Schmerzensgeld vom Veranstalter nach Unf ...
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Hallo,
ich habe gestern (schon fast im Halbschlaf) in den Nachrichten (RTL-Nachtjournal??? weiss es nicht genau) folgendes mitbekommen:
Der Veranstalter ITS wurde hier zu einer Entschädigungszahlung von ca. 70.000 EURO verklagt, da ein Junge im Hotel, welches über ITS gebucht wurde, im Pool ertrank. Anscheinend war etwas mit dem Ansaugteil im Pool nicht OK, und der Kleine konnte nicht mehr auftauchen.
Ich finde das natürlich sehr tragisch, und die Angehörigen haben mein vollstes Beileid.Aber meine Frage nun dazu:
Sind denn die Veranstalter tatsächlich für so etwas verantwortlich? Klar, muss sich ITS vergewissern, dass die angebotenen Hotels keine Sicherheitsmängel aufweisen, und das ist ein erheblicher! Aber wenn das nun während der laufenden Feriensaison passiert, kann man doch von keinem Veranstalter erwarten, in jedem Hotel alles durchzuchecken, m.E. wäre in diesem Fall das Hotel zur Rechenschaft zu ziehen.Hat irgendjemand hier das Gerichtsurteil im Detail, bzw. was haltet ihr davon?
Gruss, Mona
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SORRY, das neue Forum ist noch zu neu für mich...

Ja, das Urteil ist in der Tat "niederschmetternd" und auch überraschend (auch wenn es schon die Revision war) und kann u.U. weitreichende Folgen für die Tourismusbranche haben.
Jetzt fehlt nur noch, das die Familie des beim Bombenanschlag auf Djerba verletzten Jungen gegen einen anderen Reiseveranstalter recht bekommt und dieser zur Zahlung verurteilt wird ...dann verliere ich wohl endgültig den Glauben an die deutsche Rechtsprechung im speziellen und Gerechtigkeit im Allgemeinen!
Aber zurück zu diesem Fall:
Das überraschende und auch "besondere" ist hierbei wohl auch, das der tödliche Unfall in einem im Katalog des Veranstalters nicht benannten und angegebenen und zudem zusätzlich kostenpflichtigen Bereich stattfand - und dafür soll dann wirklich ein RV haftbar sein???
Man darf am IQ und Rechtsverständnis der Richter mehr als zweifeln!!! -
vergessen wurde zu erwähnen, dass die Anlage
vom Hotelier illegal errichtet wurde ( und vielleicht
deswegen nicht im Prospekt stand ? ), also es
lag keine Betriebserlaubnis vor.Der Hotelier ist in Griechenland bereits verurteilt worden.
MD
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Hallo,
völlig lächerlich so eine Entscheidung in meinen Augen, aber ich denke mal nicht das der Veranstalter zahlt, sondern wohl eher nochmals in Revision gehen wird.
Gruß
Heiko
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Die momentane "Auskunft" des Veranstalters lautet, das man das "Urteil eingehend prüfen werde", weil es "weitreichende Auswirkungen auf die Tourismusbranche habe".
Hier sollte jedem klar sein, was es bedeuten kann, wenn dieses Urteil durchkommt...
Ich möchte wirklich mal wissen, ob dieser Richter trinkt, %#$*§abhängig ist oder er ganz einfach nur "verwirrt" war.
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Ich denke, selbst wenn diese Poolanlage legal und im Ausschreibungsbereich vom Veranstalter sein würde, man kann doch nicht erwarten, dass dieser tagtäglich in jedem einzelnen Hotel auf die Suche nach eventuellen Sicherheitsmängeln geht.
Kaum auszudenken, wenn das durchgeht, dann kann man doch wegen jeder herumliegenden Glasscheibe (was natürlich nicht vorkommen sollte, aber trotzdem) die "Schuld" beim Veranstalter suchen....
Wenn ich mich an einer Fischgräte verschlucke, mach ich doch auch nicht den Verkäufer in meinem Feinkostladen dafür verantwortlich...
