Recht bei Nachteil:Aquaparkrutschen durften weg. Übergewichts nicht genutzt werden.
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Guten Morgen, ich war in den Osterferien mit der Familie in einem Aqua Resort in Ägypten gewesen. Meine Kinder sind 15 und 16 also war das natürlich sehr passend für die beiden. Aber auch ich rutsche sehr gerne und hatte nie Probleme woanders. Allerdings wurde mir an den Rutschen ein Verbot ausgesprochen auf Grund meines Gewichts (140 Kilo). Ich hatte woanders nie Probleme, außer bei Rutschen mit Reifen, da ist es auch sehr logisch und man hat Verständnis. Für mich hat sich ja nun ein riesiger Nachteil ergeben, da ich natürlich den Sinn des Aqua Resort nicht nutzen konnte und theoretisch auch ein normales Hotel hätte buchen können. Meine Kinder waren ebenfalls sehr frustriert und hatten letztendlich auch keine Lust mehr zu rutschen, weil sie unbedingt mit mir rutschen wollten. Es ist aber nirgendwo bei der Buchung oder generell im Web ersichtlich, dass es ein Limit gibt und ab 110kg die Rutschen gesperrt sind, dann hätte ich das erst gar nicht gebucht.
Da ich nun ja den Sinn des Aqua Resort ja gar nicht nutzen durfte und konnte, würde ich natürlich Ansprüche zB Preis Minderung geltend machen. Was steht mir da zu?
Lg
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Guten Morgen, ich war in den Osterferien mit der Familie in einem Aqua Resort in Ägypten gewesen. Meine Kinder sind 15 und 16 also war das natürlich sehr passend für die beiden. Aber auch ich rutsche sehr gerne und hatte nie Probleme woanders. Allerdings wurde mir an den Rutschen ein Verbot ausgesprochen auf Grund meines Gewichts (140 Kilo). Ich hatte woanders nie Probleme, außer bei Rutschen mit Reifen, da ist es auch sehr logisch und man hat Verständnis. Für mich hat sich ja nun ein riesiger Nachteil ergeben, da ich natürlich den Sinn des Aqua Resort nicht nutzen konnte und theoretisch auch ein normales Hotel hätte buchen können. Meine Kinder waren ebenfalls sehr frustriert und hatten letztendlich auch keine Lust mehr zu rutschen, weil sie unbedingt mit mir rutschen wollten. Es ist aber nirgendwo bei der Buchung oder generell im Web ersichtlich, dass es ein Limit gibt und ab 110kg die Rutschen gesperrt sind, dann hätte ich das erst gar nicht gebucht.
Da ich nun ja den Sinn des Aqua Resort ja gar nicht nutzen durfte und konnte, würde ich natürlich Ansprüche zB Preis Minderung geltend machen. Was steht mir da zu?
Lg
Eine Minderung steht dir nicht zu. Die 110 Kilo sind aus Sicherheitsgründen. Zum einen gillt masse plus Geschwindigkeit gleich Kraft. Du würdest evt zu schnell werden und in den Kurven zu hoch bzw evt rausgeschleudert werden. Zum zweiten können durch die Kräfte von dir die rutschen defekt gehen. Sie sind eben bis 110kg ausgelegt.
Und des weiteren machen die Leute von ihren Hausrecht Gebrauch.Den Nachteil von dem du redest hast du doch selbst zu verantworten.
Also ran an den Speck und einfach sportlich nehmen. Dir steht keine Entschädigung zu
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Eine Minderung steht dir nicht zu. Die 110 Kilo sind aus Sicherheitsgründen. Zum einen gillt masse plus Geschwindigkeit gleich Kraft. Du würdest evt zu schnell werden und in den Kurven zu hoch bzw evt rausgeschleudert werden. Zum zweiten können durch die Kräfte von dir die rutschen defekt gehen. Sie sind eben bis 110kg ausgelegt.
Und des weiteren machen die Leute von ihren Hausrecht Gebrauch.Den Nachteil von dem du redest hast du doch selbst zu verantworten.
