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Flugverspätung - Preisminderung?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • Kamikaze_38K Offline
    Kamikaze_38K Offline
    Kamikaze_38
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Ich hatte einen schönen Urlaub in Ägypten.Nur der Abflugtag war sehr
    anstrengend .Es war eine Pauschalreise. Wir waren Im Hilton Long Beach und sollten um 15.50 Uhr
    abgeholt werden.Also haben wir für 25 Euro das Zimmer verlängert so das
    wir den Tag noch geniessen konnten, und unsere Kinder 3 und 5 noch ein
    schläfchen halten konnten . Um 15.50 sagte man uns , das wir nicht zum
    Flughafen fahren sondern in ein anderes Hotel da unser Flug 7 Std.
    Verspätung hätte. (Was ich für eine Umverschämtheit hielt.Da hätte man
    uns auch in unserem Hotel lassen können.Wir hatten ja eh das Zimmer
    bezahlt.)

    Im anderm Holtel angekommen was nur 10 min entfernt war ,  sagte man uns, das wir das Al inclusive Angebot nutzen kann. ( Im Hilton hatten wir auch Al inclusiv) Das Hotel hatte auch 20 Zimmer zur verfügung gestellt ,  die aber auf 240 Personen aufgeteilt werden mussten , da alle Leute in das Hotel kamen die von der Verspätung betroffen waren. Um 22.40 kamen dann 5 Busse die uns zum Flughafen transportierten.
    Ist da jetzt etwas zu machen oder soll ich es lieber lassen.

    Vielen Dank schon mal

    Hotel aus diesem Beitrag
    91%
    Hurghada Long Beach Resort
    Hurghada/Safaga/Ägypten
    Zum Hotel
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    • SternediebS Offline
      SternediebS Offline
      Sternedieb
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Dieser Thread -> http://www.holidaycheck.de/forum/view.php?site=holidaycheckde&bn=holidaycheckde_reiserecht&key=1117777884 könnte schon mal etwas weiterhelfen.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • Kamikaze_38K Offline
        Kamikaze_38K Offline
        Kamikaze_38
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo

        Also versteh ich das richtig , das ich bei einer Verspätung von mehr als 5 STd.  auf eine Preisminderung
        hoffen kann

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • schrottyS Offline
          schrottyS Offline
          schrotty
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Ja kannst du, aber erst ab der 5. Stunde bekommst du eine Entschädigung. Das wird aber nicht viel sein. Hatte nen ähnlichen Fall letztes Jahr von Mallorca nach Hause, da hatten wir 8 Std. Verspätung und 25 EUR je Person bekommen, das war aber auf Kulanz aufgerundet von der Fluggesellschaft. Gesetzmäßig wär es weniger gewesen

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • Kamikaze_38K Offline
            Kamikaze_38K Offline
            Kamikaze_38
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Vielen Dank für die Antwort

            Kannst du mir noch sagen wie os ein Schriben aussehen muß oder wo ich eine Vorlage finde

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • schrottyS Offline
              schrottyS Offline
              schrotty
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Hallo Kamikaze,
              ich hab damals ein Einschreiben mit Rückschein gemacht und im Schreiben die Flugnummer angegeben. Weiter habe ich dann den Verhalt geschildert wie das Ganze war (die Fluggesellschaft könnte das mit der Flugnummer natürlich auch so nachvollziehen) und habe erklärt warum das mich so nicht in Ordnung war (mußte am nächsten Tag arbeiten und die Flugverspätung hat mich da ziemlich in Panik versetzt). Es kam dann auch innerhalb kurzer Zeit ein Antwortschreiben mit Gutschein

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • SternediebS Offline
                SternediebS Offline
                Sternedieb
                Gesperrt
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Beitrag von Stiffmeister - Kopiert aus einem anderen Thread

                Hallo,
                unser Hinflug hatte knapp vier Stunden Verspätung - der Flieger sollte um 09.15 abheben, ist dann aber erst um 13.05 gestartet. Außer ein paar heiße Rindswürstchen gabs nichts, ist es ok?
                         
                         
                Antwort der Wienerin
                Wenn du eine Pauschalreise gebucht hast,kannst du theoretisch über dein Reisebüro beim Veranstalter eine Reklamation einreichen.Die meisten Veranstalter geben aber leider nur Reisegutscheine für den nächsten Urlaub her!
                       
