Entschädigung nach EG-Richtlinie UND Frankfurter Tabelle?
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Hallo miteinander,
echt coole Community hier! Habe schon viel gelesen und gelernt. Zu einer Frage habe ich leider keine Antwort gefunden:
Kann man bei einer Flugannulierung im Rahmen einer Pauschalreise den Reiseveranstalter nach Frankfurter Tabelle belangen UND den Fluglinienbetreiber nach EG-Richtlinie? Oder ist das nur "entweder-oder" möglich? oder wird das gegeneinander aufgerechnet?
Grüßla,
Stefan
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Die Airline hat mit Dir doch gar keinen Beförderungsvertrag. Was willst Du da fordern. Ohne Vertrag keine Entschädigung.
Viele Grüße.
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Captain, stimmt das wirklich? Das würde bedeuten., dass die besagte EU-Richtlinie nicht für Pauschalreisen gilt. Und was ist, wenn ich im Rahmen meiner Pauschalreiseunterlagen einen Flugschein bzw. ein E-Ticket habe? Ist dann die Airline nicht zur Beförderung verpflichtet?
Gruß
Manfred
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Kompliziertes Thema ...
Wenn Du einen Flugschein oder ein E-Ticket hast, dann hast Du ganz sicher einen gültigen "Transportvertrag". Irgendjemand schuldet Dir den Transport von A nach B.
Natürlich hast Du bei Nichterfüllung oder Schlechterleistung einen Anspruch, ggf. kannst Du auch einen Schadenersatz einfordern, so Dir denn ein Schaden entstanden sein sollte ... aber ob Du diesen Anspruch gegen die Airline regelmäßig vor einem ordentlichen Gericht durchsetzen kannst.
Meiner Meinung kannst Du in diesem Fall nur gegen Deinen Vertragspartner Ansprüche wirksam durchsetzen. Und dieser Vertragspartner wäre nunmal ein Reiseveranstalter ( unbenommen dessen wird sich dann der Reiseveranstalter seinen Schaden von "seinem" Vertragspartner, der Airline, ersetzen lassen etc. )Allerdings bin ich auch kein Richter am EUGH ( ich weiß ich werde überall gebraucht ... aber ich kann ja auch nicht jeden Job machen
), daher bitte ich diese Einschätzung als Ansicht eines juristischen Laien zu werten.Viele Grüße.
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Also nach meinem Verständnis bricht EU-Recht das nationale Recht. Der Captain hat aber Recht, das nur der RV im Rahmen der Pauschalreise einen Beförderungsvertrag mit einer airline abgeschlossen hat, und sie demzufolge dem RV nach EU-Recht regresspflichtig ist. Ob der das an den Reisenden weitergeben müsste ist zumindest zweifelhaft ( nach dem Vertragsrecht ), und müsste bedeuten, dass bestimmte Regeln der Frankfurter Tabelle neu überdacht werden.
Gruss Gabriela
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Lieber juristischer Laie,
wie öfters schon festgestellt, können zwischen den Ansichten/Vermutungen
eines Reisevermittlers und der tatsächlichen Rechtslage in der Tat oft Welten liegen.Der Flugpassagier hat einen Anspruch direkt und alleine gegen die Fluggesellschaft, was höchstrichterlich bereits festgelegt wurde.
Die Details des Urteils sind im nachfolgenden Link ziemlich weit unten inklusive
Beschl. des BGH v. 11.03.2008 - X ZR 49/07 nachzulesenFlugüberbuchung bei Pauschalreisen >klick hier<
Und (Zitat des Anwalts aus dem Link)
" ... für die Geltendmachung des Anspruchs können Sie die notwendigen Unterlagen vom Reiseveranstalter herausverlangen. Die beiden Ansprüche werden nicht gegeneinander verrechnet. Die Reisepreisminderung, die Sie bereits vom Reiseveranstalter erhalten haben, müssen Sie sich also nicht anrechnen lassen. Dafür ist m. E. keine Rechtsgrundlage ersichtlich, es handelt sich um getrennt zu beurteilende Rechtsverhältnisse."
Gruß privacy -
@ privacy:
das erstaunt doch sehr, aber vielen Dank für die Info. Wenn man die letzten Urteile die Reisebranche betreffend sich anschaut werden doch wohl nach und nach einige Privilegien zu Lasten der Reisenden so langsam abgebaut.
Wundert mich, das ich dein zitiertes Urteil übersehen habe, da ich ansonsten solche Sachen sehr bewusst registriere. Wann ist das Urteil veröffentlicht worden ?
Gruss Gabriela
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Nun ja, eine Annulierung und eine ggf. direkt verschuldete Überbuchung dürften wohl keinen direkten Vergleich in der Sache rechtfertigen, obwohl der BGH in diesem Urteil bewußt keine Unterscheidung macht.
Dennoch Danke für den Link und das Urteil. Begrüßenswert, dass die Airline da "direkt" haftbar ist. Wieder was gelernt.

Viele Grüße.
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Hi,
da kann ich doch privacy nur zustimmen!