Da kann ich nur zustimmen, dass der Richter wohl einen im Tee hatte...
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Sorry, ob das Urteil nun die Reisebranche durcheinanderwirbelt oder
nicht, hier steht doch der Profit im Vordergrund zu Lasten von
Menschenleben. Verantwortung übernehmen bedeutet nicht
nur Gewinn optimieren. Ich verstehe durchaus, dass man meint,
man könnte sich nicht um alles kümmern, aber das Vorlegen
einer Genehmigung für den Betrieb der Anlage wäre ja
das Wenigste und leicht kontrollierbar gewesen.Der Hotelier wurde zu 18 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt.
http://www.hz-online.de/index.php?mode=full&cat=15&minDate=&begin=0&id=134861
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embedo, ich bin natürlich auch dafür, dass die Sicherheit der Urlauber an erster Stelle kommt.
Jedoch kann man hier glaube ich nicht davon sprechen, dass der Profit im Vordergrund stand.Meiner Meinung nach ist hier allein der Betreiber der Anlage verantwortlich, Sícherheitsmängel auszuschliessen. In diesem Fall der Hotelier, der ja auch verurteilt wurde.
Mit der Vorlage der Genehmigung hast du recht, und das mag hier wohl auch der Ausschlag des Urteils gewesen sein.Aber wenn ich z.B. eine Reise nach Florida, Disneyworld buche, und -worst scenario- eine Achterbahn verunglückt und es kommen dabei Fahrgäste ums Leben. Kann ich (bzw. meine Angehörigen) dann den deutschen Veranstalter dafür zur Rechenschaft ziehen?
Immerhin hat er dies Reise so angeboten und verkauft....
Ich weiss dass das etwas überzogen ist, aber auch hier sind es Fremdleistungen, und davon distanziert sich eigentlich jeder Veranstalter im voraus.Natürlich bin ich kein Jurist, und das Gericht wir schon seine wohl berechtigten Gründe für das Urteil haben, aber aus meiner Sicht kann ich das nicht so ganz nachvollziehen.
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Wenn der Achterbahnausflug bei dem Veranstalter gebucht wurde,
da gibt es parallel noch einen Thread unter "Reiserecht" bis hin zum Teppichkauf, dann sehen die deutschen Gerichte die Verantwortung schon beim Veranstalter.In dem wirklich tragischen Ablauf sollte man einerseits Realist
bleiben, auf der anderen Seite sind Änderungen immer nur
unter Androhung von empfindlichen Geldbußen umgesetzt
worden. Was wäre, wenn der Autovermieter die Fahrzeuge
mit abgefahrenen Reifen oder hier in Deutschland ohne
TÜV übergibt. Wer haftet für daraus entstandenen Schaden?Im Rahmen der Qualitätssicherung ist es wahrscheinlich nicht
ausreichend, wenn die Reiseleitung bei einem coolen Drink
einen Blick auf die Hotelanlage wirft, da müssen Profis
ran. Das schafft auch Arbeitsplätze und bringt letztendlich
zufriedene Kunden. Wer diesen Mehraufwand zahlt, ist ja
auch schon klar. Aber jeder Unfall weniger .... -
Rechtlich betrachtet käme ein solches Urteil für mich nicht überraschend. Denn einen Reiseveranstalter hat immer schon eine besondere Vorsorgepflicht hin Hinblick auf die Auswahl seiner Partner und Unterkünfte getroffen.
Da gab es vor etwa 15 Jahren das berühmte "Balkonurteil von Teneriffa". Ein Gast ging auf seinen Balkon, der mit ihm in die Tiefe brach. Der Veranstalter wurde verurteilt, weil er hat sich auch von der bauliche Sicherheit zu vergewissern.
Im Grunde zielt die rechtliche Regelung darauf ab, dass ein Tourist darauf vertrauen darf, das Urlaubsobjekt unter normalen Urlaubsbedingungen einwandfrei und sicher benützen zu können.
