Kerosinzuschlag OFT Reisen
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Moin.
Wir wurden kurz vor Weihnachten noch von OFT Reisen mit einer Kerosinpreiserhöhung "beglückt".
Absolut unverschämt.
Wir hatten die Reise (8.04-22.04.06) Ägypten Nilkreuzfahrt mit Badeurlaub Ende Oktober gebucht.
Die Buchungsbestätigung ist erst mit der Erhöhung am 12.12.05 gekommen.Ich habe hier im Forum schon ein wenig gelesen und gesehen, das eine Kerosinpreiserhöhung nicht weiter gegeben werden darf, wenn nicht die Kalkulation offen gelegt wird.
Jetzt ist es ja schön und gut, wenn ich recht habe, aber OFT die Sachen nicht anerkennt.
Ich habe zunächst Einspruch erhoben, weil wir zu keinem Zeitpunkt auf die AGB hingewiesen wurden und diese auch nicht unterschrieben haben.OFT weigert sich trotzdem.
Was soll ich machen?
Eine Rechtsschutz habe ich nicht. Zahlen?Danke
PS.
Eine zitierfähige Rechtsquelle wäre nett.mfg
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Ich würde nicht zahlen, denn die Masche ist defintiv nicht rechtens.
OFT hat eiegntlich gar keine andre Chance als euch fahren zu lassen, denn was sollen die machen den ASufpreis einklagen? da würden die auf die nase fallen und das wissen die auch also nicht bange machen lassen und hart bleiben!
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Danke für die ersten Tipps.
Ich habe Bedenken, dass OFT uns die Reiseunterlagen nicht aushändigt, wenn nicht vollständig gezahlt wird.
Was soll ich dagegen schon tun.
Selbst wenn OFT es nicht dürfte, ich müsste es vorher 100% sicher wissen, damit ich nicht auf den ganzen Kosten sitzen bleibe.Das Urteil, das emdebo verlinkt hat, ist von 2001. Ist das noch aktuell?
Mein Problem ist. Recht haben, ja. Recht bekommen wird schwierig.
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Die werden die Unterlagen schon rausrücken, denn sonst steht das ja offensichtlich in keinem verhätnis zu dem Schaden, der denen durch ein Storno entsteht! Die wollen Dich nur mürbe machen, alss die mal zappeln DURCHHALTEN!!!
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Ganz einfache Erklärung:
Nach dem Urteil von 2001 haben sich die Veranstalter und Airlines rechtlich abgesichert. Die AGBs hast Du bei verbindlicher Reisebuchung akzeptiert - ob Du sie auch gelesen/verstanden hast, interessiert vor Gericht nicht.
Die Reiseunterlagen werden erst nach vollständiger Begleichung des Reisepreises (inklusive aller Zuschläge) ausgehändigt. Ist der Reisepreis bis zum Abreisetag nicht beglichen, wird die Reise zu den gängigen No-Show- / Storno - Gebühren (Höhe siehe AGB) storniert und Du mußt die entsprechenden Gebühren bezahlen.
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@Sina
Wie ist die einfache Erklärung denn zu verstehen? Egal, wie Gerichte entscheiden, werden AGB's dann so angepaßt, dass im Endeffekt der Kunde der Dumme ist ?@peekay
AGB sind nicht die Bibel und werden von den Gerichten häufig zerpflückt. Natürlich ist es schwierig und langwierig, sein Recht zu bekommen, ohne gleich viel Geld zu investieren.Es ist zu berücksichtigen, das der Veranstalter ggf. das Recht hat, Zuschläge nachzufordern. Speziell dann, wenn zwischen Buchung und Abreise eine Zeit von mehr als 4 (?) Monaten liegt. Diese dürfen den Reisepreis auch nicht um mehr als 5% übersteigen. Bei höherer Nachforderung Rücktrittsrecht. Zusätzlichhat er aber präzise und nachvollziehbare Angaben zur Preisänderung zu machen.
Nur die Forderung aufzustellen genügt nicht.Aber überprüfen lassen sollte man die Angelegenheit z.B. bei der regionalen Verbraucherberatung. Bis zum April ist ja noch reichlich Zeit. Eventuell den Aufschlag erst mal "unter Vorbehalt" zahlen.
Übrigens ist die TUI mit 50% an OFT-Reisen beteiligt. Und genau diese TUI hat schon 2003 gemeinsam mit Neckermann den seinerzeitigen Einspruch gegen das obige BGH-Urteil heimlich, still und leise zurückgezogen. Details hier
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http://www.oft-reisen.de/static/katalog/Preisteil_2006.pdf
Hier findest Du die AGB von OFT ab Seite 78. Lies mal in Ziffer 4 nach. Ob der Kunde letztendlich der Dumme ist, sei dahingestellt (die HP dieses Veranstalters ist doch sehr verbesserungswürdig, aber das nur nebenbei angemerkt). Zumindest wird der Kunde - im Gegensatz zu 2001 - über mögliche Erhöhungen der Beförderungskosten aufgeklärt.