Also ran an den Speck und einfach sportlich nehmen. Dir steht keine Entschädigung zu
@andi2601 sagte:
Zum einen gillt masse plus Geschwindigkeit gleich Kraft. Du würdest evt zu schnell >werden
Zum einen gilt: Masse mal Geschwindigkeit gleich Kraft
Weiterhin gilt: Die Erdbeschleunigung von 9,81 m/s²
> manuell Beschleunigt genau so schnell wie ein 80 Kg schwerer Mann (Luftwiederstand nicht berücksichtigt)
> wird deshalb nicht schneller aber durch das hohe Gewicht wird die Kraft höher
> Man könnte jetzt noch die Impulsbeschleunigung beim Auftreffen der beschleunigten Masse auf ein Hinderniss ... usw -
Aber dann brauche ich ja erst gar nicht ein Aqua Resort Hotel buchen, was deutlich teurer ist, als ein normales. Im Katalog steht ja auch drin, dass Mittagspause ist, dann muss da auch drin stehen "Gewichtsbegrenzung" o.ä.
Da in bisher allen anderen Hotels das Rutschen problemlos möglich war, bzw hier auch in deutschen Schwimmbädern problemlos möglich ist, wage ich auch das Sicherheitsargument zu bezweifeln, zu mal 2 Bademeister mich mal drauf gelassen haben, wenn der Chef nicht in der Nähe war. Also da kann dann ja wirklich nicht direkt von Sicherheitspunkt die Rede sein, wenn man einen für Trinkgeld Mal ein Auge zudrückt. Vor allem muss diese ja bei der Buchung auch irgendwo angegeben werden mit Einschränkungen. Als eingeschränkte Person will man ja auch wissen, ob ein Hotel zB barrierefrei ist. -
du solltest in zukunft die anfrage direkt beim hotel oder beim reiseveranstalter stellen, ob die rutschen in dem hotel, welches du buchen willst mit deinem gewicht von 140 kg das rutschen erlauben
dann bist du auf der sicheren seite
wenn du naemlich dann die schriftliche zusage erhaelst, das es moeglich ist und du vor ort doch abgewiesen wirst, dann waere es ein reisemangel, weil eine zusicherung nicht eingehalten wurde
dann wuerde dir eine entschaedigung zustehen -
Aber dann brauche ich ja erst gar nicht ein Aqua Resort Hotel buchen, was deutlich teurer ist, als ein normales. Im Katalog steht ja auch drin, dass Mittagspause ist, dann muss da auch drin stehen "Gewichtsbegrenzung" o.ä.
Da in bisher allen anderen Hotels das Rutschen problemlos möglich war, bzw hier auch in deutschen Schwimmbädern problemlos möglich ist, wage ich auch das Sicherheitsargument zu bezweifeln, zu mal 2 Bademeister mich mal drauf gelassen haben, wenn der Chef nicht in der Nähe war. Also da kann dann ja wirklich nicht direkt von Sicherheitspunkt die Rede sein, wenn man einen für Trinkgeld Mal ein Auge zudrückt. Vor allem muss diese ja bei der Buchung auch irgendwo angegeben werden mit Einschränkungen. Als eingeschränkte Person will man ja auch wissen, ob ein Hotel zB barrierefrei ist.Bekannter Forentroll Gesperrt@manuel1967 sagte:
Aber dann brauche ich ja erst gar nicht ein Aqua Resort Hotel buchen, was deutlich teurer ist, als ein normales. Im Katalog steht ja auch drin, dass Mittagspause ist, dann muss da auch drin stehen "Gewichtsbegrenzung" o.ä.
Als eingeschränkte Person will man ja auch wissen, ob ein Hotel zB barrierefrei ist.
Du musst dir erst mal selber eingestehen, dass du eine "eingeschränkte Person" bist! Selbst wenn du 2 Meter hättest, reicht die Skala nur bis 120 Kg für Übergewichtige. Darüber hinaus bist du - um es simpel auszudrücken - nicht mehr kalkulierbar.
Gerade deshalb unterliegt es deiner Obliegenheit, dich selbst darum zu kümmern, ob ein Urlaubsziel für dich überhaupt geeignet ist.
Deshalb: Ja genau, du brauchst es gar nicht erst buchen, wenn du dich vorher nicht über die Nutzungsmöglichkeit durch eine "behinderte Person" - extreme Adipositas - schlau gemacht hast.
Du bestellst doch auch keinen Smart und beschwerst dich hinterher, dass du da nicht reingepasst, obwohl du doch schon von der gleichen Marke den Sprinter gefahren hast.
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Ich verschiebe mal ins Forum zu reiserechtliche Meinungen. Hat ja nicht unbedingt was mit dem Reiseland zu tun......
