Vorabend Check-In - Achtung Versicherungsfalle
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Hallo,
ich setze die Info einmal hier ein - eventuell wäre auch eine Verschiebung ins Reiserecht sinnvoll.
Gerade beschäftige ich mich etwas intensiver mit den Versicherungen, da wir ein neues Produkt haben. Daher habe ich mir auch mal bei den bisherigen Versicherungen die Bedingungen einmal angeschaut und folgendes festgestellt:
Wenn ich einen Vorabend-Check-In mache, dann gilt die Reise als angetreten! Solte ich also zwischen dem Vorabend Check-In und dem tatsächlichen Reiseantritt eine Versciherungsbedingte Stornierung vornehmen müssen, habe ich Pech gehabt!
Somit hat sich diese, an sich gute Idee für mich persönlich erledigt, wobei das bei mir ohnehin nur bei Fernreisen mit vorheriger Übernachtung in Flughafennähe in Frage kommt.
Finde ich aber sehr wichtig und mag sicher auch von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein. Die Reise gilt aber im Allgemeinen mit dem Check-In als angetreten. Daher ist die Reise auch beim Vorabend-Check-In angetreten.
Vielleicht ganz gut zu wissen!
Gruß
Berthold
p.s. Stand zwar nicht in den Bedingungen, aber vermutlich gilt das auch für den Web Check-In! Wäre ggf. einmal zu erforschen.
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Danke Berthold,ist gut zu wissen.
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Hallo Berthold,
das ist ja ein Ding! Da wäre ich bestimmt nicht drauf gekommen.
Jetzt meine Frage:
Wenn also dieser Fall eintritt, daß man die Reise nach erfolgtem Vorabend Check In nicht antreten kann, greift dann die Reiseabbruchversicherung so man sie hat?Da komme ich wirklich ins sinnieren ob das Risiko nicht zu hoch ist. Toi, toi, toi....
Ein schönes Wochenende und liebe Grüße
la.paz
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Hallo,
diese sollte greifen, sofern diese auch eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen vorsieht. Hier gibt es unterschiedliche Versionen. Manche zahlen nur eventuell zusätzlich anfallende Rückreisekosten. Auch Reiseabbruch ist nicht gleich Reiseabbrruch.
Gruß
Berthold
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Hallo Berthold,
hab jetzt grad nachgeschaut was bei der ELVIA Versicherung bei der Reiseabbruchvers. drin steht.
Da ich über die TUICard bei denen die Reiseabbruchversicherung habe und da außer den Rückreisekosten (Punkt 1) bei Punkt 2. Kostenerstattung steht:b) "den anteiligen Reisepreis der gebuchten und noch nicht genutzten Reiseleistung vor Ort, auch soweit die Reise unterbrochen ist".
Am Schluß heißt es noch: Es fällt kein Selbstbehalt an.
Da hoffe ich doch, daß diese dann im Fall des Falles greifen würde...
LG la.paz
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Interessieren würde mich, ob es dazu bereits ein Grundsatzurteil gibt, denn wenn ich nach dem Check-In wieder nach Hause fahre, bin ich nicht in Urlaub und habe diesen auch nicht angetreten, sondern erst dann, wenn mein Flieger mich zu meinem Urlaubsort bringt.
Was nutzt es mir denn, wenn mein Gepäck bereits den Urlaub angetreten hat, ich aber noch nicht? Ich habe aber die Versicherung abgeschlossen und nicht mein Gepäck.
Das macht doch eigentlich überhaupt keinen Sinn...
denkt sich Reisemarie
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Hallo,
ich denke ich werde nochmals nachfragen. Denn beim Rücktritt gilt die Reise mit dem Check-In ja als angetreten. Vielleicht gilt dann beim Reiseabbruch der Flug ja ebenfalls mit dem Check-In als angetreten, so daß man nur die Leistungen exclusive des Hinfluges ersetzt bekäme.
Bin mal gespannt welche Auskunft ich bekomme.
Gruß
Berthold
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Hallo Reisemarie und Berthold,
super wie Ihr Euch da ins Zeug legt.
