Reise falsch ausgeschrieben (Visum inkl.)
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Hallo zusammen
Habe vor kurzem eine Reise nach Kenia gebucht. Auf der Homepage ist bei der Pauschalreise folgendes vermerkt:
Im Preis inbegriffen
Flughafen-, Sicherheitstaxen, Visum
Total pro Person xxx Fr.Gestern habe ich nun die Rechnung erhalten. Dort ist vermerkt, dass wir das Visum selber beantragen müssen, entweder beim Konsulat oder direkt in Mombasa am Flughafen. Ich dachte zuerst das sei ein Versehen und habe vorhin extra angerufen. Da hiess es dann, die Rechnung sei korrekt, das Visum ist nicht inbegriffen und das auf der Homepage sei ein Fehler.
Kann ich nun auf das Visum bestehen? Als ich die Reise gebucht habe, wurde ich am Telefon auch nicht darauf hingewiesen. Klar ist es nicht ein riesen Betrag, aber wir zahlen hier in der Schweiz p.P. nochmals extra CHF 70.00, und das Geld würde ich doch lieber in Kenia für anderweitiges wie Safaris ausgeben ;-).
Kennt sich hier vielleicht jmd. aus? In den AGB's bin ich nicht schlau geworden...
Danke für eure Hilfe!
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Wo hast du die Reise gebucht?Online oder über ein Reisebüro?
Ich weiß nur das wenn es im Katalog steht das es bindend ist.
Würde da nochmal unabhängig ein Reisebüro anrufen und nachfragen
Lg
Marion -
Hallo,
nein es ist nicht bindend, auch nicht wenn es im Katalog stehen würde, denn dieser ist ein Angebot an die Allgemeinheit. Einzig eine Änderung, oder ein Hinweis muß in für den Anbieter vertretbarem Maße erfolgen.
Diese Info gilt allerdings nur für Deutschland.
Das was Du, ebenfalls nach deutschem Recht erhalten hast ist ein neues Angebot. Erst mit Deiner Annahme wird dies verbindlich. Diese kann aber, bei nicht erfolgten Reklamation in einem zumutbaren Zeitraum, auch stillschweigend erfolgen. Beispielsweise durch die Überweisung der Anzahlung.
Gruß
Berthold
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dann muß ich mich eines besseren belehren lassen.Das wußte ich nicht, das es nicht bindend ist.
aber man lernt nie aus

