Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
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@cliffideo sagte:
Sonnestrand75, höre bitte damit auf, hier Reisende mit Linienflugtickets zu verunsichern!
Fakt ist: ausgestellte Linienflugtickets sind vom Veranstalter nicht mehr stornierbar, das kann nur noch der Besitzer der Tickets machen, dessen Name auf dem Ticket steht ( Und nein, da steht NICHT Eigentum der TC Gruppe drauf)
Dein Beispiel mit Eurowings zeigt, dass Du von der Materie keine Ahnung hast, da Eurowings gar keine Linienfluggesellschaft, sondern als Tochter der Lufthansa eine Billigfluglinie für Charter- und Bedarfsflüge ist.
Auch die Meinung, dass bei einem üblichen Storno, z.B. bei Krankheit des Reisenden, der Veranstalter das Linienflugticket storniert, ist falsch. Da diese Pauschalreisen-Linienflugtickets so gut wie immer in V-Klasse und anderen Tarifen ohne Stornierungsmöglichkeit gebucht sind, wird dies einfach durch Noshow verfallen gelassen, der Kunde trägt eh 100% Stornokosten bei diesen Flugtarifen.Fakt ist auch, seit Montag wurde hier von nicht einer Flugverweigerung bei gebuchten Linienflügen durch TC berichtet, ebensowenig bei Ryanair und Easyjet.
Berichtet wurde von Flugverweigerungen bei Condor, EUROWINGS, Corendon, Sun-Express, Tailwind, Sundair und anderen Charterern.
Flüge bei diesen Gesellschaften müssen NICHT vorher bezahlt und ausgestellt werden und gehen auch nicht in das Eigentum des Reisenden mit direktem Vertragsverhältnis zwischen Airline und Ticketinhaber über.Ich weiß nicht, Sonnestrand75, was Dein ständiges Verunsichern der Reisenden im Besitz von Linienflügen zu bedeuten hat. Man kann sich doch eher freuen, wenn bei der aktuellen unseligen Lage noch Teile einer Buchung genutzt werden können, gerade die Flüge sind doch fast immer das Entscheidende, irgendeine Unterkunft findet sich immer vor Ort.
Danke. Einfach nur Danke. Ich fliege am Mittwoch mit meinem Team mit EasyJet. Und lasse mich nicht mehr verunsichern.
Eine Neu Buchung für uns 9 ! wäre finanziell eine Katastrophe und zeitlich kaum möglich zu organisieren. Deshalb nutzen wir die Flüge und das Hotel war sehr entgegen kommend. -
@cliffideo sagte:
Sonnestrand75, höre bitte damit auf, hier Reisende mit Linienflugtickets zu verunsichern!
Fakt ist: ausgestellte Linienflugtickets sind vom Veranstalter nicht mehr stornierbar, das kann nur noch der Besitzer der Tickets machen, dessen Name auf dem Ticket steht ( Und nein, da steht NICHT Eigentum der TC Gruppe drauf)
Dein Beispiel mit Eurowings zeigt, dass Du von der Materie keine Ahnung hast, da Eurowings gar keine Linienfluggesellschaft, sondern als Tochter der Lufthansa eine Billigfluglinie für Charter- und Bedarfsflüge ist.
Auch die Meinung, dass bei einem üblichen Storno, z.B. bei Krankheit des Reisenden, der Veranstalter das Linienflugticket storniert, ist falsch. Da diese Pauschalreisen-Linienflugtickets so gut wie immer in V-Klasse und anderen Tarifen ohne Stornierungsmöglichkeit gebucht sind, wird dies einfach durch Noshow verfallen gelassen, der Kunde trägt eh 100% Stornokosten bei diesen Flugtarifen.Fakt ist auch, seit Montag wurde hier von nicht einer Flugverweigerung bei gebuchten Linienflügen durch TC berichtet, ebensowenig bei Ryanair und Easyjet.
Berichtet wurde von Flugverweigerungen bei Condor, EUROWINGS, Corendon, Sun-Express, Tailwind, Sundair und anderen Charterern.
