Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
BrakerJungeB

BrakerJunge

@BrakerJunge
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. BrakerJunge
  4. Beiträge
Über
Beiträge
54
Themen
0
Geteilt
0
Gruppen
0
Follower
0
Folge ich
0

Beiträge

Aktuell

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    @Peter Passau
    hast du eine angemessene Frist zur Nachbesserung gewährt?

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    Danke froth. Wollte schon heute morgen schreiben, aber hatte keine Lust mir wieder ne Watsche von einer gewissen Person zu bekommen.

    Habe heute bei dem regnerischen Wetter mal ein wenig mit der Aussage von Herrn Prof. Führich vom 6.10.2017 beschäftigt und musste feststellen, dass einige Aussagen hier im Forum nicht in Ordnung sind.
    Für Reisen bis zum 31.10.2017 sagt Herr Prof. Führich unter Punkt 2 letzter Satz: "WER ALSO EINEN SS MIT GÜLTIGKEIT BIS 31.10.2017 BESITZT, KANN SEINE BUCHUNG NICHT OHNE WEITERES AUßERORDENTLICH KÜNDIGEN!" Also auch nicht gleichzeitig sein Geld zurückbuchen.
    Für Reisen nach dem 1.November 2017 schreibt der Prof.: "Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). " Wenn ein Sicherungsschein für diese Reisen mitgegeben wurde ohne das eine Versicherung alles absichert. Dann darf nach § 314 BGB fristlos gekündigt werden. Jetzt kommt aber das aber: Was sagt der § 314 BGB Absatz 2 ? :
    (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

    Was haltet ihr eigentlich von dem BGB§651 Absatz 4?
    (4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.

    Nun bitte ich alle Fachleute mal um Mithilfe: Wo findet ihr hier ein Sonderkündigungsrecht und kein Storno?
    Auf der Seite juraindividuell habe ich nachfolgende Aussage gefunden:
    Die Fälligkeit des Reisepreises ist in den §§ 651a BGB nicht speziell geregelt. Das Gesetz geht grundsätzlich von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters aus, denn nach § 651 k IV BGB darf der Reiseveranstalter Zahlungen vor Beendigung der Reise nur fordern, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Die Rechtsprechung (s. BGH 100, 163) zieht § 646 BGB analog heran. Meist ist aber die Fälligkeit in den AGB des Reiseveranstalters geregelt. Bei einer in den AGB vereinbarten Vorauszahlung ist nach der Rechtsprechung eine Anzahlung mit einer Obergrenze von bis zu 20 % des Reisepreises zulässig siehe BGH NJW 2006, 3134). Fälligkeit der restlichen Zahlung darf aber erst kurz vor Reiseantritt vereinbart werden. Der Reisepreis darf aber auch dann erst verlangt werden, wenn ein Sicherungsschein nach § 651 k IV BGB dem Reisenden übergeben wurde.

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    @peter_passau sagte:

    @vonschmeling: Danke für die treffende Zusammenfassung der Situation. Für wie wahrscheinlich hältst du es, dass JT die Stornogebühren einklagen wird?

    Da da ein IV immer alles tun soll um die Insolvenzmasse nicht zu schmälern bzw. so groß wie möglich machen muss würde er es einleiten.

    Ich bin ebenfalls der Meinung, dass Kündigungen für Reisen ab 1. November, die wegen dem fehlenden Sicherungsschein vor dem 17. Oktober (evtl. auch danach noch) ausgesprochen wurden, wirksam sein müssten. Schließlich bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine Lösung von Seiten des Insolvenzverwalters.

    Wurde eine angemessene Frist zur Nachbesserung gegeben? Nein. Also ist die Frage: Ist der sicherungsschein eine Hauptpflicht des Vertrages oder Nebenpflicht?

    Und es gilt ja wohl der Zustand, so wie er beim Ausspruch der Kündigung vorlag, oder?

    es gilt immer der Zeitpunkt der Kündigung.

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    @vonschmeling

    1. es war definitiv nicht witzig gemeint mit dem Lemminge. Bin selber betroffen.
    2. ich weiß, dass wir keine Freunde werden weil ich einige deiner Aussagen für nicht korrekt und nicht zutreffend halte.
    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    @burton_ sagte:

    Darf ich fragen, was dein Rechtsbeistand von Beruf ist?! 😳

    @BrakerJunge
    Es gibt keinen Fachanwalt für Reiserecht!

    😉 Die Lemminge rennen. Absichtlich so gefragt.

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    @kleinek11 sagte:

    @rallyemaus: darf man den Text verwenden als Vorlage?

    Sammelklage wär ideal!
    Ich bin dabei!

    Dann musst du sie in den USA stellen. In D gibt es keine Sammelklagen.

