@elektrowendel
Übrigens muss in einem Vergleich nicht zwingend das Gericht über die Quotelung der außergerichtlichen Kosten entscheiden, da dies auch Inhalt einer Parteienvereinbarung sein kann.
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Hier geht es zwar (nur) um die vorgerichtlichen Anwaltskosten, der Tenor ist jedoch bemerkenswert:
AG Hamburg-St. Georg, AZ 911 C 237/14
(Quelle: kostenlose-urteile.de)
Ein Urlauber kann die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ersatzansprüche als Schaden gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Denn aufgrund der Probleme hinsichtlich der Anerkennung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter ist die Beauftragung eines Anwalts erforderlich.
Ihm (dem Urlauber) stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu. Einem Urlauber sei es demnach grundsätzlich gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen da dies zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sei.
Tenor:
Reisevertragliche Ersatzansprüche werden in einer Vielzahl von Fällen nicht reibungslos vom Reiseveranstalter anerkannt, vielmehr müssten sie regelmäßig erst im Rahmen einer Rechtsstreitigkeit geklärt werden. Daher sei es dem Urlauber nicht zuzumuten, seine Ansprüche zunächst selbst zu verfolgen.
Leider gibt es ein genau gegenteiliges Urteil des AG München
AZ 261 C 2135/14
(Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 28.07.2014)
Hier kam das Gericht zu dem Urteil, eine Beschwerde zum Zwecke der Reisepreisminderung sei an keine besondere Form gebunden und anwaltliche Hilfe zunächst also nicht erforderlich.
Tenor:
Kosten sind erst nach erfolgloser persönlicher Einrede aufzurechnen.