... da diese zumeist die besagten Auflagen erfüllen, um als Ausnahme des Verbots zu gelten. Dabei kann allerdings "eine Begleitung ü18" nicht als "Erziehungsberechtigter" betrachtet werden, auch wenn das nach meiner Erfahrung nicht so ganz orthodox gehandhabt wird.
Bezüglich öffentlicher Discotheken oder anderer Partylocations würde ich mir keine Hoffnung auf Zutritt machen ...