Ist bestimmt eine brisante Sache, da ja immer mehr Leute den web check in machen.Es wäre auf jeden Fall beruhigend, wenn Du, Berthold da noch genaueres dazu erfragen könntest.
Einen schönen Samstag wünscht
la.paz
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Reisemarie wrote:
Interessieren würde mich, ob es dazu bereits ein Grundsatzurteil gibt...Hallo,
ein Urteil, das mir bekannt ist ist folgendes:
Ein Passagier checkt am Schalter ein. Während des Check-In Vorganges erleidet er einen Herz- oder Schwächeanfall. Seine ebenfalls mit anwesende Frau kümmert sich um Ihn. Die Dame hinter dem Schalter führt den Check-In der beiden aber eigenständig weiter aus. Daraufhin wurde die Reise aber storniert. Die Versicherung sagte, daß sie nicht zahlen müsse, weil der Check-In ja erfolgte. Danach ging es vor Gericht und das stellte fest, daß der weitere Check-In keine willentlicher Auftrag der Passagiere war und die Versicherung darum zahlen muß.
Folglich ist der Zeitpunkt des Check-In's und ab wann eine Reise als angetreten gilt definitiv abgeklärt. Leider kann ich hier dieses Urteil nicht im Wortlaut bieten, aber vielleicht ist Peter / Mosaik ja so nett und hat dieses Urteil parat.
Gruß
Berthold
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Hallo,
hier kommt die Information direkt aus erster Hand, von der Europäischen Reiseversicherung.
Bei einem Vorabend Check-In gilt die Reise als angetreten. Die Rücktrittskostenversicherung ist dann außen vor.
Bei einem Web Check-In gilt die Reise mit verlassen des Hauses, also dem Schließen der Haustüre als angetreten. Danach, also für die gesamte Anreise zum Flughafen und einer ggf. noch nötigen Übernachtung, besteht ebenfalls kein Schutz mehr durch die RRV!
In beiden Fällen würde aber eine Reiseabbruchversicherung den Schaden übernehmen, sofern noch etwas passiert, bevor der Reisende im Flugzeug sitzt.
Grundsätzlich muß aber noch erwähnt werden, daß jeder Fall einzeln betrachtet weden muß, da es auch dort noch jede Menge Varianten geben kann. Ebenfalls gilt dies natürlich nur für die erwähnte Versicherung. Andere Gesellschaften können natürlich auch andere Regelungen haben. So wird, wie oben erwähnt, nicht bei jeder Reiseabbruch Versicherung auch der nicht genutzte Anteil der Reise erstattet.
Gruß
Berthold
p.s. Den Threadtitel möchte ich aber keinesfalls negativ verstanden wissen. Er ist nur etwas reißerisch, damit dieses, nach meiner Meinung sehr wichtige Thema, auch von möglichst Vielen gelesen wird. Denn entsprechende Regelungen muß es ja geben.
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Hallo Berthold,
vielen Dank für Deine tolle Nachforschung dieses Themas.
Da hab ich ja nochmal Glück gehabt mit meiner Versicherung mit der TUICard. Allerdings gilt die natürlich nur für eine TUI-Reise oder falls ich einen Nur-Flug mit TUIfly gebucht habe.Außer diesem Schutz bei der ELVIA-Vers. hab ich noch die Mastercard Gold von der Sparkasse. Die Rücktrittskostenversicherung ist da von der URV Union Reiseversicherung.
Da heißt es bei §2 Versicherungsumfang:- Der Versicherer leistet Entschädigung
1,d) "Abweichend von §2, 1c ABRV ersetzt der Versicherer bei Abbruch der Reise zusätzlich Aufwendungen für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen."
Am Schuß heißt es noch:
§4, 3. "Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt in Höhe v. EUR 100 je Pers/Mietobjekt. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20v.H. selbst, mindestens EUR 100 je Pers./Mietobjekt".Man sieht also schon, daß die Leistungen teilweise sehr unterschiedlich sind.
Lieber Berthold nochmal vielen Dank für Deine Mühe und ich hoffe, daß ich diese Versicherung nie brauchen werde....