Flüge bei diesen Gesellschaften müssen NICHT vorher bezahlt und ausgestellt werden und gehen auch nicht in das Eigentum des Reisenden mit direktem Vertragsverhältnis zwischen Airline und Ticketinhaber über.Ich weiß nicht, Sonnestrand75, was Dein ständiges Verunsichern der Reisenden im Besitz von Linienflügen zu bedeuten hat. Man kann sich doch eher freuen, wenn bei der aktuellen unseligen Lage noch Teile einer Buchung genutzt werden können, gerade die Flüge sind doch fast immer das Entscheidende, irgendeine Unterkunft findet sich immer vor Ort.
Danke. Einfach nur Danke. Ich fliege am Mittwoch mit meinem Team mit EasyJet. Und lasse mich nicht mehr verunsichern.
Eine Neu Buchung für uns 9 ! wäre finanziell eine Katastrophe und zeitlich kaum möglich zu organisieren. Deshalb nutzen wir die Flüge und das Hotel war sehr entgegen kommend.@kucky83 sagte:
Danke. Einfach nur Danke. Ich fliege am Mittwoch mit meinem Team mit EasyJet. Und lasse mich nicht mehr verunsichern.
Eine Neu Buchung für uns 9 ! wäre finanziell eine Katastrophe und zeitlich kaum möglich zu organisieren. Deshalb nutzen wir die Flüge und das Hotel war sehr entgegen kommend.Kannst du dann kurz bescheid geben? Wäre echt cool von dir
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@towi1802
Ich weiß nicht, weshalb du die Frage auch an mich gerichtet hast, denn das ist mein Reden hier seit gefühlten 100 Seiten ... -
Auch für diese Insolvenz ist "der Staat" nicht "zuständig" - Ablehnung der Erhöhung hin oder her.
Ferner hat Wülfi ja jenen, die sich auf die EU Richtlinie beziehen bereits mehrfach nahegelegt, sie mögen diese einmal verständigend Lesen.
Wenn "der Staat" etwas tut, dann ist es einen Kredit zu gewähren (wer nicht weiß was das ist bitte googeln und nicht schon wieder den Steuerzahlerwutbürger auspacken!), aber ganz gewiss wird er nicht für eine Unterdeckung aufkommen (mit Steuergeldern!).Noch ist überhaupt nicht ermessbar, welche Rückzahlungsquote es geben wird bzw. ob überhaupt Abschläge zu erwarten sind.
Ich hatte Verständnis für die verzweifelten Rentner, deren 20k € auf der Pferdekoppel des Anlagebetrügers grasen und unwiederbringlich für sie verloren sind. Für die Staatsinhaftungnehmer mit Urlaubsreiseverlust ist es hingegen langsam aber sicher aufgebraucht!Dieser Beitrag wurde gelöscht! -
Hallo, am Dienstag möchten wir unseren Rückflug von Tunesien nach Deutschland antreten. Wir fliegen mit der NOUVELAIR. Habt ihr Erfahrungen mit dieser Airline? Könnte es hier Komplikationen geben? Der Reiseleiter ist nicht mehr erreichbar, die Versicherung hat leider auch nur noch eine Bandansage geschaltet.
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TC warnt auf seiner Webseite vor einer bösen E-Mail-Betrugsmasche.
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@reiseamazone1970 sagte:
Gerade gelesen, aufpassen!
https://www.travelklima.de/thomas-cook-betrug/?fbclid=IwAR1ZLJYp56Zzh77UHN62fXAdhjPecvW-_3TXNcX9g_IDxiPFoTsknLe6iWcDas hat Reieamazone gestern schon geschrieben . Man kann es aber auch nicht oft genug wiederholen .
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Hallo, am Dienstag möchten wir unseren Rückflug von Tunesien nach Deutschland antreten. Wir fliegen mit der NOUVELAIR. Habt ihr Erfahrungen mit dieser Airline? Könnte es hier Komplikationen geben? Der Reiseleiter ist nicht mehr erreichbar, die Versicherung hat leider auch nur noch eine Bandansage geschaltet.
