Flug gibt es gar nicht
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Unser Flug wurde am 02.06.15 von AYT nach FKB von 11.50 Uhr auf 7.00 Uhr vorverlegt.
Wir haben über unser RB versucht, einen anderen Flug an diesem Tag zu bekommen. Leider nichts mehr frei, alle Flieger voll.
Wenn ich jetzt hier bei Holidaycheck nach Reisen exakt zu unserem Zeitraum suche, bekomme ich Angebote in denen der Rückflug um 11.50 Uhr angezeigt wird. Jetzt zu meiner eigentlichen Frage:
Ist das so Rechtens, oder auch gängige Praxis dass mit Flügen beworben wird, die es definitiv laut Flugplan nicht gibt? Haben die RV nicht Einsicht in die aktuellen Flugpläne bzw. werden die Änderungen nicht ins System eingespielt? -
Pauschalreise?
Dann denk mal über folgendes nach:
Evtl. haben eben andere Veranstalter noch Kontingente zu dieser Uhrzeit, eurer hingegen nicht. "Alles ausgebucht" gilt ja nicht gleichermaßen für alle Veranstalter.
Nicht ganz koscher ist daher u.U. die Unterstellung, es würden nicht vorhandene Flüge bewoben ...
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@vonschmeling: vielleicht hab ich mich nicht nichtigbausgedrückt, oder Du hast mich nicht richtig verstanden: Es geht um den angeworbenen Flug um 11.50 Uhr, den es definitiv nicht gibt. Egal welcher RV, oder ob es noch irgendwelche Kontingente gibt, dieser angepriesene Flug wird nicht abheben, da er eben schon um 7.00 Uhr in der Luft sein wird.... Und dies ist schon länger bekannt bzw. Im Flugplan so vermerkt.
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Was macht dich so sicher?
Es kann Vollcharteroperatings geben, die auf Verbraucheroberfläche gar nicht sichtbar sind. Davon abgesehen: Die Flugzeit wird nicht "beworben", und wenn TT sie so zur Verfügung stellt ist es auch rechtens sie ins Angebot zu nehmen. -
@vonschmeling: was ist TT?
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Traveltainment - die bereiten die Angebote auf für beispielsweise HC und die meisten Anbieter im Produktumfeld.
Auf Verbraucherebene einsehbare Flugpläne sind nicht vollständig, deshalb frage ich dich ja weshalb du so sicher bist, dass kein Flug von AYT nach FKB um 11:50 abhebt.Und nochmal: Es wird keine spezifische Reisezeit "beworben" sondern lediglich angeboten im Rahmen der rechtmäßigen Änderungsvorbehalte.
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Um welche Airline handelt es sich?!
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Freebird AirlinesFH20711:50AYT AntalyaAbflug3St. 40 Min.14:30FKB Karlsruhe / Baden-BadenZielAnkunft: Dienstag, 2. Juni 2015 Reisedauer: 3St. 40 Min.
180,00€
und weiterhin autak buchbar z.Bsp: über Thomas Cook
Gefunde binnen Sekunden auf Skyscanner.deVermutlich gibt es für diesen Termin zur Zeit günstigere Flüge, somit findest du nun in den ganzen Pausch-Angeboten natürlich diese als Grundlage, denn dadurch sind die Kosten für den RV geringer und somit die Gewinnspanne höher
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FHY 207 wurde auf 15.50 Uhr verschoben (lt. Flugplan Airport)
Ihr seid auf einen anderen Flug FHY341 umgebucht worden.
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... und Alfred hat womöglich eine Minute für die Recherche aufgewendet - aber halt eben ein korrktes Ergebnis gefunden! Ich bin wirklich kein Befürworter der aktuellen "Sekundenchallenge" ...

Nochmal zur Frage nach der Rechtmäßigkeit der Angebote:
Die Reisezeiten sind kein verbindlicher Angebotsbestandteil; insofern ist es vollkommen i.O. zeitweilige Änderungen nicht in die Auschreibungen einzupflegen.
