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  • Hotel überbucht - Unterbringung in anderem Hotel...
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    http://www.alltours.de/index.php?mapid=qualitaetsgarantie&PHPSESSID=530e752052083ea9f27b1e24a640ae5c

    Ist OK ich habe mit der Garantie bisher eben nur die besten Erfahrungen gemacht, denn dadurch bewegt sich was, kein Zeilgebietsverantwortlicher will der geschäftsleitung hinter her erklären warum diese in Anspruch genommen wurde etc.!

    Hier im Internet:

    Alltours-->Über uns-->Urlaubsmarken-->Qualitätsgarantie

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel überbucht - Unterbringung in anderem Hotel...
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Mensch Peter ließ doch bitte den GANZEN Satz!!!!

    Sollten Sie bei Ihrer
    Ankunft etwas nicht so vorfinden, wie es im Katalog beschrieben ist, (z. b anderes Hotel) setzt unsere Qualitäts-garantie ein.
    Informieren Sie umgehend die
    Reiseleitung. Gelingt es uns nicht, das Problem innerhalb von 24
    Stunden zu lösen, (Hotel wie im Katalog beschrieben und gebucht)buchen wir Ihnen auf unsere Kosten einen Rückflug und
    erstatten Ihnen danach den vollen Reisepreis.

    Das läßt ja wohl KEINE Interpretation zu oder?
    ALLES was von Katalog bzw. Buchung abweicht setzt die GARANTIE in kraft und diese GARATIE ist Bestandteil des Reisevertrages!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel überbucht - Unterbringung in anderem Hotel...
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Die Garantie hat mit Reisrecht nix zu tun, steht übrignes auch bei TUI und TOC bei der Garantie dabei, ist eine freiwillige Leistung rechtliche Ansprüche bleiben unberührt.....

    PS: Immer wenn man unrecht hat, ist es natürlich einfach am Thema vorbei Ironie einzubringen...........

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel überbucht - Unterbringung in anderem Hotel...
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Peter schrieb:

    reiserechtlich gesehen braucht es gar keine Garantie:
    Praktisch schon, weil man die Behebung einfordern kann sonst Geld zurück!

    Schritt 1
    Angekommen, Mängel festgestellt, die die Inspruchnahme der gebuchten Leistung vereitelt, unmöglich macht;

    Schritt 2
    die Vertretung des Reiseveranstalters aufsuchen, anrufen und unverzüglich Abhilfe zu verlangen: Putzen, neue Matrazen, Umzug in der Anlage oder Umzug in eine gleichwertige Unterkunft;

    Schritt 3
    Veranstalter bzw. sein Vertreter kann nicht Abhilfe schaffen und auch keine Alternative anbieten, verlangt man die sofortige Heimreise. Ist dies durch den Veranstalter nicht möglich, kann man auf eigene Faust heimreisen. Doch Achtung: das sollte man sich schriftlich bestätigen lassen, denn ansonsten kann es nachher zu unangenehmen Überraschungen kommen.
    Der Schritt ist unnötig, weil in der Garantie der Veranstalter die Heimreise aragiert oder wenn er die Garantie bricht, ist die Sache rechtlich eindeutig!

    So, also ohne Garantie und Firlefanz steht einem die sofortige Heimreise bei schwerwiegenden Mängel zu. Problem: selbst einschätzen zu können, was ist schwerwiegend genug? Und welche Zeit muss ich dem Veranstalter zugestehen, um Abhilfe schaffen zu können?
    Brauch ich nicht einzuschätzen steht alles in der GARANTIE!!! Mit Garanie darf ich sofort abreisen UND bekomme mein Geld zurück!!!
    Aus den in solchen Situationen ergangenen Urteilen kann man nämlich schon erkennen, dass man da eben jede Situation einzeln beurteilen muss und nicht pauschal sagen kann: Unterkunft unbewohnbar - Reiseleitung will nicht gleich --> Heimflug.

    Ganau so, steht es in der GARANTIE !
    Und wird auch so praktiziert wenn man sich darauf beruft!
    Dein Einwand falsch!

    Nehmen wir einmal an, die Situation ist in der Tat unzumutbar und die Reiseleitung kann weder Rückflug noch sofortigen Umzug anbieten - also man muss bleiben. Da gibt es schon Urteile, die einem den gesamten Reisepreis zusprechen - aber auch hier wieder Vorsicht: man muss jeden einzelnen Fall anschauen! Und wenn man nach einem oder zwei Tage umziehen konnte, kann man nur den Ersatz dieser ein oder zwei Tage begehren.

