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Sonderwünsche werden verbindlich, wenn kein Widerspruch

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • privacyP Offline
    privacyP Offline
    privacy
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Ein Landgerichtsurteil - LGFrankfurt (Az.: 2/24 S 79/05) -,
    welches Auswirkungen haben wird.
    Zumindest dahingehend, daß bisher unverbindliche
    Sonderwünsche zukünftig eher nicht mehr
    entgegengenommen werden.

    Veranstalter müssen auf nicht erfüllbaren Kundenwunsch hinweisen, ansonsten - auch wenn nicht ausdrücklich bestätigt - stillschweigende Zustimmung

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
    Bertrand Russell (1872-1970)

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    • laskowskiL Offline
      laskowskiL Offline
      laskowski
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Schau Dir mal die Reisebedingungen der Veranstalter an.

      Da steht eh schon das Kundenwünsche unverbindlich sind.

      Werden diese vom Verantalter bestätigt, dann werden sie Vertragsbestandteil. Aber welcher Veranstalter bestätigt Kunden
      Sonderwünsche wie Bsp. Zimmerlage o.ä..

      Die AGB`s der Anbieter sind da eigentlich meistens ziemlich eindeutig.

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      • privacyP Offline
        privacyP Offline
        privacy
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        @laskowski

        Du hast gemerkt, daß man den unterstrichenen Bereich "anklicken" kann und das dort ein ausführlicher Bericht zum Thema hinterlegt ist?

        Wenn ja,
        dann steht da, daß das Gericht eben diese von Dir
        zitierten Bedingungen des Veranstalters "über den Haufen
        geworfen hat". Unverbindlich gibt es demnach nicht.
        Wenn der Kundenwunsch schriftlich festgehalten wird
        und von Seiten des Veranstalters keine Reaktion in
        der Auftragsbestätigung kommt, gilt der Kunden-
        wunsch stillschweigend als angenommen.

        Nur ein Zusatz wie:
        "Der von Ihnen gewünschte TV-Apparat in azurblau kann nicht bereitgestellt werden", würde daran etwas ändern.

        Wenn nein, bitte "anklicken" 😉

        Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
        Bertrand Russell (1872-1970)

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        • mosaikM Offline
          mosaikM Offline
          mosaik
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Also zumindest in dieser Kurzversion der Urteilsbegründung stand nichts von "unverbindlichem" Kundenwunsch. Denn

          1. Kundenwünsche, die als unverbindlich bezeichnet werden, können in der Regel keine Anspruchsgrundlagen darstellen

          2. Kundenwünsche, die NICHT als unverbindlich bezeichnet werden, muss sich der Veranstalter auch dann zurechnen lassen, wenn er gar nichts davon erfahren hat.

          3. Kundenwünsche, die als "unverbindlich, werden an den Reiseveranstalter weiter geleitet, können aber nicht bestätigt werden" bezeichnet werden, sind klar NICHT Vertragsinhalt.

          Somit kommt es wieder einmal auf Details an, die dieser Link leider nicht ganz verrät...

          Gruß
          Peter

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • privacyP Offline
            privacyP Offline
            privacy
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            @mosaik
            ... und bitte weitere Infos dazu, wenn bekannt.

            Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
            Bertrand Russell (1872-1970)

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • mosaikM Offline
              mosaikM Offline
              mosaik
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              "privacy" wrote:
              @mosaik
              ... und bitte weitere Infos dazu, wenn bekannt.

              ...da schreib ich mir ja die Finger wund bei so viel Literatur - aber grundsätzlich mal alles genauestens nachzulesen in Dr. Prof. Führich "Reiserecht" Ausgabe 2005 (und in anderer Fachliteratur...).

              Gruß
              Peter

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              • AndyTravelerA Offline
                AndyTravelerA Offline
                AndyTraveler
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Bei dem dargestellten Fall schein es sich ehr um eine Sonderanfrage (etwa Überbelegung mit zweitem Zustellbett) zu handeln, die selbstverständlich immer der Zustimmung des Veranstalters und auch den Hotels bedarf.
                Mit den klassischen unverbindlichen Gästewünschen wie Zimmer nebeneinander, Zimmer in der 5. Etage oder etwa bestimmte Zimmernummern hat das wenig zu tun.
                So was wird kein Hotelier der Welt und schon gar kein Reiseveranstalter definitiv verbindlich bestätigen.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • privacyP Offline
                  privacyP Offline
                  privacy
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  @andytraveler

