Dieser Fall wurde ja auch in einem anderen Forum gepostet, wenn ich mich nicht irre.
Es geht nicht um "Schuldzuweisung", sondern um gesetzliche Fristen, die eben eigens von und für Konsumenten geschaffen wurden, um Rechtsklarheit zu schaffen:
30 Tage ab Ende der bemängelten Leistung hat ein Konsument das Recht, seine Forderungen dem Veranstalter mitzuteilen.
Im Gegenzug hat der Veranstalter das Recht, zu spät eingelangte Reklamationen nicht bearbeiten zu müssen.
Ob das dann wiederum klug vom Veranstalter ist, ist eine andere Sache. Aber rechtlich einwandfrei. Und da gibt es auch keine andere Lösung. Ich kenne einen Fall, der vor Gericht gelandet ist. Da hat der Richter klipp und klar gesagt, dass er die Sache gar nicht verhandeln muss, weil ein Fristenverfall eingetreten war, eben so wie bei euch. Da hatten die Kläger nun nicht nur keine Entschädigung erhalten, sondern sind auch auf ihren Gerichts- und Anwaltskosten gesessen. Alles völlig korrekt gewesen (bis auf den Anwalt, der hätte das wissen müssen...).
Meint
Peter