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  • Unfall durch schadhafte Treppe
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    Grundsätzlich besteht eine  Pflicht eines Reiseveranstalters, seine angebotene Objekte auf objektiv erkennbare Gefahren hin zu überprüfen und gegebenfalls erkennbare Gefahren zu beseitigen.

    Allerdings ist es nicht so, dass automatisch der Veranstalter haftet, wenn man im Urlaub in einer von einem Veranstalter angebotenen Anlage einen Unfall hat. Es hängt vielmehr von den genauen Umständen ab, die zum Unfall führen.

    Eine weitere wichtige Sache für den Fall einer Haftung eines Reiseveranstalters ist die Mitteilung unmittelbar nach dem Schadenereignis an den Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort. Dieser muss zumindest Ort und Unfall bestätigen. Hat man Bilder angefertigt, können diese natürlich auch weiterhelfen.

    Meldet man erst nach Rückkehr zu Hause die Schäden, wird es schwieriger, um nicht zu sagen, unmöglich, Forderungen an einen Veranstalter zu stellen.

    Dies mal so grob gesagt, zu den grob bekannten Tatsachen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisestornierung wegen Unfall am Abfluggate
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    Reisebeginn

    Zitat: "Reisebeginn liegt vor, wenn ... eine aus mehreren Flugabschnitten bestehende Reise mit dem ersten Flug begonnen hat. Wenn daher der Reisende den begonnenen Abfertigungsvorgang beim Einchecken abbricht, ... hat er die Reise angetreten" (Quelle:  Reiserecht, Führich, Seite 595 / Randnote 795).

    Und weiter schließt Führich analog daraus, dass eine Reise auch dann schon begonnen hat, wenn man am Vorabend den Check-in macht ...

    Reiseabbruchversicherung

    Der Versicherer wird jene Leistungen ersetzen, die der Versicherte gebucht, jedoch nicht in Anspruch genommen hat, jedenfalls jene Leistungen, die der Versicherer zu ersetzen verspricht.

    Weiter ins Detail zu diesem Punkt möchte ich vorerst nicht gehen.

    Gruß Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisestornierung wegen Unfall am Abfluggate
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    Überflüssiges Zitat entfernt.
    Na ja: Reiseabbruch-Versicherung, Zitat Europäische Reiseversicherung (zugegeben: Österreich):

    "Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Reiseleistungen

    Wir ersetzen die gebuchten, aber nicht genutzten Reiseleistungen (ausgenommen Rückreisetickets), wie zum Beispiel Hotelaufenthalte, wenn Sie die Reise aus einem versicherten Grund vorzeitig abbrechen müssen."

    Es wird also von den genauen Versicherungsbedingungen abhängen, ob nur das Essen oder auch die Nächtigung 😉   ersetzt wird

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • GTI Insolvenz
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    Überflüssiges Zitat entfernt.
    Ich habe nicht alle  Postings durchgelesen, bin lediglich am ganz am Anfang auf eine Antwort von @vonschmeling gestolpert: "Wenn ein Reisevermittler den Anschein eines Reiseveranstalters erweckt, muss er wie ein Reiseveranstalter haftet ... also auch bei nur Flug oder nur Hotelbuchung".

    Nun, vielleicht habe ich das falsch verstanden, jedenfalls stimmt diese Interpretation nicht.

    Wenn jemand nur einen Flug oder nur ein Hotel bucht, fällt selbst ein ganz offiziell auftretender Veranstalter nicht unter die Regelungen der Insolvenzhaftung! Denn diese Insolvenzhaftung gilt ausschließlich für Pauschalreisen. Und eine Pauschalreise ist eine Reise, die aus zwei oder mehr im vorhinein zusammengestellte Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten wird.

    Folglich meine ich, dass jemand, der nur eine Hotel- oder nur eine Flugbuchung getätigt hat, die Kosten nicht ersetzt bekommt.

    Soweit meine Meinung zu dieser Frage

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierung bei Passproblemen
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    "Gibt es da eine Möglichkeit die Reise zu stornieren?"

    • Ja, man kann eine Reise noch am Tag des Reiseantritts stornieren, da je nach Veranstalter unterschiedlich, die Stornogebühren vielleicht sogar nicht 100 Prozent betragen könnten; es könnte also sein, dass man noch fünf oder zehn Prozent erstattet bekommt.

