Hallo,
Ich habe Zahlungsklage wegen Flugverspätung gegen Condor eingereicht, deren Masche es ja zu sein scheint, es auf Klagen ankommen zu lassen und sich so vor einem Großteil der Forderungen zu drücken. Falls ich noch Forderungen von jemandem mit einklagen soll, bitte binnen ca. 2 Wochen per Mail melden. Das Prozesskostenrisiko übernehme ich. Notwendig ist, dass man in den letzten 3 Jahren (Verjährung) mit Condor geflogen ist und der Flug 3 Stunden Verspätung oder mehr hatte. Dass über Dritt-Reiseanbieter gebucht wurde, ist egal, der Anspruch gemäß EU-FluggastVO besteht gegen die Airline. Abflug- und Ankunftsort sind egal. Buchung und Verspätung sollten nachweisbar sein (z.B. mitfliegende Personen als Zeugen, schriftliche Bescheinigung...), da Condor das standardmäßig zu leugnen scheint - offenbar in der Hoffnung, so auch noch mal Geld zu sparen.
Anzeigen beim Luftfahrt-Bundesamt sind zwar kosten- aber auch nutzlos, weil die maximal Bußgelder (d.h. zugunsten des Fiskus) verhängen. Und das offenbar mit mehr als bescheidener Wirkung, wenn ich mir die Zustände so ansehe. Auf telefonische Anfrage hin wusste eine LBA-Mitarbeiterin noch nicht mal, auf welcher Rechtsgrundlage ihre eigenen Bußgeldbescheide eigentlich ergehen, was ich schon bemerkenswert finde. Für Zivilforderungen sind jedenfalls die ordentlichen Gerichte zuständig.
EDIT: Was die hier diskutierten Themen Rechtsschutzversicherung und Anwaltskosten im Allgemeinen angeht: Ich weiß, dass die diffuse Vorstellung vorherrscht, Prozesse und Anwälte seien ruinös teuer, was nur teilweise stimmt. Die Kosten für Anwalt und Gericht sind gesetzlich degressiv nach Streitwert gestaffelt. Klage ich bspw. 250 EUR Ausgleichszahlung gegen eine Airline ein und verliere auf ganzer Linie und nehme die Klage trotzdem nicht vorzeitig zurück, kostet mich die komplette Instanz 75 EUR Gerichtskosten und ca. 90 EUR pro Rechtsanwalt, soweit überhaupt beauftragt, bei vorgerichtlicher Mahntätigkeit geringfügig mehr. Dafür braucht es, so meine feste Überzeugung, keine Rechtsschutzversicherung, sofern Reisestreitigkeiten gemäß deren AVB überhaupt abgedeckt sind.