Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
atmosoA

atmoso

@atmoso
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. atmoso
  4. Beiträge
Über
Beiträge
2
Themen
2
Geteilt
0
Gruppen
0
Follower
0
Folge ich
0

Beiträge

Aktuell

  • Erstattung aufgrund der Stornierung
    atmosoA atmoso

    Es wurde am 30.4. 2020 die Reise nach Mallorca, vom 31.5. -6.6.2020 aufgrund der Reisewarnung bis zum 14.6. storniert. Die Restzahlung ist am 3.5. fällig gewesen. Diese Restzahlung wurde am 4.5. meiner Kreditkarte belastet. Obwohl ich noch telefonisch am 30.4. bei Holidaycheck angefragt hatte, das ja wohl aufgrund der Verlängerung der Reisewarnung und der damit verbundene Stornierung die Restzahlung ausgesetzt wird, wurde mir bestätigt, dass keine Restzahlung mehr abgebucht werden wird.

    Leider musste ich dann am 4.5.2020 feststellen, dass die Restzahlung doch der Kreditkarte belastet wurde. Dieses Vorgehen empfinde ich als sehr sehr Grenzwertes. Lat. §651 BGB ist das Reiseunternehmen verpflichtet, die gesamten Reiskosten zu erstatten. Mehrmaliges telefonisches Nachfragen, wann denn die Erstattung stattfinden wird, wie auch die Fristsetzung der Erstattung von mir via email , blieben erfolglos.

    Ich habe nunmehr am 20.5. diesen Vorgang meinem Anwalt übergeben. Dieses wird nun kostenpflichtig für Holidaycheck juristisch verfolgt. Ich werde nie wieder bei Holidaycheck buchen. Jeder, der dieses liest, darf seine eigenen Gedanken entwickeln. Holidaycheck lässt langjährige Kunden im Stich. Vielen Dank

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Abbuchung der Restzahlung
    atmosoA atmoso

    Es wurde mir die Restzahlung am 4.5 für eine Reise, die am 30.5. Abgebucht, obwohl eine email von Holidaycheck am 30.4. Zu mir geschickt wurde, dass die Reise storniert ist. Ich habe die Hotline am 29.5. Telefonisch kontaktiert, ob sichergestellt ist, dass die Restzahlung Nicht am 3.5. Meiner Kreditkarte belastet wird. Dieses ist mir zugesagt worden. Am 4.5. Ist jegliche Zusage nicht eingehalten worden. In Paragraph 651 III BGB ist es geregelt, dass Reisen, die aufgrund einer unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandden Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt, der Reiseveranstalter einen ggf geleisteten Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen hat. Warum nicht man etwas ab, was schon im April klar war, dass es eine verlängerte Reisewarnung weltweit gibt. Ich halte dieses Vorgehen für vorsichtig ausgesprochen sehr sehr grenzwertig. Ich werde auf keinen Fall mehr hier buchen, wo Urlauber hintergangen werden. Warum muss ich schon wieder auf meine Kosten hinter meinem Recht hinterherlaufen? Ich denke, dass hier ein Reisejurist tätig werden muss, oder wird ohne weiteres der Vorgang kurzfristig geregelt.

    Allgemeine Fragen
  • 1 von 1

  • Inhalte melden
  • Veranstalter AGB
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Privatsphäre-Einstellungen
  • AGB
  • Impressum
© 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
  • Erster Beitrag
    Letzter Beitrag