, aber für diesen Vorfall als allgemeingenannter Begriff für Leute die betroffen sind ist ein Vorfall höhere Gewalt wo man nichts dafür kann.

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • santamarinelloS Offline
                    santamarinelloS Offline
                    santamarinello
                    Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Quatsch. "Höhere Gewalt" ist ein Begriff wenn die Airline nix für kann ... z.B. Wetterunbilden oder ein Streik der Fluglotsen.

                    Einen Triebwerkschaden hat die Airline zu verantworten - Punkt. Und wenn sie sagt das sei "höhere Gewalt" ist das einfach unrichtig und Kundenverdummung.

                    S. auch Peters Beitrag!

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • Thorben-HendrikT Offline
                      Thorben-HendrikT Offline
                      Thorben-Hendrik
                      Gesperrt
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      mosaik wrote:
                      Zunächst einmal muss die Fluglinie beweisen können, dass es höhere Gewalt war. Hierzu gibt es bereits einige Urteile, da die Fluglinien dies NICHT eindeutig beweisen konnten. Klingt komisch, ist aber so.

                      Ein weiterer Irrtum, der gerichtlich eindeutig geklärt ist. Es geht NICHT darum, ob die Fluglinie in EU oder außerhalb ihren FIRMENSITZ hat. Es genügt, wenn diese nicht EU-Fluglinie ihren Flug an einem EU-Flughafen beginnt und oder endet. Eindeutig.

                      Und somit fiele diese Sache sehr höchstwahrscheinlich unter die Entschädigungspflicht der Fluggastverordnung!

                      Also ordentliches Schreiben aufsetzen oder Anwalt ranlassen, der sich mit der Fluggastverordnung auskennt, gell!

                      Gruß
                      Peter

                      Diese Ausssage ist meiner Recherche nach falsch!

                      Bitte belege, das NICHT EU Airlines bei Flügen IN die EU Zone daran gebunden sind!

                      EU Verordnung

                      Im obigen Thread hatte ich ja schon alles belegt!

                      (Und Du hast Betriebserlaubnis mit Einflugerlaubnis verwechselt!)

                      Die Airlines ohne EU Firmensitz sind nur dann daran gebunden wenn der Flug in der EU startet, steht da ja auch ausdrücklich so ist ja auch logisch, wie soll die EU am Flughafen in xy EU recht durchsetzen?

                      Weiteres Problem ist, dass z.B. Air France und KLM und andere Airlines sämtliche unerwartete Reparaturen als höhere Gewalt einstufen, mit der Begründung, dass sie anhand der Servicehefte eine ordnungsgemäße Wartung nachweisen können und somit das Ereignis unausweichlich und nicht vorhersehbar und verhinderbar war. Bisher wurde dies noch von keinem Gericht anders gesehen, die Kunden gehen bislang leer aus bzw. die Prozesse laufen noch.

                      [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

                      [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • jaykayhamJ Offline
                        jaykayhamJ Offline
                        jaykayham
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        so denn misch ich mal ein... 😛

                        Ich habe mal die home-page des LBA gequält und folgendes gefunden:

                        "...Um einen Anspruch auf Leistungen gemäß der EU-Verordnung (Artikel 3) zu erheben sindfolgende Voraussetzungen erforderlich: 1. Der Fluggast tritt den Flug auf einem deutschen Fughafen an oderDer Fluggast tritt seinen Flug in einem Drittstaat an, das Ziel ist ein deutscher Flughafen UND das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein nach der EU-Verordnung Nr. 2407/92genehmigtes Luftfahrtunternehmen..."

                        Hier der direkt link:

                        Klick!!!

                        LEBEN IST, WAS EINEM BEGEGNET, WÄHREND MAN AUF SEINE TRÄUME WARTET!

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • mosaikM Offline
                          mosaikM Offline
                          mosaik
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Thorben-Hendrik wrote:
                          Diese Ausssage ist meiner Recherche nach falsch!