    Die Reisleitung wird sich an die GARATIE halten weil Sie rechtlich sonst total verloren hat! Dein Einwand ist somit unsachlich!

    Allerdings sehe ich in dem hier geschilderten Fall keine Grundlage zur Auflösung des Reisevertrages und sofortiger Heimkehr.

    Doch sehr wohl siehe Garantie!!!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel überbucht - Unterbringung in anderem Hotel...
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    GENAU DESHALB ist die Garantie so wichtig hier braucht es KEINE schwerwiegende Mängel sondern nur eine einfache Abweichung zur Katalogausschreibung oder glaubst Du die TUI hätte uns sonst in ein über €1000.- teureres und in der Kategorie wesentlich besseres Hotel umgebucht weil die Disko und ein Spezialitätnrestaurant gefehlt hat?
    Die haben wir nur der Garantie zu verdanken rechtlich wäre das höchstens eine geringwertige Beinträchtigung zumal die Möglichkeit bestand im Nachbarhotel die Disko zu benutzen......

    Bitte noch einmal GENAU lesen!

    <h2 style="color: rgb(0, 51, 204);">Qualitätsgarantie</h2><h3 style="color: rgb(0, 51, 204);">Die alltours-Qualitätsgarantie</h3>
    In
    jeder alltours-Reise steckt soviel Urlaubsqualität, dass wir Ihnen
    volle Zufriedenheit garantieren. Hand drauf. Sollten Sie bei Ihrer
    Ankunft etwas nicht so vorfinden, wie es im Katalog beschrieben ist,
    setzt unsere Qualitäts-garantie ein. Informieren Sie umgehend die
    Reiseleitung. Gelingt es uns nicht, das Problem innerhalb von 24
    Stunden zu lösen, buchen wir Ihnen auf unsere Kosten einen Rückflug und
    erstatten Ihnen danach den vollen Reisepreis.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel überbucht - Unterbringung in anderem Hotel...
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Öger ist in der Beziehung glaube ich sehr unkulant....

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel überbucht - Unterbringung in anderem Hotel...
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Sorry, aber euer größtes Problem war, euch auf diesen Kuhhandel einzulassen, hättet Ihr sofort wiedersprochen und den Reisvertrag gekündigt und sofern der Reisveranstlter dies anbietet die "Urlaubsgaratie" in Anspruch genommen(gibt es u.a bei TUI, Alltours, NUR....., also absolut auf sofortige  Rückreise bestanden, wäre euch dies alles nicht passiert Ihr hättet mal sehen sollen wie schnell doch noch ein Zimmer da gewesen wäre (ich spreche leider aus Erfahrung, für solche hartnäckigen fälle gibt es immer "Reservezimmer" meist die VIP Zimmer, die man eigentlich nicht an Pauschalis vergeben möchte), mann sucht dann eben einen Anderen "Dummen" mit dem man weniger Ärger hat!

    Qualitätsgarantie<h3>Die alltours-Qualitätsgarantie</h3>
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    jeder alltours-Reise steckt soviel Urlaubsqualität, dass wir Ihnen
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    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • visum (eti 25€)
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Eigentlich kostet es nur 15US$ ! Aber dann musst Du auch mit US$ zahlen....

    Ägypten

  • Stornierungen/Umbuchungen???
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    20% ist bei NUR die niedrigste Stufe also MEHR als 30 Tage bis Abflug.......

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierungen/Umbuchungen???
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Nur kein Mitleid, es ist so in den AGB erlaubt und die armen Veranstalter werden es überleben!

    Dieses Forum ist nun mal Moral-Apostel lastig... HIHIHIH!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierungen/Umbuchungen???
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Ja, genau das Recht hat auch der Veranstalter, auch er kann sagen Pustekuchen lies mal nach, genau so ist es ........

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierungen/Umbuchungen???
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Die Aussage ist falsch, denn ALLE bekannten Veranstalter erlauben bis 30 Tage vorher ein Umbuchung mit ganz geringen Kosten (meist so um die €15.- pro Person). Also die 5* Luxus in der Domrep in eine 2 tägige Städte- Reise mit fließwasser Zimmer und eigener Anreise in Pusemuckel umbuchen und viel Geld sparen!

