Mitteilung das Überbucht erst am Reiseort
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Hallöchen!
Wie sieht es denn eigentlich aus, wenn erst vor Ort mitgeteilt wird, dass das gebuchte Hotel überbucht sei, es sich aber bei eigener Recherche herausstellt, dass dem nicht so ist, das Hotel von vornherein nicht gebucht war und die Reiseleitung o. R.-Veranstalter sich weigert, dem Gast das gebuchte Hotel doch noch kurzfristig zu ermöglichen?
Kann der Gast alles auf eigene Faust erledigen, wie sieht es dann aber mit dem gebuchten Rückflug aus, man hat ja dann keine Reiseleitung vor Ort. - und was mit den zusätzl. Kosten?Die Reise dann vor Ort abbrechen, ist ja auch nicht so toll.
Theoretisch muss man doch wohl ein anderes Hotel am selben Ort akzeptieren, solange es gleich- o. höherwertig ist. Wie ist es aber, wenn es statt ca. 200 Zimmer (wie das gebuchte Hotel) ca. 1000 Z. hat, also viel größer ist, und beispielsweise kein Hausriff besitzt, wie das gebuchte Hotel.
Gruß
sowieso -
In dem Fall würde ich die Reise sofort am Flughafen abbrechen und auf Kosten des Veranstalters die nächste Maschine zurück nehmen.
Man muß gar kein Angebot akzeptieren, da ja für das tatsächlich gebuchte Hotel ein Vertrag besteht.
Du hast als Reisender Rechte und Pflichten. Das gleiche gilt auch für den Veranstalter.
Du buchst das Hotel x im Land z. Dann hat der Reiseveranstalter das Recht diesen Auftrag abzulehnen oder anzunehmen.
Nimmt er ihn an, hast Du die Pflicht die Rechnung pünktlich zu zahlen.
Bei der Anreise hast Du wiederum das Recht auf das gebuchte Hotel und der Reiseveranstalter hat die vertragliche Pflicht diese Leistung auch so zu erbringen wie sie im Vetrag steht.
Alles andere ist humbug, sonst bräuchten wir ja keine Buchungen mehr abschließen.
Gruß
holzwurm -
Was ist aber, wenn der Veranstalter dies bereits in seinen AGB ausschliesst ?
ZB in Form eines Haftungsauschlusses in diesem Fall von TUI:Auszug der AGB:
5.1 TUI haftet nicht für den Vermittlungserfolg und/oder die tatsächliche/mangelfreie Erbringung der Touristikleistung selbst, sondern nur dafür, dass die Vermittlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen wird.5.2 TUI ist in zumutbarem Umfang bemüht sicherzustellen, dass die auf der Website verfügbaren Informationen, Software und sonstigen Daten, insbesondere in Bezug auf Preise, Beschränkungen und Termine, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, vollständig und richtig sind. Die einzelnen Angaben zu den Touristikleistungen beruhen allerdings auf den Angaben der Anbieter. Eine Garantie hierfür wird von TUI nicht übernommen.
5.3 Sämtliche auf der Website dargestellten Touristikleistungen sind nur begrenzt verfügbar. TUI interactive haftet nicht für die Verfügbarkeit einer Reiseleistung zum Zeitpunkt der Buchung.
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Ein Veranstalter kann seine Veranstalterpflichten nicht rechtskräftig ausschließen.
Zit. AGB TUI Punkt 5.1.
Kann sich nur auf Ausflüge vor Ort beziehen, aber keinesfalls auf seine eigenen Reisen. Die vermittelt ja TUI nicht, sondern veranstaltet sie.Zit. AGB TUI Punkt 5.2
sähe ich als rechtskräftig, da letztendlich die Buchungsbestätigung der wesentliche Faktor ist - bei Abweichungen zum Internet kann man ja das sozusagen neue Angebot wiederum ablehnen.Zit. AGB TUI Punkt 5.3.
das ist für die ganz Dummen oder anders ausgedrückt: TUI sichert sich hier zusätzlich ab. Denn es ist ja wohl klar, dass nicht immer alles noch verfügbar sein muss. Ist ja mit den Angeboten in Katalogen auch so.Gruß
Peter -
"sowieso" wrote:
Wie sieht es denn eigentlich aus, wenn erst vor Ort mitgeteilt wird, dass das gebuchte Hotel überbucht sei, es sich aber bei eigener Recherche herausstellt, dass dem nicht so ist, das Hotel von vornherein nicht gebucht war und die Reiseleitung o. R.-Veranstalter sich weigert, dem Gast das gebuchte Hotel doch noch kurzfristig zu ermöglichen?Die Frage erhebt sich, wie denn ein Laie so etwas "recherchieren" kann? Aussage von den Leuten an der Reception? Wissen die alles? Aussagen von örtlichen Reiseleitern? Vielleicht Schutz und Abwehr, um sich elend langen Debatten aus dem Weg zu schleichen?
