Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
Tommy1987T

Tommy1987

@Tommy1987
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. Tommy1987
  4. Beiträge
Über
Beiträge
47
Themen
0
Geteilt
0
Gruppen
0
Follower
0
Folge ich
0

Beiträge

Aktuell

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    Und hier noch wie angekündigt das Untersuchungsergebnis des LBA:

    "Sehr geehrter Herr XYZ,
     
    wir möchten uns für die verspätete Rückmeldung entschuldigen.
    Ihre Meldung hatten wir nach Eingang im Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als „Ereignismeldung“ im Sinne der europäischen Meldeverordnung eingestuft, geprüft und in die nationale Ereignismeldungs-Datenbank für Deutschland eingegeben.
    Gemäß der geltenden Europäischen Regelungen ist das Luftfahrtunternehmen Plus Ultra Lineas Aereas verpflichtet, eine Meldung an dessen zuständige spanische Luftfahrtbehörde zu versenden. Dies konnten wir nachvollziehen.
    Aus dem entsprechenden abschließenden Bericht geht u.a. folgendes hervor:
    1.    Verschiedene, auch menschliche Einflussfaktoren führten dazu, dass vor diesem Flug von den Piloten eine leicht zu geringe Menge des notwendigen Treibstoffs berechnet und dann betankt wurde.
    2.    Bereits während des Steigfluges wurde dies von den Piloten festgestellt.
    3.    Basierend auf fortwährendem Monitoring der Treibstoffverbräuche etc. entschieden sich die Piloten im weiteren Verlauf des Fluges, sicherheitshalber einen näher gelegenen Ausweichflughafen (München) anzusteuern.
    4.    Nach der Zwischenlandung hat die dortige deutsche Luftaufsicht das Luftfahrzeug geprüft und konnte bestätigen, dass die notwendige Kraftstoff-Endreserve gemäß Europäischer Flugbetriebsvorgaben noch vorhanden war. Die sichere Flugdurchführung war also zu keinem Zeitpunkt gefährdet.
    5.    Der Start des Flugzeuges in München wurde im weiteren Verlauf durch einen medizinischen Notfall an Bord und die entsprechend daraufhin umzusetzenden Maßnahmen noch signifikant verzögert.

    Die Aufarbeitung und die Umsetzung ggf. notwendiger weiterführender Maßnahmen obliegen in diesem Fall einzig der zuständigen spanischen Luftfahrtbehörde.
    An erster Stelle steht jedoch immer das im Luftfahrtunternehmen selbst etablierte Sicherheitsmanagementsystem, welches derartige Vorfälle bewertet und Maßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit festlegt.
     
    Trotz des Einflusses menschlicher Faktoren (siehe Punkt 1.) wurden danach die entsprechenden Verfahren angewendet, um die Sicherheit der Passagiere zu gewährleisten.
     
    Als zusätzliche Maßnahme werden wir seitens LBA nochmals auf die Spanische Behörde zugehen und auf die Thematik mangelnder Kommunikation der Cockpitbesatzung – Kabinenbesatzung – Passagiere hinweisen.
     
    Wir hoffen, Ihrem Anliegen mit obigen detaillierten Informationen entsprochen zu haben. 
    Ihre Bemühung wissen wir zu schätzen und wir bedanken uns hierfür vielmals“.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    Guten Abend Herr_Reise,

    folgenden Zwischenstand kann ich mitteilen:

    - die Entschädigungszahlung für den annullierten Flug der Azur Air wurde vor einigen Monaten nach Einschaltung eines Inkassos voll ausbezahlt. Somit erledigt.

    - für die Entschädigungszahlung des verspäteten Flugs der Plus Ultra wurde inzwischen mit anwaltlicher Unterstützung Klage eingereicht. Ein Verhandlungstermin steht jedoch noch nicht fest.
    Der Anwalt ist jedoch sehr zuversichtlich, die Einrede der Plus Ultra auf einen 'medical' als nicht kausal für die "notwendige" Verspätung gerichtlich zurückweisen zu können.

    Auf die Idee sich als Subcharter pauschal zu exkulpieren, kam wohl die Plus Ultra überhaupt nicht. Insofern war das hier im Juli eine unnötige Phantomdiskussion.