                          Bitte belege, das NICHT EU Airlines bei Flügen IN die EU Zone daran gebunden sind!

                          AG Frankfurt 24.8.206 - 31 C 1457/06-178
                          ..Lan Chile - Rückflug von Santiago / Chile nach Frankfurt...aufgrund eines technischen
                          Defekts musste der Flug annulliert werden... Entschädigung € 1.200.-- für zwei Personen muss bezahlt werden
                          Zitat:
                          ..Die Verordnung EG Nr. 261/2004 findet gemäß Art. 3. Abs. 1. lit. a Anwendung.
                          Die Klägerin trat ihren Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats ,
                          das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, an...
                          ...Entscheidend war letztlich der Zielort des Reisenden...

                          AG Frankurt 12.6.2007 30 C 1701/06 - 47 (noch nicht rechtskräftig)
                          Annullierung, technischer Defekt,
                          Zitat:
                          ...es ist Sache des Luftfahrtunternehmens substantiiert darzulegen, aus welchen
                          Gründen ein technischer Defekt unvorhergesehen gewesen sein soll, d. .h.
                          darzulegen, wie er entstehen konnte und welche Maßnahmen grundsätzlich
                          getroffen werden, um das Eintreten eines solchen Defekts zu verhindern...
                          Dieses Urteil wurde von dem unbestrittenen Flugrechtsexperten aus Deutschland,
                          Dr. Ronald Schmid, mitgeteilt.

                          Soll ich noch weitere Urteile auskramen 😉

                          Wie gesagt, Reiserecht ist meine Leidenschaft 😉

                          Gruß
                          Peter

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • mosaikM Offline
                            mosaikM Offline
                            mosaik
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            jaykayham wrote:
                            und ...das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein nach der EU-Verordnung Nr. 2407/92genehmigtes Luftfahrtunternehmen..."

                            ...das ist jede Fluggesellschaft, die in einem EU-Land landen und starten darf!
                            Auch das ist rechtlich eindeutig geklärt worden. Die anfangs der Verordnung
                            bestandene Unsicherheit, ob dies bedeutet, dass Fluglinien, die im Ausland ihren
                            Firmensitz haben und dort ihre Lizenzen erhalten, von der Verordnung ausgeschlosssen
                            sind, ist eindeutig widerlegt worden.

                            Muss ich jetzt wieder die Urteile raussuchen 😄 ...?

                            Gruß
                            Peter

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • Thorben-HendrikT Offline
                              Thorben-HendrikT Offline
                              Thorben-Hendrik
                              Gesperrt
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              OK, danke für den Hinweis!

                              Du hast Recht, danke für die Urteile! 😄

                              Zumindest bei Amtsgericht Frankfurt hat man dann ja gute Karten!

                              Hätte ich das früher gewusst, hätte ich gegen Delta Airlines ja auch klagen können.... 😉

                              [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

                              [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • jaykayhamJ Offline
                                jaykayhamJ Offline
                                jaykayham
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                mosaik wrote:

                                jaykayham wrote:
                                und ...das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein nach der EU-Verordnung Nr. 2407/92genehmigtes Luftfahrtunternehmen..."

                                ...das ist jede Fluggesellschaft, die in einem EU-Land landen und starten darf!
                                Auch das ist rechtlich eindeutig geklärt worden. Die anfangs der Verordnung
                                bestandene Unsicherheit, ob dies bedeutet, dass Fluglinien, die im Ausland ihren
                                Firmensitz haben und dort ihre Lizenzen erhalten, von der Verordnung ausgeschlosssen
                                sind, ist eindeutig widerlegt worden.

                                Muss ich jetzt wieder die Urteile raussuchen 😄 ...?

                                Gruß
                                Peter

                                Ein sehr interessanter Fall aus der Praxis dazu... 😉

                                Die Lufthansa verteilt Informationsblätter um die Gäste über ihre Rechte aufzuklären. Dabei handelt es sich um eine für die Passagiere "verständlichere" Version des Gesetztextes...