Was, wenn der Veranstalter nach deiner Rückkehr dir das Gegenteil beweist?
Was, wenn das Hotel nur eine bestimmte Anzahl von Zimmern dem Veranstalter zu dem vereinbarten Preis zur Verfügung stellt? Und wenn die verkauft, gibt's trotz freier Zimmer keine Betten? Somit trotz allem "Überbuchung".Kann der Gast alles auf eigene Faust erledigen, wie sieht es dann aber mit dem gebuchten Rückflug aus, man hat ja dann keine Reiseleitung vor Ort. - und was mit den zusätzl. Kosten?
Die Reise dann vor Ort abbrechen, ist ja auch nicht so toll.
"sowieso" wrote:
und beispielsweise kein Hausriff besitzt, wie das gebuchte HotelDas kommt mir irgendwie von einem anderen Thread her bekannt ;). Zur Frage: wenn der Veranstalter dies versprochen hat, wäre es durchaus unter Umständen keine Gleichwertigkeit.
Gruß
Peter -
"holzwurm" wrote:
Alles andere ist humbug, sonst bräuchten wir ja keine Buchungen mehr abschließenDem Grunde nach stimmt alles. Aber es könnte hier ein Richter u. U. auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Denn letztendlich hängt alles auch von objektiven Tatsachen ab.
Ich nehme hier als Beispiel zwei idente Schwesternhotels "Entabei" und "Trentabei". Gebucht: Trentabei", vor Ort zugeteilt "Entabei": alles gleich, nur eine Häuserecke weiter. Hier wird es wohl schwer sein, abzureisen oder sich auf eigenen Kosten Ersatz suchen. Unstrittig bliebe natürlich, dass der Reisevertrag schlechterfüllt wäre.
Nochmals, dem Grunde nach sind deine Infos völlig korrekt, aber für einen Laien dann vor Ort vielleicht doch schwer einschätzbar.
Gruß
Peter -
"mosaik" wrote:
Ein Veranstalter kann seine Veranstalterpflichten nicht rechtskräftig ausschließen.Zit. AGB TUI Punkt 5.1.
Kann sich nur auf Ausflüge vor Ort beziehen, aber keinesfalls auf seine eigenen Reisen. Die vermittelt ja TUI nicht, sondern veranstaltet sie.Zit. AGB TUI Punkt 5.2
sähe ich als rechtskräftig, da letztendlich die Buchungsbestätigung der wesentliche Faktor ist - bei Abweichungen zum Internet kann man ja das sozusagen neue Angebot wiederum ablehnen.Zit. AGB TUI Punkt 5.3.
das ist für die ganz Dummen oder anders ausgedrückt: TUI sichert sich hier zusätzlich ab. Denn es ist ja wohl klar, dass nicht immer alles noch verfügbar sein muss. Ist ja mit den Angeboten in Katalogen auch so.Gruß
PeterDanke Peter, aber
Zitat aus AGB TUI :
AnbieterkennzeichnungVorbemerkung
TUI interactive tritt als Vermittlerin von Reisen, Flugbeförderung uns sonstigen Touristikleistungen auf.
Ausschließlich bei Buchungen von Leistungen mit der Bezeichnung "TUIfly Mix" tritt TUI interactive als Reiseveranstalterin auf und verpflichtet sich zur Erbringung bestimmter Touristikleistungen in eigener Verantwortung

Nun habe ich aber keine TUIfly-Mix Reise gebucht !Irgendwie irritiert mich das jetzt. -
"mosaik schrieb"
Die Frage erhebt sich, wie denn ein Laie so etwas "recherchieren" kann? Aussage von den Leuten an der Reception? Wissen die alles? Aussagen von örtlichen Reiseleitern? Vielleicht Schutz und Abwehr, um sich elend langen Debatten aus dem Weg zu schleichen?Na ja, der Gast kann die Telefonnummer des gebuchten Hotels dabei haben und ganz leicht vor Ort erfragen, ob die Auskunft der Reiseleitung zutrifft. Was dann, wenn die Antwort kommt "Wir können sofort Zimmer in gewünschter Zahl, für gewünschten Zeitraum zur Verfügung stellen!".
