Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. Allgemeines Forum: Alles rund ums Reisen und mehr....
  4. Allgemeine Fragen
  5. Vorabend Check-In - Achtung Versicherungsfalle
  6. Vorabend Check-In - Achtung Versicherungsfalle

Vorabend Check-In - Achtung Versicherungsfalle

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Allgemeine Fragen
19 Beiträge 8 Kommentatoren 6.1k Aufrufe
  • Sortiert nach
  • Älteste zuerst
  • Neuste zuerst
  • Meiste Stimmen
Antworten
  • In einem neuen Thema antworten
Einloggen
Dieses Thema wurde gelöscht. Nur Nutzer mit entsprechenden Rechten können es sehen.
  • ADEgiA Offline
    ADEgiA Offline
    ADEgi
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo,

    ich setze die Info einmal hier ein - eventuell wäre auch eine Verschiebung ins Reiserecht sinnvoll.

    Gerade beschäftige ich mich etwas intensiver mit den Versicherungen, da wir ein neues Produkt haben. Daher habe ich mir auch mal bei den bisherigen Versicherungen die Bedingungen einmal angeschaut und folgendes festgestellt:

    Wenn ich einen Vorabend-Check-In mache, dann gilt die Reise als angetreten! Solte ich also zwischen dem Vorabend Check-In und dem tatsächlichen Reiseantritt eine Versciherungsbedingte Stornierung vornehmen müssen, habe ich Pech gehabt!

    Somit hat sich diese, an sich gute Idee für mich persönlich erledigt, wobei das bei mir ohnehin nur bei Fernreisen mit vorheriger Übernachtung in Flughafennähe in Frage kommt.

    Finde ich aber sehr wichtig und mag sicher auch von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein. Die Reise gilt aber im Allgemeinen mit dem Check-In als angetreten. Daher ist die Reise auch beim Vorabend-Check-In angetreten.

    Vielleicht ganz gut zu wissen!

    Gruß

    Berthold

    p.s. Stand zwar nicht in den Bedingungen, aber vermutlich gilt das auch für den Web Check-In! Wäre ggf. einmal zu erforschen.

    1 Antwort Letzte Antwort
    Antworten Zitieren
    • Brenni2000B Offline
      Brenni2000B Offline
      Brenni2000
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Danke Berthold,ist gut zu wissen.

      Für den Triumph des Bösen reicht es wenn die Guten nichts tun

      1 Antwort Letzte Antwort
      Antworten Zitieren
      • la.pazL Offline
        la.pazL Offline
        la.paz
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo Berthold,

        das ist ja ein Ding! Da wäre ich bestimmt nicht drauf gekommen.

        Jetzt meine Frage:
        Wenn also dieser Fall eintritt, daß man die Reise nach erfolgtem Vorabend Check In nicht antreten kann, greift dann die Reiseabbruchversicherung so man sie hat?

        Da komme ich wirklich ins sinnieren ob das Risiko nicht zu hoch ist. Toi, toi, toi....

        Ein schönes Wochenende und liebe Grüße

        la.paz

        1 Antwort Letzte Antwort
        Antworten Zitieren
        • ADEgiA Offline
          ADEgiA Offline
          ADEgi
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Hallo,

          diese sollte greifen, sofern diese auch eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen vorsieht. Hier gibt es unterschiedliche Versionen. Manche zahlen nur eventuell zusätzlich anfallende Rückreisekosten. Auch Reiseabbruch ist nicht gleich Reiseabbrruch.

          Gruß

          Berthold

          1 Antwort Letzte Antwort
          Antworten Zitieren
          • la.pazL Offline
            la.pazL Offline
            la.paz
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Hallo Berthold,

            hab jetzt grad nachgeschaut was bei der ELVIA Versicherung bei der Reiseabbruchvers. drin steht.
            Da ich über die TUICard bei denen die Reiseabbruchversicherung habe und da außer den Rückreisekosten (Punkt 1) bei Punkt 2. Kostenerstattung steht:

            b) "den anteiligen Reisepreis der gebuchten und noch nicht genutzten Reiseleistung vor Ort, auch soweit die Reise unterbrochen ist".

            Am Schluß heißt es noch: Es fällt kein Selbstbehalt an.

            Da hoffe ich doch, daß diese dann im Fall des Falles greifen würde...