Das Thema an sich hatten wir irgendwo hier in ähnlicher Form schon mal, bei Wikipedia (Stichwort Fluggastrechte) ist das ganze auch noch mal schön verständlich zusammengefasst (für diejenigen, die nicht erst lange Urteile lesen möchten).
Unterm Strich bleibt: "Bei Pauschalreisen sind Ansprüche aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ausschließlich an die Fluggesellschaft!"
Gruß,
soedergren
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hallo soedergren,
neben "ergoogeln" ist "wikipedieren" (oder wie das heißt) eine
Form des Wissens, die dich hier in diesem Forum schnell diskreditieren kann.Auch wenn es die Sache präzise auf den entscheidenden Punkt bringt,
steht fest, dass hier oft Fachwissen gefordert ist.Und über das verfüge ich leider nicht (zertifiziert)
Viele Grüße privacy
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Mal was ganz anderes: Ich habe den Link gerade nochmal überflogen und dabei ist mir der Begriff "Hinweisbeschluss" ins Auge gesprungen.
Meine Jura-Semester sind schon ´ne Weile her, aber war ein Hinweisbeschluss bei Gericht nicht sowas wie eine Art Hinweis/Bemerkung des Gerichts während des Verfahres, in welche Richtung das Gericht zu urteilen erwägt.

Ein Urteil ist das aber nicht, oder?
Da laut dem Dokument die Revision ( also die Anrufung des BGH ) nach Ergehen des Hinweisbeschlusses wieder zurückgenommen worden ist ... ist das überhaupt ein rechtskräftiges "etwas". Oder ist das gar keine höchstrichterliche Entscheidung im Sinne eines Urteiles?
Ich habe mir extra den Blick in Wikipedia gespart und habe auch Onkel Google nicht gefragt.
Eigentlich ist es für diesen Fall unbedeutend, aber es interessiert mich halt. Vielleicht kann ein juristisch beschlagener User hier mal Licht ins Dunkel meines Wissens bringen?
Danke.
Viele Grüße.
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##Bei Pauschalreisen sind Ansprüche aus der Fluggastverordnung nicht an den Reiseveranstalter zu stellen, sondern ausschließlich an die Fluggesellschaft!##
Ja, soweit es um die Ansprüche aus der Fluggastverordnung geht, muss ich mich an die Fluggesellschaft wenden. Also wegen der 250, 400 oder 600 Euro.
Aber:
Ich habe auch noch zusätzlich Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Der hat nämlich seine vertragliche Verpflichtung auch nicht erfüllt. Bei diesen Ansprüchen ist die Frankfurter Tabelle ein Anhaltspunkt.
Fazit:
Ich habe Ansprüche gegen die Fluggesellschaft und den Reiseveranstalter.
So verstehe ich das Ganze jedenfalls.
Gruß
Manfred
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@ privacy:
ich wollte nur wissen, wann das Urteil veröffentlicht worden ist. Meistens wird die Entscheidung viel früher gefällt und den Beteiligten erstmal übergeben.
Aber noch einmal vielen Dank.
Gruss
Gabriela -
Hi privacy,
das ist mir durchaus klar und soweit man nicht zusätzlich über das notwendige Fachwissen verfügt auch korrekt. Wenn man letzeres aber zusätzlich hat spricht meines Erachtens nichts dagegen, Fakten, die dort noch einmal präzise auf den Punkt gebracht werden, auch mit Google oder Wikipedia nochmals zu untermauern. Ich kann da auch keinen großen Unterschied zu dem von dir selbst (ergoogelten?) Forenlink sehen.
Ich habe aber aus diesem Grund letzlich auch geschrieben, dass dies das ganze noch mal schön verständlich für alle jene zusammenfasst, die sich eben nicht erst durch längere Urteile quälen möchten; die juristische Sprache ist ja leider oft etwas "speziell".
Etwas anderes ist es, wenn Leute die keinerlei Ahnung haben, irgendwo einen Link finden der möglichst noch nicht einmal wirklich passt und einen dort erläuterten Spezialfall dann auf alles ausdehen möchten. Meine Jura-Profs haben damals uns auch schon im ersten Semester gesagt, man soll immer mal die Seite umblättern, da kommt dann im Zweifel die Ausnahme.
Unabhängig davon hat Bulgarienfan grundsätzlich recht, das Urteil betrifft nur die Ansprüche aus der Fluggastverordnung. Mögliche weitere Ansprüche blieben davon prinzipiell unberüht, wobei man allerdings davon ausgehen darf, dass jeder halbwegs gute Anwalt eines Reiseveranstalters vor Gericht auf den bereits anderweitig ersetzten Schaden hinweist. Zwar können die Ansprüche nicht grundsätzlich gegeneinander aufgerechnet werden, da die Frankfurter Tabelle aber nur eine Richtlinie ist, kann man davon ausgehen, dass die Richter bei bereits erfolgter Schadenreguliergung durch die Airline die Schadenersatzansprüche gegen den RV eher geringer ansetzen.
Wie auch immer, im Prinzip gibt es zwei unabhängige Ansprüche gegen die Airline und gegen den RV.
Gruß,
soedergren