    Dein Vorhaben ist absolut legal und auch durchführbar, weil innerhalb der Regeln des Veranstalters.

    PS: Warte bis die neue Billigreise betätigt ist, bevor Du stornierst und buche natürlich um in die Sparsaison!
    PSS: Würde dem Reisebüro natürlich voeher nicht sagen was Du vor hast, sach Du hats Flugangst und deshalb bleibt es bei der Städtereise.......

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Pattaya oder Phuket ???
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Pattaya ist eine Mischung aus Reeperbahn und el Arenal, Jomtien eher ruhig. Tagsüber Strandleben und Abends Party, Tanz, Disco, Show. Wir , ein Paar um die 40 fühlen uns immer sehr wohl, wir finden hier Stranderholung und ein klasse Nachtleben.......Ruhe und Spaß bei einander

    Viele Sehenswürdigkeiten sind nahe bei!

    Viele stören die Sextouristen, uns sind die egal....Googel einfach es gibt viele Berichte posotive wie negative.

    Wenn Du konkrete Fragen zu Pattaya/ Jomtien hast nur zu, schreibe Sie hier einfach.....

    Sonstiges Asien

  • Sonesta Beach Resort Hotel Na ama Bay wer kennt es?
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    [[blank-post-content-placeholder]]

    Ägypten

  • Pattaya oder Phuket ???
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Hallo,

    ich finde die Bilder vom Kamala Beach richtig klasse und Patong ist ja nur ca. 6km entfernt.
    In Patong gibt es ja praktisch keine Hotels direkt am strand, deshalb uninteressant, man kann ja abends rüber fahren......

    Sonstiges Asien

  • Flugverspätung - Preisminderung?
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
                Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
                Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
                Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
                Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von
                Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission
                Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0001 - 0008

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
                Rates
                vom 11. Februar 2004
                über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und
                Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung
                und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
                Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
                (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
                gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
                insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
                auf Vorschlag der Kommission(1),
                nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
                Sozialausschusses(2),
                nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
                gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des
                vom Vermittlungsausschuss am 1. Dezember 2003 gebilligten
                gemeinsamen Entwurfs,
                in Erwägung nachstehender Gründe:
                (1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs
                sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für
                Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des
                Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung
                getragen werden.
                (2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von
                Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen
                große Unannehmlichkeiten.
                (3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar
                1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von
                Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr(4)
                wurde zwar ein grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen,
                die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste ist aber
                immer noch zu hoch; dasselbe gilt für nicht angekündigte
                Annullierungen und große Verspätungen.
                (4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung
                festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu
                stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von
                Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten
                Bedingungen unterliegt.
                (5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und
                Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich
                nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich
                auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im
                Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.
                (6) Der Schutz für Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen in
                einem Mitgliedstaat antreten, sollte bei Flügen, die von einem
                Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden, auf
                Fluggäste ausgedehnt werden, die von einem Flughafen in einem
                Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
                antreten.
                (7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch
                sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden
                Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder
                durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug
                mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne
                Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form
                durchgeführt wird.
                (8) Diese Verordnung sollte die Ansprüche des ausführenden
                Luftfahrtunternehmens nicht einschränken, nach geltendem Recht
                Ausgleichsleistungen von anderen Personen, auch Dritten, zu
                verlangen.
                (9) Die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste
                sollte dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen
                verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum
                freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt
                Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die
                letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige
                Ausgleichsleistung zu erbringen.
                (10) Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden,
                sollten in der Lage sein, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung
                des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden
                Bedingungen fortzusetzen, und sie sollten angemessen betreut werden,
                während sie auf einen späteren Flug warten.
                (11) Freiwilligen sollte es ebenfalls möglich sein, ihre Flüge unter
                Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter
                zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, da sie mit ähnlichen
                Schwierigkeiten konfrontiert sind wie gegen ihren Willen nicht
                beförderte Fluggäste.
                (12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen
                durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls
                verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die
                Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der
                planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen
                darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten,
                so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die
                Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch
                eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung
                geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht
                hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
                worden wären.
                (13) Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder
                eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung
                unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie
                sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren
                Flug warten.
                (14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die
                Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen
                beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf
                außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht
                hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
                worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer
                Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu
                vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten
                Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden
                Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
                (15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen
                werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem
                einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es
                bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer
                großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu
                einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden
                Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um
                die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.
                (16) Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als
                der Annullierung des Fluges annulliert wird, sollte diese Verordnung
                nicht gelten.
                (17) Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten,
                sollten angemessen betreut werden, und es sollte ihnen möglich sein,
                ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder
                diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen.
                (18) Die Betreuung von Fluggästen, die auf einen Alternativflug oder
                einen verspäteten Flug warten, kann eingeschränkt oder abgelehnt
                werden, wenn die Betreuung ihrerseits zu einer weiteren Verzögerung
                führen würde.
                (19) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen sollten den besonderen
                Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren
                Begleitpersonen gerecht werden.
                (20) Die Fluggäste sollten umfassend über ihre Rechte im Fall der
                Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
                Flügen informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen
                können.
                (21) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen
                gegen diese Verordnung festlegen und deren Durchsetzung
                gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
                abschreckend sein.
                (22) Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung dieser
                Verordnung durch ihre Luftfahrtunternehmen sicherstellen und
                überwachen und eine geeignete Stelle zur Erfüllung dieser
                Durchsetzungsaufgaben benennen. Die Überwachung sollte das Recht von
                Fluggästen und Luftfahrtunternehmen unberührt lassen, ihre Rechte
                nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gerichtlich
                geltend zu machen.
                (23) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung
                analysieren und insbesondere beurteilen, ob ihr Anwendungsbereich
                auf alle Fluggäste ausgeweitet werden sollte, die mit einem
                Reiseunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in
                einer Vertragsbeziehung stehen und von einem Flughafen in einem
                Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
                antreten.
                (24) Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das
                Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer
                Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit
                bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese
                Vereinbarung ist noch nicht wirksam.
                (25) Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollte dementsprechend
                aufgehoben werden -
                HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1
                Gegenstand
                (1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten
                Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen
                festgelegt:
                a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
                b) Annullierung des Flugs,
                c) Verspätung des Flugs.
                (2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar
                erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien
                und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der
                Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.
                (3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird
                bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der
                Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten
                des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2.
                Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien
                und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den
                Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