            LG la.paz

            1 Antwort Letzte Antwort
            Antworten Zitieren
            • ReisemarieR Offline
              ReisemarieR Offline
              Reisemarie
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Interessieren würde mich, ob es dazu bereits ein Grundsatzurteil gibt, denn wenn ich nach dem Check-In wieder nach Hause fahre, bin ich nicht in Urlaub und habe diesen auch nicht angetreten, sondern erst dann, wenn mein Flieger mich zu meinem Urlaubsort bringt.

              Was nutzt es mir denn, wenn mein Gepäck bereits den Urlaub angetreten hat, ich aber noch nicht? Ich habe aber die Versicherung abgeschlossen und nicht mein Gepäck.

              Das macht doch eigentlich überhaupt keinen Sinn...

              denkt sich Reisemarie

              Träume nicht dein Leben - lebe deinen Traum. Erfüllung Traum 1: Oceania Marina 21 Tage, Erfüllung Traum 2: H.A.L. Noordam 27 Tage

              1 Antwort Letzte Antwort
              Antworten Zitieren
              • ADEgiA Offline
                ADEgiA Offline
                ADEgi
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Hallo,

                ich denke ich werde nochmals nachfragen. Denn beim Rücktritt gilt die Reise mit dem Check-In ja als angetreten. Vielleicht gilt dann beim Reiseabbruch der Flug ja ebenfalls mit dem Check-In als angetreten, so daß man nur die Leistungen exclusive des Hinfluges ersetzt bekäme.

                Bin mal gespannt welche Auskunft ich bekomme.

                Gruß

                Berthold

                1 Antwort Letzte Antwort
                Antworten Zitieren
                • la.pazL Offline
                  la.pazL Offline
                  la.paz
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Hallo Reisemarie und Berthold,

                  super wie Ihr Euch da ins Zeug legt.
                  Ist bestimmt eine brisante Sache, da ja immer mehr Leute den web check in machen.

                  Es wäre auf jeden Fall beruhigend, wenn Du, Berthold da noch genaueres dazu erfragen könntest.

                  Einen schönen Samstag wünscht

                  la.paz

                  1 Antwort Letzte Antwort
                  Antworten Zitieren
                  • ADEgiA Offline
                    ADEgiA Offline
                    ADEgi
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Reisemarie wrote:
                    Interessieren würde mich, ob es dazu bereits ein Grundsatzurteil gibt...

                    Hallo,

                    ein Urteil, das mir bekannt ist ist folgendes:

                    Ein Passagier checkt am Schalter ein. Während des Check-In Vorganges erleidet er einen Herz- oder Schwächeanfall. Seine ebenfalls mit anwesende Frau kümmert sich um Ihn. Die Dame hinter dem Schalter führt den Check-In der beiden aber eigenständig weiter aus. Daraufhin wurde die Reise aber storniert. Die Versicherung sagte, daß sie nicht zahlen müsse, weil der Check-In ja erfolgte. Danach ging es vor Gericht und das stellte fest, daß der weitere Check-In keine willentlicher Auftrag der Passagiere war und die Versicherung darum zahlen muß.

                    Folglich ist der Zeitpunkt des Check-In's und ab wann eine Reise als angetreten gilt definitiv abgeklärt. Leider kann ich hier dieses Urteil nicht im Wortlaut bieten, aber vielleicht ist Peter / Mosaik ja so nett und hat dieses Urteil parat.

                    Gruß

                    Berthold

                    1 Antwort Letzte Antwort
                    Antworten Zitieren
                    • ADEgiA Offline
                      ADEgiA Offline
                      ADEgi
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Hallo,

                      hier kommt die Information direkt aus erster Hand, von der Europäischen Reiseversicherung.

                      Bei einem Vorabend Check-In gilt die Reise als angetreten. Die Rücktrittskostenversicherung ist dann außen vor.

                      Bei einem Web Check-In gilt die Reise mit verlassen des Hauses, also dem Schließen der Haustüre als angetreten. Danach, also für die gesamte Anreise zum Flughafen und einer ggf. noch nötigen Übernachtung, besteht ebenfalls kein Schutz mehr durch die RRV!

                      In beiden Fällen würde aber eine Reiseabbruchversicherung den Schaden übernehmen, sofern noch etwas passiert, bevor der Reisende im Flugzeug sitzt.