Diese besonderen Pflichten treffen den Reiseveranstalter für alle in seinem Katalog im Rahmen der Hotelbeschreibung erwähnten Einrichtungen.
Gruß
Peter -
Ich halte diese Rechtsprechung für richtig, weil der Reiseveranstalter der ausschließliche Partner des Pauschalurlaubers ist und für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen hat. Inwieweit ITS den Hotelier als Vertragspartner in Regress nehmen kann, steht auf einem anderen Blatt, genauso wie die Möglichkeit des Urlaubers, den Hoteliers direkt in Anspruch zu nehmen...
In diesem Fall war auf dem Hotelgelände eine lebensgefährliche Wasserrutsche ohne Abnahme oder Sicherheitsüberprüfung gegen Entgelt betrieben worden:
http://www.olg-koeln.nrw.de/home/presse/l_presse/intro.htm
Zitat: Bei anderer Betrachtungsweise habe es der Veranstalter in der Hand, sich nach Abwägung von Werbeeffekten einerseits und Haftungsrisiken andererseits der Überprüfungspflicht für möglicherweise riskante Einrichtungen durch bloße Nichterwähnung im Katalog zu entziehen. Wenn ihm – etwa bei neuen Anlagen – noch keine Überprüfung möglich war oder er eine Haftung nicht übernehmen wolle, sei dem Veranstalter eine entsprechende Kundeninformation unbenommen. (Zitatende)
Das Verschweigen der strittigen Anlage hat verständlicherweise nicht genützt...
Weiteres Zitat aus der verlinkten Pressemitteilung des OLG Köln vom 12.9.05:
Die Beklagte habe die sie treffende Verkehrssicherungspflicht auch schuldhaft verletzt. Obwohl die Inbetriebnahme der Rutsche jedenfalls der örtlichen Reiseleiterin nicht habe verborgen bleiben können, sei keine Überprüfung erfolgt. Der Prozessvortrag der Beklagten lasse auch erkennen, dass sie für solche Fälle ihren örtlichen Mitarbeitern keine Handlungsanweisungen erteilt habe, um eine Überprüfung zu gewährleisten. - Zitatende -
Bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen Reiseleitung vor Ort und Marketing- bzw. Rechtsabtreilung der Reiseveranstalter führt...Gruß
Jürgen -
"Holginho" wrote:
Das überraschende und auch "besondere" ist hierbei wohl auch, das der tödliche Unfall in einem im Katalog des Veranstalters nicht benannten und angegebenen und zudem zusätzlich kostenpflichtigen Bereich stattfand - und dafür soll dann wirklich ein RV haftbar sein???
Man darf am IQ und Rechtsverständnis der Richter mehr als zweifeln!!!Vielleicht hatte sich der Veranstalter ITS ja was gedacht beim Nichterwähnen dieser lebensgefährlichen Wasserrutsche, aber nicht zu Ende...
Jedenfalls führte das verständlicherweise nicht zur Entlastung, denn er wusste oder hätte wissen müssen (durch die Reiseleitung vor Ort)...
Gruß
Jürgen -
"Holginho" wrote:
Jetzt fehlt nur noch, das die Familie des beim Bombenanschlag auf Djerba verletzten Jungen gegen einen anderen Reiseveranstalter recht bekommt und dieser zur Zahlung verurteilt wird ...dann verliere ich wohl endgültig den Glauben an die deutsche Rechtsprechung im speziellen und Gerechtigkeit im Allgemeinen!bei diesem Djerba-Fall ist die Sache ganz anders: der Vorwurf der Anklage lautet: TUI hätte von geplanten Anschlägen wissen müssen bzw. träfe TUI die Pficht, sich Zugang zu geheimdienstlichen Informationen zu verschaffen...
Da ist aber die Rechtslage schon klarer.