Gruß
sowiesoPS: komme mit dem Einfügen des Zitierten nicht klar, aber so wird es wohl auch gehen
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ich habe das so verstanden, dass nachgeforscht wurde und das Hotel war noch buchbar (also nicht ausgebucht, wie der Veranstalter behauptete). Und dann gelten meine Überlegungen in dem Sinn: Frage an den Receptionisten: frei? Antwort: ja! Aber er kann ja gar nicht sagen, ob der Veranstalter X noch freie Zimmer hätte - in seinem Kontingent. Und wer der keine Zimmer hat und vom Hotel um den Preis bekommt, dann heißt es dem Kunden gegenüber erst Mal: überbucht/ausgebucht.
Die Frage, ob es dem Veranstalter wirtschaftlich zumutbar ist, gegen Mehrkosten, die er selbst zu schlucken hätte, ein teureres Zimmer im gebuchten Hotel zur Verfügung zu stellen oder ob er aus seinem freien Kontingent anderer Hotels etwas anbietet, ist wieder eine eigene Frage.
Wenn ich da weiter überlege, drängt sich mir die Frage auf: wenn der Veranstalter sein Kontingent ausgeschöpft hätte, das Hotel keine weiteren Zimmer mehr geben will, weshalb hat er den Kunden nicht ein Zimmer aus seinem Kontingent zugewiesen? Schlampigkeitsfehler? Oder...? Und da gebe ich dir dann Recht: da könnten auch andere bösartige Überlegungen dahinter stehen. Aber das müsste alles bewiesen werden, im Streitfall. Was bringt das also einen Kunden vor Ort weiter?
Gruß
Peter -
"Kessy05" wrote:
TUI interactive tritt als Vermittlerin von Reisen, Flugbeförderung uns sonstigen Touristikleistungen auf.Ausschließlich bei Buchungen von Leistungen mit der Bezeichnung "TUIfly Mix" tritt TUI interactive als Reiseveranstalterin auf und verpflichtet sich zur Erbringung bestimmter Touristikleistungen in eigener Verantwortung

Nun habe ich aber keine TUIfly-Mix Reise gebucht !Irgendwie irritiert mich das jetzt.Nun, das verstehe ich so, dass auf dieser Webseite von TUI nicht oder nicht nur TUI-eigene Angebote vertrieben werden, sondern, wie in jedem anderen Reisebüro, auch Produkte anderer Veranstalter.
Auch könnte TUI interactive ein eigens zur Vermittlung von TUI Produkten eingerichtetes virtuelles Reisebüro sein. Insofern stimmt es dann, dass TUI interactive nur als Vermittler auftritt und nicht für den Erfolg der Reise haftet. In diesem Fall muss aber vor Buchung am Bildschirm deutlich erkennbar sein, wer der eigentliche Veranstalter der Reise ist.
Gruß
Peter -
"mosaik schrieb"
Wenn ich da weiter überlege, drängt sich mir die Frage auf: wenn der Veranstalter sein Kontingent ausgeschöpft hätte, das Hotel keine weiteren Zimmer mehr geben will, weshalb hat er den Kunden nicht ein Zimmer aus seinem Kontingent zugewiesen? Schlampigkeitsfehler? Oder...? Und da gebe ich dir dann Recht: da könnten auch andere bösartige Überlegungen dahinter stehen. Aber das müsste alles bewiesen werden, im Streitfall. Was bringt das also einen Kunden vor Ort weiter?Stimmt, er müsste ja für den Zeitraum sein Kontingent im Hotel ausgeschöpft haben, um so eine Info weitergeben zu können, was man in dem Telefonat sicher auch erfragen könnte. Das widerum würde bedeuten, dass es ja einige Gäste in der Reisegruppe geben müsste, die dorthin transportiert würden, die anderen Gäste entspr. in ihre gebuchten Hotels.
Kann man dann von einer Rangfolge ausgehen, heißt, wer eher gebucht hat, hat Vorrang (Mitnahme der Buchungsbestätigung)?