Alle betroffenen Kunden mit Ansprüchen wenden sich für Informationen zum weiteren Vorgehen bitte an den von der Zurich Insurance plc Versicherung beauftragten Dienstleister: KAERA
Telefonnummer: +49 6172 99761123
http://www.kaera-ag.de/geschaeftsfelder/abwicklungsstelle/aktuellesthomascook
Hier ist der Link zum Formular für die Schadensanzeige
https://schadenanzeige.kaera-ag.de/schadenanzeige/documents/Erklaerung_der_Reisenden.pdf
Im Moment sind Fishing Mails im Umlauf
weitere Info hier
http://www.kaera-ag.de/geschaeftsfelder/abwicklungsstelle/insolvenzthomascook/
Für die Abwicklung von Ansprüchen ist ausschlieslich die KAERA AG
zuständig -
TC warnt auf seiner Webseite vor einer bösen E-Mail-Betrugsmasche.
@zabriskiepoint sagte:
TC warnt auf seiner Webseite vor einer bösen E-Mail-Betrugsmasche.
Danke, steht seit gestern in unserem Infothread. Danke nochmal Reiseamazone1970
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Hallo, am Dienstag möchten wir unseren Rückflug von Tunesien nach Deutschland antreten. Wir fliegen mit der NOUVELAIR. Habt ihr Erfahrungen mit dieser Airline? Könnte es hier Komplikationen geben? Der Reiseleiter ist nicht mehr erreichbar, die Versicherung hat leider auch nur noch eine Bandansage geschaltet.
@utipepe sagte:
Hallo, am Dienstag möchten wir unseren Rückflug von Tunesien nach Deutschland antreten. Wir fliegen mit der NOUVELAIR. Habt ihr Erfahrungen mit dieser Airline? Könnte es hier Komplikationen geben? Der Reiseleiter ist nicht mehr erreichbar, die Versicherung hat leider auch nur noch eine Bandansage geschaltet.
Alle betroffenen Kunden mit Ansprüchen wenden sich für Informationen zum weiteren Vorgehen bitte an den von der Zurich Insurance plc Versicherung beauftragten Dienstleister: KAERA
Telefonnummer: +49 6172 99761123
http://www.kaera-ag.de/geschaeftsfelder/abwicklungsstelle/aktuellesthomascook
Hier ist der Link zum Formular für die Schadensanzeige
https://schadenanzeige.kaera-ag.de/schadenanzeige/documents/Erklaerung_der_Reisenden.pdf
Im Moment sind Fishing Mails im Umlauf
weitere Info hier
http://www.kaera-ag.de/geschaeftsfelder/abwicklungsstelle/insolvenzthomascook/
Für die Abwicklung von Ansprüchen ist ausschlieslich die KAERA AG
zuständig -
WabluPC
Du meinst es sicherlich gut, musst das aber nicht ständig wiederholen. Wir haben diese Infos auf der Startseite und einen Infotherad dazu. Kurzer Link reicht.
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Ich habe hier fast alles mitgelesen und möchte mich hier zum Thema Flug antreten ja oder nein äußern.
Soweit der Flug bezahlt ist (Antwort erhält man von der Airline, Linienflüge sind i.d.R. bezahlt, bei kurzfristigen Buchungen kann es natürlich sein, dass TC die noch nicht bezahlt hatte) ist der Flug nutzbar. Eine Stornierung des Fluges durch den RV bzw. derzeitiger Insolvenzverwalterin, würden entsprechend dann zu Entschädigungen laut der Fluggastrechtsverordnung führen. Hierzu das folgende Urteil lesen Nichtbeförderung aufgrund Stornierung des Fluges durch RV begründet Ausgleichsanspruch:
https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Frankfurt-am-Main_32-C-115516-22_Nichtbefoerderung-aufgrund-Stornierung-des-Fluges-durch-Reiseveranstalter-begruendet-Ausgleichsanspruch.news24389.htmIch gehe davon aus, dass die Fluggesellschaften dieses Urteil kennen und alle TC Betroffene mit einem durch den RV bereits bezahlten Flugticket befördern. Wir werden auf jeden Fall unsere Tickets bei Edelweiß in Anspruch nehmen. Hotel haben wir neu gebucht und reisen dann Mitte Oktober.