    Das Untersuchungsergebnis des LBA wird mir hoffentlich demnächst zugestellt.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    Zwei beschädigte Flüge: zwei Entschädigungen.
    Die Prüfung ob Entschädigung zu verlangen ist, ist immer je Flug, nicht je Flugziel festzumachen.

    Es ist doch auch völlig klar, dass es zwei voneinander zu trennende und unabhängige entschädigungsrelevante Sachverhalte gibt.

    1. Angenommen der Azur Air Flug wäre (wie geschehen) annulliert worden nun jedoch in der Abwandlung ohne dass der Subcharter Plus Ultra von seiner (Plus Ultras) Flugplanung abgewichen wäre (also Landung in DUS um 19:30 Uhr), so hätte doch klarerweise ein Anspruch gegen Azur Air auf Entschädigung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der EU-Fluggastrechtverordnung bestanden. Annahmen, dass die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Flugs PU 0173 Azur Air besser stellen würde als bei nun eingetretener nicht-ordnungsgemäßer Durchführung, widersprechen dem juristischen Äquivalenzprinzip.

    2. Die EU-Fluggastrechtverordnung gilt nicht nur für die annullierende Airline (Azur Air), sondern auch - und hier kommt die notwendige Differenzierung zum Tragen - für die Ersatzbeförderung (Plus Ultra). Die Annahme, dass die Annullierung des Azur Air Flugs, Plus Ultra besser stellen würde, widerspricht ebenfalls dem juristischen Äquivalenzprinzip.

    3. Es wird also keine doppelte Entschädigung gefordert, sondern es gibt je eine verschiedenartige Forderung gegen jeweils einen Anspruchsgegner. Und zwar immer gegen denjenigen, der den Fehler begangen hat. Die Forderungen beziehen sich auf voneinander verschiedene Rechtsgrundlagen. Die geforderten Entschädigungen sind nur zufällig gleich hoch, weil es die Fluggastrechteverordnung so vorsieht, dass eine Annullierung ohne adäquate Ersatzbeförderung wie eine übergroße Verspätung zu entschädigen ist.

    3. Auch inhaltlich sind die beiden Forderung leicht nachvollziehbar: Warum sollte ein Passagier, der aufgrund der Annullierung ohnehin schon über 5 Stunden zusätzlich auf seine Ersatzbeförderung warten musste, nun da auch diese Ersatzbeförderung weitere 4,5 Stunden Verspätung hat so behandelt werden, als wäre nur eines der beiden Ärgernisse passiert?

    Das würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen: die Ersatzbeförderung könnte von der annulierenden Airline extrem billig gewählt und durch ein unzuverlässiges LVU durchgeführt werden, welches dann alle Entschädigungen mit Verweis auf die zuvor stattgefundene Annullierung ablehnen dürfte. Eine fluggastrechtfreundliche EU-Verordnung, die den Passagierinteressen die Stange hält, dürfte dies wohl nur schwerlich beabsichtigt haben bzw. zulassen.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    @ danhattingen:

    Was heißt hier vermeintlich? Für den Irrglauben, dass alles im avherald zu finden ist, kann ich nun wirklich nichts.
    Er lässt aber Rückschlüsse auf Defizite kognitiver Art zu, welche der Verfasser in "stilistischer" Art bereits überdeutlich zur Schau gestellt hat.

    Es gab eine Sicherheitslandung wegen Treibstoffmangels. Das ist gesichert. [Möglicherweise hat sich der Weiterflug derart lange verzögert, weil Plus Ultra mit der Bezahlung Schwierigkeiten gehabt haben könnte: dies ist jedoch (noch) nicht gesichert.]

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    "
    Wird ein Flug um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so steht dem davon betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastrechteVO) zu. Denn die Vorverlegung entspricht der Annullierung des Fluges. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

    In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Fluggast auf Ausgleichszahlung, weil sein Flug um mehr als zehn Stunden vorverlegt wurde.

    Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Vorverlegung des Fluges

    Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe gemäß Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft zugestanden. Der Anspruch sei entsprechend Art. 5 FluggastrechteVO begründet, weil die Vorverlegung des Fluges um mehr als zehn Stunden einer Annullierung entsprochen habe. Das Gericht verwies darauf, dass die FluggastrechteVO auf ein hohes Schutzniveau der Fluggäste abziele, die von durch Flugzeitabweichungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernisse ausgesetzt seien. Die Vorverlegung eines Fluges sei gleichermaßen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen. "

    : RA-online

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    Da so manche(r) hier, die Liebe zu ergoogelten Urteilen bekannt hat, möchte ich hier gerne rechtserhellend meinen Beitrag dazu leisten:
    Natürlich sind die Fälle immer individuell, aber der juristische Blick auf den Begriff der "Annullierung" könnte manche hier weiter bringen.

