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Fluggastrechteverordnung bei Nicht-EU Fluggast

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  • michi137M Offline
    michi137M Offline
    michi137
    schrieb am zuletzt editiert von michi137
    #1

    Hallo.
    Folgender Fall:
    Eine Freundin, wohnhaft in Israel, ist gerade in FRA gestrandet.
    Flug aus Finnland via FRA nach Tel Aviv.
    Involvierte Airlines Finnair, LH und El Al.

    Flug von Finnland mit Finnair nach FRA hatte Verspätung, dadurch wurde der Anschlußflug nach Tel Aviv mit El Al nicht erreicht.
    Sie sitzt jetzt seit gestern in FRA fest und weiß nichtmal, ob ihre Hotelkosten übernommen werden (habe ihr geraten, das umgehen bei der Airline zu melden, aber Finnair sieht sich nicht zuständig).
    Evtl. kann sie heute am späten Nachmittag weiterfliegen, sofern ein Platz in der Maschine frei wird, sie ist auf standby.
    All legs sind auf einem Ticket gebucht.

    Fragen:

    • Wohin muss sie sich bzgl. Übernahme der Hotel (und evtl. sonstiger enstandener) Kosten wenden?
    • Hat sie als Israelin irgendwelche Ansprüche aus der Fluggastrechtverordnung?
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    • Wülfi71W Offline
      Wülfi71W Offline
      Wülfi71
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      die Nationalität des Fluggastes spielt keine Rolle, es zählt nur, dass der Flug in der EU gestartet ist. Aber was war der Grund für die Verspätung? Bei Unwetter gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei welcher Airline wurde das Ticket denn gebucht? An diese Airline sollte sie sich wenden. Was hat LH damit zu tun, waren das Codeshare Flüge unter LH Flugnummer?

      06/22 NCE, 08/22 JFK, 06/23 SEZ, 09/23 LCY, 03/24 BCN, 12/24 HND, 05/25 MIA, 10/25 TFS/MS Relax

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      • michi137M Offline
        michi137M Offline
        michi137
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Da Ticket wurde, so glaubt sie, über eine finnischen Reiseanbieter für sie gebucht (sie hat es nicht sslebst gebucht).
        Sie denkt es war über LH gebucht, ich hab nochmal nachgefragt.

        LH flog die Teilstrecke FRA-Helsinki, Finnair flog Helinki-FRA, El AL Tel Aviv FRA und umgekehrt.
        Die Verspätung ab Helsinki war nur ca. eine td., aber gnung, um den Anschluß zu verpassen.

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        • michi137M Offline
          michi137M Offline
          michi137
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Laut Pilot war Personalmangel die Rede, sie meinte auch etwas von einem unerwartetenkleinen Streik gehört zu haben.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • vonschmelingV Offline
            vonschmelingV Offline
            vonschmeling
            Moderator
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Sie muss sich an die Fluggesellschaft wenden, die für die Verspätung / den verpassten Anschluss verantwortlich ist. Ist mir ein Rätsel, weshalb Finnair Zuständigkeit negiert?!
            Es besteht Anspruch auf Versorgungsleistungen, unbeachtlich des Grundes der Verspätung.

            Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
            "Im Herzen barfuß!"

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            • michi137M Offline
              michi137M Offline
              michi137
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Ich weiß es leider nicht, warum Finnair sich da quer stellt.
              Habe ihr auch gesagt, sie muss auch die Kostenübernahme fürs Hotel etc bestehen und sich das entsprechend dokumentieren lassen. Sie hatte ja auch Zeit genug am Flughafen.
              Aber wie ist es mit der Fluggastrechtverordnung? Hat sie da möglicherweise Ansprüche und wenn ja, an wen wendet sie sich da? An die Airline, bei der gebucht wurde?

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • vonschmelingV Offline
                vonschmelingV Offline
                vonschmeling
                Moderator
                schrieb am zuletzt editiert von vonschmeling
                #7

                Natürlich kommen die Fluggastrechte in Betracht. Auch hier wieder: Zuständig ist das LFU, dessen mangelnde Leistung für die Verspätung ursächlich war.

                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                "Im Herzen barfuß!"

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                • michi137M Offline
                  michi137M Offline
                  michi137
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Ok, also in beiden Fällen Finnair. Danke vs, das hilft sehr, ich gebe es so weiter.

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                  • tangiroT Offline
                    tangiroT Offline
                    tangiro
                    schrieb am zuletzt editiert von tangiro
                    #9

                    Ja, sie fällt unter die EU-Verordnung 261/2004. Da ihre gesamte Reise unter einer einzigen Buchungsreferenznummer erfolgte, könnte sie sogar Anspruch auf eine Hotelunterbringung ohne zusätzliche Kosten haben. Und da sie mehr als drei Stunden später am Endziel ankommen würde, könnte sie auch Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Gab es irgendwelche Neuigkeiten zu außergewöhnlichen Umständen (z. B. extremes Wetter)?

                    Antworten auf Ihre Fragen:
                    1. Sie kann die Hotelunterbringung bei der Fluggesellschaft anfordern, bei der sie ihr Ticket gebucht hat.
                    2. Die Staatsangehörigkeit des Passagiers spielt keine Rolle, um Ansprüche nach EU-Recht geltend zu machen; die Abflugs- und Ankunftsflughäfen sind der entscheidende Faktor.

                    Wenn sie Hilfe bei der Entschädigung benötigt, kann sie sich an Flugentschädigungsfirmen wenden, diese Firmen sind auf EU-Flugentschädigungsansprüche spezialisiert.

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • vonschmelingV Offline
                      vonschmelingV Offline
                      vonschmeling
                      Moderator
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Die Frage wurden bereits beantwortet, ebenso die Ursache der Verspätung. Die Möglichkeit über ein Inkasso zu gehen ist sicherlich sattsam bekannt.
                      Die übliche Ansprache der community ist "Du".

                      @michi137
                      Falls die Ansprüche weiterhin auf taube Ohren stoßen würde ich deiner Bekannten raten ein Schlichtungsverfahren bei der SÖP anzustreben.

                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                      "Im Herzen barfuß!"

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                      • michi137M Offline
                        michi137M Offline
                        michi137
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Ja vs, das werde ich ihr raten.
                        Ich hab ihr jetzt ein Musterschreiben auf englisch rausgesucht, darum bemühen muss sie sich nun selber.
                        Sie ist Ü70, durchaus internetaffin und spricht sehr gut Englisch, aber von so Sachen hat sie bisher keinerlei Plan.
                        Ich hoffe, sie setzt sich durch.

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