Zunächst nochmals Hinweis auf Irrtum: nicht der Sitz der Fluglinie ist ausschlaggebend, sondern ob sie eine von der EU erteilte Betriebsgenehmigung erhalten hat, die NICHT ident ist mit jener Betriebsgenehmigung, die die Fluglinie im Heimatland benötigt. Dies ist eindeutig von mehreren deutschen Gerichten so festgestellt worden.
Das andere, ob hier Anspruch bestünde, ist eine schwierigere Frage. Denn die EU hat ihr ja das Flugrecht entzogen, somit auch die Betriebsgenehmigung, somit fällt auch die Anspruchsgrundlage, die Fluggastverordnung flach.
Theoretisch natürlich kann man die Fluglinie auf Schadenersatz klagen.
Meint
Peter