Und bei solchen Themen höflich und sachlich bleiben, danke.
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Gewicht ist aber nicht gleich fett. Ich fahre einen Smart 453, bin Rettungssanitäter mit 1,95m Größe und verteilt auf 140 Kilo mit einem gekugelten Bier-Bauch aber nicht so breit, um in der Rutsche stecken zu bleiben

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Hallo Manuel,
ich verstehe sowohl Dich als auch die Situation des Rutschenbetreibers. Diese Dinger sind nur für eine gewisse Toleranz ausgelegt. Ich habe einen Bekannten, der dürfte ähnlich groß sein wie Du, evtl. 10 kg weniger Gewicht aber das spielt keine Rolle, den hats in einer TÜV-zertifizierten Anlage in einem deutschen Spaßbad dermaßen herumgeschlagen dass er einen Trümmerbruch in der Schulter hatte und mehrere Monate nicht arbeiten konnte.. Also so ganz ungefährlich ist das nicht. Und diese Anlage war überwacht.Wenn ich recht verstehe geht es um den Anspruch wegen nicht erbrachter zugesagter Leistungen, oder? Wenn nicht explizit auf die Einschränkung der Nutzbarkeit verwiesen wurde könnte ein solcher gegeben sein und ein freundliches, aber sachlich deutliches Schreiben an den Veranstalter könnte hilfreich sein. Ob das nun in irgendwelchen Tabellen steht oder ob es Präzedenzfälle gibt weiß ich leider nicht.
Aber ein Schreiben kostet erstmal nichts. Ach ja, hast Du bereits vor Ort beim Veranstalter reklamiert?
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Das maximale Gewicht eines Nutzers einer Wasserrutsche ist behördlich nicht limitiert.
Dass allerdings von einem außergewöhnlich schweren Rutscher gewisse Risiken ausgehen liegt bei der Betrachtung mit gesundem Menschenverstand nahe.
Letzten Endes verantwortet der Betreiber die Risiken und darf sie entsprechend eigenmächtig minimieren.
Eine unangemessene Benachteiligung bedeutet daher das Verbot nicht, und entsprechend besteht auch kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung. -
Das maximale Gewicht eines Nutzers einer Wasserrutsche ist behördlich nicht limitiert.
Dass allerdings von einem außergewöhnlich schweren Rutscher gewisse Risiken ausgehen liegt bei der Betrachtung mit gesundem Menschenverstand nahe.
Letzten Endes verantwortet der Betreiber die Risiken und darf sie entsprechend eigenmächtig minimieren.
Eine unangemessene Benachteiligung bedeutet daher das Verbot nicht, und entsprechend besteht auch kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung.@vonschmeling sagte:
Das maximale Gewicht eines Nutzers einer Wasserrutsche ist behördlich nicht limitiert.
Das ist leider wieder mal falsch. Zumindest innerhalb der EU ist für einen Wasserpark oder auch eine Einzelrutsche ein Abnahmeverfahren durch einen zertifizierten Gutachter - meist TÜV oder GTÜ usw. notwendig, die diese bautechnisch abnimmt und auch die technischen Vorgaben wie maximale Belastung, statische Berechnung usw überprüft.
Sonst könnte ja jeder seine Achterbahn aufbauen und nach Bauchgefühl die vonschmelings durch den Looping jagen.
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Dann kann doch das tapfere Schneiderlein belegen, wo genau das maximale Gewicht eines Nutzers einer Wasserrutsche limitiert ist, oder?
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@manuel1967 sagte:
Aber dann brauche ich ja erst gar nicht ein Aqua Resort Hotel buchen, was deutlich teurer ist, als ein normales. Im Katalog steht ja auch drin, dass Mittagspause ist, dann muss da auch drin stehen "Gewichtsbegrenzung" o.ä.
Als eingeschränkte Person will man ja auch wissen, ob ein Hotel zB barrierefrei ist.
Du musst dir erst mal selber eingestehen, dass du eine "eingeschränkte Person" bist! Selbst wenn du 2 Meter hättest, reicht die Skala nur bis 120 Kg für Übergewichtige. Darüber hinaus bist du - um es simpel auszudrücken - nicht mehr kalkulierbar.
Gerade deshalb unterliegt es deiner Obliegenheit, dich selbst darum zu kümmern, ob ein Urlaubsziel für dich überhaupt geeignet ist.
