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Pauschalreise weiterverkaufen?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • roninR Offline
    roninR Offline
    ronin
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo,
    kann man eine Pauschalreise (Fernreise) weiterverkaufen, wenn man sie nicht antreten kann?
    Bei bekannten Auktionshäusern finde ich keine Angebote deswegen nehme ich an, es ist nicht möglich?

    Danke

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    • LexilexiL Offline
      LexilexiL Offline
      Lexilexi
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      @ronin
      es kommt immer darauf an, welche bedingungen der gebuchte va hinterlegt hat.
      wenn da steht, dass eine namensänderung gegen eine geringe gebühr möglich ist, dann kannst du die reise weiter verkaufen.
      wenn dort steht, dass keinen namensänderung, sondern nur ein storno möglich ist, dann nicht.

      wenn du eine reise nicht antreten kannst, weil du krank o.ä. bist und du hast eine reiserücktrittvers. abgeschlossen, die den grund auch versichert hat, dann ist es noch einfacher.

      Das "F" in Montag steht für Freude.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • roninR Offline
        roninR Offline
        ronin
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Naja, eine Namensänderung wird doch immer möglich sein? Das kläre ich mal.
        Aber wenn ja, bedeutet das gleichzeitig, dass ich die Reise online in ein Auktionshaus einstellen darf? Wenn ich bei ebXy schaue, finde ich z. B. keine Reisen von Privatpersonen.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • privacyP Offline
          privacyP Offline
          privacy
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Hallo Ronin,
          das Recht auf Namensänderung ist allemale möglich und kann durch Veranstalter nicht ausgeschlossen werden. Ausnahmen sind lediglich spezielle Anforderungen bei speziellen Reisen:
          Wenn Du beispielsweise eine Antarktis-Expedition gebucht hast und willst die Reise an eine Familie mit Kleinkind oder 100-jährige übertragen, dann - und nur dann - kann das vom
          Veranstalter beanstandet werden.

          AZ109C6537/06 AG Leipzig

          Gruß privacy

          Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
          Bertrand Russell (1872-1970)

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • AntoniaWA Offline
            AntoniaWA Offline
            AntoniaW
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Meinem Verständnis nach ist privacys Beispiel zwar einleuchtend, aber bei dieser Frage unzutreffend. Der Expi stehen vordergründig doch nicht die Namen, sondern die Alterstruktur der Umbuchung entgegen. Damit wird verschleiert, dass auch bei regulären Pauschalreisen mit bestimmten Fluggesellschaften/Tarifen der Name Change ausgeschlossen ist. Dieser Umstand ist Vertragsbestandteil und dürfte somit auch nicht richterlich ausgehebelt werde, oder?

            Bei dem Begriff weiter-"verkaufen" wäre ich übrigens vorsichtig. Dies schliessen die eigentlichen Reiseverkäufer, die Veranstalter, ja eigentlich vertraglich aus, auch ihren Reisebüros gegenüber. Wird dann noch am Preis manipuliert, hätte ich schon Bedenken wegen der eigenen Rolle als Veranstalter. Die Alternative: Portale zur Kontaktaufnahme für die Überschreibung von Reisen, Stornierungswebseite.com. Vielleicht auch nur eine Frage der Sichtweise und Formulierung ...

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • privacyP Offline
              privacyP Offline
              privacy
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Gut, wenn das Beispiel vielleicht nicht "aus dem Leben" gegriffen war. Dann nimm das Urteil des AG Leipzig. Da ging es um eine typische Pauschalreise nach Ägypten. Und da wurde ganz klar
              geregelt, daß auch noch 5 Tage vor Abflug die Teilnehmer in der Option des Reisegastes wechseln können. Auch wenn die AGB des Veranstalters das ausgeschlossen haben.

              Gruß privacy

              Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
              Bertrand Russell (1872-1970)

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              • Ronny87R Offline
                Ronny87R Offline
                Ronny87
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Man müsste erst einmal schauen, um was für eine Pauschalreise es sich handelt. Denn es gibt auch Pauschalreisen mit Linienflügen, die in preiswerten Flugklassen eingekauft sind. Und da ist oftmals nur ein Storno möglich oder eine Änderung gegen hohe Gebühren. Also pauschal lässt sich eben keine konkrete Aussage treffen.

                Grüße

                Gehe deinen eigenen Weg und lass die anderen lachen.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • privacyP Offline
                  privacyP Offline
                  privacy
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Hallo Ronny87,

                  eines meiner Lieblingsthemen.