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Ich kann es aber nicht oft genug wiederholen:
Nach Buchungsabschluss sind Kerosinzuschläge oder -nachforderungen NICHT GESTATTET !!!!
Es gibt hierzu eindeutige Urteile, die besagen, dass eine Erhöhung nur dann möglich ist, wenn dem Kunden auch - bei Buchung - die Grundlage(n) - Basispreise - Relationsverhältnisse mitgeteilt wurden:
...der Pauschalpreis setzt sich aus 70 Prozent Hotel- und 30 Prozent Flugkosten zusammen, wobei beim Flug ... % Treibstoffkosten pro Maschine mit einer Mindestteilnehmerzahl von ... Personen gerechnet sind.
Darüber hinaus hat ein Veranstalter die Sorgfaltspflicht eines Fachmanns walten zu lassen. Steigen die Preise kontinuierlich über Monate an, muss er damit rechnen, dass diese weitersteigen. Er kann sich also nicht auf ein "unvorhersehbares, mit zumutbaren Mitteln abwendbares Ereignis" berufen!
DANN und NUR DANN dürfte ein Veranstalter erhöhen, wenn zwischen Buchung und Abreise mehr als zwei Monate liegen und / oder es nur mehr als 20 Tage bis zur Abreise sind.
Und das Ganze muss EINZELN ausgehandelt sein.
Alles klar?
Gruß
Peter -
Hallo Peter.
Woher weisst du das alles so sicher?
Im Prinzip habe ich das so ähnlich an OFT geschrieben.
Aber die kommen immer mit dem gleichen bla bla.
Wie kann ich mein Recht denn sicher durchsetzen? Rechtsquellen, etc.So zahle ich nachher die Erhöhung nicht, bekomme keine ticktes und muss auch noch den Anwalt zahlen.
Das scheint mir alles ein wenig unsicher. :?Danke
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Pauschale Kerosinzuschläge ohne Berechnung in AGB unzulässig
Urteile vom 23.11.2001Die Verbraucherzentralen hatte gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel geklagt, wonach die Reiseveranstalter den Reisepreis erhöhen können, wenn sich z.B. die Kosten für Flugbenzin oder die Flughafengebühren erhöhen.
Das OLG vertritt die Auffassung, dass dadurch die Kunden unangemessen benachteiligende werden, weil diese Klausel "einen zu großer Gestaltungsspielraum" bei der Berechnung des neuen Preises einräumt. Die Erhöhungsklausel müsse, um wirksam zu sein, "zumindest die relevanten Kostenpositionen, die für die Berechnung der Kostensteigerung entscheidenden Bezugszeitpunkte, die für die einzelnen Kostenpositionen anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe und den daran anknüpfenden Berechnungsweg angeben".
sowie hier https://www.spiegel.de/reise/aktuell/0,1518,223694,00.html
Gruß
Peter -
Das bezweifle ich sehr stark, dass OFT hier eine rechtskräftige Version der Erhöhung in seinen AGB hat:
Unzulässige Preisänderungsklausel
Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel "Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt." verstößt gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG und ist daher unwirksam. BGH, 19.11.2002, Az.: X ZR 253/01Eindeutig und klar: es muss eine Offenlegung der Kalkulationsbasis erfolgen, damit der Kunde die Erhöhung nachvollziehen kann. Alles andere ist nicht rechtskräftig. Punkt. Und nochmals Punkt.
Peter
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Oft schreibt immer das gleiche bla blah

Haben uns jetzt zugesichert, dass wir ein gutes Zimmer bekommen.
EIne Frechheit. Heisst mit anderen Worten: Sonst gibt es bei OFT/TUI wohl nur schlechte ZImmer. Und das bei dem Preis!! Einmal und nie wieder!!Besucht ab Ende Februar 2006 meine neue homepage: www.kerosinzuschlag.de
Vielleicht kann man gemeinsam was machen.
Jemand sollte mal generell gegen solche Klauseln klagen.
Es kann ja nicht sein, dass man fürs früh buchen auch noch bestraft wird!Ich bin richtig sauer

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also ich dächte, daß sich nach dem jahr 2000 - wo schonmal alle veranstalter einfach so kerosinzuschläge erhoben haben und die man aber bis ende letzten jahres zurückfordern konnte - in ihren reisebedingungen so abgesichert haben, daß sie bei steigenden kerosinpreisen die zuschläge verlangen dürfen .....
