Neues Urteil: Schlafmangel gehört zur Pauschalreise
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Ich weiss es leider auch nicht mehr so genau, glaube aber es ist das Urteil v. 06.04.2005 mit dem AZ 45 C 367/05. Ich hatte Bezug auf ein Urteil genommen, das als Ergänzung oder Fortführung zum Sachverhalt anzusehen sei, also das stärkere Urteildes des AG Duisburg, das wohl schon mal eine Entscheidung zum Thema Flugzeitänderung gefällt hatte.
Im zitierten Urteil ging es um die Klage, das bei einer 4-tägigen Reise in die Türkei die Abflugzeit von ca. 06.00 Uhr auf ca. 18.30 Uhr verlegt wurd. Die Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen.
Die Begründung des Gerichtes u.a.:
"Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind. Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als Unannehmlichkeiten hinzunehmen".
Das heisst ja wohl im Umkehrschluss, das Flugzeitänderungen, die den Verlust der Nachtruhe zur Konsequenz haben, einen Reisemangel darstellen.
Gruss Gabriela
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Hallo Gabriela!
Ich denke, die Kernaussage in der von Dir benannten Urteilsbegründung ist "...Als Reisemangel können (wichtig, hier wurde nicht müssen gesagt!) Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind. ..."
Dies impliziert m.E., das der Anreisebeginn am ersten gebuchten Tag und die Rückreise am letzten gebuchten Tag beginnen müssen.Der von Dir genannte Umkehrschluß ist m.M.n. hier insofern nicht zutreffend bzw. nur eingeschränkt zutreffend, das keinerlei Definition über die Dauer der Nachtruhe gegeben wurde.
Ich vermute das hier vom Gericht zu benennende Zumutbarkeiten zum Tragen kommen...und ein Teil der Nachtruhe ist auf jeden Fall gegeben...denn die beginnt am Vortag (Anreise) bzw. endet nach dem Abreisetag. Hinzukommt m.E. die Tatsache, das im Falle des Abreisezeitpunkts das Topic "Einhaltung der gebuchten Urlaubsdauer" über das der "Nachtruhe" gestellt wird. Ersteres ist Bestandteil der Reise, zweiteres dagegen nicht!Und, sind wir doch mal ehrlich:
Ist eine exakte Definition des Begriffes "Nachtruhe" hier wirklich wünschenswert? Sollte dies geschehen, hätten wir bei Hinflügen nur noch Flüge "ab 10 Uhr"...bei längeren Transferzeiten zum Flughafen sogar noch später.
Allein organisatorisch wäre das gar nicht machbar und wäre zudem völlig unsinnig und in Bezug auf die Kalkulationen extremst belastend. -
Nun, da gibt es noch das Urteil des Amtsgerichts Hannover Az: 519 C 7511/08, das 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zusprach, weil der Rückflug bei einer siebentägigen Kanarienreise von 17.35 auf 07.30Uhr vorgezogen wurde. In der Begründung heißt es, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften.
Das Amtsgericht Düsseldorf Az.: 232 C 8790/08 sprach bei einer Vorverlegung von 17.30 auf 05.10Uhr 40 Prozent des anteiligen Tages-Reisepreises zu - aber nur, weil durch den frühen Aufbruch am letzten Urlaubstag die Nachtruhe gestört war.
RP online
Man sieht, es ist absolut unmöglich, in jedem Fall eine zutreffende Einschätzung abzugeben. Frei nach dem Motto "Alles ist möglich" -
gabriella-m:
"Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden,wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind.Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als Unannehmlichkeiten hinzunehmen".Das heisst ja wohl im Umkehrschluss, das Flugzeitänderungen, dieden Verlust der Nachtruhe zur Konsequenz haben, einen Reisemangeldarstellen.
Gabriella,
dein Umkehrschluss ist nicht unbedingt richtig- du verknüpfst Teile von 2 Sätzen miteinander.Es wurde lediglich dargestell, dass der Verlust der Nachtruhe eine Unannehmlichkeit darstellt. Ob diese Unannehmlichkeit aber auch ein Reisemangel ist- das wurde nicht zwangsläufig gesagt.
