Bin mit Familie mit LMX Touristik von Berlin nach Mallorca geflogen. Der Rückflug wurde wegen Streiks storniert. Darüber informiert wurde ich vom Reisevermittler. Ich musste daher auf eigene Kosten (ca. 400 €) einen Rückflug buchen. Drei Tage nach Rückkehr wies mich LMX Touristik auf die Möglichkeit hin, unter Einschaltung eines Dienstleisters einen Entschädigungsanspruch gegen die betreffende Airline geltend zu machen. Dieses Verfahren verlief jedoch ergebnislos. Sodann wendete ich mich wegen der Kosten des ausgefallenen Flugs an LMX Touristik. LMX Touristik berief sich allerdings auf die Ausschlussfrist nach § 651g BGB, die seinerzeit noch 1 Monat betrug und bereits abgelaufen war.
Der Clou an der Sache: LMX Touristik verweist den Reisenden in Kenntnis der eigenen Erstattungspflicht auf einen Dienstleister, um Ansprüche wegen Flugausfalls gegen die involvierte Airline geltend zu machen und beruft sich sodann nach Ablauf des Monats nach § 651 g BGB darauf, dass die Ansprüche ja nicht (rechtzeitig) gegen LMX Touristik selbst geltend gemacht wurden (sondern - wie von LMX Touristik selbst empfohlen - gegen die Airline). Ein Schelm, wer Böses dabei denkt …