Häufig betreffen solche Slot-Changes nämlich nur bestimmte Reisezeiträume, i.e. man müsste ggf. einschränken auf "nicht vom 13.4. bis 25.6."
Das steht hinsichtlich des Informationswertes in keinem Verhältnis zum Aufwand.Schließlich behalten sich alle Airlines solche Änderungen in den ABB vor und wurden diese Vorbehalte bisher auch noch nicht von irgendwelchen Verbraucherbeschützern angegriffen.
Fazit: Ja, die entsprechenden Angebote sind konform mit aktueller Rechtsauffassung.
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Lieber Herr von Schmeling,
ich habe auch mit dem Flug FHY207 von Freebird Airlines erhebliche Probleme.
Trotz email-Bestätigung von Ögertours, dass mein Flug mit Rückflug ab Antalya um 15:50 Uhr eingebucht sei, wurden mir die Tickets mit Flug FHY341 und Abflug schon um 7:00 Uhr ausgestellt. Meine Reklamation bei Öger bisher ohne Antwort.
Auf der Homepage des Baden-Airports steht übrigens der Flug FHY207 nach wie vor im Flugplan.
Ich vermute eine Überbuchung der Reiseveranstalter.
Im übrigen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihre Aussage bezüglich:
ich zitiere ihren Beitrag
"Die Reisezeiten sind kein verbindlicher Angebotsbestandteil; insofern ist es vollkommen i.O. zeitweilige Änderungen nicht in die Auschreibungen einzupflegen.""Schließlich behalten sich alle Airlines solche Änderungen in den ABB vor und wurden diese Vorbehalte bisher auch noch nicht von irgendwelchen Verbraucherbeschützern angegriffen."
nicht stimmig ist!
Ganz im Gegenteil gibt es ein eindeutiges Urteil vom Bundesgerichtshof, siehe
Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die
Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer.
Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Sie verwendet "Ausführliche Reisebedingungen", die u.a. folgende Regelungen enthalten:
"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.
Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."
Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam.
Das Landgericht hat der Beklagten nur die Verwendung der ersten Klausel untersagt. Das
Berufungsgericht hat beide Klauseln für unwirksam gehalten und ihre Verwendung verboten.
Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die angegriffenen Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.*
Sie benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und sind gemäß § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 1* BGB unwirksam.**
Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der
Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen
Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen
nicht vollständig aufgegeben wird.
Andernfalls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV*** vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der
hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt. Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.
Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die
durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt
ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.
Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13
LG Hannover - Urteil vom 13. März 2012 – 18 O 79/11
OLG Celle – Urteil vom 7. Februar 2013 – 11 U 82/12
Bundesgerichtshof
Karlsruhe
Es wird weiterhin gerichtlich zu prüfen sein, ob hier § 123 BGB in Frage kommt.Diese Spielchen mit "Lockangeboten" und anschließender Umbuchung ohne Erklärung von triftigen Gründen sind endlich abzustellen.
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@upoholi
Diese Entscheidung betrifft nicht Ögertours, somit ist auch nicht darauf abzustellen und musst du dich ggf. streitig mit deinem Vertragspartner einigen.
Auch BGH Urteile wirken nur inter partes und sind nicht mir nichts dir nichts auf alle ähnlichen Fallkonstellationen anzuwenden - bedaure!
Ob der Flug FHY207 im Plan des Flughafens FKB noch Bestand hat ist keinesfalls ein Indiz für seine tatsächliche Durchführung - nur so nebenbei!Den Entscheidungstext kenne ich - ich kann ihn allerdings auch korrekt interpretieren.
Die Mühe war - soweit es mich betrifft! - also ebenfalls völlig vergebens.Im Übrigen findet sich unter meinem Nick kein "Herr von Schmeling" und ist die Ansprache in der Community das "Du".
Soweit viel Spaß im Forum von HolidayCheck - hoffentlich künftig mit Berücksichtigung der Regeln?!