    "Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2015

    - X ZR 59/14 -

    Vorverlegung eines Fluges um mehrere Stunden ist als Annullierung anzusehen und begründet Anspruch auf Ausgleichszahlung

    BGH zum Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Vorverlegung eines Fluges

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine mehr als geringfügige Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luft­verkehrs­unter­nehmen als eine Annullierung des Fluges anzusehen ist, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung begründen kann.

    Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrten Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c* i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).

    Sachverhalt

    Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 5. November 2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 2. November 2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse.

    LG: Vorverlegung eines Fluges ist keine Annullierung

    Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Landgericht Hannover entschied, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c* i.V.m. Art. 2 Buchst. l*** der Fluggastrechteverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Falle der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor.

    "Vorverlegung" der ursprünglichen Flugplanung um mehrere Stunden stellt Aufgabe des Flugs dar

    Der Bundesgerichtshof bewertete den Sachverhalt vorläufig wie folgt: Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine - mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene - Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 und EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug - wie im Streitfall - um mehrere Stunden "vorverlegt" wird.

    Beklagte erkennt gegen sie geltend gemachten Anspruch an

    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt. Auf Antrag der Kläger hat der Bundesgerichtshof die Beklagte danach im Wege des Anerkenntnisurteils zur Zahlung verurteilt.

    * - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung

    Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
    [...] vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
    i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
    ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
    iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

    ** - Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung

    Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe
    [...] 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km, [...]

    *** - Art. 2 Buchst. l Fluggastrechteverordnung

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck [...]
    "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

    **** - Art. 3 Fluggastrechteverordnung

    (1) Diese Verordnung gilt [...]
    (2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
    a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen [...]"

    Quelle: RA-online sowie BGH.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    Man darf die Entschädigungszahlung nicht mit Schadensersatz verwechseln.
    Man kann natürlich diskutieren, ob es gerecht ist, dass es nur 4 Stufen der Entschädigungshöhe gibt:
    0, 250, 400 und 600 Euro unabhängig von der Höhe des Ticketpreises. Gefühlt wäre hier mehr Differenzierung notwendig und eine Entschädigungshöhe die sich prozentual am Ticketpreis und an der zeitlichen Verschiebung orientiert und nicht an der Entfernung.

    Ich muss die Verordnung nun mal eben so nehmen wie sie ist. Und dass hier Entschädigungen zustande kommen können, welche den kompletten Ticketpreis übersteigen, ist nicht mir zur Last zu legen.

    Ich fordere keine doppelte Entschädigung, sondern eine Entschädigung je erlittenen Schadens.

    Da die Verspätung des PU 0173 Flugs mit einhergehendem Entschädigungsanspruch sogar in diesem Forum unumstritten ist, geht es im Kern also nur noch um die Frage wann ein Flug als annulliert gilt. Eine kurzfristig (unter einer Woche vor dem geplanten Flug) vorgenommene Annullierung mit Ersatzbeförderung, die mehr als eine Stunde vor dem geplanten Flug startet ODER mehr als zwei Stunden nach dem geplanten Flug landen soll, berechtigt ebenfalls zu einer Entschädigung nach Artikel 7.
    Wohlgemerkt also auch dann, wenn eine Ersatzbeförderung angeboten und angetreten wurde!

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    Es gab natürlich zwei Flüge: eine Situation, die durch die Annullierung entstanden ist. Das ich den annullierten Flug nicht nutzen konnte, liegt in der Natur der Annullierung, entbindet die annullierende Airline jedoch nicht von Entschädigungszahlungen nach Artikel 5c.

    Der Unterschied zwischen einer Nur-Flug Buchung und einer Pauschalreise ist mir bekannt, nur ist er hier nicht einschlägig. Bei einer Pauschalreise darf der Reiseveranstalter(!) in gewissen zeitlichen Grenzen das LVU wechseln, solange eine im Vergleich zum Reisevertrag adäquate Beförderung von A nach B eingehalten wird.
    Mit einfachen Worten: der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisenden umbuchen auf eine andere Airline aber - und das ist der springende Punk - die EU-Fluggastrechte gelten für den Pauschalreisenden, gegenüber der vom Reiseveranstalter im Namen des Pauschalreisenden gebuchten Airline auch bei einer Pauschalreise vollumfänglich.