    "Habe ich bei der Bezahlung mit meiner Mastercard eine Stornierungsmöglichkeit?"

    • Ja, denn die Bezahlungsart hat keinen Einfluss auf das Recht, eine Reise zu stornieren.

      😉 soweit die korrekten Antworten auf zwei konkret gestellte Fragen. Wir wollen doch seriös bleiben oder nicht? 😛

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel überbucht. Was tun?
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    Also fünf Leute buchen Urlaub bei zwei verschiedenen Reiseveranstaltern; wo sie den Urlaub buchen: im Internet, am Flughafen oder im Reisebüro, ist unerheblich;

    Es kommen somit zwei Reiseverträge mit zwei verschiedenen Reiseveranstaltern zustande, die nicht wissen können und müssen, dass aber alle Leute zusammengehören und einen gemeinsamen Urlaub verbringen möchten.

    Somit kann zwar das Reisebüro versuchen, weiterzuhelfen, ist aber rechtlich nicht verantwortlich.

    Der Reiseveranstalter, der eine Überbuchung zu verantworten hat, muss entweder gleichwertigen Ersatz, kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten - eine Zusammenführungspflicht hat er aber nicht.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Änderung Abflughafen
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    vonschmeling:
    ... Abflugort und -tag sind unbedingter Vertragsbestandteil und eine Umbuchung auf einen anderen Tag UND einen anderen Flughafen ist auch in Anbetracht eurer Verpflichtungen (Schulkind) eine schlichte Nichterfüllung des Reisevertrages. ...

    stimme ich grundsätzlich zu, nur der Satzteil "in Anbetracht eurer Verpflichtungen (Schulkind)" hat keine Relevanz zum Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter!

    Wenn jemand seinen Urlaub "minutengenau" plant und keinen Spielraum für Eventualitäten lässt, hat dann bei unvorhergesehenen Ereignissen womöglich den "Schwarzen Peter" in der Hand.

    Lassen wir den außer Streit stehenden einseitigen Vertragsbruch von 12Fly einmal unbeachtet: eine Flugzeitveränderung bis 14 Tage vor Reisetritt von ein oder zwei Stunden hätte der Konsument ja auch hinnehmen müssen. Was, wenn die Kinder da noch in der Schule säßen? Wie gesagt, Schulbesuchspflicht, sofern nicht einzelvertraglich und nachweislich mit dem Reiseveranstalter als kostenloser Rücktrittsgrund vereinbart, ist nicht Teil eines Reisevertrages.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Todesfall während der Reise
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    Wenn jemand Bausteine gebucht hat, ist es Kulanzsache des Reiseveranstalters, ob er für nicht in Anspruch genommene Leistungen im Todesfall eine Rückzahlung tätigt. Jedenfalls besteht meines Wissens nach kein gesetzlicher Anspruch.

    Ist eine Reiseversicherung für die Reise abgeschlossen worden, muss überprüft werden, ob und zu welchen Bedingungen möglicherweise eine Reiseabbruchversicherung inbegriffen wäre, die für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen Ersatz bietet.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Vermittlung von Ausflügen, Pflichten des Reiseveranstalters
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    Da du leider nicht einmal Ort und Ausflug näher beschreiben möchtest, wird ein Meinungsaustausch ( 😉 hallo Admin! Lese ich nicht brav, was ihr so schreibt?) schwierig.

    Ich versuche daher einmal unverbindlich zu erzählen:

    Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen seiner Pauschalreise einen Ausflug anbietet, ist auch der Reiseveranstalter dieses Ausflugs.

    Bucht hingegen ein Konsument während einer Pauschalreise vor Ort einen Ausflug, schaut die Sache etwas anders aus.

    Fall 1 - der vom Reiseveranstalter angestellte örtliche Reiseleiter trägt ein Leiberl mit dem Namen des Reiseveranstalters, hat eine Ausflugsmappe mit dem Namen des Reiseveranstalters in der Hand, holt daraus Flugblätter, die den Namen des Reiseveranstalters tragen und erst klein auf diesem Zettel mit den Ausflügen steht irgendwo, dass er gar nicht der Veranstalter der Ausflüge sei, sondern das örtliche Reisebüro XY - dann wäre er trotzdem höchstwahrscheinlich Reiseveranstalter des Ausflugs.