Deshalb: Ja genau, du brauchst es gar nicht erst buchen, wenn du dich vorher nicht über die Nutzungsmöglichkeit durch eine "behinderte Person" - extreme Adipositas - schlau gemacht hast.
Du bestellst doch auch keinen Smart und beschwerst dich hinterher, dass du da nicht reingepasst, obwohl du doch schon von der gleichen Marke den Sprinter gefahren hast.
@ich-bin-2-tanks sagte:
Deshalb: Ja genau, du brauchst es gar nicht erst buchen, wenn du dich vorher nicht über die Nutzungsmöglichkeit durch eine "behinderte Person" - extreme Adipositas - schlau gemacht hast.
Nur mal so nebenbei bemerkt, Peter: Lt. www. wiegt Hulk Hogan 137 kg. Mein Ding ist er jetzt nicht gerade, aber adipös trifft es jetzt mal so gar nicht...
PS: Es heißt übrigens „Widerstand“!
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@ich-bin-2-tanks sagte:
Deshalb: Ja genau, du brauchst es gar nicht erst buchen, wenn du dich vorher nicht über die Nutzungsmöglichkeit durch eine "behinderte Person" - extreme Adipositas - schlau gemacht hast.
Nur mal so nebenbei bemerkt, Peter: Lt. www. wiegt Hulk Hogan 137 kg. Mein Ding ist er jetzt nicht gerade, aber adipös trifft es jetzt mal so gar nicht...
PS: Es heißt übrigens „Widerstand“!
Hulk Hogan wollte aber nicht rutschen und flog "First Class"
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Das ist leider (nicht besonders überraschend!) erneutes Blindkompetenzen, es gibt in der DIN EN 1069-1:2017-11 nun mal keine verbindliche Vorschrift, und es geht hier ja hier auch nicht um ein einzelnes Abnahmeverfahren einer spezifizierten Rutscheneinheit.
Der Natur der Sache liegt nahe, dass für den Fall des Beschwerdeführers das Hausrecht des Betreibers anzuwenden ist, womit er ihm zu Recht die Benutzung seiner höchst eigenen Rutsche verweigerte.
= keine Benachteiligung / = kein Anpruch auf Minderung. -
Dann kann doch das tapfere Schneiderlein belegen, wo genau das maximale Gewicht eines Nutzers einer Wasserrutsche limitiert ist, oder?
@frankenstephan sagte:
Dann kann doch das tapfere Schneiderlein belegen, wo genau das maximale Gewicht eines Nutzers einer Wasserrutsche limitiert ist, oder?
Nein, das kann es nicht, es ist auch nicht tapfer sondern nur nervtötend (ist aber nebensächlich...).
Es gibt unendlich Rutschen und unendlich Rutschenvorschriften - aber nur eine Version "gesunde Selbsteinschätzung".
Ich hab jetzt nicht so die direkte Erfahrung mit 160-Kilo-Wiegen ... aus meiner Sicht müsste es doch unvorstellbar grauenvoll sein, mit dem Gewicht schlimmstenfalls auf ein 50 Kilo Opfer aufzuprallen und es direkt aus dem Leben zu befördern?
Z.B. weil die Ampelanalage zum Nachrutschen auf ein Risiko von 10-120kg ausgelegt ist ... -
Das ist leider (nicht besonders überraschend!) erneutes Blindkompetenzen, es gibt in der DIN EN 1069-1:2017-11 nun mal keine verbindliche Vorschrift, und es geht hier ja hier auch nicht um ein einzelnes Abnahmeverfahren einer spezifizierten Rutscheneinheit.
Der Natur der Sache liegt nahe, dass für den Fall des Beschwerdeführers das Hausrecht des Betreibers anzuwenden ist, womit er ihm zu Recht die Benutzung seiner höchst eigenen Rutsche verweigerte.
= keine Benachteiligung / = kein Anpruch auf Minderung.Bekannter Forentroll Gesperrt@vonschmeling sagte:
Das ist leider (nicht besonders überraschend!) erneutes Blindkompetenzen, es gibt in der DIN EN 1069-1:2017-11 nun mal keine verbindliche Vorschrift, und es geht hier ja hier auch nicht um ein einzelnes Abnahmeverfahren einer spezifizierten Rutscheneinheit.