                      Grundsätzlich muß aber noch erwähnt werden, daß jeder Fall einzeln betrachtet weden muß, da es auch dort noch jede Menge Varianten geben kann. Ebenfalls gilt dies natürlich nur für die erwähnte Versicherung. Andere Gesellschaften können natürlich auch andere Regelungen haben. So wird, wie oben erwähnt, nicht bei jeder Reiseabbruch Versicherung auch der nicht genutzte Anteil der Reise erstattet.

                      Gruß

                      Berthold

                      p.s. Den Threadtitel möchte ich aber keinesfalls negativ verstanden wissen. Er ist nur etwas reißerisch, damit dieses, nach meiner Meinung sehr wichtige Thema, auch von möglichst Vielen gelesen wird. Denn entsprechende Regelungen muß es ja geben.

                      1 Antwort Letzte Antwort
                      Antworten Zitieren
                      • la.pazL Offline
                        la.pazL Offline
                        la.paz
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Hallo Berthold,

                        vielen Dank für Deine tolle Nachforschung dieses Themas.
                        Da hab ich ja nochmal Glück gehabt mit meiner Versicherung mit der TUICard. Allerdings gilt die natürlich nur für eine TUI-Reise oder falls ich einen Nur-Flug mit TUIfly gebucht habe.

                        Außer diesem Schutz bei der ELVIA-Vers. hab ich noch die Mastercard Gold von der Sparkasse. Die Rücktrittskostenversicherung ist da von der URV Union Reiseversicherung.
                        Da heißt es bei §2 Versicherungsumfang:

                        1. Der Versicherer leistet Entschädigung
                          1,d) "Abweichend von §2, 1c ABRV ersetzt der Versicherer bei Abbruch der Reise zusätzlich Aufwendungen für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen."

                        Am Schuß heißt es noch:
                        §4, 3. "Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt in Höhe v. EUR 100 je Pers/Mietobjekt. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20v.H. selbst, mindestens EUR 100 je Pers./Mietobjekt".

                        Man sieht also schon, daß die Leistungen teilweise sehr unterschiedlich sind.

                        Lieber Berthold nochmal vielen Dank für Deine Mühe und ich hoffe, daß ich diese Versicherung nie brauchen werde....

                        LG
                        la.paz

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • ReisemarieR Offline
                          ReisemarieR Offline
                          Reisemarie
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Hallo Berthold,

                          es mag ja einzelne Urteile dazu geben, ein Grundsatzurteil wäre aber deutlicher.
                          Für mich macht es keinen Sinn, zu Hause zu sitzen und lt. Versicherung meine Reise bereits angetreten zu haben, nur weil mein Gepäck am Flughafen steht. In dieser Situation kann ich meine Reise auch nicht abbrechen, weil ich ja noch gar nicht verreist bin.

                          Sorry, aber auf die Aussagen der Europäischen würde ich mich nie mehr verlassen, denn die haben mir schon so oft so unterschiedliche Aussagen gemacht, da weiß oft der eine nicht, was der andere tut.

                          Wichtig ist natürlich, sich richtig zu versichern. Vielleicht fragt man zu dem gleichen Thema mal einen Mitarbeiter der Elvia oder der Hanse Merkur...

                          Für mich persönlich ist es egal, ich habe sowohl die RRV als auch die Abbruch in meiner KK enthalten.

                          Dennoch wäre es für uns alle gut, konkret zu wissen, ob die unterschiedlichen Reiseversicherer dieses Thema auch unterschiedlich behandeln?

                          Gruß Reisemarie

                          Träume nicht dein Leben - lebe deinen Traum. Erfüllung Traum 1: Oceania Marina 21 Tage, Erfüllung Traum 2: H.A.L. Noordam 27 Tage

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • privacyP Offline
                            privacyP Offline
                            privacy
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Hier das Urteil des OLG Dresden 3 U 1338/01 zum Thema.

                            Gruß privacy

                            Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                            Bertrand Russell (1872-1970)

                            1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • la.pazL Offline
                              la.pazL Offline
                              la.paz
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Hallo privacy,

                              danke für die Einstellung des Gerichtsurteils zum Thema.

                              Hab mir jetzt alles durchgelesen und somit ist zweifelsfrei beim Vorabend-Check-In oder wahrscheinlich auch beim Web-Check-In die Reise angetreten.

                              Fazit daraus ist: Die normale RRV ist zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr zuständig. Man muß also unbedingt eine Reiseabbruchversicherung haben. Da muß man sich aber auch schlau machen was die einzelnen Versicherer jeweils alles drin haben.