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    @ralleymaus
    kurze Frage. Ist dein Rechtsanwalt ein Fachanwalt für Reiserecht und / oder Insolvenzrecht. Ohne Fachanwalt geht es oft aus wie das Hornberger Schießen. Leider Oft genug im Arbeitsrecht erlebt. Es gibt leider kaum gute Allrounder.

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    @ Stefan GL
    Hier gehts nicht danach das sei IV die Gesetze so beugt wie er’s will. Sondern wie beim Pokern. Ein Gesetz sticht das andere.

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    http://www.recht-im-tourismus.de/Tipps/Reiserecht/Sicherungsschein.html
    hier stehen Informationen zum Sicherungsschein. Auch das ein Veranstalter nur Geld entgegen nehmen darf, wenn er einen Sicherungsschein hat. Fehlt der Sicherungsschein ist der Vertrag trotzdem gültig. Nur darf der Reiseveranstalter nach der Reise den Reisepreis verlangen. Steht auch auf anderen Seiten.

    Bei mir wurde bis jetzt noch kein Geld gefordert.

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    Lest euch mal den BGB 314 Absatz 2 an. Somit ist man nicht sofort heraus.
    (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
    somit ist eine fristlose Kündigung nicht gegeben.
    Darauf bezieht sich der Prof. Aber er schreibt wenn ein Sicherungsschein ab den 1.11. vorliegt.

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    @vonschmeling sagte:

    @BrakerJunge
    Es ist ein Treuhandkonto eingerichtet.
    Und nein, denn der Vertrag ist gar nicht erst wirksam

    Bei einer Anrechtung usw. muss ich den IV auffordern mir mein Geld zu überweisen und nicht einfach zurückholen. Der IV darf entscheiden, ob ich reisen darf oder Pech gehabt habe. Dann darf er vom Treuhandkonto das Geld mir zurückschicken.
    Vom Vertragsrecht her ist ein Vertrag bei Anfechtung so lange schwebend wirksam bis die entweder die Gegenseite der Anfechtung zustimmt oder
    im Prozess die Anfechtung durchkommt. so lange ist der Vertrag halt schwebend gültig.

    Zu den Rechtsanwaltskosten: wenn die Rücklastschrift unberechtigt wären sind die auch zu zahlen.

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    Nicht gültige Klausel
    sollte es heißen.

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    @vonschmeling
    Es wäre schön, wenn es so wäre. Reiserechtlich sagen die Gesetze und die Rechtssprechung ohne Sicherungsschein darf der Reiseveranstalter keine Vorkasse verlangen. Ohne Sicherungsschein darf der Reiseveranstalter nur nachträglich kassieren. Jetzt ist aber schon gezahlt worden und somit gehört die Anzahlung laut Insolvenzrecht zur Insolvenzmasse. Mit Ausnahme der Benutzung eines Treuhandkontos unter Umständen.
    Auch wenn das ein Anfechtungsgrund mit dem Sicherungsschein ist gibt es die Salvatorische Klausel. Der Vertrag bis auf die j gültige Klausel bleibt wirksam.

    Reiseveranstalter

  • JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
    BrakerJungeB BrakerJunge

    Das mit der Rücklastschrift war gar keine gute Idee.
    In einem Rechtsforum habe ich gelesen, das das Geld zur Insolvenzmasse gehört.
    http://www.123recht.net/Forderung-an-insolventes-Unternehmen-Lastschriften-zurueckbuchen-__f519852.html
    ebenso interessant ist dieser Beitrag:
    Die bestellte Ware wurde bereits angezahlt, ist aber noch nicht ausgeliefert
    Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht, ob er den Kauf durchführt oder ablehnt. 
    In der Regel läuft der Geschäftsbetrieb zunächst wie gehabt weiter. In diesem Fall wird der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags wählen, um die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger zu mehren.
     
    Bei Ablehnung geht die Anzahlung auf das bestellte Gerät in die Insolvenzmasse über und ist für Sie verloren. Sie können Ihre Ansprüche nach Eröffnung des Verfahrens zur Insolvenztabelle anmelden. Erfahrungsgemäß werden Sie aber nach einiger Zeit nur noch Bruchteile der Anzahlung zurück erhalten

    http://www.insolvenz-
    .de/extra/meinhaendleristpleite/

    Aus diesem Grund schätze ich die Rücklastschrift als kein gutes Mittel ein. Hier wird gutes Geld schlechtem Geld hinterhergeworfen.

    Reiseveranstalter
  • 1 von 1

  • Inhalte melden
  • Veranstalter AGB
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Privatsphäre-Einstellungen
  • AGB
  • Impressum
© 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
  • Erster Beitrag
    Letzter Beitrag