    Fall 2 - der Konsument erfährt sofort und kann es leicht erkennen: zwar vermittelt ihm der Reiseleiter seines Reiseveranstalters den Ausflug, aber der Reiseveranstalter der Pauschalreise ist nie und nimmer auch der Veranstalter des Ausflugs.

    Im Fall 1  könnten manche Urteile, die man hier in Postings liest, zutreffen.

    Im Fall 2 aber gelten die Informationen, die auf dem Flugzettel stehen.

    Soweit also mal meine persönliche Grundmeinung.

    Jetzt schlage ich den Katalog vom steirischen Ennstal auf und da steht sinngemäß: hinauf hinauf auf den Dachstein, um ein unvergessliches Sonnenaufgangserlebnis zu haben. Der Konsument fährt also dorthin, im November und sieht auch am Ankunftstag die Sonne. Bucht für morgen und - blöd - Nebel. Hat ihm keiner gestern gesagt, dass es im November oft Nebel hat in Österreich, in Deutschland, in Italien.

    Muss ihm aber auch meiner Meinung keiner sagen. Denn jeder weiß, dass es im November in Mitteleuropa neblig sein kann. Ja aber der Katalog? ... ist eben eine Katalogaussage.

    Anders sähe die Sache aus, wenn jemand "garantiert", dass der Konsument einen Sonnenaufgang erleben wird! Etwas was garantiert ist, muss auch erbracht werden.

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  • Unterschiedliche Freigepäckgrenzen bei Pauschalreise
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    Vielleicht mal allgemein formuliert:

    Ein Freigepäck stellt im Rahmen einer Pauschalreise oder eines Transportvertrages einen Vertragsbestandteil dar. Aber welchen rechtlichen Stellenwert die Menge dann hat, hängt von der Art der Bewerbung bzw. Reisebestätigung ab.

    Wirbt ein Unternehmen mit einer bestimmten Freigepäcksmenge, dann muss sie diese auch tatsächlich zulassen. Steht bei inkludierten Leistungen lediglich "Freigepäck laut Fluglinie" ist alles gesagt: Freigepäck laut Fluglinie.

    Noch eine letzte Bemerkung: erfährt der Konsument vor Abflug des ersten Fluges von unterschiedlichen Freigepäcksmengen, kann er sich während der einzelnen Flüge nicht auf eine ursprünglich höhere Freigepäckmenge berufen, denn er war sozusagen beim Packen im Besitz der Information der tatsächlich erlaubten Freigepäcksgrenzen.

    Anders sieht die Situation natürlich dann aus, wenn er während seines Urlaubs erst erfährt, dass er am Rückflug eine geringere Freigepäcksmenge hat.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Sind Flugzeiten beim Online-Check-In verbindlich?
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    Ich neige zur Ansicht, wenn Flugzeiten zwischen Buchungsbestätigung und Online-Check-In divergieren, diese nochmals zu prüfen (im Internet auf Fluglinien-Seite, besser direkt per Telefon oder am Flughafen, je nachdem wo man sich befindet).

    Das von einem User angesprochene "Vertrauen darauf, dass die letzte ausgedruckte Info" stimmen muss, würde ich aus Erfahrung nur bedingt annehmen. Nämlich aus der Grundregel: weichen bestellte und "erhaltene" Leistung (erheblich) voneinander ab, hat der Konsument die Pflicht, zu "reklamieren" (nachzufragen), jedenfalls von sich aus zumutbare Vorkehrungen der Kontrolle zu leisten.

    Das üblicherweise gezeigte Verhalten, nichts bei Abweichungen zu tun, und dann im Falle von tatsächlicher Divergenz die (alleine) Schuld beim Leistungserbringer zu sehen, könnte vor Gericht allerdings als Mitverschulden gesehen werden. Sicherlich ist dabei aber jeder Fall einzeln zu betrachten!

    ;)    ich könnte sogar jetzt hier noch eine Steigerung der Eigenverantwortung interpretieren:    ;)     ist ein Umstand allgemein bekannt (z.B. weil er hier in diesem Forum mehrfach behandelt wurde oder wird...), so kann man sich nicht mehr darauf berufen, von diesem überrascht zu werden und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz     :p    aber wie geschrieben, ich könnte es nur schreiben, ob es in diesem Fall schon so weit ist, wissen die Fluglinien und die Richter...
    