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@checker-pit
Ich will nicht darübher diskutieren, ob der Umkehrschluss von g_m zutreffend ist oder nicht, nur du hast leider auch nicht ganz richtig gelesen. Es wurde festgestellt, wenn die Nachtruhe durch die Flugverschiebung nicht gestört wird, liegt eine bloße Unannehmlichkeit vor und kein Reisemangel. Daruas zog g_m den Umkehrschluß, den man jetzt gut und gerne hinnehmen kann, denn wie oben schon geschrieben wurde, muss als nächstes definiert werden, was unter "Nachtruhe" zu verstehen ist. Und auch da wird jedes Amtsgericht seine eigenen Auslegungen haben.@Holginho
Ich glaube auch du liegst falsch, denn die Reisedauer wird durch die Vorverlegung nicht beeinträchtigt. Dass der erste und letzte Tag in erser Linie Reisetage sind, ist weitgehend anerkannt. Deshalb erstaunt mich das Urteil aus Hannover eigentlich mehr, als das jüngste aus München. -
Ich weiss leider nicht mehr, auf welches Urteil ich damal auch Bezug genommen habe. Hier hatte die Richterin was zur Dauer der Nachtruhe ( nicht grundsätzlich, sondern nur in dem verhandelten Fall ) gesagt. Der Reisende war etwa gegen 01.00 Uhr nachts im Hotel, die verbleibende Nachtruhe sah die Richterin als aussreichend an. Da stimme ich ihr auch zu.
Ansonsten zur Definition von "können" und "müssen": ich bin schon der Meinung, das die Einschränkung und damit die Definition des Reisemangels im Urteil eindeutig festgelegt wurde. Der Kläger sah die Flugzeitänderung als Reisemangel an, das Gericht verneinte und erläuterte, wann es denn ein Reisemangel sei. Ich vermute aber auch, das niemand je von einer Nachtruhe von 8 Stunde ausgehen kann. Es wird immer eine unter Würdigung der realen Umstände eine Einzelentscheidung bleiben.
Doch es gibt bekanntlich Flugzeiten, wo niemand daran zweifeln kann, das man nicht zum Schlafen kommt. Konkretes Beispiel zu einer auch immer geäusserten Meinung: Reisetag ist kein Urlaubstag, Flugzeitänderungen sind hinzunehmen. Also kein Nachflugverbot im Reiseland, Abflug 04.30 Uhr, 2 Stunden vorher da sein, sprich je nach Entfernung und Anlaufstellen des Busses Abholung vom Hotel um 01.00 Uhr.
Oder Abflugzeiten ex Deutschland kurz vor dem Nachtflugverbot: Abflug um 22.45 Uhr, Flug in die Türkei mit Zeitverschiebung heisst Ankunft um 02.45 Uhr, Flughafenabfertigung 1 Stunde, Fahrt zum Hotel 1 Stunde, einchecken = Beginn der Nachtruhe um 05.00 Uhr frühestens.
Es kann daher keine eindeutige Definition über die Dauer der Nachtruhen geben. Sollte es mal ein paar Urteile ein Reisemangel vorliegt oder nicht.
Gruss Gabriela
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Ich hatte fälschlicher Weise interpretiert, dass das Urteil aus Dui´burg (HA! Link-Trick 17!!) einen Mangel beschieden hätte mit Blick auf die "Berücksichtigung der Nachtruhe", und nicht etwa eines Umkehrschlusses bedurfte!
:?
Könnte es in diesem Falle das hier gewesen sein?Allerdings fällt mir bei der ganzen Debatte hier schon gewaltig auf, wie subjektiv eine "ideale Flugzeit" eingeschätzt wird, und wieviele MIO Fluggäste die absurdesten Nachtruhesabotagen ohne unerquickliche Nachverschlechterung sogar direkt beim Leistungsträger Flug einloggen ...!?
Insofern machen "Einzelfallentscheidungen" ja durchaus Sinn - es gibt immerhin reichlich Kunden, die ganz transparent ihre 2:00 Uhr Ankunft in IST für sechzich Schleifen shoppen!