Als Weiteres tritt hier auch der Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB ein „Dadurch kommt es für den Reisenden dazu, dass diesem unmittelbare Erfüllungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger zustehen.“ Der Leistungsträger ist hier entsprechend die Fluggesellschaft. Faktisch auch die Hotels, aber diese wurden ja alle nicht von TC bezahlt.
Ich bin kein Anwalt oder ähnliches, dass sind nur meine eigenen Gedanken und Fakten zu diesem Thema.
Auch, dass der Sicherungsschein bei Antritt des Fluges nicht mehr genutzt werden kann, ist nicht richtig. Sollte man bereits mehr bezahlt haben, als der Flug wert ist, kann man den Restbetrag beim Sicherungsschein einreichen. Bei uns auf der Rechnung sind Hotel und Flug separat ausgezeichnet. War die bisher geleistete Anzahlung geringer als der Flugpreis wird sicherlich irgendwann eine Nachforderung kommen. Hier könnte man dann seinen evtl. Schaden aufrechnen bzw. gegenrechnen (höhere Hotelkosten, eigener Transfer zum Hotel etc.) und von der Nachforderung abziehen. Das wäre dann aber ein eigenes Thema zu Aufrechnungsansprüchen bei Insolvenz.
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Ich habe hier fast alles mitgelesen und möchte mich hier zum Thema Flug antreten ja oder nein äußern.
Soweit der Flug bezahlt ist (Antwort erhält man von der Airline, Linienflüge sind i.d.R. bezahlt, bei kurzfristigen Buchungen kann es natürlich sein, dass TC die noch nicht bezahlt hatte) ist der Flug nutzbar. Eine Stornierung des Fluges durch den RV bzw. derzeitiger Insolvenzverwalterin, würden entsprechend dann zu Entschädigungen laut der Fluggastrechtsverordnung führen. Hierzu das folgende Urteil lesen Nichtbeförderung aufgrund Stornierung des Fluges durch RV begründet Ausgleichsanspruch:
https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Frankfurt-am-Main_32-C-115516-22_Nichtbefoerderung-aufgrund-Stornierung-des-Fluges-durch-Reiseveranstalter-begruendet-Ausgleichsanspruch.news24389.htmIch gehe davon aus, dass die Fluggesellschaften dieses Urteil kennen und alle TC Betroffene mit einem durch den RV bereits bezahlten Flugticket befördern. Wir werden auf jeden Fall unsere Tickets bei Edelweiß in Anspruch nehmen. Hotel haben wir neu gebucht und reisen dann Mitte Oktober.
Als Weiteres tritt hier auch der Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB ein „Dadurch kommt es für den Reisenden dazu, dass diesem unmittelbare Erfüllungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger zustehen.“ Der Leistungsträger ist hier entsprechend die Fluggesellschaft. Faktisch auch die Hotels, aber diese wurden ja alle nicht von TC bezahlt.
Ich bin kein Anwalt oder ähnliches, dass sind nur meine eigenen Gedanken und Fakten zu diesem Thema.
Auch, dass der Sicherungsschein bei Antritt des Fluges nicht mehr genutzt werden kann, ist nicht richtig. Sollte man bereits mehr bezahlt haben, als der Flug wert ist, kann man den Restbetrag beim Sicherungsschein einreichen. Bei uns auf der Rechnung sind Hotel und Flug separat ausgezeichnet. War die bisher geleistete Anzahlung geringer als der Flugpreis wird sicherlich irgendwann eine Nachforderung kommen. Hier könnte man dann seinen evtl. Schaden aufrechnen bzw. gegenrechnen (höhere Hotelkosten, eigener Transfer zum Hotel etc.) und von der Nachforderung abziehen. Das wäre dann aber ein eigenes Thema zu Aufrechnungsansprüchen bei Insolvenz.
@regina-b sagte:
Ich habe hier fast alles mitgelesen und möchte mich hier zum Thema Flug antreten ja oder nein äußern.