                  Der Grundtenor des Urteils der 2. Instanz /Landgericht lautet:

                  "Reiseveranstalter müssen es in ihren Buchungsbestätigungen ausdrücklich vermerken, wenn sich ein Kundenwunsch nicht
                  erfüllen läßt
                  "

                  Nicht mehr - und nicht weniger.
                  Eine Differenzierung zwischen Sonderanfrage (2 Doppelbetten
                  im Zimmer) und dem von Dir sogenannten klassischen unverbindlichen Gästewunsch (z.B. Zimmer nebeneinander)
                  wurde hier vermutlich nicht vorgenommen.

                  Daher denke ich schon wie erwähnt, daß eine abschließende
                  Beurteilung dieses Urteils noch nicht vorgenommen werden
                  kann und dies reine Spekulation ist.

                  Darüberhinaus sind schon so manche AGB's von Veranstaltern
                  rechtlich beanstandet worden und man hat sich zukünftig dann
                  auf die neue Situation einzustellen. Warten wir's einfach ab.

                  Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                  Bertrand Russell (1872-1970)

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                  • Chiara SalutaC Offline
                    Chiara SalutaC Offline
                    Chiara Saluta
                    Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Der Grundtenor ist:

                    Dass eine Familie 1 DZ mit 2 Zustellbetten gebucht hat, wobei die Zustellbetten nicht auf der Reisebestätigung aufgeführt waren und diese wahrscheinlich unter dem Punkt Bemerkung/Kundenwünsche mit aufgeführt wurden.

                    Somit ergibt sich KEIN Kundenwunsch, da der VA die Buchung ja angenommen hat ( 2E+ 2K) sondern ein Anspruch, welcher nur unter Kundenwunsch formuliert wurde, aber NUR in diesem Fall, wichtig und nicht bindend für alle Kundenwünsche dieser Welt.

                    gelle 😉

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • mosaikM Offline
                      mosaikM Offline
                      mosaik
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Ich habe mittlerweile die volle Urteilsbegründung gelesen und ich kehre wieder zu meiner mehrmals getätigen Aussage zurück: Bitte nicht plakativ Sätze wie "Reiseveranstalter müssen es in ihren Buchungsbestätigungen ausdrücklich vermerken, wenn sich ein Kundenwunsch nicht erfüllen läßt " als unumstößliche Tatsache für jeden anderen Fall zu zitieren.

                      Im konkreten Fall hat die Kundin VOR Buchung mit dem Veranstalter UND mit dem Hotel Kontakt aufgenommen und beide hatten die Möglichkeit eines VIERBETTzimmers bestätigt. Ankommen, gab es aber nur DREIBETTzimmer und jeweils ein Erwachsener musste sich mit einem Kind in ein Doppelzimmer legen.

                      Da aber der Veranstalter zumindest telefonisch die Viererbelegung bestätigt hatte, nicht aber dann auf der Buchungsbestätigung selbst, hat er den sehr wohl weiter geleiteten "Kundenwunsch" nicht erfüllt und ist daher verurteilt worden. Es hat sich aus meiner Sicht daher weniger um einen klassischen KUNDENwunsch gehandelt, sondern vielmehr um eine mögliche Vertragsänderung gegenüber der im Katalog angegebenen Möglichkeiten.

                      Wie es sich beim klassischen Kundenwunsch verhält habe ich schon weiter oben geschildert.

                      Gruß
                      Peter

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • MarcellM Offline
                        MarcellM Offline
                        Marcell
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Finde ich auch!!!

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • HeikeKrH Offline
                          HeikeKrH Offline
                          HeikeKr
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Hat man denn Anpruch darauf, dass das RB den Kundenwunsch weiterleitet und dem Kunden die Anwort mitteilt???
                           
                          Den Eindruck hatte ich bisher selten 😞 ! Bei uns sind die tollen Zimmer eher Glücksache und hängen von der Tagesform des Rezeptionsmitarbeiters ab.  ... oder der Einstellung der Hotelleitung ...

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • zaubi888Z Offline
                            zaubi888Z Offline
                            zaubi888
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Hallo,

                            ich habe mich immer selber darum gekümmert und 1 Woche vor Abreise eine Mail, bzw. ein Fax an das Hotel gesendet.

                            Hat immer funktioniert:-))

                            Lg Zaubi

                            1 Antwort Letzte Antwort
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