"Holginho" wrote:
Das überraschende und auch "besondere" ist hierbei wohl auch, das der tödliche Unfall in einem im Katalog des Veranstalters nicht benannten und angegebenen und zudem zusätzlich kostenpflichtigen Bereich stattfand - und dafür soll dann wirklich ein RV haftbar sein???
Man darf am IQ und Rechtsverständnis der Richter mehr als zweifeln!!!Nein, du brauchst nicht zweifeln...
Aber ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, die von ihm angbotene Leistung = Hotel, Clubanlage zu überprüfen hinsichtlich der Sicherheit. Da die Kunden annehmen durften, das Angebot, zwar gegen Gebühr, aber im Gelände des Hotels bzw. unmittelbar anschließend zum Angebot des Hotels gehöre, stellt sich hier eben sehr wohl die Frage der Haftung des VA.
Umgekehrt, der VA hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass diese Anlagen nicht zu seinen bzw. den Leistungen seines Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit dem Katalog steht.
Bei den Beschreibungen trifft einen VA ein sehr hohes Maß an Genauigkeit und eben mögliche Haftungen. Sagen wir, sehr simpel ausgedrückt: alles, was im Katalog erwähnt wird, dafür steht der VA im weitesten Sinne gerade: ...ist ein Museum... steht es so im Katalog und es ist dann keines vorhanden, da könnte man schon wieder... aber das führt hier etwas zu weit.
Gruß
Peter -
Hallo Peter!
DANK Dir sehr für Deine gewohnt fundierte Antwort ...auch wenn wir nicht immer einer Meinung sind - Deine Beiträge sind KLASSE!!!
Über die Sorgfaltspflicht brauchen wir grundsätzlich nicht zu diskutieren oder gar zu streiten - die erachte ich auch als selbstverständlich und richtig, auch in diesem Punkt gibt es noch einiges zu optimieren.
Trotzdem sollten auch hier gewisse Grenzen der Machbarkeit gezogen werden...
Und, richtig Peter:
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...Sorry, da hat mir das Forum doch glatt wieder ein Schnäppchen geschlagen...
Und, richtig Peter: "...alles was im Katalog steht..."
Gemau dieser Pool steht aber eben nicht im Katalog und nur genau diese Angaben sind es eben, die bindend sind!
Ein anderer Fall, zu dem ich gerne mal Deine Meinung gehört hätte:
In kürze wird es u.U. wohl ein Verfahren gegen einen Veranstalter geben, weil folgendes passiert ist:
Im Katalog eines Anbieters X wird eine neu erbaute Poolanlage auch deutlichst entsprechend ausgewiesen. Diese ist von den Behörden des Landes und den dortigen Bestimmungen problemlos abgenommen und genehmigt worden - übrigens im Beisein von Vertretern diverser Veranstalter.
Die Hotelleitung stellt nach wenigen Tagen fest, das der Bodenbelag rigs um den Pool (wie so häufig) unter Wassereinfluß glatt wird und läßt das Ganze erneut abnehmen - wieder erfolgt problemlos eine Genehmigung.
Das Hotel stellt freiwillig entsprechende Warnschilder auf, die Reiseleiter weisen auf das Problem hin und an Ausweichmöglichkeiten mangelt es in diesem Hotel hinsichtlich Pools auch nicht - deswegen wird der Pool zusätzlich sichernd als "Relax-Pool" deklariert, denn dort wird ja normalerweise weder gerannt, noch gespritzt. Das Hotel ist übrigens kein "Familien-Hotel", falls das evtl. wichtig sein sollte!
Alles geht nun gut und seinen normalen Gang, bis eines Tages ein Kind (14 Jahre alt) die Liegen seiner Eltern (und einiger anderer Leute) vom Pool aus mit Wasser bespritzt, es dem Vater irgendwann mal "zu bunt" wird, er aufsteht und er (rate mal!)......ja, hinfällt und sich nicht unerheblich verletzt!
Die Klage gegen den RV steht wohl leider unmittelbar bevor...........