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@vonSchmeling
Das von dir verlinkte Urteil wiederholt im Prinzip das, was drei Jahre vorher ebenfalls in Duisburg als Recht erkannt wurde. Warum sollen sich auch Richter immer wieder etwas neues einfallen lassen.Fakt ist und bleiben nach dieser Erörterung doch die Tatsachen
a) dass auch die SZ reißerische headlines benutzt
b) diese gerne weiterverwendet werden
c) das veröffentlichte Urteil interessant ist, aber keine großen Auswirkungen haben wird
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So spekulativ ist es nicht glaube ich. Zugrunde liegt doch ein ganz spezieller Sachverhalt, nämlich die Kombination Busrundreise mit anschließender Kreuzfahrt. Gut möglich, dass dieses Urteil Denkanstösse gibt, aber solange keine höheren Instanzen sich dieser Problematik angenommen haben, bleibt es doch ziemliche Spekulation, was bei einer möglichen Klage herauskommt.
Knapp gesagt: Je weniger Schlaf man bekommt, desto größer die Chancen auf anerkannten Reisemangel. 100%ig sicher ist das aber auch nicht.Mein allerherzlichster Dank gilt an dieser Stelle auch dem Forenputzdienst, der wieder mal eifrig am Werke war.
Hinweis: Weder in diesem Beitrag noch in dem vom 10.06.2011 um 20:13 habe ich links gesetzt. Aus unerklärlichen Gründen meint die Forensoftware man sollte dort Urlaub machen
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Nun, ob die headline der SZ reisserisch war oder nicht, für mich ergab sich daraus zuerst eine Kernaussage über ein von mir hier schon früher sehr oft vorgebrachtes Reiseproblem, nämlich Änderungen der Flugzeiten unter besonderer Betrachtung der Verschiebungen in die Nacht. Die headline verhiess zunächst mal -ohne weiteres Nachlesen im Text- eine grundsätzliche Aussage. Und die war -kann jeder nachlesen- nur auf den verhandelten Fall bezogen. Dann hat chepri natürlich Recht mit seiner Definition.
Ich selber habe mich aber später sofort differenzierter dazu geäussert. Hätte ich sicher auch schon vorher tun können, aber -man möge es mir nachsehen- dieses Thema emotionalisiert mich immer wieder. Das wird in der Skala nur von "sogenannten" Überbuchungen übertroffen, über die man kurz vor Urlaubsantritt informiert wird und das absolute top: wenn man es erst nach Ankunft erfährt.
Hat das nun Auswirkungen in der Zukunft ? Ich glaube schon, weil man diese neu festgesetzten nächtlichen Flüge nun nicht mehr so einfach hinnehmen muss. Wenn es erstmal darüber gerichtliche Auseinandersetzungen gibt ( nachträglicher Reisemangel ) und Entscheidungen- sicher dann auch höherinstanzliche Entscheidungen, ja, dann wird auch geklärt sein, zu was das den Reisenden berechtigt. Reisemangel und dafür Geldersatz ? Stornierungen der Reise ? Was ist bei Änderung für den Rückflug möglich ? Oder sogar eine grundsätzliche Entscheidung: sind geänderte Flugzeiten, die intensiv die Nachtruhe beeinträchtigen, überhaupt möglich ? Müssen die RV und die airlines das dann berücksichtigen ?
Gruss Gabriela
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@gabriela_maier
Ich glaube, du hast dein Motiv für die Wahl des Titels wirklich schlüssig erklärt ... ich jedenfalls hab´s begriffen und das sollte mit Blick auf meine Kompetenz doch Mut machen?!

Wahrscheinlich ist es eine Frage der Interpretation (wie so oft!), jedoch kann ich in den verschiedenen hier diskutierten Urteilen wahrlich keine homogene Tendenz bezüglich des Schutzes der Nachtruhe erkennen.
Für mich gilt noch immer die Formel: Beanspruche ich ein gewisses Maß an Planungssicherheit, muss ich mich individueller Buchungsmethoden bedienen.