    Hätte der Reiseveranstalter den Flug also vor der Annullierung adäquat umgebucht, so hätte eine Entschädigung aus der Annullierung nach EU-Fluggastrecht nicht geltend gemacht werden können. Da ich jedoch zum Zeitpunkt der Annullierung auf AZR gebucht war, ist die Unterscheidung ob die Buchung im Rahmen einer Pauschalreise oder bei einer Nur-Flug Buchung erfolgte, für Fragen der Entschädigungszahlung nach EU-Fluggastrecht unerheblich, da beide Konstellationen durch EU-Fluggastrecht geschützt sind.

    Erheblich ist es jedoch ob eine Annullierung oder eine Nichtbeförderung vorliegt. Und hier ist es eindeutig eine Annullierung!

    Natürlich gab es zahlreiche betroffene. Die Annullierung des Großteils des Passagiere von PU 173 ist nur nicht entschädigungspflichtig, da die Mehrzahl ursprünglich auf dem abendlichen Azur Air Flug gebucht war und diese sich somit nicht auf Artikel 5c berufen können.

    Von der Verspätung des Plus Ultra Flugs jedoch dürften alle (die verlassenden Passagiere ausgenommen) Anspruch auf Entschädigungszahlung haben.

    Was ist daraus zu schließen, wenn diese sich hier nicht beteiligen? Vielleicht ist dieses Forum nicht wichtig genug oder sie schreckt der rauhe Ton ab, der hier phasenweise herrscht. Die von mir geschilderten Abläufe wurden selbst in diesem Forum mehrfach bestätigt, im Azur Air Thread.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    @ Herr Reise:

    Was ich zum Ausdruck bringen wollte: Du verwendet in deinem Berufsalltag offensichtlich nicht die Begrifflichkeiten, die sich in der EU-Fluggastrechtverordnung finden. Das ist natürlich nicht schlimm, zeigt aber dass du auch von anderen Definitionen ausgehst. Ein Storno ist in deiner Welt etwas anderes als eine Annullierung nach EU-Fluggastrecht.

    So wie ich dich verstanden habe, meinst du mit Storno eher eine Nicht-Beförderung als eine Annullierung.

    Annullierung: der gebuchte Flug der X-Airlines kann nicht stattfinden obwohl X fliegen wollte. Die X bucht die Passagiere daraufhin auf die Y-Airlines um. Das ergibt immer eine Annullierung nach EU-Fluggastrecht, welche jedoch in vielen Fällen nicht zur Entschädigung berechtigt, in meinem jedoch schon.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    Es gibt 2 Flüge, welche beide beschädigt wurden und eben nicht nur einen!

    Artikel 8 ist bei Annullierungen nicht anzuwenden, sondern tritt bei Nichtbeförderung in Kraft.

    Wer natürlich eine Annullierung nicht von einer Nichtbeförderung unterscheiden kann, der hat freilich Probleme zu einer adäquaten Rechtssicht zu gelangen. Für eine Annullierung gilt Artikel 5c iVM Artikel 7, niemals aber Artikel 8.

    Hier empfehle ich jedem die Auslegung der Fluggastrechteverordnung der EU Kommission, welche sich zum Vorliegen einer Annullierung klar äußert und meine Auslegung vollumfänglich stützt.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    @ Herr Reise.

    Du weißt ja bereits, dass ich es versuche. Insofern brauchst du mich nicht zum Gegenteil zu über reden.

    Vllt kennst du dich mit nationalen Stornos aus und verwechselst diese mit Annullierungen gemäß der EU Fluggastrechteverordnung. Da eine Annullierung im Regelfall nicht zur Entschädigung berechtigt, kann deine Berufserfahrung womöglich eine Annullierung nicht mit einer Entschädigungszahlung in Einklang bringen.

    Die Verordnung hingegen schaut nicht auf den Regel-, sondern auf den Einzelfall und was ich zu 5c zu sagen hatte, kennen ja alle hier.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    Warum sollte mich jemand betreuen?

