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EU-Fluggastrechte - Mittelstrecke

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • Florian80wF Offline
    Florian80wF Offline
    Florian80w
    schrieb am zuletzt editiert von Florian80w
    #1

    In einer FB-Gruppe wird gerade diskutiert, dass Ägypten-Urlauber, deren Flieger für den Rückflug erst einen Tag später kam und die eine Nacht in einem anderen Hotel verbringen mussten, eine Entschädigung von 600 Euro verlangen können, weil der Rückflug so viele Verspätungsstunden hatte. Ich finde im Internet allerdings nur (für hier relevante Mittelstrecke) 400 Euro, unabhängig von der Dauer. Was ist richtig?

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    • Herr_ReiseH Offline
      Herr_ReiseH Offline
      Herr_Reise
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Kommt halt auf die Strecke an. Ab 3500 km Entfernung erhöht sich die Summe auf 600 EUR. Das ist z. B. der Fall bei Strecken wie DUS-RMF, DUS-HRG, HAM-HRG, aber nicht ab München oder Frankfurt nach Hurghada beispielsweise.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • Florian80wF Offline
        Florian80wF Offline
        Florian80w
        schrieb am zuletzt editiert von Florian80w
        #3

        Ah ja, danke! Ich habe die Streckenlänge nach Ägypten noch nie nachgemessen, hatte auch seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie noch nie dorthin nennenswerte Verspätung. Bei FB geht es um verspäteten Start in RMF, deutsches Ziel nicht genannt.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • Herr_ReiseH Offline
          Herr_ReiseH Offline
          Herr_Reise
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Wenn du eine Linie entlang folgender internationaler Flughäfen ziehst, ist alles nördlich und westlich dieser Linien Luftlinie weiter als 3500 km von Marsa Alam entfernt: FKB-NUE-ERF-TXL und dann zur polnischen Grenze rüber, etwa bis zum Grenzübergang an der A11.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • vonschmelingV 1
            vonschmelingV 1
            vonschmeling
            Moderator
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Google mal great circle mapper, dann hast du genaue Angaben ... 😉

            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
            "Im Herzen barfuß!"

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • Florian80wF Offline
              Florian80wF Offline
              Florian80w
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Es gibt auch eine Website dazu: Start und Ziel eingeben, Strecke wird angezeigt

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • vonschmelingV 1
                vonschmelingV 1
                vonschmeling
                Moderator
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Die Dauer der Verspätung spielt bei der Höhe der Entschädigung überhaupt keine Rolle.
                Ja klar gibt´s eine website, auf diese kommt man eben mit Google ... 😉

                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                "Im Herzen barfuß!"

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • Herr_ReiseH Offline
                  Herr_ReiseH Offline
                  Herr_Reise
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Wenn man meine Linie berücksichtigt erledigt sich für diesen Fall die Arbeit bei Google 😉

                  1 Antwort Letzte Antwort
                  Antworten Zitieren
                  • vonschmelingV 1
                    vonschmelingV 1
                    vonschmeling
                    Moderator
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Bewegung im Thema Angemessenheit?
                    Bei den Rechten von Flugreisenden, die von Verspätungen betroffen sind, stehen womögliche Änderungen an – zu Ungunsten der Reisenden.
                    Die EU-Staaten beraten demnach eine Lockerung der aktuelle Vorschriften, die EU-Kommission hat Medienberichten zufolge bereits einen detaillierten Vorschlag gemacht.
                    Aus einem vertraulichen Papier der kroatischen EU-Ratspräsidentschaft soll folgende Neuregelung hervorgehen:

                    • bei Flügen unter 3500 Kilometern: Entschädigungsanspruch erst ab fünf Stunden Verspätung
                    • bei Flügen bis 6000 Kilometern: Entschädigungsanspruch nach neun Stunden Verspätung
                    • bei noch längeren Flügen: Entschädigungsanspruch erst ab zwölf Stunden

                    (Quelle: FVW online)

                    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                    "Im Herzen barfuß!"

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • Ahotep2A 1
                      Ahotep2A 1
                      Ahotep2
                      Moderator Experte Nil-Region Experte Nilkreuzfahrten
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Wäre wünschenswert👍

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • HABERLINGH Offline
                        HABERLINGH Offline
                        HABERLING
                        schrieb am zuletzt editiert von HABERLING
                        #11

                        Hoffentlich wird in den neuen Vorschriften auch eine beschleunigte Regulierung der Ansprüche mit eingepflegt.😉

                        "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • vonschmelingV 1
                          vonschmelingV 1
                          vonschmeling
                          Moderator
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          @HABERLING
                          Worauf beziehst du dich?
                          Die Überlastung der zuständigen Gerichtsbarkeit ist nun wahrlich nicht Sache der EU Entscheider.