Ist´s mir von Beginn an wurscht, wie und wann ich wohin komme, nehme ich die wagemutigeren Tools. Eine schlüssige Alternative wurde bislang noch nicht herbeiprozessiert und ich rechne damit auch nicht in Kürze! -
Guten Tag,
diese Sache interessiert mich sehr. Ich bin bei meiner letzten Reise von drei Flugzeitveränderungen betroffen gewesen. 2 davon in größerem Umfang. Ich bin ein erfahrener Reisender, das Reiseziel wurde von mir bereits mehrfach angeflogen. Die Buchung später Abflüge erfolgt bewußt, es wurde auch ggü. dem Reisebüro kommuniziert, dass das für mich wichtig ist.
Hinflug: Statt 18 Uhr Abflug 10.25 Uhr
Rückflug statt 14.35 Uhr zunächst 13.55 Uhr und dann 9.25 Uhr.Die Information über die Änderung des Hinfluges erfolgte Hinweislos durch die Reisedokumente, der Rückflug erst durch die Reisedokumente, dann durch einen Zettel in der Infomappe im Hotel, wo aber weder der Name des Reisenden noch der Sachverhalt der Flugzeitenänderung genannt war. Dieser Hinweis durch die örtliche Reiseleitung erfolgte erst 16.30 Uhr per Zettel unter der Zimmertür am Tag vor der Abreise, den Reisenden gegen 18.30 Uhr erreichend.
Zwischenzeitlich hatte dieser bereits angefangen, Himmel und Hölle zu bewegen.
Seine Fragestellungen für den Rückflug:
- Betrifft mich dieser Flug da in der Infomappe?
- Was passiert, wenn ich den Flug auf Grund meiner Narkolepsie (Krankheit der Schlaf/Wachregulation mit der Konsequenz von 80 % Schwerbehinderung) nicht erreiche?
- Kann mich der Veranstalter nicht auf einen späterem Flug einfach umbuchen, für den es Plätze gab und der das Risiko des Verschlafens verhindert hätte?
- Bekomme ich ein Frühstück?
- Schaffe ich die Rückgabe des Mietwagens, ist der Verleiher bereits dienstbereit?
Der Hinflug war leichter lösbar, da noch von zu Hause startend. Kostete den Reisenden allerdings EUR 73 dann mehr, da er von ÖPNV auf Auto umsteigen mußte, um zum Flughafen zu gelangen.
- Konnte nach einigen Telefonaten geklärt werden (Hotline Reiseleitung nach Bürozeiten (auch nicht die 24 Stunden-Hotline nicht erreichbar)
- Pech gehabt, dann müssen wir was einfallen lassen, ggf. Reiseverlängerung, alles auf eigene Kosten.
3a) Ablehnung durch den Veranstalter einer Umbuchung auf einen Flug 18 Uhr am gleichen Tag trotz gleicher Airline. Begründung: Kein Kontingent.
3b) Angebot der Umbuchung durch Reiseveranstalter, Rückflug 2 Tage früher Abends nach Hannover (dort Ankunft nach 20 Uhr, Wohnsitz Reisender Berlin) oder aber drei Tage später gegen Verlängerung des Hotels auf eigene Kosten und Umbuchungsgebühr) - Notfrühstück im Hotel
- zum Glück alles geschafft.
Weitere Nachteile für den Reisenden: Kosten für Telefonate inkl. Weckdienst aus Deutschland, Überzahlung Parkplatzmiete in Berlin und zu lange Mietwagenbuchung, Aufregung/Stress, ca. 8 Stunden Diskussionen, Mails, Telefonate und Fahrerei.
Hat der Reisende hier nicht auf Grund seiner Schwerbehinderung eigentlich bereits seitens des Reiseveranstalters entsprechende Maßnahmen zu erwarten? Muß dieses durch den Reiseveranstalter bei nachgewiesener Information darüber (Schwerbehindertenausweis wurde vorgelegt) nicht berücksichtigt werden? Allein schon, damit Schäden verhindert werden?
Muß der Reisende, Kosten, die durch eine Flugzeitenveränderung entstehen, selbst tragen? Er ist doch der, der am wenigsten darauf Einfluß nehmen kann? Er hat sie weder verschuldet noch zu vertreten.