Sagt vonschmeling und ist deshalb entbehrlich. War nicht überraschend, dass du die DIN kennst, ist ja auch leicht zu finden. Es geht aber nicht um die DIN / EN, sondern um die einzelnen Rutschen in einem Park und deren Auslegung für ein maximales Gewicht, und damit auch um die Haftung bei Unfällen. Von seinem Hausrecht kann der Betreiber in jedem Fall Gebrauch machen, gegenüber jeglicher Person. Lass gut sein.
Übrigens, DIN / EN hat nie was mit einer Vorschrift zu tun und stellt auch keine Rechtsgrundlage dar. Hättest du wissen müssen.
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Geht auch in kurz:
Rutsche = Hotelier = Haftung = Bestimmer = keine Reisepreisminderung.
Wasserrutschen ab120kg gibt´s vermutlich in Französisch Polynesien. -
Geht auch in kurz:
Rutsche = Hotelier = Haftung = Bestimmer = keine Reisepreisminderung.
Wasserrutschen ab120kg gibt´s vermutlich in Französisch Polynesien.Wenn du jetzt noch "keine Willkür" beim "Bestimmer" einfügst, dann hast du es geschafft

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Hallo Manuel,
ich verstehe sowohl Dich als auch die Situation des Rutschenbetreibers. Diese Dinger sind nur für eine gewisse Toleranz ausgelegt. Ich habe einen Bekannten, der dürfte ähnlich groß sein wie Du, evtl. 10 kg weniger Gewicht aber das spielt keine Rolle, den hats in einer TÜV-zertifizierten Anlage in einem deutschen Spaßbad dermaßen herumgeschlagen dass er einen Trümmerbruch in der Schulter hatte und mehrere Monate nicht arbeiten konnte.. Also so ganz ungefährlich ist das nicht. Und diese Anlage war überwacht.Wenn ich recht verstehe geht es um den Anspruch wegen nicht erbrachter zugesagter Leistungen, oder? Wenn nicht explizit auf die Einschränkung der Nutzbarkeit verwiesen wurde könnte ein solcher gegeben sein und ein freundliches, aber sachlich deutliches Schreiben an den Veranstalter könnte hilfreich sein. Ob das nun in irgendwelchen Tabellen steht oder ob es Präzedenzfälle gibt weiß ich leider nicht.
Aber ein Schreiben kostet erstmal nichts. Ach ja, hast Du bereits vor Ort beim Veranstalter reklamiert?
@neckarschwabe sagte:
Wenn ich recht verstehe geht es um den Anspruch wegen nicht erbrachter zugesagter Leistungen, oder? Wenn nicht explizit auf die Einschränkung der Nutzbarkeit verwiesen wurde könnte ein solcher gegeben sein und ein freundliches, aber sachlich deutliches Schreiben an den Veranstalter könnte hilfreich sein. Ob das nun in irgendwelchen Tabellen steht oder ob es Präzedenzfälle gibt weiß ich leider nicht.
Wie gesagt, in D gibt es keine "offizielle" Beschränkung auf ein Höchstgewicht, sehr unwahrscheinlich, dass das in Ägypten anders ist.
Zu erwarten, dass eine Angabe zu einem solchen Detail in der Hotelbeschreibung zu finden ist, erscheint mir nicht sonderlich realistisch. Gleichermaßen könnte man erwarten, dass ein Hinweis "Vorsicht - nasses Wasser!" verpflichtend aufzunehmen ist.
Viele Anlagen haben Beschränkungen wie "ab 10 Jahren" oder "ab 25kg", diese stehen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz. Bekanntlich bergen Wasserrutschen ein erhöhtes Unfallrisiko, man muss also dem Betreiber zugestehen, dass er gewisse Regeln aufstellt und auf die Einhaltung achtet. Andernfalls kann ein Schaden, den der Urlauber nimmt, ihn finanziell ruinieren.
Meines Wissens hat noch kein Gericht darüber zu entscheiden gehabt, ob solche Nutzungsbeschränkungen eine Reisepreisminderung rechtfertigen.
Zwar bin ich auch grundsätzlich der Meinung, dass eine Beschwerde nicht schaden kann, räume aber dem Unterfangen offen gestanden gar keine Chancen ein.
Das ganze Geschwafel von TÜV etc. verfehlt das Thema. Sicherlich wird die Anlage irgendwie technisch überprüft worden sein, dass hat aber mit der Entscheidung des Hausherren, Menschen mit mehr als 110kg Körpergewicht nicht mehr zuzulassen überhaupt nichts zu tun.