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Flug auf einen anderen Flughafen umgebucht-Rechte?

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  • jaykayhamJ Offline
    jaykayhamJ Offline
    jaykayham
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Sorry falls schon hier diskutiert! 😉

    Folgendes Problem: Pauschalreise mit Flug von Berlin nach Hurghada gebucht, Flugtag MI.

    Nun teilte der Veranstalter mit, dass die Mittwoch-Flüge ab Berlin ersatzlos gestrichen wurden. Alternativ könnte man die Reise um ein paar Tage verschieben (geht nicht wegen der Urlaubsplanung in meiner Firma) oder ab Stuttgart fliegen.

    Nun die Frage, wer kommt für die Mehrkosten (Anreise, Hotelübernachtung etc.) auf- der Veranstalter beruft sich auf seine AGB's:

    Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Gesamtzuschnitt der Reise dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise ist dann beeinträchtigt, wenn deren Wert oder deren Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Dies bestimmt sich vor allem anhand der Reisedauer, der Reisezeit und anhand des ReisepreisesWer weiß rat? ❓

    LEBEN IST, WAS EINEM BEGEGNET, WÄHREND MAN AUF SEINE TRÄUME WARTET!

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    • HC-Mitglied985931H Offline
      HC-Mitglied985931H Offline
      HC-Mitglied985931
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Grüß Dich 😄

      Der Zuschnitt der Reise ist durch Flugtag- oder Flughafenänderung genügend beeinträchtigt, um Dir ein Recht auf kostenlose Stornierung zu gewährleisten!

      Alles Andere, wie Anreise- und/oder Übernachtungskosten zum Alternativflughafen ist Verhandlungssache mit dem Reiseveranstalter, wobei da immer ein gutes Argument die Nähe zum Abflugstag ist!

      Der bestehende Thread wäre m.E. hier klickend zu finden 😉

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • ArminA Offline
        ArminA Offline
        Armin
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        @jaykayham

        ..genau das gleiche Problem habe ich auch, wegen dem Niedergang der Fluglinie GHY ist mein Flug am 12.01.2013 von CGN nach HRG ersatzlos gestrichen worden. Man bot mir stattdessen einen Flug am 11.01. (also Freitag) um 6.15Uhr ab DUS an. Da ich an diesem Freitag noch arbeiten muß und eine Tagung habe, konnte ich dieses nicht annehmen. Auf das in diesem Fall bestehende Recht der kostenlosen Stornierung wurde ich natürlich nicht hingewiesen, das wurde mir seitens GTI erst auf Nachfrage zugestanden. Sobald der Flugtag****undderFlughafen abweicht ist der Gesamtzuschnitt der Reise insoweit beeinträchtigt daß das Recht der kostenlosen Stornierung besteht. Natürlich wissen die Veranstalter ganz genau, daß es schwierig ist so zeitnah ein adäquates Ersatzangebot zu finden was für diese natürlich ein fantastisches "Druckmittel" darstellt...

        Gruß Armin

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • traveller4073T Offline
          traveller4073T Offline
          traveller4073
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Auch du hast ein Druckmittel Armin; schließlich ist dein Vertragspartner (= Veranstalter) vertragsbrüchig geworden. Eine Klage auf Erfüllung macht natürlich wegen des zeitnahen Reisedatums in der Praxis keinen Sinn, jedoch kannst du sehr wohl massiven Druck bezüglich einer entsprechenden Alternative machen.
          Da nicht du sondern der Veranstalter vertragsbrüchig wird/wurde, liegt es auch an ihm, den Vertrag aufzulösen! Du hast aus der beruflichen/privaten Notwendigkeit für einen bestimmten Tag ab einem bestimmten Airport gebucht. Kann dies (auch mit einem eventuellen mind. gleichwertigen Ersatzangebot) nicht erfüllt werden, dann würde ich wegen entgangener Urlaubsfreuden und des nun nutzlos gewordenen Urlaub vom Job klagen.

          Achtung: Posting kann Spuren von Ironie enthalten!

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          • vonschmelingV Offline
            vonschmelingV Offline
            vonschmeling
            Moderator
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Der Veranstalter kann sich nicht auf seine AGB berufen, denn eine "Streckenänderung" beeinhaltet nicht eine Verlegung des Abflughafens ca. 650km südwestlich!
            Er muss dir im Sinne der Vertragserfüllung also eine Alternative anbieten. Kann er das nicht, ist er zu den gesetzlich verfügten Wiedergutmachungsleistungen (z.B. Schadenerstatz für unnütz aufgewendete Urlaubszeit) verpflichtet.
            Noch ein kleiner Nebensatz: Es handelt sich nicht um einen "Niedergang" der GHY sondern um eine vorübergehende Einstellung des Flugbetriebs - zumindest offiziell!
            😉

            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
            "Im Herzen barfuß!"

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