Gibt es dazu Rechtsprechung? Erfahrungen, insbesondere den Faktor Behinderung + Flugzeitenverlegung und Pauschalreise betreffend?
Übrigens: Mündliche Aussage einer Mitarbeiterin dort: Dann können Sie halt solche Reisen nicht mehr machen!
Vielen Dank
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Den Beitrag verstehst Du vermutlich nichts als Satire. Wenn Deine bedauerliche Krankeit oder Behinderung Dich beispielsweise auch nicht vom Gebrauch von Autos/Mietwagen abhält, warum sollte es den Veranstalter verpflichten persönlich für Dich Vorkehrungen oder individuelle Lösungen bei einer Pauschalreise zu treffen?
Ja richtig, der Aufwand für Telefonate, sofern nicht durch Flugverspätungen verursacht, eigenverantwortliche Mietwagenbuchungen, Parkgebühren etc. muss nicht erstattet werden. -
Ich schliesse mich mal Bernhard an, sage es aber mal drastisch:auf was was soll der RV denn noch alles Rücksicht nehmen?
Wer in der Lage ist eine Reise zu buchen und zu unternehmen muss sich darauf einstellen das es bei ihm auch zu Änderungen/Beeinträchtigungen kommen kann.
Meine Kinder haben diverse Allergien u.a. Hausstaub und Tierhaare. Kann ich dann verlangen das bevor wir kommen Teppiche entfernt, Gardinen mehrmals gewaschen und das Zimmer ein halbes Jahr lang nicht an Haustierbesitzer (die könnten ja Tierhaare an ihrer Kleidung mit ins Hotelzimmer schleppen) vermietet wird.
Ich
finde das weltfremd. Und Schwerbehinderung hin oder her - an Asthmaanfällen (auch ohne Schwerbeschädigtenausweis) sind schon Menschen gestorben. Also bleibt mal auf dem teppich - oder zu Hause.Birgit
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@joergS
Eine Flugzeitverlegung auf die von Dir geschilderten Zeiten ist sicher ärgerlich. Das haben garantiert alle Mitreisenden genau so empfunden. Aber Menschen ohne Schwerbehinderung haben so was natürlich hinzunehmen. Dein größtes Problem dabei war (so lese ich es raus) die Angst zu verschlafen. Dies hast Du gelöst indem Du einen Weckdienst von Deutschland aus organisiert hast. Ist da jemand extra eingeflogen um dich persönlich zu Wecken? Nein? doch telefonisch? warum dann nicht der nette Mitarbeiter von der Rezeption? Wenn in der Info-Mappe der Sachverhalt der Flugzeitänderung dargelegt wird.......dann wäre es schön wenn die Namen der Betroffenen aufgeführt wären.......aber auch ohne Namen ist doch klar was Sache ist. Ach ja......das Frühstück! Aber da gab es ja auch noch eine Regelung zu Deinen Gunsten.
Aus einer 80%-igen Schwerbehinderung eine Sonderstellung beim Reiseveranstalter abzuleiten empfinde ich als Frecheit. Ich darf das schreiben.......bin nämlich selber 80% Schwerbehindert. So lange Du eine normale Pauschalreise buchst kannst Du da keine Rücksicht erwarten. Es gibt Reisen mit ärztlicher Betreuung......vielleicht wäre das was für Dich. Hach ja......die kosten natürlich ein wenig mehr als eine normale Pauschalreise. Aber es ist nun mal so im Leben........ich bekomme was ich bezahlt habe.
80% Schwerbehinderung bekommt man nur bei entsprechender Behinderung zugestanden. Wir sind alle so manches mal auf die Rücksichtnahme und das Verständnis unserer Umgebung angewiesen. In der Regel habe ich die auch immer bekommen. Es kommt halt drauf an wie man das kommuniziert. Was Du hier schilderst sind die normalen Unannehmlichkeiten die für jeden Reisenden bei einer solchen Flugzeitänderung entstehen. Du versuchst da durch Deine Schwerbehinderung Vorteile zu erlangen die Du nicht benötigst aber gerne gehabt hättest. Mit so einem Anspruchsverhalten tust Du uns Schwerbehinderten keinen Gefallen!

