Wenn Du ein zumutbares Abhilfeangebot des Veranstalters nicht akzeptierst und ausschlägst, dann verlierst Du regelmäßig auch Deine Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche.
Wenn Du den Reisevertrag einseitig kündigst, dann kommen daheim auch keine Minderungsansprüche mehr in Betracht.
Einzig die Rechtsfolgen einer ( berechtigten! ) Kündigung wegen eines Reisemangels würden in Frage kommen.
Wenn also die Kündigung mit all ihren Voraussetzungen von Dir ausgesprochen worden ist, dann verliert der RV seinen Anspruch auf den vertraglichen Reisepreis. Er kann allerdings von Dir eine Entschädigung einbehalten, wenn einzelne Leistungen für Dich während der Urlaubszeit einen Wert hatten. ( z.B. einwandfreie Verpflegungsleistungen bei einem sonst nicht nutzbaren Hotel etc. )
Hast Du ggf. einen Schaden erlitten, so haftet der RV unter Umständen auch hier auf Schadenersatz ( §651f Abs. 1+2 BGB ) bzw. deliktisch ( §823 BGB ). Dieser Schadenersatz könnte z.B. auch die "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" miteinschließen.
Viele Grüße.




