Hallo liebe Leser und Schreiber,
wir haben im Januar 9 Tage Side gebucht (Abflug 13.10.2020).
Vor kurzem erhielten wir die Nachricht, dass sich die Airline ändert und die Flugzeit sich um 8 Stunden nach hinten verschiebt.
Wir hatten extra einen Rückflug um 14:50 Uhr gebucht, da wir an nächsten Tag wieder arbeiten müssen.
Jetzt Abflug 22:55 Uhr - Ankunft 01:30 Uhr in Deutschland und um 03:00 Uhr zuhause. Dann um 05:00 Uhr wieder zum Dienst.
Jetzt wollte ich gemäß § 651 g Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 651 h Absatz 1 Satz 2 BGB das Recht des kostenlosen Reiserücktritts ausüben....Zuvor hatten wir schon versucht, die Reise auf 2021 umzubuchen - wurde negativ beschieden.
Dachte ich, aber nix da....
Antwort Reisevermittler:
Vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Vertrauen.
Bei Ihrer Buchung auf unserer Homepage weisen wir in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen des Reiseveranstalters und im Feld der Anzeige der Flugdaten daraufhin, dass alle Flugangaben vorraussichtlich und unverbindlich sind.
Allgemein bedeutet dies, dass Fluggesellschaft, Flugzeiten und Streckenführung vorbehaltlich und damit nicht vertragsbindender Bestandteil sind. In einigen seltenen Fällen kann es auch mehrmals zu Änderungen kommen. Bedingt durch Verschiebungen von Landezeiten auf ausländischen Flughäfen, Überlastung der Luftkorridore oder Umstellungen durch höhere oder geringere Passagierzahlen, können, vor allem während der Vor- oder Nachsaison, kurzfristige Flugzeitänderungen auftreten.
Der Veranstalter hat auf die Vergabe der Flugzeiten keinerlei Einfluss, da diese von den jeweiligen Flughäfen und den nationalen Flugaufsichtsbehörden an die Fluggesellschaften vergeben werden. Die idealen Wunschflugzeiten für den einzelnen Kunden lassen sich dadurch nur selten verwirklichen.
Sie haben eine 9 Tage Reise gebucht. Die Reisedauer bemisst sich nicht nach dem Aufenthalt am Urlaubsort, sondern wird immer inklusive der An- und Abreise angegeben.
Auch in Gerichtsentscheidungen gelten der erste und der letzte Tag einer gebuchten Reise als Beförderungstage, die nicht zur Erholung dienen.
Es liegt kein Mangel im Sinne des Reiserechts vor, da wir und Ihr gebuchter Reiseveranstalter keine bestimmte Fluggesellschaft und Flugzeit zusichern.
Stornierungen oder Umbuchungen sind nur zu den Gebühren laut AGB Ihres Veranstalters "SLR" möglich.
Wir bedauern sehr, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und entschuldigen uns in aller Form für die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Gern können wir eine Kompensation aufgrund der Änderung anfragen.
Wir hoffen, diese Änderung mindert Ihre Reisevorfreuden nicht allzu sehr und wünschen Ihnen einen schönen Urlaub...
Bin jetzt bissle ratlos...kostenpflichtig stornieren? Abwarten was ab 01.10. kommt?
Vielleicht hat jemand einen Tipp...
Besten Dank im Voraus!