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  • Kein Transferbus-Flugverpasst- Odysee nach Hause
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    Grundsätzlich bin ich immer misstrauisch bei Beiträgen, die "vom Hörensagen" handeln. Also sich auf Erlebtes von Dritten beziehen.

    War wirklich alles so, wie diese dritte Person es geschildert hatte? Hat sie vielleicht nicht noch eine kleine Wichtigkeit weggelassen?

    Daher können alle Antworten nur Vermutungen sein.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • ...und ich hatte Recht: der BGH hat entschieden...
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    Bisher waren eben viele der Meinung, wenn ein Reisebüro auf eine Rechnung mehrere einzelne "Bausteine" setzt - trotz Vermerk: "Veranstalter XYZ" - aber dann unter den einzelnen Posten eine Gesamtsumme schreibt, sei es Veranstalter.

    Und genau das war und ist nicht richtig!

    Immer schon war: Werden zwei oder mehrere Reiseleistungen zu einem Preis angeboten, handelt es sich um einen Veranstalter.

    Die Missinterpretation lag immer in dem einen (Gesamt)Preis. Denn darunter ist ein solcher Gesamtpreis zu verstehen, der nicht oberhalb in einzelne Leistungen samt Leistungserbringern aufgeschlüsselt ist.

    Sehr wohl darf dir ein Reisebüro eine Bahnfahrt, Veranstalter DB, zum Preis von X und einen Hotelaufenthalt, Veranstalter Y, zum Preis Z verkaufen und beide Leistungen auf eine Rechnung  - getrennt - aber mit einem Endpreisverkaufen!

    Es kam und kommt somit immer darauf an, ob der Kunde genau nachvollziehen kann, welche Leistungen von wem erbracht werden. Es ist keinAnscheinsbeweis Veranstalter zu sein, wenn man lediglich mehrere Bausteine auf eine Rechnung setzt.

    Selbst der Ansatz, wer nach Wünschen eines Kunden eine Reise aus Bausteinen zusammensetzt, sei Veranstalter, kann und hat nicht gehalten. Denn jeder Baustein wird ja vom Kunden selbst ausgewählt. Er kann somit Preis, Leistung(en) und Veranstalter erkennen und auswählen.

    Im Zweifelsfall habe ich immer geraten, jeden Baustein auf eine eigene Rechnung zu setzen - die Uhrzeit des Abschlusses darauf vermerken! ->> denn auch wollten ganz Raffinierte als "Pauschalreise" sehen: wenn der Abschluss aller Bausteine zum selben Zeitpunkt erfolgt.

    Alles nicht gesetzlich fundierte Überlegungen (gewesen). Dies habe ich im Auftrag eines österreichischen Reisebüros schon vor Jahren detailliert mit Quellenverweis (gell @chepri!) in einer Art Expertise (ich besitze ja keine Anwaltslizenz) festgehalten.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • ...und ich hatte Recht: der BGH hat entschieden...
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    ... dass ein Reisebüro nichtReiseveranstalter ist, wenn ein Reisebüro eine Reise nach den Wünschen des Kunden in Bausteinform zusammenstellt (v. 30.9.2010 – Xa ZR 130/08 - siehe zu Details des Urteils).

    Das so genannte "Club Urteil" aus Portugal hatte eben andere Ausgangsgründe.

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  • Erstattungsanspruch bei "Sicherheitslandung", techn. Defekt, Weiterflug mangels Crew verschoben
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    Überflüssiges Zitat entfernt.
    @bahama247
    nein, nicht zutreffend: Ansprüche aus der Fluggastverordnung (Verspätung oder Absage eines Fluges) muss der Konsument an die Fluglinie richten; darüber hinaus kann es sein, dass der Mangel auch einen Reisemangel betrifft; dann ist diese Forderung aus dem Titel der Gewährleistung an den Reiseveranstalter zu stellen.

    ;)    Nicht alles, was Leitfäden schreiben, stimmt.
    