                                Darin beruft sich die Lufthansa auf folgendes (Auszug):

                                GÜLTIGKEIT
                                Die Verordnung gilt:
                                -Für Fluggäste... aus einem Drittstaat einen Flug mit einer EU-Fluggesellschaft in ein EU-Land antreten. ... 😱

                                Die LH betreut in FRA z.B. die Star-Alliance Partner US Airways, ThaiAirways etc.! Das bedeutet aber auch im Umkehrschluss, wenn ich in FRA mit Thai lande werde ich abgewimmelt, da Thai keine EU-Airline ist. 😞

                                LEBEN IST, WAS EINEM BEGEGNET, WÄHREND MAN AUF SEINE TRÄUME WARTET!

                                1 Antwort Letzte Antwort
                                Antworten Zitieren
                                • mosaikM Offline
                                  mosaikM Offline
                                  mosaik
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Ich wiederhole nochmals, dass es für alle Flüge gilt, die ihren Ausgang oder ihr Ende in einem EU-Land haben.

                                  Das ist auch in der Fluggastverordnung so geregelt:

                                  Artikel 2 Abs. c
                                  "„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1) erteilt wurde;"

                                  Und weiters wurde eindeutig geklärt, dass jede Fluglinie, die auf einem EU-Flughafen landen oder starten will um diese erwähnte EU-Betriebsgenehmigung ansuchen muss. Nicht, wie ursprünglich manche meinten, die Betriebsgenehmigung des Heimatlandes sei damit gemeint.

                                  Wenn also Fluglinien meinen, diese Verordnung gelte nicht für ihre Code-Share-Partner, dann können sie das ja auch durchaus meinen. Jedoch hält diese Meinung vor Gericht dann nicht stand.

                                  Meint Peter

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • salvamor41S Offline
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                                    salvamor41
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    ...wie man seine Ansprüche an Malaysian Airlines, sollten sie denn berechtigt sein, dann am Ende durchsetzt, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Ich kann mir nicht vorstellen, daß die deutsche Niederlassung von MH in Ffm. sich für zuständig erklärt. Das würde dann bedeuten: Anwalt in Malaysia suchen und dann zum Gerichtstermin nach KL reisen. Viel Spaß!

                                    Ich würde da eher die undramatische Reaktion empfehlen, wenn so etwas geschieht. Wir hatten einen ähnlichen Fall mal in Salvador/Brasilien, die TAP hat uns für eine Nacht in einem Luxus-Hotel mit voller Verpflegung untergebracht, und am nächsten Mittag ging es dann los.

                                    Wir konnten das allerdings relativ relaxt angehen, weil wir keine Termin-Verpflichtungen zu Hause hatten. Wenn das der Fall ist, sieht es natürlich etwas anders aus.

                                    ><o(((°> Don't feed the Trolls <°)))o><

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • holzwurmH Offline
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                                      holzwurm
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      salvamor41 wrote:
                                      Wir konnten das allerdings relativ relaxt angehen, weil wir keine Termin-Verpflichtungen zu Hause hatten. Wenn das der Fall ist, sieht es natürlich etwas anders aus.

                                      Drum plant man sich zumindest auf dem Rückflug einen Tag Reserve ein. So mach ich es immer.

                                      LG
                                      holzwurm

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                                      • harrycolgneH Offline
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                                        harrycolgne
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Wärst Du lieber pünktlich, dafür mit defektem Triebwerk geflogen ????

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • privacyP Offline
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                                          privacy
                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          @harry
                                          Das ist nicht die Alternative.

                                          Pünktlich und mit technisch einwandfreiem Fluggerät.
                                          Diese Aufgabe stellt sich jeder Airline der Welt.

                                          Wer das nicht erfüllen kann -und dazu ist man
                                          zumindest in der EU theoretisch verpflichtet -
                                          hat mit Ansprüchen der Passagiere zu rechnen.

                                          Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                                          Bertrand Russell (1872-1970)

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