                  Für Kunden gibt es nur  - Pauschalreisen !
                  Für den Gesetzgeber gibt es nur - Pauschalreisen
                  Wie meinte der Richter hier:
                  Es gibt eine gesetzliche Grundlage, das Recht auf Austausch der Reisenden.

                  Alles andere nennen wir mal: persönliches Pech des Veranstalters.
                  Er kann ja klagen.

                  Gruß privacy

                  Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                  Bertrand Russell (1872-1970)

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • dbaerchen67D Offline
                    dbaerchen67D Offline
                    dbaerchen67
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Leider ist meist der umgekehrte Sachsatnd der Fall. Der RV bezieht sich auf seine AGB und stellt saich stur. Somit muß der Kunde klagen um sein Geld zu bekommen.

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • AntoniaWA Offline
                      AntoniaWA Offline
                      AntoniaW
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      privacy wrote:
                      Für Kunden gibt es nur  - Pauschalreisen !

                      Wenn es nach Ägypten mit einem Charterflug, den die Reisenden nicht beeinflussen können, dann ist das einleuchtend.

                      Wenn es mit einem frei wählbaren Linienflug bspw. in die USA geht - auch im Rahmen einer  Pauschalreise, dann ist der Buchungshinweis (nicht die AGB-Klausel) auf Nicht-Umbuchbarkeit dieses Fluges gerechtfertigte Praxis und - wie dbaerchen67 schon schreibt - wohl ausschliesslich vom Reisenden einzuklagen.

                      Aber wir driften vom eigentlichen Thema ab ...

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • gabriela_maierG Offline
                        gabriela_maierG Offline
                        gabriela_maier
                        Gesperrt
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Ich würde mich hier auch nicht festlegen wollen. Zunächst einmal besteht ein rechtsgültiger Vertrag zwischen RV und ( personengebundenem ) Reisenden. Die Wichtigkeit hier ist nicht das Produkt Flug - Hotel - Flug, sondern gleichgewichtig auch die Person, die gebucht hat.

                        Warum werden Veränderungen der Personen dem Grunde nach ausgeschlossen ? Also die Weitergabe ( Veräusserung ) an Dritte ?

                        Es wurde ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen. Aus dem kommt man nur mit Schadensersatz heraus. Gilt -ich muss mich wiederholen- unbedingt für beide Seiten. Wenn der RV sowas akzeptieren würde ist es nur ein Entgegenkommen von ihm. Denn- und das ist der casus cnactus- die Ersatzpersonen könnten ja bei ihm einen extra Reisevertrag buchen. Er -der RV- lebt nicht von der interne Weitergabe von Reiseverträgen, sondern vom Verkauf möglichst vieler Reiseverträge.

                        Es gibt in der Finanzwelt einen dazu passenden Vergleich: wer z.B. ein Haus gekauft und mit einer günstigen Hypothekenlast über z.B. 10 Jahre finanziert hat, und vor Ablauf der Zinsfestlegungsfrist das Haus verkauft und der Bank anbietet, der Käufer übernimmt die Restlaufzeit, wird in der Regel auch eine Enttäuschung erleben. Die Bank wird trotzdem eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, weil sie eine neue Finanzierung aus ihrem normalem Geschäftsgebaren abwickeln will.

                        So kann das auch hier sein.

                        Gruss Gabriela

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • Schnaeppchenjaeger156S Offline
                          Schnaeppchenjaeger156S Offline
                          Schnaeppchenjaeger156
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Hei,

                          ich habe letztes Jahr eine Dom Rep Pauschalreise über besagtes Auktionshaus weiter 'verkauft', mit vierstelligem Verlust übrigens.
                          Vom Reisebüro wurden dann die Namen umgeschrieben (50 Euro pro Person), es klappte alles problemlos.

                          Grüße

                          Schnaeppchenjaeger

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                          • strawberryhillS Offline
                            strawberryhillS Offline
                            strawberryhill
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            gibt ja extra so seiten im netz, wie "stornopool" usw. , wo man seine reisen weiterverkaufen kann. Google ein bisschen rum, dann findest du!

                            08.01.-22.01.2018 DomRep
                            Juni 2018 Gardasee
                            Aug. 2018 Ibiza
                            Sep. 2018 Mallorca
                            Januar 2019 Punta Cana

                            1 Antwort Letzte Antwort
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