Und was ist, wenn sich eben während des Telefonats zeigt, der Reisev. oder die zuständige Agentur hat sich niemals in dem Hotel um Zimmer bemüht u. hat es, nach Verlangen auf Abhilfe, auch gar nicht vor? Kann der Gast dann selbst auf Kosten des Reiseveranstalters tätig werden - und damit ist man dann wieder bei der Frage der Rückflugbestätigungen, da man ja niemanden vor Ort hat - oder muss das Alternativangebot akzeptiert werden, sofern gleich- o. höherwertig, aber nicht selbe Ausstattung (siehe oben)?Hat sich der Reiseveranst. nachweislich nicht bemüht (was sicher wieder schriftl. v. gebuchten Hotel vorzuliegen hätte), hat er doch wider Treu u. Glauben gehandelt.
Gruß
sowieso -
Hallo Peter.
Ja stimmt, TUI interactiv ist die Internet Plattform von TUI selber. TUI ist Veranstalter der Reise.
Eine Frage, wie kann ich mich denn im Vorfeld gegen solch eine "Überbelegung" schützen ?
Zb. Hotel anschreiben , ob eine Reservierung für mich vorliegt ?
Oder wir haben zB vor , um eine bestimmte Zimmerlage zu bitten . Wenn ich doch dann vom Hotel eine Bestätigung bekomme, dürfte mir doch vor Ort keine Überraschung wg. "überbucht" passieren , oder doch ?
Wenn ich das richtig verstehe, ist nicht der RV verantwortlich sondern das Hotel !
Irgendwie kann ich diese Praktiken nicht richtig nachvollziehen. -
Wie ist das eigentlich mit dem Reisesicherungsschein?
Lt. AGB´s des RV sollte dieser mit den übrigen Unterlagen eingehen, bekommen haben wir aber nur die Besätigung/Rechnung und die Reise-Rücktritt-Versicherung.§ 651 k BGB beschreibt: Ein Reiseveranstalter darf nur dann Zahlungen entgegen nehmen, wenn er im Gegenzug einen Sicherungsschein ausfolgt. Dies gilt auch Buchung einer Last-Minute-Reise. Bei Verstößen kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 EUR verhängt werden.
mosaik schrieb in einem anderen Beitrag:
"Alles weitere, wie z. B. nicht Zusendung eines Sicherungsscheines,
heben weder die Buchung auf noch berechtigen sie zu einem kostenfreien Storno."Was nun, wenn RV keinen Sicherungsschein aushändigt obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist? Die Anzahlung des Urlaubs ist natürlich längst geleistet und entgegen genommen worden.
Welche Handhabe hat man?
Selbst wenn die Anzahlung noch offen wäre, ist man ja doch zur Zahlung verpflichtet, da man den Vertrag ja verbindlich einging!-Sollte man dem RV eine Frist setzen, wenn ja, wielange?
-Wenn Frist verstrichen, was kann?Gruß sowieso
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"Kessy05" wrote:
Eine Frage, wie kann ich mich denn im Vorfeld gegen solch eine "Überbelegung" schützen ?leider gar nicht.
"Kessy05" wrote:
Zb. Hotel anschreiben , ob eine Reservierung für mich vorliegt ?Theoretisch ja, aber erst vier bis sechs Wochen vor dem Reisetermin. Denn früher erfährt das Hotel normalerweise nicht, wer anreist. Also, eine Buchung acht Monate vor Reisetermin - Hotel erfährt kurzfristig davon - das ist so üblich im Touristikgeschäft.
"Kessy05" wrote:
Wenn ich doch dann vom Hotel eine Bestätigung bekomme, dürfte mir doch vor Ort keine Überraschung wg. "überbucht" passieren , oder doch ?
Wenn ich das richtig verstehe, ist nicht der RV verantwortlich sondern das Hotel !Verantwortlich im rechtlichen Sinn ist natürlich nur der Reiseveranstalter. Urheber der Misere, der Überbuchung, allerdings, ist natürlich der Hotelier. Meist ja selbständiges Unternehmen, das dem Veranstalter meist ein Jahr vorher ein bestimmtes Bettenkontingent verspricht - und es zweimal verkauft... weil meist nicht alle Veranstalter alle Betten auch wirklich verkaufen (Hinweis: vier bis sechs Wochen vor Ankunt teilt der Veranstalter mit, er braucht X oder Y Betten).
Auch eine Bestätigung vom Hotel hätte für dich nur beruhigenden Charakter, aber keinen bindenden. Was, wenn das Hotel einfach bestätigt? Dein Vertragspartner ist nämlich NICHT das Hotel. sondern der Reiseveranstalter. Und dem bestätigt das Hotel NICHT dein Zimmer...