Soweit der Flug bezahlt ist (Antwort erhält man von der Airline, Linienflüge sind i.d.R. bezahlt, bei kurzfristigen Buchungen kann es natürlich sein, dass TC die noch nicht bezahlt hatte) ist der Flug nutzbar. Eine Stornierung des Fluges durch den RV bzw. derzeitiger Insolvenzverwalterin, würden entsprechend dann zu Entschädigungen laut der Fluggastrechtsverordnung führen. Hierzu das folgende Urteil lesen Nichtbeförderung aufgrund Stornierung des Fluges durch RV begründet Ausgleichsanspruch:
https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Frankfurt-am-Main_32-C-115516-22_Nichtbefoerderung-aufgrund-Stornierung-des-Fluges-durch-Reiseveranstalter-begruendet-Ausgleichsanspruch.news24389.htmIch gehe davon aus, dass die Fluggesellschaften dieses Urteil kennen und alle TC Betroffene mit einem durch den RV bereits bezahlten Flugticket befördern. Wir werden auf jeden Fall unsere Tickets bei Edelweiß in Anspruch nehmen. Hotel haben wir neu gebucht und reisen dann Mitte Oktober.
Als Weiteres tritt hier auch der Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB ein „Dadurch kommt es für den Reisenden dazu, dass diesem unmittelbare Erfüllungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger zustehen.“ Der Leistungsträger ist hier entsprechend die Fluggesellschaft. Faktisch auch die Hotels, aber diese wurden ja alle nicht von TC bezahlt.
Ich bin kein Anwalt oder ähnliches, dass sind nur meine eigenen Gedanken und Fakten zu diesem Thema.
Auch, dass der Sicherungsschein bei Antritt des Fluges nicht mehr genutzt werden kann, ist nicht richtig. Sollte man bereits mehr bezahlt haben, als der Flug wert ist, kann man den Restbetrag beim Sicherungsschein einreichen. Bei uns auf der Rechnung sind Hotel und Flug separat ausgezeichnet. War die bisher geleistete Anzahlung geringer als der Flugpreis wird sicherlich irgendwann eine Nachforderung kommen. Hier könnte man dann seinen evtl. Schaden aufrechnen bzw. gegenrechnen (höhere Hotelkosten, eigener Transfer zum Hotel etc.) und von der Nachforderung abziehen. Das wäre dann aber ein eigenes Thema zu Aufrechnungsansprüchen bei Insolvenz.
Danke für den Link, da drunter steht auch der Link zur gegensätzlichen Rechtssprechung von 2017.
https://mobil.kostenlose-urteile.de/AG-Ruesselsheim_3-C-92316-37_Kein-Ausgleichsanspruch-wegen-Nichtbefoerderung-aufgrund-einer-durch-den-Reiseveranstalter-veranlassten-Flugstornierung.news24309.htmAuch steht in deinem Link ganz unten bei der Begründung, dass die Annulierung nicht vorlag, deswegen wurde die Fluggesellschaft verantwortlich gemacht.
Was im zweiten Link eindeutig vorlag.
Aus diesen beiden Urteilen schließt sich auch, dass der RV stornieren kann, schließlich ist es passiert.
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@chriggie sagte:
Endlich ein bisschen was Positives. Vielleicht finden sich für andere Bereiche doch noch Interessenten und es kann ab 1.11. weitergehen. Man klammert sich im Moment ja an jeden Strohhalm.
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Hallo, am Dienstag möchten wir unseren Rückflug von Tunesien nach Deutschland antreten. Wir fliegen mit der NOUVELAIR. Habt ihr Erfahrungen mit dieser Airline? Könnte es hier Komplikationen geben? Der Reiseleiter ist nicht mehr erreichbar, die Versicherung hat leider auch nur noch eine Bandansage geschaltet.
@utipepe sagte:
Hallo, am Dienstag möchten wir unseren Rückflug von Tunesien nach Deutschland antreten. Wir fliegen mit der NOUVELAIR. Habt ihr Erfahrungen mit dieser Airline? Könnte es hier Komplikationen geben? Der Reiseleiter ist nicht mehr erreichbar, die Versicherung hat leider auch nur noch eine Bandansage geschaltet.
Dein Rückflug wird dir problemlos zur Verfügung gestellt, happy landings!

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Trotz mehrfahcer Bestätigung von Ryanair, dass die Flüge sicher sind, habe ich nun neu gebucht inkl. Flüge Eurowings und auch anderes Hotel. Hoffe nun, dass bis Sonntag Abend nicht noch irgendwas passiert, denn sonst hab ich doppelt reingelangt.