                                      
                Beitrag von Jörg      
                          
                    Was willst Du denn haben ??? Seelische Unterstützung? Rindswürstchen ist doch schon mal was, zumal sie auch noch heiss waren.
                Bis 4 Stunden sind hinzunehmen.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • SternediebS Offline
                  SternediebS Offline
                  Sternedieb
                  Gesperrt
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Beitrag von Hias682 - Kopiert aus einem anderen Thread

                  Hallo,
                  bei der Rückreise aus Miami via Madrid nach München mit IBERIA verspätete sich wegen techn. Defekts die Maschine um 12 Stunden.
                  Uns wurde ein Essens-Voucher von 25 $ zu Verfügung gestellt und 1 Nacht Hotel bezahlt.
                  Wir erreichten somit auch den Anschlussflug von Madrid nach München nicht und mussten in Madrid wieder nächtigen. Essen und Hotel wurde wiederum von IBERIA übernommen.
                  In München dann nach 24 Std. über Plan angekommen war 1 der 3 Koffer auch noch weg.
                  Meine Frage nun:
                  Kann ich Ansprüche an die IBERIA stellen, weil wir 1 weiteren Urlaubtag benötigten?
                  Was können wir tun?

                  1 Antwort Letzte Antwort
                  Antworten Zitieren
                  • Thorben-HendrikT Offline
                    Thorben-HendrikT Offline
                    Thorben-Hendrik
                    Gesperrt
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
                                Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
                                Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
                                Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
                                Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von
                                Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission
                                Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0001 - 0008

                    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
                                Rates
                                vom 11. Februar 2004
                                über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und
                                Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung
                                und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
                                Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
                                (Text von Bedeutung für den EWR)

                    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
                                gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
                                insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
                                auf Vorschlag der Kommission(1),
                                nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
                                Sozialausschusses(2),
                                nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
                                gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des
                                vom Vermittlungsausschuss am 1. Dezember 2003 gebilligten
                                gemeinsamen Entwurfs,
                                in Erwägung nachstehender Gründe:
                                (1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs
                                sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für
                                Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des
                                Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung
                                getragen werden.
                                (2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von
                                Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen
                                große Unannehmlichkeiten.
                                (3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar
                                1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von
                                Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr(4)
                                wurde zwar ein grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen,
                                die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste ist aber
                                immer noch zu hoch; dasselbe gilt für nicht angekündigte
                                Annullierungen und große Verspätungen.
                                (4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung
                                festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu
                                stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von
                                Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten
                                Bedingungen unterliegt.
                                (5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und
                                Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich
                                nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich
                                auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im
                                Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.
                                (6) Der Schutz für Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen in
                                einem Mitgliedstaat antreten, sollte bei Flügen, die von einem
                                Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden, auf
                                Fluggäste ausgedehnt werden, die von einem Flughafen in einem
                                Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
                                antreten.
                                (7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch
                                sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden
                                Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder
                                durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug
                                mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne
                                Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form
                                durchgeführt wird.
                                (8) Diese Verordnung sollte die Ansprüche des ausführenden
                                Luftfahrtunternehmens nicht einschränken, nach geltendem Recht
                                Ausgleichsleistungen von anderen Personen, auch Dritten, zu
                                verlangen.
                                (9) Die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste
                                sollte dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen
                                verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum
                                freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt
                                Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die
                                letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige
                                Ausgleichsleistung zu erbringen.
                                (10) Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden,
                                sollten in der Lage sein, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung
                                des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden
                                Bedingungen fortzusetzen, und sie sollten angemessen betreut werden,
                                während sie auf einen späteren Flug warten.
                                (11) Freiwilligen sollte es ebenfalls möglich sein, ihre Flüge unter
                                Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter
                                zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, da sie mit ähnlichen
                                Schwierigkeiten konfrontiert sind wie gegen ihren Willen nicht
                                beförderte Fluggäste.
                                (12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen
                                durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls
                                verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die
                                Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der
                                planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen
                                darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten,
                                so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die
                                Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch
                                eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung
                                geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht
                                hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
                                worden wären.
                                (13) Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder
                                eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung
                                unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie
                                sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren
                                Flug warten.
                                (14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die
                                Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen
                                beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf
                                außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht
                                hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
                                worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer
                                Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu
                                vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten
                                Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden
                                Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
                                (15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen
                                werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem
                                einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es
                                bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer
                                großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu
                                einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden
                                Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um
                                die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.
                                (16) Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als
                                der Annullierung des Fluges annulliert wird, sollte diese Verordnung
                                nicht gelten.
                                (17) Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten,
                                sollten angemessen betreut werden, und es sollte ihnen möglich sein,
                                ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder
                                diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen.
                                (18) Die Betreuung von Fluggästen, die auf einen Alternativflug oder
                                einen verspäteten Flug warten, kann eingeschränkt oder abgelehnt
                                werden, wenn die Betreuung ihrerseits zu einer weiteren Verzögerung
                                führen würde.
                                (19) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen sollten den besonderen
                                Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren
                                Begleitpersonen gerecht werden.
                                (20) Die Fluggäste sollten umfassend über ihre Rechte im Fall der
                                Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
                                Flügen informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen
                                können.
                                (21) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen
                                gegen diese Verordnung festlegen und deren Durchsetzung
                                gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
                                abschreckend sein.
                                (22) Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung dieser
                                Verordnung durch ihre Luftfahrtunternehmen sicherstellen und
                                überwachen und eine geeignete Stelle zur Erfüllung dieser
                                Durchsetzungsaufgaben benennen. Die Überwachung sollte das Recht von
                                Fluggästen und Luftfahrtunternehmen unberührt lassen, ihre Rechte
                                nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gerichtlich
                                geltend zu machen.
                                (23) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung
                                analysieren und insbesondere beurteilen, ob ihr Anwendungsbereich
                                auf alle Fluggäste ausgeweitet werden sollte, die mit einem
                                Reiseunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in
                                einer Vertragsbeziehung stehen und von einem Flughafen in einem
                                Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
                                antreten.
                                (24) Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das
                                Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer
                                Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit
                                bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese
                                Vereinbarung ist noch nicht wirksam.
                                (25) Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollte dementsprechend
                                aufgehoben werden -
                                HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