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  • Erstattungsanspruch bei "Sicherheitslandung", techn. Defekt, Weiterflug mangels Crew verschoben
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    Überflüssiges Zitat entfernt.
    @gastwirt
    nein! Das war einmal - seit vielen Jahren schon wird der Pauschalpreis dividiert durch die Urlaubstage. Aktuell soeben in der neuen ReiseRechtAktuell 2/2011 gelesen.

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  • Vom Freund getrennt - Zahlt Versicherung?
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    carola k wrote:
    @Kia 90
    Hallo, ich kenne eine Freundin mit dem gleichen Fall, die hat sich so über die Trennung
    aufgeregt, daß sie zwei Tage vor Abflugtermin schwer Magen,Darm krank wurde.
    Sie hat sich dies von dem Arzt ihres Vertrauens bestätigen lassen und die RV hat die Kosten abz. Selbsbehalt übernommen. Hoffe Du wirst nicht auch noch krank!
    Gruß Carola

    ... geht das nicht in Richtung "Anstiftung zu Versicherungsbetrug..." 😉

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  • Krankheit - kann Urlaub verschoben werden?
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    levesmaedche wrote:
    Bei jeder Fluggesellschaft (bei ner Autoanreise natürlich noch einfacher) gibt es die entsprechenden Tickets, die jederzeit umbuchbar sind.
    Buch doch einfach solche, dann bist du jeglichen Stress los.
    Und auch Hotels kann man entsprechend buchen

    ... so gut wie alle Tarife der Low-Cost-Carrier, "Billigfluglinien", sind weder umbuchbar noch werden bei Nichtantritt zurück bezahlt. Hotels haben in der Regel Stornobedingungen, die zumindest eine Absage bis 18 Uhr am Anreisetag haben, wenn nicht einen Tag oder noch früher. Denn nicht jeder bucht im Internet einen Hotelaufenthalt und daher können auch andere Stornobedingungen greifen.

    Somit dieser sicherlich gut gemeinte Rat bei jeder Reise neu zu hinterfragen.

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  • Anspruch des Hoteliers bei Nichtantritt eines Reisenden
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    Kourion wrote:
    Welche "Verluste" ergeben sich für den Hotelier ?
    Nicht konsumierte Getränke beim nicht konsumierten Abendessen ? Mangelnder Konsum an der Hotelbar ? Klingt doch irgendwie lächerlich...

    @Kourion: da gibt es ein 4-Sterne-Hotel im Burgenland. Da sagte mir persönlich die Chefin auf meinen Wunsch, eine Person in einem Doppelzimmer allein zu lassen, und ich zahle für die fiktive nicht anreisende zweite Person die Halbpension (Übernachtung  + Frühstück + Abendessen) freiwillig. Nein, sagte die Lady, sie verlöre damit Geld.

    Jetzt aber, das sind Senioren, was, wenn die fiktive zweite Person nur Mineralwasser tränke?

    "Das wäre auch ein Umsatz, der mir so aber entginge"!

    Punkt.
    Ende.
    Fremdenverkehr in Österreich.
    Nichts ist unmöglich!

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  • Anspruch des Hoteliers bei Nichtantritt eines Reisenden
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    Also - aus der Praxis: eine Gruppe reist ab und abends bei Ankunft im Hotel sage ich: leider ist einer in der Früh nicht erschienen. Das Doppelzimmer ist bezahlt und jetzt schläft nur einer im Zimmer.

    Erfahrung eins: der Rezeptionist erklärte mir, das muss er mit der Direktion klären, ob ein Einzelzimmerzuschlag gegenrechnet mit der Doppelzimmerbelegung wird.

    Erfahrung zwei: da bezahlt, egal, dann halt nur einer.

    Hätte ich aber im Vorfeld storniert, hätte ich zwar Stornogebühr bezahlt, aber doch etwas für die nicht angereiste Person wieder zurück bekommen.

    Jedenfalls rechtlich nicht zulässig wäre von der nicht mitreisenden Person eine Stornogebühr voll zu verrechnen und andererseits eine Aufzahlung für eine Einzelbelegung zu verrechnen. Das habe ich auch schon praktisch mehrmals mit Reiseveranstaltern durchexerziert und Recht behalten. Denn Stornogebühr ist die pauschale Entschädigung für entgangenen Gewinn und Aufwände. Somit muss der Veranstalter von der Stornogebühr die Aufzahlung Einzelbelegung jedenfalls abziehen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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