Gruß
Peter -
Die Diskussion zum Thema Überbuchungen gab es ja hier in letzter Zeit öfter.
Mir stellt sich da folgende Frage:
Wenn ich am Urlaubsort erfahre, dass mein Hotel überbucht ist, habe ich ja die Möglichkeit, mich auf ein Alternativhotel einzulassen oder auf Rückreise zu bestehen und daheim Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
Habe ich auch die Möglichkeit, ein vom Veranstalter vorgeschlagenes Alternativhotel abzulehnen und mir auf eigene Faust eine Unterkunft zu suchen? -
Einfach ausgedrückt: alles ist richtig und trifft doch nicht immer zu.
Grundsätzlich darf ein Reiseveranstalter nicht einseitig eine gebuchte Leistung ändern bzw. muss man diese nicht annehmen. Daraus ergäbe sich, dass man sofort wieder heimfliegen könnte.
Nun ist es aber in der Rechtspraxis so, dass sich Richter jeden Fall einzeln anschauen. Dabei können Fälle durchaus unterschiedlich bewertet werden.
Beispiel: Alternativhotel
Nicht jede Alternative muss ich annehmen.
Aber auch nicht jede Alternative darf ich abschlagen.
Es muss ein wesentlicher Grund vorhanden sein, wenn man die Alternative(n) ablehnt, um nachträglich noch Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit / entgangene Urlaubsfreuden / u. U. Schadenersatz usw. stellen möchte.Auch bei dem Suchen auf eigene Faust liegen Fallstricke:
Den Kunden trifft die so genannte Schadensminderungspflicht. Das heißt, er muss die günstigste Alternative nehmen, die er mit zumutbaren Mitteln findet. Sprich, wenn das Nachbarhaus die Alternative wäre und frei ist, darf er nicht 50 km weiter suchen.Auf eigene Faust suchen darf er nur dann höherwertig, wenn gleichwertig ausgebucht ist, nicht weil im gleichwertig nicht gefallen hat.
Ich glaube, es ist für einen Laien schwer festzustellen, ob er nun heimfliegen kann und sein gesamtes Geld plus Entschädigung bekommt oder ob er heimfliegt, auf seinen Kosten sitzenbleibt und trotzdem keinen Urlaub hatte.
Einfach ist es in den klaren Fällen: 4-Sterne-AI-Club gebucht, vor Ort Alternative 3-Sterne Halbpension ohne sonst was - muss man nicht annehmen, ist weder gleichwertig noch höherwertig, noch AI noch Clubcharakter.
Aber bei den meisten Fällen geht es darum, ob das Alternative Hotel GLEICH dem gewünschten ist. Das eine hat ein "Hausriff", das andere nicht (kann ein Riff einen Rückabwicklung des Reisevertrages auslösen? Wie hat der Veranstalter die Region, das Hotel verkauft? Schnorchelurlaub oder nur einfach am Roten Meeer baden?), das eine hat eine Aqua-Landschaft, das andere nur drei Pools ("Genießen Sie die großzügige Wasserlandschaft mit ihren Rutschen" oder einfach: xxx Swimmingpool, xxx Aqua-Park,), bei dem einen gibt es die Getränke bis 22 Uhr, beim anderen bis 24 Uhr (hier wird auch der Preis einwirken - viele meinen, die Alternative nicht nehmen zu müssen, weil sie zwei Stunden weniger trinken können, übersehen aber, dass die Anlage als solches höherwertig ist --> Ablehnung dieser Alternative --> keine Ansprüche).
Es gibt eine Vielzahl von Klagen, die im nachhinein abgelehnt wurden. Die Kunden blieben auf sämtlichen Kosten sitzen...
Grundsätzlich ist dieses Kapitel so einfach und doch so kompliziert. Und sollte wieder die Meinung aufkommen: nix, keine Debatte, das gebuchte Hotel steht nicht zur Verfügung, also Vertrag ungültig - lasst Euch sagen, sooo einfach ist es trotz Konsumentenschutz dann doch nicht in der Praxis!
Gruß
Peter -
naja, im Zweifelsfall ist das ja dann für den Veranstalter immer schön einfach und der Kunde ist der Dumme.......
