Die österreichische Rechtsprechung kennt schon eine Entschädigung: Entgangene Urlaubsfreuden.
Allerdings, und das ist (bisher) der Haken: diese wird nur dann zugesprochen, wenn die Reise bereits angetreten war (und mindestens 40 % Mängel dann aufgetreten sind.
Angetreten ist eine Reise mit dem Erhalt der Boarding Karte und Gepäcksabschnitt.
Somit stehen in diesem Fall nach österreichischer Rechtslage den Kunden zu:
a) Rückzahlung des gesamten Reisepreises einschließlich allfälliger Buchungsgebühren
b) allfällige Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Reise stehen (Visagebühren, Impfkosten), nicht jedoch Urlaubslektüre, Sonnenöl, extra gekaufte Urlaubskleidung u. ä.
c) ein tatsächlich eingetretener, nachweisbarer Schaden: z. B. die Urlaubstage, die nicht mehr geändert werden können und damit für einen späteren Urlaub "verloren" sind, Telefonate und Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Nichtantritt (nicht aber die erste Fahrt zum Flughafen! Aber z. B. zum Reisebüro)
Letztlich ist es ja doch auch so, dass selbst eine materielle Entschädigung den ideellen Wert einer Urlaubsreise nicht ersetzen kann.
Meint
Peter