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    @vonschmeling sagte:

    Was ein Glück für ES!!! 😉

    Der arme Richter möchte ich auch nicht sein. 😉

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    @vonschmeling sagte:

    @Tommy1987
    ... und ich hab über all die Arien die Entfernung vergeigt!? Schande aber auch ... 😉 *sadangel*

    Kann passieren. 🙂
    Bei knapp 2.400 km sehe nicht einmal ich eine Möglichkeit auf über 3.500 km zu kommen. Und da ich nicht gierig bin oder mich bereichern möchte, würde ich Azur Air glatt 200,- Euro zurücküberweisen, für den unrealistischen Fall, dass Azur Air 600,- überweisen sollte.

    Im Fall DUS-HUR hat sich Azur Air schon bereit erklärt 600,- je Passagier auszuzahlen. Da war die Entfernung wohl ca. 3.507 km wenn ich mich nicht irre.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    @burton_ sagte:

    @Tommy1987

    Sollte dein Auftreten vor Gericht in etwa deinem Duktus im Forum entsprechen, werden dir die Sympathien des Richters vermutlich nur so zufliegen 😝

    Sollte das Auftreten der Plus Ultra Rechtsbeistände vor Gericht in etwa dem Duktus entsprechen, welches ihre Crew in München an den Tag gelegt hat, so wäre ich tatsächlich der Sympathischere (auch wenn dir die Vorstellung daran sicher schwer fällt). 🙂

    Aber das ganze hier ist ja kein Sympathiewettbewerb, sonst hätte vonschmelig längst gewonnen 🙂

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    Eigentlich ist es nicht so schwierig:

    Dein Beispiel ist insoweit richtig gewählt, falls die XY Airline für einen durchschnittlich verständigen Fluggast zu erkennen gibt, dass der Flug von Condor durchgeführt wird. Ein Anhaltspunkt könnte dabei ein Condor Flugzeug oder Condor Uniformen der Stewards und Stewardessen sein. Ob alleine die Condor Flugnummer für die Condor als ausführendes LVU spricht, lasse ich mal dahingestellt.

    In jedem Fall hat dein gewähltes Beispiel einen gravierende Unterschied zu dem von mir Erlebten. Die Condor beabsichtigte nicht den Flug durchzuführen, sondern beauftragte damit die XY. Der Condor Flug wurde damit nicht annulliert, da sie für einen durchschnittlich verständigen Fluggast (mit einem Condor Flugzeug mit einer Crew in Condor Uniformen bzw einer Condor Flugnummer) geflogen ist.

    Azur Air jedoch hatte eine Durchführungsabsicht und hat den Flug dennoch nicht durchgeführt, so dass dieser gemäß EU-Fluggastrecht als annulliert zu betrachten ist. Plus Ultra ist in keiner Weise im Namen von Azur Air aufgetreten. Im Gegenteil, der Purser gab mir gegenüber an, dass dieser Flug mit Azur Air nichts zu tun habe (er kannte Azur Air nicht einmal) indem er die Eigenständigkeit der Plus Ultra betonte und auf Spanisch und Englisch als Bordsprache rekurierte.

    Weiterhin kann ein Fotobeweis der Annullierung angetreten werden. Die Bestreitung der Durchführungsabsicht exkulpierte Azur Air nicht von Entschädigungszahlungen gemäß 5c.
    Es gibt inzwischen Anhaltspunkte, dass Azur Air die Angelegenheit tendenziell unbürokratisch und im Sinne der Geschädigten regulieren könnte.

    Deine Rechnung ist leider falsch. Ein Anspruch auf 600,- Euro besteht keinesfalls!
    Gemäß Artikel 7 kommen hier ob der mittleren Entfernung lediglich 400,- Euro je Anspruchsgrundlage und Passagier in Betracht.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    @Herr Reise:

    Das Zitat ist objektiv nachprüfbar korrekt.

    Halten Sie Ihre Behauptung, ein Wechsel der Flugnummer spreche für eine Annullierung denn nun nicht mehr aufrecht, nachdem Sie nun wissen, dass sich meine Flugnummer zweimal geändert hat und eben nicht von Azur Air durchgeführt wurde obwohl eine ernstliche Durchführungsabsicht bestand.

    Ihre Subsummierung ist derart inkonsequent, dass Sie mich juristisch eher überschaubar belehren können.