                              Es ist auf alle Fälle gut, daß dieses Thema von Berthold angesprochen wurde und man über diese Problematik jetzt Bescheid weiß.

                              Einen schönen Sonntag wünscht

                              la.paz

                              1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
                              • ReisemarieR Offline
                                ReisemarieR Offline
                                Reisemarie
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Es ist soweit einleuchtend und auch logisch, wenn man nach dem Check-In auch gleich in den Flieger steigt, daß mit Abgabe des Reisegepäcks die Reise begonnen hat.

                                Mich interessiert aber mehr, wie es sich nun beim Vorabend-Check-In verhält, weil man ja zunächst wieder nach Hause fährt und in der Regel dort die folgende Nacht verbringt.

                                Hat jemand dazu auch ein ergangenes Urteil?

                                Gruß Reisemarie

                                Träume nicht dein Leben - lebe deinen Traum. Erfüllung Traum 1: Oceania Marina 21 Tage, Erfüllung Traum 2: H.A.L. Noordam 27 Tage

                                1 Antwort Letzte Antwort
                                Antworten Zitieren
                                • pittpatt01P Offline
                                  pittpatt01P Offline
                                  pittpatt01
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  hallo Reisemarie,

                                  um Deine Frage aufzugreifen folgende Begründung des OL Dresden:

                                  Eine Reise ist angetreten und hat begonnen im Sinne des § 651i Abs. 1 BGB, wenn die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wird.

                                  OLG Dresden, Urteil vom 28. 8. 2001 – 3 U 1338/01

                                  Bei der Auslegung ist der Reiseantritt gegeben, dar eine gebuchte Leistung in Anspruch genommen wurde. ( Gepäcktransport )
                                  Also ist der Beginn der Reise mit dem Einchecken gegeben.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
                                  Antworten Zitieren
                                  • miriusM Offline
                                    miriusM Offline
                                    mirius
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Aus dem Urteil

                                    Die Beklagte hat gemeint, spätestens mit dem Einchecken am Flughafen, wenn nicht sogar, bereits bei Antritt der Fahrt vom Wohnort zum Flughaben, sei die Reise angetreten.

                                    Die Beklagte ist in dem Fall die Versicherung. Das heißt zumindest für den Fall des webcheckin würde das Urteil nicht greifen

                                    LG mirius

                                    1 Antwort Letzte Antwort
                                    Antworten Zitieren
                                    • privacyP Offline
                                      privacyP Offline
                                      privacy
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      Das Urteil stammt aus 2001. Da hat noch niemand an einen
                                      Web-checkin gedacht. Insofern kann man nur spekulieren.

                                      Vor Gericht und auf hoher See 😉

                                      Gruß privacy

                                      Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                                      Bertrand Russell (1872-1970)

                                      1 Antwort Letzte Antwort
                                      Antworten Zitieren
                                      • gastwirtG Offline
                                        gastwirtG Offline
                                        gastwirt
                                        Gesperrt
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Ich denke: viel Spekulation ohne Hintergrund!!! Wenn Fall eintritt,werden wir es VIELLEICHT lesen! Im Normalfall wenig Relevanz! Sollte aber hier Interresse bestehen, MÖGLICHE Versicherungsfälle,, die man sich als (Reiserechtsexperte) zurechtlegt, ich hätte noch viele Fragen!!! Nur eine wäre: Du verkaufst nach eigenen Angaben seit 10 Jahren Reisen im Mobilen Vertrieb, WELCHE Versicherung hast Du dazu angeboten? Hier im Forum kannst Du mit solchen "unbedarften" Fragen vielleicht manchen Neuen und Naiven beeindrucken!

                                        1 Antwort Letzte Antwort
                                        Antworten Zitieren
                                        Antworten
                                        • In einem neuen Thema antworten
                                        Einloggen
                                        • Sortiert nach
                                        • Älteste zuerst
                                        • Neuste zuerst
                                        • Meiste Stimmen

                                        • 1 von 1
                                        Reiseforum Service
                                        • RSS-Feed abonnieren
                                        • Verhaltensregeln im Reiseforum
                                        • Reiseforum Hilfe
                                        • Forensuche
                                        • Aktuelle Themen

                                        • Inhalte melden
                                        • Veranstalter AGB
                                        • Nutzungsbedingungen
                                        • Datenschutz
                                        • Privatsphäre-Einstellungen
                                        • AGB
                                        • Impressum
                                        © 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
                                        • Erster Beitrag
                                          Letzter Beitrag