Pauschalreise weiterverkaufen?
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@ronin
es kommt immer darauf an, welche bedingungen der gebuchte va hinterlegt hat.
wenn da steht, dass eine namensänderung gegen eine geringe gebühr möglich ist, dann kannst du die reise weiter verkaufen.
wenn dort steht, dass keinen namensänderung, sondern nur ein storno möglich ist, dann nicht.wenn du eine reise nicht antreten kannst, weil du krank o.ä. bist und du hast eine reiserücktrittvers. abgeschlossen, die den grund auch versichert hat, dann ist es noch einfacher.
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Naja, eine Namensänderung wird doch immer möglich sein? Das kläre ich mal.
Aber wenn ja, bedeutet das gleichzeitig, dass ich die Reise online in ein Auktionshaus einstellen darf? Wenn ich bei ebXy schaue, finde ich z. B. keine Reisen von Privatpersonen. -
Hallo Ronin,
das Recht auf Namensänderung ist allemale möglich und kann durch Veranstalter nicht ausgeschlossen werden. Ausnahmen sind lediglich spezielle Anforderungen bei speziellen Reisen:
Wenn Du beispielsweise eine Antarktis-Expedition gebucht hast und willst die Reise an eine Familie mit Kleinkind oder 100-jährige übertragen, dann - und nur dann - kann das vom
Veranstalter beanstandet werden.Gruß privacy
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Meinem Verständnis nach ist privacys Beispiel zwar einleuchtend, aber bei dieser Frage unzutreffend. Der Expi stehen vordergründig doch nicht die Namen, sondern die Alterstruktur der Umbuchung entgegen. Damit wird verschleiert, dass auch bei regulären Pauschalreisen mit bestimmten Fluggesellschaften/Tarifen der Name Change ausgeschlossen ist. Dieser Umstand ist Vertragsbestandteil und dürfte somit auch nicht richterlich ausgehebelt werde, oder?
Bei dem Begriff weiter-"verkaufen" wäre ich übrigens vorsichtig. Dies schliessen die eigentlichen Reiseverkäufer, die Veranstalter, ja eigentlich vertraglich aus, auch ihren Reisebüros gegenüber. Wird dann noch am Preis manipuliert, hätte ich schon Bedenken wegen der eigenen Rolle als Veranstalter. Die Alternative: Portale zur Kontaktaufnahme für die Überschreibung von Reisen, Stornierungswebseite.com. Vielleicht auch nur eine Frage der Sichtweise und Formulierung ...
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Gut, wenn das Beispiel vielleicht nicht "aus dem Leben" gegriffen war. Dann nimm das Urteil des AG Leipzig. Da ging es um eine typische Pauschalreise nach Ägypten. Und da wurde ganz klar
geregelt, daß auch noch 5 Tage vor Abflug die Teilnehmer in der Option des Reisegastes wechseln können. Auch wenn die AGB des Veranstalters das ausgeschlossen haben.Gruß privacy
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Man müsste erst einmal schauen, um was für eine Pauschalreise es sich handelt. Denn es gibt auch Pauschalreisen mit Linienflügen, die in preiswerten Flugklassen eingekauft sind. Und da ist oftmals nur ein Storno möglich oder eine Änderung gegen hohe Gebühren. Also pauschal lässt sich eben keine konkrete Aussage treffen.
Grüße
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Hallo Ronny87,
eines meiner Lieblingsthemen.
Für Kunden gibt es nur - Pauschalreisen !
Für den Gesetzgeber gibt es nur - Pauschalreisen
Wie meinte der Richter hier:
Es gibt eine gesetzliche Grundlage, das Recht auf Austausch der Reisenden.Alles andere nennen wir mal: persönliches Pech des Veranstalters.
Er kann ja klagen.Gruß privacy
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Leider ist meist der umgekehrte Sachsatnd der Fall. Der RV bezieht sich auf seine AGB und stellt saich stur. Somit muß der Kunde klagen um sein Geld zu bekommen.
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privacy wrote:
Für Kunden gibt es nur - Pauschalreisen !Wenn es nach Ägypten mit einem Charterflug, den die Reisenden nicht beeinflussen können, dann ist das einleuchtend.
Wenn es mit einem frei wählbaren Linienflug bspw. in die USA geht - auch im Rahmen einer Pauschalreise, dann ist der Buchungshinweis (nicht die AGB-Klausel) auf Nicht-Umbuchbarkeit dieses Fluges gerechtfertigte Praxis und - wie dbaerchen67 schon schreibt - wohl ausschliesslich vom Reisenden einzuklagen.
Aber wir driften vom eigentlichen Thema ab ...
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Ich würde mich hier auch nicht festlegen wollen. Zunächst einmal besteht ein rechtsgültiger Vertrag zwischen RV und ( personengebundenem ) Reisenden. Die Wichtigkeit hier ist nicht das Produkt Flug - Hotel - Flug, sondern gleichgewichtig auch die Person, die gebucht hat.
Warum werden Veränderungen der Personen dem Grunde nach ausgeschlossen ? Also die Weitergabe ( Veräusserung ) an Dritte ?
Es wurde ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen. Aus dem kommt man nur mit Schadensersatz heraus. Gilt -ich muss mich wiederholen- unbedingt für beide Seiten. Wenn der RV sowas akzeptieren würde ist es nur ein Entgegenkommen von ihm. Denn- und das ist der casus cnactus- die Ersatzpersonen könnten ja bei ihm einen extra Reisevertrag buchen. Er -der RV- lebt nicht von der interne Weitergabe von Reiseverträgen, sondern vom Verkauf möglichst vieler Reiseverträge.
Es gibt in der Finanzwelt einen dazu passenden Vergleich: wer z.B. ein Haus gekauft und mit einer günstigen Hypothekenlast über z.B. 10 Jahre finanziert hat, und vor Ablauf der Zinsfestlegungsfrist das Haus verkauft und der Bank anbietet, der Käufer übernimmt die Restlaufzeit, wird in der Regel auch eine Enttäuschung erleben. Die Bank wird trotzdem eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, weil sie eine neue Finanzierung aus ihrem normalem Geschäftsgebaren abwickeln will.
So kann das auch hier sein.
Gruss Gabriela
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Hei,
ich habe letztes Jahr eine Dom Rep Pauschalreise über besagtes Auktionshaus weiter 'verkauft', mit vierstelligem Verlust übrigens.
Vom Reisebüro wurden dann die Namen umgeschrieben (50 Euro pro Person), es klappte alles problemlos.Grüße
Schnaeppchenjaeger
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gibt ja extra so seiten im netz, wie "stornopool" usw. , wo man seine reisen weiterverkaufen kann. Google ein bisschen rum, dann findest du!