Stand am Wochenende bei uns in der Zeitung, vielleicht hilft es dem einen oder anderen:
Wenig Hoffnung auf RückzahlungFragen und Antworten:
Welche Entschädigungsansprüche Reisende nach einem Bombenanschlag wie dem auf Mallorca stellen dürfen
Ein Bombenanschlag mitten im Feriendomizil: Für Urlauber wie Reiseveranstalter gehört ein Ereignis wie das auf der Touristeninsel Mallorca wohl zu den am meisten gefürchteten Szenarien. Sowohl betroffenen als auch künftigen Reisenden stellen sich viele Fragen - nachfolgend die wichtigsten Antworten im Überblick:
Stornierung der geplanten Reise
Kann ich meine bald anstehende Reise aus Angst vor weiteren Anschlägen stornieren und das bereits gezahlte Geld zurückverlangen? Der Reiserechtsexperte Ronald Schmid macht da keine allzu große Hoffnung: „Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein einzelner Anschlag keine höhere Gewalt darstellt." Für den Entschluss, eine Reise nicht anzutreten, gelten dann die normalen Storno- und Umbuchungsbedingungen.
Ersatzanspruch für Wartezeit
Gibt es für stundenlanges Warten auf einem gesperrten Flughafen oder einen ausgefallenen Flug irgendeine Form von Ersatzanspruch? Bei dieser Frage schlägt die Stunde der Juristen: Denn grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Pauschalreise, bei der sich die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter richten, und einer Flugbuchung, bei der man einen Vertrag mit einer Airline geschlossen hat.
Wer als Fluggast am Flughafen festsitzt, kann sich bei derlei Komplikationen normalerweise auf eine EU-Verordnung berufen („Verordnung (EG) Nr. 261/2004"), die etwa bei Ausfall eines Flugs bis zu 600 Euro als pauschale Ausgleichzahlung pro Passagier vorsieht. „Im aktuellen Fall Mallorca steht den Fluggästen ein solcher Anspruch nicht zu, denn eine Airline hat die behördliche Sperrung eines Flughafens in aller Regel nicht zu vertreten", erläutert Janine Kröger von der Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin.
Unabhängig davon haben Flugreisende einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen. Das gilt auch für Verspätungen. Allerdings gibt es hier unterschiedliche Grenzen, ab wann tatsächlich ein Anspruch vorliegt. Bei einem Kurzstreckenflug (bis 1500 Kilometern) müssen es zum Beispiel mindestens zwei Stunden oder mehr sein. Je nach Ausmaß muss die Airline dann Mahlzeiten und Getränke anbieten, die Möglichkeit zu telefonieren, E-Mails zu schreiben, oder sogar ein Hotelzimmer buchen.
Für Pauschalurlauber gibt es neben dem Anspruch aus der EU-Verordnung generell die Möglichkeit, den Reisepreis wegen der Unannehmlichkeiten zu mindern und Schadenersatz zu verlangen. Im aktuellen Fall macht Reiserechtsexperte Ronald Schmid Betroffenen aber ebenfalls wenig Hoffnung. Angesichts der nicht allzu langen Wartezeit seien die Ansprüche nur marginal. Anders hätte es beispielsweise bei der tagelangen Belagerung der Flughäfen von Bangkok Ende vergangenen Jahres ausgesehen. „Da ging es ja um richtig hohe Beträge", betont er. Grundsätzlich gilt, dass es für eine Minderung des Reisepreises unerheblich ist, ob der Veranstalter eine Beeinträchtigung zu verantworten hat oder nicht. Bei Schadenersatz muss ihn hingegen ein Verschulden treffen.
Rückerstattung
Kann man Geld zurückverlangen, wenn bestimmte Teile einer gebuchten Reise nicht stattfinden - etwa eine Inselrundfahrt? „In einem solchen Fall kommt eine teilweise Minderung des Reisepreises in Betracht", erläutert Ronald Schmid und verweist beispielsweise auf Reisen nach Israel, wo es angesichts der angespannten Sicherheitslage immer wieder zu Änderungen des Reiseverlaufs kommt.
Generelle Tipps
Janine Krüger von der Schlichtungsstelle empfiehlt, auch bei noch so hektischen Begleitumständen vor allem die Ruhe zu bewahren. Bei einer Flug-Annullierung sollte man sich dies vom Unternehmen bescheinigen lassen. Pauschalurlauber, die Ansprüche geltend machen wollen, müssen den Veranstalter innerhalb von einem Monat nach Reiseende kontaktieren. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Reise planmäßig laut Vertrag beendet sein sollte, nicht aber auf das tatsächliche Ende. Am besten tritt man bereits vor Ort mit dem Reiseanbieter in Kontakt und macht ihn auf die eigenen Forderungen aufmerksam. (ap)