    Artikel 2
                Begriffsbestimmungen
                Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
                a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer
                gültigen Betriebsgenehmigung;
                b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das
                im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer
                anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem
                betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug
                durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
                c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen
                mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat
                gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992
                über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
                Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;
                d) "Reiseunternehmen" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2
                Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
                Pauschalreisen(6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;
                e) "Pauschalreise" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie
                90/314/EWG definierten Leistungen;
                f) "Flugschein" ein gültiges, einen Anspruch auf
                Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige
                papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw.
                die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler
                ausgegeben oder genehmigt wurde;
                g) "Buchung" den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein
                oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die
                Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen
                akzeptiert und registriert wurde;
                h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten
                Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten
                Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben
                unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

    i) "Person mit eingeschränkter Mobilität" eine Person, deren
                Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer
                körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art,
                dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung,
                ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist
                und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der
                allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die
                Bedürfnisse dieser Person erfordert;
                j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl
                sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am
                Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für
                die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der
                Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder
                unzureichenden Reiseunterlagen;
                k) "Freiwilliger" eine Person, die sich unter den in Artikel 3
                Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem
                Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende
                Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten;
                l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für
                den zumindest ein Platz reserviert war.

    Artikel 3
                Anwendungsbereich
                (1) Diese Verordnung gilt
                a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats,
                das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
                b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein
                Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von
                einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im
                Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags
                unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat
                Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
                (2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
                a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen
                und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich
                - wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf
                elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem
                Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen
                Zeit zur Abfertigung einfinden
                oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
                - spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur
                Abfertigung einfinden oder
                b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem
                Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug
                verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
                (3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu
                einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht
                unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für
                Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
                Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem
                Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
                (4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von
                Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.
                (5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden
                Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der
                Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes
                Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem
                Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird
                davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer
                Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
                (6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG
                bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht
                für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der
                Annullierung des Fluges annulliert wird.