                          @Ahotep
                          Minimale Anpassung würde ich sagen - piccoli passi sind aber besser als gar keine ...

                          Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                          "Im Herzen barfuß!"

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                          • HABERLINGH Offline
                            HABERLINGH Offline
                            HABERLING
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Die EU kann ja nicht einfach eine Vorschrift erlassen, zb. bei Flügen unter 3500 km Entschädigungsanspruch erst ab fünf Stunden Verspätung und es denn dem LVU überlassen wann die Entschädigung bezahlt wird.😉

                            "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • vonschmelingV 1
                              vonschmelingV 1
                              vonschmeling
                              Moderator
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Das eine hat mit dem andern nichts zu tun, HABERLING.
                              Die Vorschrift kann geändert und wie bisher die Fristenregelung der gewöhnlichen Rechtsprechung überlassen werden.
                              Die Einredefrist beträgt komfortable 3 Jahre, man kann doch nicht erwarten, dass auf der Gegenseite überobligatorische Hektik herrscht?
                              Imho sind das vollkommen unterschiedliche Aspekte - ich verstehe daher deinen Einwurf nicht.

                              Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                              "Im Herzen barfuß!"

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • HABERLINGH Offline
                                HABERLINGH Offline
                                HABERLING
                                schrieb am zuletzt editiert von HABERLING
                                #15

                                Sind wohl unterschiedliche Aspekte, stehen aber dennoch im unmittelbarem Zusammenhang.
                                Da bin ich wohl zu blauäugig das dies im einem zu verordnen wäre und die Lobbyisten gibt’s ja auch noch die dagegen sind.😟

                                "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

                                1 Antwort Letzte Antwort
                                Antworten Zitieren
                                • vonschmelingV 1
                                  vonschmelingV 1
                                  vonschmeling
                                  Moderator
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Sagen wir´s mal so:
                                  Den LVU max 30 Tage zur Erwiderung einzuräumen - quasi als "Gegenleistung" für die erweiterten Zeitfenster - wäre sicherlich nicht ganz verkehrt.
                                  Allerdings hat sich die Attitüde zur Behandlung von Fällen ja bereits deutlich verbessert, und ein Vorstoß zum Realismus sollte nicht mit unrealistischen Auflagen gewürzt werden.
                                  Der Verbraucher hat immerhin eine Einredefrist von 36 Monaten - ziemlich plüschig möchte man meinen!?

                                  Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                  "Im Herzen barfuß!"

                                  jlechtenboehmerJ 1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • vonschmelingV vonschmeling

                                    Sagen wir´s mal so:
                                    Den LVU max 30 Tage zur Erwiderung einzuräumen - quasi als "Gegenleistung" für die erweiterten Zeitfenster - wäre sicherlich nicht ganz verkehrt.
                                    Allerdings hat sich die Attitüde zur Behandlung von Fällen ja bereits deutlich verbessert, und ein Vorstoß zum Realismus sollte nicht mit unrealistischen Auflagen gewürzt werden.
                                    Der Verbraucher hat immerhin eine Einredefrist von 36 Monaten - ziemlich plüschig möchte man meinen!?

                                    jlechtenboehmerJ Offline
                                    jlechtenboehmerJ Offline
                                    jlechtenboehmer
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    @vonschmeling sagte:

                                    Sagen wir´s mal so:
                                    Den LVU max 30 Tage zur Erwiderung einzuräumen - quasi als "Gegenleistung" für die erweiterten Zeitfenster - wäre sicherlich nicht ganz verkehrt.

                                    wäre sicherlich auch zusätzlich noch ein Mittel um eventuelle Insolvenzen zu beschleunigen...... *Ironie*

                                    Hoffentlich wird es nicht so schlimm wie es schon ist .... (Karl Valentin)

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • HABERLINGH Offline
                                      HABERLINGH Offline
                                      HABERLING
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      off-topic😳

                                      "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"

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                                      • vonschmelingV 1
                                        vonschmelingV 1
                                        vonschmeling
                                        Moderator
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Eben gerade nicht, jlechtenboehmer.
                                        Wären Ansprüche erst ab z.B. 5h Verspätung berechtigt fiele ja ein nicht unwesentlicher Teil weg.

                                        Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                                        "Im Herzen barfuß!"

                                        jlechtenboehmerJ 1 Antwort Letzte Antwort
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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          Ist mir relativ gleichgueltig. Denn bei internationalen Fluegen bekomme ich, bei durch die Fluggesellschaft verursachten Verspaetungen, meine tatsaechlich entstandenen Folgekosten ja weiterhin ersetzt. Voellig unabhaengig wie lange die Verspaetung war.

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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