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Ich hoffe darauf, dass meine Reise die etwa eine Woche vor Weihnachten stattfinden sollte, abgesagt wird, selbst dann wenn ich die Anzahlung nicht zurückerhalte.
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Stimmt auch wieder. Je schneller die Absage erfolgt, desto eher kann man sich anderweitig umsehen. Wenn TC weitermachen kann, hätte man bis Weihnachten oder sogar noch im Urlaub ein ungutes Gefühl.
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@regina-b sagte:
Ich habe hier fast alles mitgelesen und möchte mich hier zum Thema Flug antreten ja oder nein äußern.
Soweit der Flug bezahlt ist (Antwort erhält man von der Airline, Linienflüge sind i.d.R. bezahlt, bei kurzfristigen Buchungen kann es natürlich sein, dass TC die noch nicht bezahlt hatte) ist der Flug nutzbar. Eine Stornierung des Fluges durch den RV bzw. derzeitiger Insolvenzverwalterin, würden entsprechend dann zu Entschädigungen laut der Fluggastrechtsverordnung führen. Hierzu das folgende Urteil lesen Nichtbeförderung aufgrund Stornierung des Fluges durch RV begründet Ausgleichsanspruch:
https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Frankfurt-am-Main_32-C-115516-22_Nichtbefoerderung-aufgrund-Stornierung-des-Fluges-durch-Reiseveranstalter-begruendet-Ausgleichsanspruch.news24389.htmIch gehe davon aus, dass die Fluggesellschaften dieses Urteil kennen und alle TC Betroffene mit einem durch den RV bereits bezahlten Flugticket befördern. Wir werden auf jeden Fall unsere Tickets bei Edelweiß in Anspruch nehmen. Hotel haben wir neu gebucht und reisen dann Mitte Oktober.
Als Weiteres tritt hier auch der Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB ein „Dadurch kommt es für den Reisenden dazu, dass diesem unmittelbare Erfüllungsansprüche gegenüber dem Leistungsträger zustehen.“ Der Leistungsträger ist hier entsprechend die Fluggesellschaft. Faktisch auch die Hotels, aber diese wurden ja alle nicht von TC bezahlt.
Ich bin kein Anwalt oder ähnliches, dass sind nur meine eigenen Gedanken und Fakten zu diesem Thema.
Auch, dass der Sicherungsschein bei Antritt des Fluges nicht mehr genutzt werden kann, ist nicht richtig. Sollte man bereits mehr bezahlt haben, als der Flug wert ist, kann man den Restbetrag beim Sicherungsschein einreichen. Bei uns auf der Rechnung sind Hotel und Flug separat ausgezeichnet. War die bisher geleistete Anzahlung geringer als der Flugpreis wird sicherlich irgendwann eine Nachforderung kommen. Hier könnte man dann seinen evtl. Schaden aufrechnen bzw. gegenrechnen (höhere Hotelkosten, eigener Transfer zum Hotel etc.) und von der Nachforderung abziehen. Das wäre dann aber ein eigenes Thema zu Aufrechnungsansprüchen bei Insolvenz.
Danke für den Link, da drunter steht auch der Link zur gegensätzlichen Rechtssprechung von 2017.
https://mobil.kostenlose-urteile.de/AG-Ruesselsheim_3-C-92316-37_Kein-Ausgleichsanspruch-wegen-Nichtbefoerderung-aufgrund-einer-durch-den-Reiseveranstalter-veranlassten-Flugstornierung.news24309.htmAuch steht in deinem Link ganz unten bei der Begründung, dass die Annulierung nicht vorlag, deswegen wurde die Fluggesellschaft verantwortlich gemacht.
Was im zweiten Link eindeutig vorlag.
Aus diesen beiden Urteilen schließt sich auch, dass der RV stornieren kann, schließlich ist es passiert.
@sonnestrand75 sagte:
Danke für den Link, da drunter steht auch der Link zur gegensätzlichen Rechtssprechung von 2017.
https://mobil.kostenlose-urteile.de/AG-Ruesselsheim_3-C-92316-37_Kein-Ausgleichsanspruch-wegen-Nichtbefoerderung-aufgrund-einer-durch-den-Reiseveranstalter-veranlassten-Flugstornierung.news24309.htmAuch steht in deinem Link ganz unten bei der Begründung, dass die Annulierung nicht vorlag, deswegen wurde die Fluggesellschaft verantwortlich gemacht.