    Wenn Sie behaupten in der Reisebranche zu arbeiten und sich auszukennen, so erinnert mich das - verzeihen Sie - an einen Kinokartenabreißer der sagt, er arbeite in der Filmbranche und wüsste wie man Filme dreht.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    @Mam62 sagte:

    @ Thommy

    Leseverständnis ist ja schwierig geworden in Deutschland, wie man sehen kann.

    Ich habe keine Kostenbelastung meinerseits beklagt, sondern die Überlastung der Gerichte mit Pipifax-Klagen die zumeist jeglicher Substanz entbehren. Was dann dazu führt, dass eben genau der von Dir so geschätzte Rechtsstaat konterkariert wird und die Justiz ihren eigentlichen Aufgaben nur noch schwer nachkommen kann.
    Übringens: Nur weil möglicherweise (!) die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Verfahrens übernimmt, entstehen durch solchen Unsinn doch Kosten für die Allgemeinheit. Sowohl für den Steuerzahler als auch für die Versicherungsnehmer, die ihre Beiträge nicht mit aller Macht durch Urlaubsrefinanzierungsversuche refinanzieren wollen.

    Schlussfolgerungen scheinen auch schwierig geworden sein in Deutschland. Wenn Sie Kostenbelastung für die Allgemeinheit anführen, aber nicht für sich selbst, so sehen Sie sich selbst also nicht als Teil der Allgemeinheit.

    Dass Ihre Vorhaltungen absurd sind, brauche ich wohl nicht näher begründen: weder werden Richter nach der Stückzahl der gefällten Urteile bezahlt, noch ist die Rechtsfindung ein Pipifax. Die Rechtsfindung und Rechtsprechung ist die eigentliche Aufgabe der Gerichte, es gibt keine andere. Zudem "winken" Rechtsschutzversicherung Fälle nicht einfach durch, sondern nehmen bereits eine Erfolgsaussichtsprüfung vor. Dass diese offensichtlich positiv ausgefallen ist, mag dich (aus unerklärlichen Gründen) ärgern, ist aber mein gutes Recht.

    Im übrigen ist der Gang vor Gericht keineswegs sicher. Durch Zahlungen der beiden Airlines kann er immer noch abgewendet werden.

    Zudem bin ich der falsche Adressat für Ihre Vorwürfe: vor Gericht bin ich nämlich noch nie unterlegen. Allein daran können Sie ermessen, dass ich die Gerichte eben nicht mit aussichtslosen Pipifaxklagen zur Überlastung bringe.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    Natürlich ist Azur-Air nicht das ausführende LVU, sonst hätte ich gegen Plus Ultra auch gar nicht vorgehen können.

    Bei einer Annullierung kommt es jedoch nicht auf das ausführende LVU an, sondern darauf welche Airline den Flug durchzuführen beabsichtigte!

    Eine Annullierung setzt ja geradezu die Nichtdurchführung voraus, so dass eine annullierende Airline nur in den seltensten Fällen das ausführende LVU sein wird. Einen solch exotischen Fall haben wir hier nicht, so dass es zwei Anspruchsgegner gibt.

    Wie du richtig vermutest, beharre ich weiter auf Artikel 5c.

    Airlines

  • Plus Ultra Airlines
    Tommy1987T Tommy1987

    @Herr_Reise:

    Ihre genannte Unterscheidung des ersten vom zweiten Fall gibt es nach EU-Fluggastrecht nicht.

    "Eine Annullierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war."
    Zitat der FAQ-Liste des LBA.

    Ein Wechsel der Flugnummer ist für eine Annullierung also nicht zwingend erforderlich. Es kommt auf die faktische Nichtdurchführung.

    Abgesehen davon trifft auf den vorliegenden Sachverhalt weder Fall 1, noch Fall 2 zu. Wenn ein Wechsel der Flugnummer Indiz für eine Annullierung wäre, soll's mir aber auch Recht sein.

    Meine Flugnummer wurde nach der Annullierung nämlich zweimal geändert und so wurde der Flug eben gerade nicht unter derselben Flugnummer durchgeführt.

    Ein Fotobeweis der Annullierung kann selbstverständlich angetreten werden.

    Airlines
  • 1 von 1

  • Inhalte melden
  • Veranstalter AGB
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Privatsphäre-Einstellungen
  • AGB
  • Impressum
© 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
  • Erster Beitrag
    Letzter Beitrag