    Artikel 4
                Nichtbeförderung
                (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
                Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern
                ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende
                Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden
                Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren
                sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die
                Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die
                Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz
                genannten Ausgleich zu gewähren sind.
                (2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der
                verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu
                ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen
                gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
                (3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert,
                so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich
                die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die
                Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

    Artikel 5
                Annullierung
                (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
                a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
                gemäß Artikel 8 angeboten,
                b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
                gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im
                Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem
                Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach
                der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
                Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und
                c) angeboten und
                c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
                Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
                i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der
                planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
                ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei
                Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
                und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen
                ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen
                Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach
                der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
                iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor
                der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur
                anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als
                eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr
                Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu
                erreichen.
                (2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden,
                erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
                (3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet,
                Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen
                kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände
                zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
                alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
                (4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die
                Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende
                Luftfahrtunternehmen.

    Artikel 6
                Verspätung
                (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
                Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
                a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um
                zwei Stunden oder mehr oder
                b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
                mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung
                zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder
                c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um
                vier Stunden oder mehr
                gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den
                Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
                i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe
                a) und Absatz 2 angeboten,
                ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit
                erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die
                Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und
                c) angeboten und,
                iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die
                Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)
                angeboten.
                (2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der
                vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen
                Fristen angeboten werden.

    Artikel 7
                Ausgleichsanspruch
                (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die
                Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
                a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder
                weniger,
                b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine
                Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über
                eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
                c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden
                Flügen.
                Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde
                gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der
                Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
                (2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu
                ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen
    Ankunftszeit
                a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger
                nicht später als zwei Stunden oder
                b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
                mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung
                zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
                c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht
                später als vier Stunden
                nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges
                liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die
                Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
                (3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung,
                durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder,
                mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von
                Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
                (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach
                der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

    Artikel 8
                Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
                (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste
                wählen zwischen
                a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung
                der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten
                Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für
                nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte
                Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen
                Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in
                Verbindung mit
                - einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
    Zeitpunkt,
                b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
                Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
                c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
                Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des
                Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
                (2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge
                Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf
                Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
                (3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere
                Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem
                Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen
                Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende
                Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes
                von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen
                Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe
                gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

    Artikel 9
                Anspruch auf Betreuungsleistungen
                (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen
                folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
                a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur
                Wartezeit,
                b) Hotelunterbringung, falls
                - ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist
                oder
                - ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten
                Aufenthalt notwendig ist,
                c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung
                (Hotel oder Sonstiges).
                (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei
                Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder
                E-Mails zu versenden.
                (3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende
                Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit
                eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die
                Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

    Artikel 10
                Höherstufung und Herabstufung
                (1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
                eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde,
                so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
                (2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
                eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben
                wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7
                Absatz 3 genannten Modalitäten
                a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30
                % des Preises des Flugscheins oder
                b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
                mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen
                Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen
                überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine
                Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des
                Flugscheins oder
                c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen,
                einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der
                Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75
                % des Preises des Flugscheins.

    Artikel 11
                Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen
                Bedürfnissen
                (1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit
                eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder
                Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne
                Begleitung bei der Beförderung Vorrang.
                (2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von
                beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und
                deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf
                baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

    Artikel 12
                Weiter gehender Schadensersatz
                (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden
                Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung
                gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen
                Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
                (2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des
                einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt
                Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig
                auf eine Buchung verzichtet haben.

    Artikel 13
                Regressansprüche
                In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine
                Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser
                Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung
                dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht
                des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei
                anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere
                beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des
                ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem
                Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es
                in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung
                dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht
                eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden
                Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer
                Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden
                Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen
                Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.

    Artikel 14
                Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte
                (1) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der
                Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die
                Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: "Wenn Ihnen die
                Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder
                um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am
                Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über
                ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und
                Unterstützungsleistungen."
                (2) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die
                Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem
                betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die
                Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser
                Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung
                um mindestens zwei Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender
                Hinweis ausgehändigt. Die für die Kontaktaufnahme notwendigen
                Angaben zu der benannten einzelstaatlichen Stelle nach Artikel 16
                werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt.
                (3) Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen
                dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel
                anzuwenden.

    Artikel 15
                Ausschluss der Rechtsbeschränkung
                (1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung
                dürfen - insbesondere durch abweichende oder restriktive
                Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder
                ausgeschlossen werden.
                (2) Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei
                einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß
                über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund einer
                Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung
                vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin
                berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen
                Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche
                Ausgleichsleistung zu erhalten.

    Artikel 16
                Verstöße
                (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die
                Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem
                Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu
                diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle
                die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
                Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der
                Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden
    ist.
                (2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß
                Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem
                Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines
                behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem
                Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen
                Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet
                betrifft.
                (3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung
                festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
                abschreckend sein.

