Fluggastrechteverordnung bei Nicht-EU Fluggast
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Hallo.
Folgender Fall:
Eine Freundin, wohnhaft in Israel, ist gerade in FRA gestrandet.
Flug aus Finnland via FRA nach Tel Aviv.
Involvierte Airlines Finnair, LH und El Al.Flug von Finnland mit Finnair nach FRA hatte Verspätung, dadurch wurde der Anschlußflug nach Tel Aviv mit El Al nicht erreicht.
Sie sitzt jetzt seit gestern in FRA fest und weiß nichtmal, ob ihre Hotelkosten übernommen werden (habe ihr geraten, das umgehen bei der Airline zu melden, aber Finnair sieht sich nicht zuständig).
Evtl. kann sie heute am späten Nachmittag weiterfliegen, sofern ein Platz in der Maschine frei wird, sie ist auf standby.
All legs sind auf einem Ticket gebucht.Fragen:
- Wohin muss sie sich bzgl. Übernahme der Hotel (und evtl. sonstiger enstandener) Kosten wenden?
- Hat sie als Israelin irgendwelche Ansprüche aus der Fluggastrechtverordnung?
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die Nationalität des Fluggastes spielt keine Rolle, es zählt nur, dass der Flug in der EU gestartet ist. Aber was war der Grund für die Verspätung? Bei Unwetter gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei welcher Airline wurde das Ticket denn gebucht? An diese Airline sollte sie sich wenden. Was hat LH damit zu tun, waren das Codeshare Flüge unter LH Flugnummer?
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Da Ticket wurde, so glaubt sie, über eine finnischen Reiseanbieter für sie gebucht (sie hat es nicht sslebst gebucht).
Sie denkt es war über LH gebucht, ich hab nochmal nachgefragt.LH flog die Teilstrecke FRA-Helsinki, Finnair flog Helinki-FRA, El AL Tel Aviv FRA und umgekehrt.
Die Verspätung ab Helsinki war nur ca. eine td., aber gnung, um den Anschluß zu verpassen. -
Sie muss sich an die Fluggesellschaft wenden, die für die Verspätung / den verpassten Anschluss verantwortlich ist. Ist mir ein Rätsel, weshalb Finnair Zuständigkeit negiert?!
Es besteht Anspruch auf Versorgungsleistungen, unbeachtlich des Grundes der Verspätung. -
Ich weiß es leider nicht, warum Finnair sich da quer stellt.
Habe ihr auch gesagt, sie muss auch die Kostenübernahme fürs Hotel etc bestehen und sich das entsprechend dokumentieren lassen. Sie hatte ja auch Zeit genug am Flughafen.
Aber wie ist es mit der Fluggastrechtverordnung? Hat sie da möglicherweise Ansprüche und wenn ja, an wen wendet sie sich da? An die Airline, bei der gebucht wurde? -
Natürlich kommen die Fluggastrechte in Betracht. Auch hier wieder: Zuständig ist das LFU, dessen mangelnde Leistung für die Verspätung ursächlich war.
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Ja, sie fällt unter die EU-Verordnung 261/2004. Da ihre gesamte Reise unter einer einzigen Buchungsreferenznummer erfolgte, könnte sie sogar Anspruch auf eine Hotelunterbringung ohne zusätzliche Kosten haben. Und da sie mehr als drei Stunden später am Endziel ankommen würde, könnte sie auch Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Gab es irgendwelche Neuigkeiten zu außergewöhnlichen Umständen (z. B. extremes Wetter)?
Antworten auf Ihre Fragen:
1. Sie kann die Hotelunterbringung bei der Fluggesellschaft anfordern, bei der sie ihr Ticket gebucht hat.
2. Die Staatsangehörigkeit des Passagiers spielt keine Rolle, um Ansprüche nach EU-Recht geltend zu machen; die Abflugs- und Ankunftsflughäfen sind der entscheidende Faktor.Wenn sie Hilfe bei der Entschädigung benötigt, kann sie sich an Flugentschädigungsfirmen wenden, diese Firmen sind auf EU-Flugentschädigungsansprüche spezialisiert.
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Die Frage wurden bereits beantwortet, ebenso die Ursache der Verspätung. Die Möglichkeit über ein Inkasso zu gehen ist sicherlich sattsam bekannt.
Die übliche Ansprache der community ist "Du".@michi137
Falls die Ansprüche weiterhin auf taube Ohren stoßen würde ich deiner Bekannten raten ein Schlichtungsverfahren bei der SÖP anzustreben. -
Ja vs, das werde ich ihr raten.
Ich hab ihr jetzt ein Musterschreiben auf englisch rausgesucht, darum bemühen muss sie sich nun selber.
Sie ist Ü70, durchaus internetaffin und spricht sehr gut Englisch, aber von so Sachen hat sie bisher keinerlei Plan.
Ich hoffe, sie setzt sich durch.