LG
la.paz - Der Versicherer leistet Entschädigung
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Hallo Berthold,
es mag ja einzelne Urteile dazu geben, ein Grundsatzurteil wäre aber deutlicher.
Für mich macht es keinen Sinn, zu Hause zu sitzen und lt. Versicherung meine Reise bereits angetreten zu haben, nur weil mein Gepäck am Flughafen steht. In dieser Situation kann ich meine Reise auch nicht abbrechen, weil ich ja noch gar nicht verreist bin.Sorry, aber auf die Aussagen der Europäischen würde ich mich nie mehr verlassen, denn die haben mir schon so oft so unterschiedliche Aussagen gemacht, da weiß oft der eine nicht, was der andere tut.
Wichtig ist natürlich, sich richtig zu versichern. Vielleicht fragt man zu dem gleichen Thema mal einen Mitarbeiter der Elvia oder der Hanse Merkur...
Für mich persönlich ist es egal, ich habe sowohl die RRV als auch die Abbruch in meiner KK enthalten.
Dennoch wäre es für uns alle gut, konkret zu wissen, ob die unterschiedlichen Reiseversicherer dieses Thema auch unterschiedlich behandeln?
Gruß Reisemarie
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Hier das Urteil des OLG Dresden 3 U 1338/01 zum Thema.
Gruß privacy
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Hallo privacy,
danke für die Einstellung des Gerichtsurteils zum Thema.
Hab mir jetzt alles durchgelesen und somit ist zweifelsfrei beim Vorabend-Check-In oder wahrscheinlich auch beim Web-Check-In die Reise angetreten.
Fazit daraus ist: Die normale RRV ist zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr zuständig. Man muß also unbedingt eine Reiseabbruchversicherung haben. Da muß man sich aber auch schlau machen was die einzelnen Versicherer jeweils alles drin haben.
Es ist auf alle Fälle gut, daß dieses Thema von Berthold angesprochen wurde und man über diese Problematik jetzt Bescheid weiß.
Einen schönen Sonntag wünscht
la.paz
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Es ist soweit einleuchtend und auch logisch, wenn man nach dem Check-In auch gleich in den Flieger steigt, daß mit Abgabe des Reisegepäcks die Reise begonnen hat.
Mich interessiert aber mehr, wie es sich nun beim Vorabend-Check-In verhält, weil man ja zunächst wieder nach Hause fährt und in der Regel dort die folgende Nacht verbringt.
Hat jemand dazu auch ein ergangenes Urteil?
Gruß Reisemarie
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hallo Reisemarie,
um Deine Frage aufzugreifen folgende Begründung des OL Dresden:
Eine Reise ist angetreten und hat begonnen im Sinne des § 651i Abs. 1 BGB, wenn die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wird.
OLG Dresden, Urteil vom 28. 8. 2001 – 3 U 1338/01
Bei der Auslegung ist der Reiseantritt gegeben, dar eine gebuchte Leistung in Anspruch genommen wurde. ( Gepäcktransport )
Also ist der Beginn der Reise mit dem Einchecken gegeben. -
Aus dem Urteil
Die Beklagte hat gemeint, spätestens mit dem Einchecken am Flughafen, wenn nicht sogar, bereits bei Antritt der Fahrt vom Wohnort zum Flughaben, sei die Reise angetreten.
Die Beklagte ist in dem Fall die Versicherung. Das heißt zumindest für den Fall des webcheckin würde das Urteil nicht greifen
LG mirius
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Ich denke: viel Spekulation ohne Hintergrund!!! Wenn Fall eintritt,werden wir es VIELLEICHT lesen! Im Normalfall wenig Relevanz! Sollte aber hier Interresse bestehen, MÖGLICHE Versicherungsfälle,, die man sich als (Reiserechtsexperte) zurechtlegt, ich hätte noch viele Fragen!!! Nur eine wäre: Du verkaufst nach eigenen Angaben seit 10 Jahren Reisen im Mobilen Vertrieb, WELCHE Versicherung hast Du dazu angeboten? Hier im Forum kannst Du mit solchen "unbedarften" Fragen vielleicht manchen Neuen und Naiven beeindrucken!