LG
Marion -
Marion1804 wrote:
Wo hast du die Reise gebucht?Online oder über ein Reisebüro?habe es online gebucht...
also dass heisst ich hätte keine Chance, da was zu fordern?
aber müsste da dann nicht ein Vermerk stehen "für Inhalt nicht haftbar" oder so?
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Hallo,
so muß das nicht sein. Du könntest wie folgt zum Erfolg kommen. Folgende Voraussetzungen müssten aber gegeben sein.
Die Reise muß immer noch buchbar sein und die Ausschreibung muß noch immer inklusive Visum sein.
Dann würde ich die zuerst gebuchte Reise mit Rücksprache der Buchungsstelle stornieren. Dann das identische wieder neu einbuchen. Passiert das Gleiche und hatte der Veranstalter ausreichend Zeit dies entsprechend zu ändern, dann wir die Geschichte für Ihn verbindlich.
Denn er beruft sich ja auf einen Fehler. Klar kann er den in einem gedruckten und ausgeleiferten Katalog nicht rückgängig machen, online ist das aber sehrwohl innerhalb kurzer Zeit möglich.
Erfolgt diese Änderung nicht, wird die Ausschreibung bindend.
Nach wie vor aber mit der Einschränkung auf deutsches Recht. Ich gehe davon aus, daß Du ja in der Schweiz bei einem schweizer Veranstalter gebucht hast.
Gruß
Berthold
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stellini89 wrote:
aber müsste da dann nicht ein Vermerk stehen "für Inhalt nicht haftbar" oder so?Hallo,
nein muß es nicht, denn sonst müsste das unter jeder Zeitungsanzeige und unter jedem Aushang und unter jedem Preisschild im Supermarkt auch stehen.
Bei vielen Werbeprospekten findet sich dieser Hinweis zwar, doch ist das nur um eventuellen Reklamationen gleich vorzubeugen. Wirklich erforderlich ist dies nciht, da es dem Gesetz entspricht.
Gruß
Berthold
p.s. Wenn Du intensiv suchst wirst Du vermutlich auch online irgendwo so etwas finden. Die wenigsten Verzichten auf eine solche Klausel.
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Hallo,
die invitatio ad offerendum (Aufforderung, ein Angebot abzugeben) ist in den meisten europäischen Rechtssystemen zu finden, meines Wissens nach auch in der Schweiz; ich muss aber ausdrücklich darauf hinweisen dass ich das schweizer Recht nicht genau kenne und ich deshalb diesbezüglich nichts genaues sagen kann.
Nach deutschem Recht ist der Katalog bzw. das "Angebot" im Internet eben kein Angebot, sondern besagte Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Die Bestellung des Kunden ist dann juristisch gesehen das Angebot des Kunden an die Firma. Die Buchungsbestätigung ist dann wiederum die Annahme dieses Angebots.
So, technisch gesehen liegt aber keine Annahme des Angebotes vor, wenn die Buchungsbestätigung von der Buchung abweicht. Es handelt sich dann um ein neues Angebot seitens des Veranstalters. Das kann man dann als Kunde annehmen oder auch nicht. Man hat aber keinen Anspruch auf die (meist irrtümlich) falsch ausgewiesenen Leistungen der invitatio ad offerendum.
Wie auch immer, bei CHF 70,00 sollte mE ein guter RV zumindest Kulanz walten lassen.
Gruß,
soedergren
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Hi carlos,
genau so ist es. Im übrigen nicht nur bei Reisen, sondern bei so ziemlich allem, also auch jedem Preisschild im Supermarkt und auch im Versandhauskatalog.
Dies betrifft allerdings nur das reine (ggf. nicht zustandegekommene) Vetragsverhältnis, andere Dinge wie z.B. Wettbewerbsverstösse wegen irreführender Werbung usw. sind deshalb natürlich trotzdem möglich.
Gruß,
soedergren
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Sorry, ein bißchen vom Thema ab...
Mir drängt sich hier einfach eine Anschlußfrage auf: Also ein Veranstalter, Reisebüro, usw. kann sich auf einen Fehler/ Irrtum berufen und dann die Buchung verweigern, wenn er bei Online-Buchungen die Leistung so nicht erbringen kann / will wie ausgeschrieben, oder der Preis anders ist ect. Der Kunde kann sich aber nicht auf Fehler / Irrtum berufen wenn er einen Fehler macht - z.B. richtiger Ortsname - falsches Land. Ist meiner Freundin passiert und die konnte dann nur über Stornogebühr aus der Buchung raus, bzw. durch umbuchen auf eine teurere Reise.
Gehr mir nicht so ganz in den Schädel warum hier mit zweierlei Maß das ganze gewichtet wird. Erklärungsirrtum ist meiner Ansicht nach im BGB nicht auf gewerbliche Angebote / Irrtümer begrenzt.
fragende Grüße
Anke
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Hi,
eine Anfechtung wegen Irrtums (bei der Angebotsabgabe) ist für jeden möglich, ganz klar.
Nur darum geht es hier gar nicht. Der Vertrag kommt ja durch Angebot und Annahme desselben zustande.
In 119 BGB steht wörtlich "Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. "
Ein Katalog bzw. eine Internetseite ist eben juristisch gesehen kein Angebot (sondern eben nur die Einladung, ein Angebot abzugeben) und damit keine Willenserklärung.
Gruß,
soedergren
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porta77 wrote:
Also ein Veranstalter, Reisebüro, usw. kann sich auf einen Fehler/ Irrtum berufen und dann die Buchung verweigern, wenn er bei Online-Buchungen die Leistung so nicht erbringen kann / will wie ausgeschrieben, oder der Preis anders ist ect. Der Kunde kann sich aber nicht auf Fehler / Irrtum berufen (...)Vorwort:
Reisebüros und Reiseveranstalter wollen eigentlich immer ... Kunden gewinnen bzw. Umsatz machen. Nicht-Können ist wahrscheinlicher als nicht Nicht-Wollen.Statement:
- Veranstalter bietet Reise an (Katalog, Webseiteninhalt, Discounterprospekt, TV-Spot).
- Kunde bekundet verbindlichen Buchungswillen und äußert dies (ggf. gegenüber einem Vermittler, s. Satz 1, Geschäftsbesorgungsvertrag) mit einem Angebot (""Buchung"). Veranstalter nimmt dieses z.T. automatisiert entgegen.
- Der Vertrag wird gültig mit der Bestätigung seitens des Veranstalters.
- Weicht diese vom Angebot des Kunden ab, bleiben dem Reisenden i.d.R. 10 Tage für die Annahme oder die Ablehnung.
- Erst dann kommt der Reisevertrag i.e.S. zu Stande.
Fazit:
Beide Seiten haben also die Möglichkeit Fehler/Irrtümer zu erkennen. -
porta77 wrote:
Ist meiner Freundin passiert und die konnte dann nur über Stornogebühr aus der Buchung raus, bzw. durch umbuchen auf eine teurere Reise.Hi nochmal, ich wollte eigentlich meinem Beitrag noch etwas hinzufügen, aber da war Antonia schneller

