Egal ob die Reise nun ein" Schnäppchen " ist / war oder nicht , fest steht ,das zugesicherten Eigenschaften ( Prospekthaftung ) fehlen . Ich werde ,falls es bei uns
immer noch Mängel geben sollte, rechtliche Schritte einleiten.
Aus Wissen.de
Schadensersatz vom Reiseveranstalter:
Reiserecht und Prospekthaftung
Während es früher keine speziellen Regelungen gab, sind seit dem 1. Oktober 1979 die Ansprüche der Pauschalurlauber in einem gesonderten Gesetz, dem "Reisevertragsgesetz" (RVG), festgeschrieben. Die Rechte und Pflichten des Urlaubers, vor allem aber des Reiseveranstalters, stehen seitdem schwarz auf weiß fest. Jeder, der eine Pauschalreise bucht, kann sich darauf berufen.
Übrigens hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes auch für Ferienhausverträge (bei eigener Anreise und Verpflegung) entsprechend anwendbar sind.
Die wichtigsten Vorschriften des Gesetzes betreffen die Haftung des Reiseveranstalters. Er hat nämlich für alle Leistungen, die er in seinem Reiseprospekt anbietet, in eigener Verantwortung einzustehen und kann sich dem auch nicht - wie früher - durch die Erklärung entziehen, er vermittle nur die einzelnen Leistungen.
Die so genannte "Vermittlerklausel" ist grundsätzlich wirkungslos. Mit anderen Worten: Der Reiseveranstalter haftet für Pannen beim Flug genauso wie für Mängel bei der Hotelunterbringung. Der Reiseteilnehmer braucht sich mit seinen Ansprüchen also nicht mehr an die Fluggesellschaft oder den Hotelier zu wenden. Sein alleiniger Ansprechpartner ist der Reiseveranstalter (das Reisebüro nur dann, wenn es die Reise nicht nur vermittelt, sondern unter eigenem Namen angeboten hat).