Hallo Buckeye,
hier geht es wohl primär um die Frage, ob eine Flugverlegung zumutbar ist.
Darüber urteilten Richter in Deutschland in der Vergangenheit z.B. so:
Ankunftstag und Rückreisetag sind nicht Urlaub, sondern für An- und Abreise da – auch wenn jemand schon für den ersten Tag einen Mietwagen oder anderes gebucht hat.
Startet der Hinflug erst um 16.50 Uhr statt um 6.25 Uhr, ist das in Ordnung, so urteilte zumindest das Amtsgericht Hannover (Az. 555 C 10563/02).
Wie jedoch die Schweiz das Reiserecht auslegt...……? Versuch macht kluch (g) !!!