Deshalb jetzt hier noch kurz: die Anfechtung wegen Irrtums wäre für deine Freundin zwar wie für jeden anderen möglich gewesen, würde aber insofern nichts bringen, als dass aus 119 BGB auch eine Schadensersatzpflicht entstehen kann. Der Vertrag wäre dann ggf. nichtig und die Stornokosten aus dem Vertrag würden nicht anfallen, sie müsste aber Schadenersatz leisten - du wirst dir ausrechnen können, wie hoch der wohl wäre

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AntoniaW wrote:
porta77 wrote:
Also ein Veranstalter, Reisebüro, usw. kann sich auf einen Fehler/ Irrtum berufen und dann die Buchung verweigern, wenn er bei Online-Buchungen die Leistung so nicht erbringen kann / will wie ausgeschrieben, oder der Preis anders ist ect. Der Kunde kann sich aber nicht auf Fehler / Irrtum berufen (...)Vorwort:
Reisebüros und Reiseveranstalter wollen eigentlich immer ... Kunden gewinnen bzw. Umsatz machen. Nicht-Können ist wahrscheinlicher als nicht Nicht-Wollen.Statement:
- Veranstalter bietet Reise an (Katalog, Webseiteninhalt, Discounterprospekt, TV-Spot).
- Kunde bekundet verbindlichen Buchungswillen und äußert dies (ggf. gegenüber einem Vermittler, s. Satz 1, Geschäftsbesorgungsvertrag) mit einem Angebot (""Buchung"). Veranstalter nimmt dieses z.T. automatisiert entgegen.
- Der Vertrag wird gültig mit der Bestätigung seitens des Veranstalters.
- Weicht diese vom Angebot des Kunden ab, bleiben dem Reisenden i.d.R. 10 Tage für die Annahme oder die Ablehnung.
- Erst dann kommt der Reisevertrag i.e.S. zu Stande.
Fazit:
Beide Seiten haben also die Möglichkeit Fehler/Irrtümer zu erkennen.Genau das it mir passiert vor 8 Tagen.
Versprochen 5* Hotel, habe Ich gebucht, dann kommt ganz schnell der Bestätigung & Rechnung mit ... 3,5* Hotel (andere Bereich des Hotels)Was jetzt ?? Absagen oder Bezahlen und definitiv bestätigen ?

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Nach der hier erfolgten Argumentation ( Angebot 1, Angebot 2, Angebot 3 usw. bis zur Bestätigung des RV ) müsstest du dieses "letzte" Angebot des RV nicht annehmen. Voraussetzung: du hast dieses "versprochene" 5Hotelangebot auch schriftlich gehabt. Denn sein Angebot beinhaltete ja nur das 3.5 Hotel.
Gruss Gabriela
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Ein "doppel-Hotel" unter eine Name und gemischte Angebote von mehrere RV:
Catalonia Bavaro - 3,5-4* (15-20 Jahre alt)
Catalonia Royal Bavaro - 5* (Neubau)Man weiss NIE genau welche Teil des Hotels angeboten ist, das die offiziele Katalogbeschreibungen zu generell sind. Im diesen Fall: ALLTOURS.
Also habe Ich per email HolidayCheck nachgefragt. Antwort kam auch per email:
"Vielen Dank für Ihre E-Mail.Gerne haben wir die Katalogausschreibung geprüft.
Die Ausschreibung lautet wie folgt:"Sie wohnen: In geschmackvoll eingerichteten, komfortablen Juniorsuiten im karibischen Stil mit Klimaanlage, Telefon, Kabel-TV (Dt. Welle), Minibar, Mietsafe, Sitzgruppe, Föhn, Bad, separater Dusche, WC und Balkon oder Terrasse. Max. Belegung: 3 Erw. oder 2 Erw. und 2 Kinder. EZ sind Juniorsuiten zur Alleinnutzung."
Die Suiten befinden sich im Royal Bereich.
Für Rückfragen stehen wir gerne jederzeit für Sie zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
HolidayCheck-Reiseberaterin"
Dann habe Ich gebucht und.. ZONK !

Jetzt Ich weiss das Alltours bietet nur Catalonia Bavaro hotel und deshalb sollte hier gezeigt:
http://www.holidaycheck.de/hotel-Reiseinformationen_Hotel+Catalonia+Bavaro-hid_176632.html