Ich find das schon nen ziemlichen Hammer.....ich meine, ich als Kunde hab doch meine eigenen kriterien, warum ich ein bestimmtes Hotel gebucht habe oder eben nicht.Ich machs mal an nem Beispiel:
Ich buche ein 5 Sterne "Gourmet AI" Hotel- 90 Zimmer- direkt am Strand mit Beachbutler-Service. (also sehr klein). In erster Linie ging es mir um ein KLEINES Hotel und eben den Strand.Nun ist dieses Hotel überbucht, was ich am Ankunftsort erfahre. Man bietet mir folgende Alternativen an:
1.) Hotel gleicher Grösse, gleiche Features, mit Blick aufs Meer aber ohne Strand (!!)
2.) deutlich grösseres Hotel (350 Zimmer), Strand vorhandenLaut Katalog sind beide Alternativhotels gleichwertig oder sogar teurer, aber die für mich ausschlaggebenden Kriterien werden nicht erfüllt.
Und? Heimfliegen? Muss ich annehmen?
Meine Frage auf die Suche auf eigene Faust bezog sich darauf, ob ich Alternativen ablehnen darf, mein Alternativhotel selber suchen und natürlich bezahlen darf und mir die Kosten für das ursprünglich gebuchte Hotel (was überbucht war) über den Veranstalter dann erstatten lassen kann?
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Gute Frage,das würde mich aber auch mal interessieren . Mir kommts bei einer Buchung auch als erstens auf einen schönen Strand /Meer an und das es nicht so ein Mega-Betonklotz ist.
Da wälzt man wochenlang Kataloge und Bewertungen,bucht noch als Frühbucher und es kann trotzdem eine unangenehme Überraschung des Überbucht-sein entstehen.Das finde ich unverschämt.
Wie ist es denn,wenn das höherwertige Hotel ein Schicki Micki Hotel ist?Mit Kleiderzwang o.Ä? Auf sowas steh ich überhaupt nicht.Ich möchte leger.Darf man dann ablehnen?
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"kleinerhase" wrote:
Laut Katalog sind beide Alternativhotels gleichwertig oder sogar teurer, aber die für mich ausschlaggebenden Kriterien werden nicht erfüllt.Ja, das sind dann die Fragen, die geklärt werden müssen: WAS sind die ausschlaggebenden Kriterien und wie stehen die zum Gesamtangebot?
"kleinerhase" wrote:
Meine Frage auf die Suche auf eigene Faust bezog sich darauf, ob ich Alternativen ablehnen darf, mein Alternativhotel selber suchen und natürlich bezahlen darf und mir die Kosten für das ursprünglich gebuchte Hotel (was überbucht war) über den Veranstalter dann erstatten lassen kann?Wenn die Alternativen begründet abgelehnt werden können: ja - dann muss der Veranstalter jenen Betrag zurück zahlen, den er sich erspart bzw. der für den Kunden bis dahin nutzlos war. Er wird aber beispielsweise die Flugkosten verrechnen. Und natürlich muss er die Mehrkosten und der Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht des Kunden bezahlen.
Gruß
Peter -
"Woodstöckchen" wrote:
Wie ist es denn,wenn das höherwertige Hotel ein Schicki Micki Hotel ist?Mit Kleiderzwang o.Ä? Auf sowas steh ich überhaupt nicht.Ich möchte leger.Darf man dann ablehnen?Auch das wäre natürlich einer jener Gründe, die definitiv zu einer Ablehnung führen dürfen.
Das andere, was du ansprichst... Kataloge wälzen usw. - es ist nun einmal in vielen wirtschaftlichen Bereichen, dass Fehler passieren können oder schwarze Schafe grasen.
Kein seriöser Veranstalter wird bewusst Überbuchungen in Kauf nehmen. Denn das kostet ihn auch Geld, unter Umständen viel Geld. Aber es würde hier zu weit führen, alle Hintergründe zu schildern, welche Interessen ein Hotelbetreiber haben könnte, wie sich schlicht Mentalitätsunterschiede dabei auswirken, welche Vorkehrungen manche Veranstalter treffen (ich erinnere mich, in den 80er Jahren, hatten wir mal ein kleines Bettenkontingent in einem kleinen Dorf an der Südküste von Kreta; der Besitzer war ein **********; bis zu dem Zeitpunkt als mein Chef mit einem Koffer voll Geld auftauchte, ihm die Zimmer bis zum Saisonende bezahlte und er die Zimmerschlüssel unserem örtlichen Reiseleiter aushändigen musste...).
Gruß Peter