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Niemandem soll etwas unterstellt werden. Im konkreten Fall gab es
jedoch einen Hotelier, der illegal eine Wasserrutsch-Attraktion
gebaut und betrieben hat. Wenn der Veranstalter davon Kenntnis
hatte, hat er dies im Katalog dennoch nicht erwähnt, weil es eben
eine illegale Anlage war. Oder er wusste wirklich nicht davon.
Auch da schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.
In beiden Fällen kommt ihn seine Sorglosigkeit jetzt teuer zu stehen.Zu dem Beispiel mit der Wasserglätte am Pool:
Es ist Stand der Technik, dass man problemlos rutschige Fliesen,
Naturstein usw. auch nachträglich mit geringem Aufwand trittsicher
machen kann. Nur, es ist zu tun - und wer seiner Sorgfaltspflicht
nicht nachkommt, der zahlt halt dafür.Möchte nicht wissen, wieviele Erste-Hilfe-Kästen, Notausgänge oder Feuermeldeanlagen nicht funktionstüchtig sind. Es ist immer erst mal
teurer, in Sicherheit zu investieren. Aber gegen den schlimmsten anzunehmenden Fall in der Luftfahrt, den Absturz, sind die noch
so teuren Wartungskosten "Peanuts". Im kleineren Rahmen gilt
das auch z.B. für die Sicherheit in Hotelanlagen. -
"Holginho wrote:
Im Katalog eines Anbieters X wird eine neu erbaute Poolanlage auch deutlichst entsprechend ausgewiesen. Diese ist von den Behörden des Landes und den dortigen Bestimmungen problemlos abgenommen und genehmigt worden - übrigens im Beisein von Vertretern diverser Veranstalter.
Die Hotelleitung stellt nach wenigen Tagen fest, das der Bodenbelag rigs um den Pool (wie so häufig) unter Wassereinfluß glatt wird und läßt das Ganze erneut abnehmen - wieder erfolgt problemlos eine Genehmigung.Das Hotel stellt freiwillig entsprechende Warnschilder auf, die Reiseleiter weisen auf das Problem hin und an Ausweichmöglichkeiten mangelt es in diesem Hotel hinsichtlich Pools auch nicht - deswegen wird der Pool zusätzlich sichernd als "Relax-Pool" deklariert, denn dort wird ja normalerweise weder gerannt, noch gespritzt. Das Hotel ist übrigens kein "Familien-Hotel", falls das evtl. wichtig sein sollte!
Alles geht nun gut und seinen normalen Gang, bis eines Tages ein Kind (14 Jahre alt) die Liegen seiner Eltern (und einiger anderer Leute) vom Pool aus mit Wasser bespritzt, es dem Vater irgendwann mal "zu bunt" wird, er aufsteht und er (rate mal!)...
...ja, hinfällt und sich nicht unerheblich verletzt!
Die Klage gegen den RV steht wohl leider unmittelbar bevor
Also, hier gibt es bereits Urteile von früher: a) im Bereich von Wasserflächen ist mit Rutschgefahr auch ohne Hinweisschilder zu rechnen und diese Gefahr liegt im üblichen Risiko des täglichen Lebens.
Wenn also die Hotelleitung noch zusätzliche Warnschilder aufgestellt hat, würde ich einer solchen Klage gelassen entgegen sehen.
Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob der Vater "die Einrichtung sachgemäss und ihrer Bestimmung entsprechend genutzt" hat, also der durchschnittlichen Verkehrsmeinung entsprechend...
Das ist ja das Schöne an vielen Fällen - es hängt oft viel von der Interpretation und der "Schlauheit" des Gegners ab...
Übrigens, weil da in einem Posting was vom Streiten stand: ich persönlich betrachten alle Beiträge stets als Diskussion, niemals als streiten. Mag schon sein, dass wir nicht immer einer Meinung sind (wäre auch irgendwie fad), mag schon sein, dass ich manchmal halt nix mehr schreib ob so viel Postings, aber streiten? Nein, wir pflegen doch hier die Forenregeln, oder?
Gruß
Peter