    Artikel 17
                Bericht
                Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis
                zum 1. Januar 2007 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser
                Verordnung Bericht, insbesondere über Folgendes:
                - die Häufigkeit von Fällen der Nichtbeförderung und der
                Annullierung von Flügen;
                - die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung
                auf Fluggäste, die in Vertragsbeziehung mit einem
                Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stehen oder eine Buchung für
                einen Flug als Teil einer Pauschalreise besitzen, für die die
                Richtlinie 90/314/EWG gilt, und die von einem Flughafen in einem
                Drittland einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
                antreten, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
                durchgeführt wird;
                - die mögliche Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach Artikel 7
                Absatz 1.
                Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge
                beizufügen.

    Artikel 18
                Aufhebung
                Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.

    Artikel 19
                Inkrafttreten
                Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
                unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
                Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.

    Im Namen des Europäischen Parlaments
                Der Präsident
                P. Cox

    Im Namen des Rates
                Der Präsident
                M. McDowell

    (1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 225, und ABl. C 71 E vom
                24.3.2003, S. 188.
                (2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 29.
                (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002
                (ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 443), Gemeinsamer Standpunkt des
                Rates vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 63) und
                Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 (noch nicht
                im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des
                Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 und Beschluss des
                Rates vom 26. Januar 2004.
                (4) ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 5.
                (5) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
                (6) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

    Erklärung der Kommission

    Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen
                zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die
                Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere
                Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den
                Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.

    © European Communities, 2004. All rights reserved

    Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Internet
    unter:http://www.lba.de/deutsch/oeffentlich/passinfo/Fluggastrechte.htm.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Pattaya oder Phuket ???
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Hallo,

    ich habe da mal eine Frage:

    Wir waren jetzt 3 x in Pattaya und haben uns "sauwohl" gefühlt. Das
    Nachtleben fanden wir sehr faszinierend und die Auswahl an Restaurants
    und das Preis/ Leistungsverhältnis allgemein = SUPER.

    Mit Strand und Meer hatten wir nie Probleme, gab echt nix zu Meckern...

    Nun versuche ich meine Frau zu überreden mal zur "Abwechselung" nach Phuket (Kamala Bech Resort) zu fliegen.....wird es uns dort gefallen?

    Ist es den Aufpreis wirklich wert?

    Meine Gedanken hierzu:

    • der Pattaya Wongamat Strand war für uns echt OK... ist Kamala Beach wirklich SOOO viel schöner?

    • Eine Taxi-Strecke die in Pattaya ca. 20 BHT kostet, kostet in
      Phuket anscheinend ca. 200 BHT ......... ist dort alles x-fach teurer
      als in Pattaya?

    • In Pattaya sind wir zu zweit für weniger als €10,- inklusive
      Getränke SUPER Essen gegangen, überall ca. die gleichen Preise (
      Hauptgericht Thaifood so um die € 2,50 Faranfood so um € 3,50 Getränke
      ca. € 1.-).........was kostet dies in Phuket???

    Was sagt Ihr dazu?

    Sonstiges Asien

  • Bel Air Beach Resort?
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Und wenn Ihr das Visum am Bankschalter neben dem Alltours Tisch kauft und Alltours Reiseleiter einfach ignoriert, kostet das Visum nur 15US$ und im Bus zahlt Ihr nix und braucht auch nicht stundenlang schlage zu stehen um das WUCHERVISUM von Alltours zu bekommen!!!!

    Einziger Nachteil Ihr musst die Marke selber anlecken und in den Pass kleben...HIHI!!!!

    Ägypten

  • Weniger Tage wie gebucht
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    aber es sind doch 7 Tage? Oder sollten es 7 Übernachtungen sein?

    SO
    MO
    DI
    MI
    DO
    FR
    SA

    = 7 Tage

    Wenn es eine Übernachtung zu wenig ist, kannst Du kostenlos von der Reise zurück treten, weil dann Mangelhaft....

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Taschen-Kontrollen in Hotels?
    Thorben-HendrikT Thorben-Hendrik

    Gibt zum Thema Taschenkontrolle Gerichtsurteile:
    Die Reiseleitung hat Taschekontrollen des Hoteliers zu unterbinden, da es einen unangemessenen Eingriff in die Privatsphäre von Reisenden darstellt.

    Ägypten
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