Was im zweiten Link eindeutig vorlag.
Aus diesen beiden Urteilen schließt sich auch, dass der RV stornieren kann, schließlich ist es passiert.
Sorry, SonneStrand75, aber du hast nicht recht. Regina B liegt zumindest nicht ganz so falsch wie du. Allerdings befindet ihr euch mit den Urteilen zum Ausgleichsanspruch leider beide auf dem Holzweg, da dieser im Zusammenhang mit der Insolvenz von TC nicht relevant ist.
Den von der Insolvenz Betroffenen, die ihr Flugticket aufgrund der vollständigen Reisepreiszahlung haben, geht es doch darum, ob sie zumindest den Flug verwenden können, ohne zu befürchten, Regressforderungen des IV ausgesetzt zu sein bzw. auf der Heimreise, bei Verwendung des Hinfluges, plötzlich ohne Rückflug dazustehen, weil eventuell eine Kündigung des IV erfolgt sein könnte.
Hierzu mal einige Ausführungen, die die hier mitlesenden Juristen sicher bestätigen können.
Das Flugticket ist ein Namenspapier, auch Rektapapier genannt. Das Rektapapier ist eine besondere Form eines Wertpapiers. Mit dem Ausstellen eines Flugtickets, verpflichtet sich die Airline, die geschuldete Leistung, also den Flug, nur an die namentlich genannte Person zu erbringen. Das heißt zunächst einmal, dass ich das Recht habe, den Flug mit meinem Ticket in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund haben bislang diverse Fluglinien den TC-Kunden mitgeteilt, dass sie befördert werden.
Jetzt dazu, ob der IV den bzw. die Flüge kündigen kann. Im Forum wurde verschiedentlich geschrieben, dass eine Kündigung eines Fluges möglich ist, da die Fluggesellschaft eine Kündigung nicht ausschließen dürfe. Das stimmt erst einmal grundsätzlich, Paragraph 649 BGB.
ABER: Es gibt ein BGH-Urteil vom 20.03.2018, AZ.: X ZR 25/17, das den Ausschluss der Kündigung/Stornierung durch die Fluggesellschaften zulässt. Der BGH argumentiert hier mit den Besonderheiten des Beförderungsvertrages. Eine Fluggesellschaft muss kalkulieren können, was sie nicht kann, wenn aufgrund Kündigungen zu viele Plätze leer bleiben. Insofern darf eine Fluggesellschaft Tarife anbieten, bei denen die Kündigung/Stornierung ausgeschlossen ist.Das bedeutet für diejenigen, die bereits ein Ticket in den Händen halten, dass sie das Ticket auch nutzen können. Jeder, der das beabsichtigt zu tun, empfehle ich, sich mit der entsprechenden Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen und danach zu fragen, ob es sich hierbei um ein Ticket handelt, das nicht mehr storniert werden kann. Falls ja, dann Koffer packen, denn der Rückflug wäre genauso sicher wie der Hinflug, da der IV keine Kündigung aussprechen kann.
Wie es dann mit den Ansprüchen gegen die Zurich Versicherung aussieht, kann ich leider nicht genau sagen. Allerdings gibt es bei allen Ansprüchen gegenüber einer Versicherung, den Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Und genau diesen hätte man erfüllt, wenn man nicht den kompletten Reisepreis fordert, sondern nur die Summe abzüglich des Flugpreises. Der ungefähre Flugpreis müsste sich auch irgendwo in Erfahrung bringen lassen. Eventuell bei der von TC gebuchten Airline.
Nun wünsche ich allen, die ihren Flug in Anspruch nehmen und ein günstiges Ersatzhotel ergattern konnten oder können, einen schönen Urlaub. Ich selbst werde meinen Flug (Etihad nach Male) nicht in Anspruch nehmen, da die ausgewählte Insel leider einen zu hohen Preis für den (eigentlich gebuchten) Wasserbungi plus VP
haben möchte.