                    Artikel 1
                                Gegenstand
                                (1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten
                                Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen
                                festgelegt:
                                a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
                                b) Annullierung des Flugs,
                                c) Verspätung des Flugs.
                                (2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar
                                erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien
                                und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der
                                Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.
                                (3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird
                                bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der
                                Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten
                                des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2.
                                Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien
                                und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den
                                Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

                    Artikel 2
                                Begriffsbestimmungen
                                Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
                                a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer
                                gültigen Betriebsgenehmigung;
                                b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das
                                im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer
                                anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem
                                betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug
                                durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
                                c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen
                                mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat
                                gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992
                                über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
                                Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;
                                d) "Reiseunternehmen" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2
                                Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
                                Pauschalreisen(6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;
                                e) "Pauschalreise" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie
                                90/314/EWG definierten Leistungen;
                                f) "Flugschein" ein gültiges, einen Anspruch auf
                                Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige
                                papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw.
                                die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler
                                ausgegeben oder genehmigt wurde;
                                g) "Buchung" den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein
                                oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die
                                Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen
                                akzeptiert und registriert wurde;
                                h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten
                                Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten
                                Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben
                                unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

                    i) "Person mit eingeschränkter Mobilität" eine Person, deren
                                Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer
                                körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art,
                                dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung,
                                ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist
                                und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der
                                allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die
                                Bedürfnisse dieser Person erfordert;
                                j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl
                                sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am
                                Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für
                                die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der
                                Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder
                                unzureichenden Reiseunterlagen;
                                k) "Freiwilliger" eine Person, die sich unter den in Artikel 3
                                Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem
                                Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende
                                Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten;
                                l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für
                                den zumindest ein Platz reserviert war.

                    Artikel 3
                                Anwendungsbereich
                                (1) Diese Verordnung gilt
                                a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats,
                                das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
                                b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein
                                Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von
                                einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im
                                Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags
                                unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat
                                Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
                                (2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
                                a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen
                                und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich
                                - wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf
                                elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem
                                Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen
                                Zeit zur Abfertigung einfinden
                                oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
                                - spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur
                                Abfertigung einfinden oder
                                b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem
                                Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug
                                verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
                                (3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu
                                einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht
                                unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für
                                Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
                                Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem
                                Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
                                (4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von
                                Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.
                                (5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden
                                Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der
                                Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes
                                Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem
                                Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird
                                davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer
                                Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
                                (6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG
                                bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht
                                für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der
                                Annullierung des Fluges annulliert wird.

                    Artikel 4
                                Nichtbeförderung
                                (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
                                Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern
                                ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende
                                Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden
                                Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren
                                sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die
                                Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die
                                Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz
                                genannten Ausgleich zu gewähren sind.
                                (2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der
                                verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu
                                ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen
                                gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
                                (3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert,
                                so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich
                                die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die
                                Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

                    Artikel 5
                                Annullierung
                                (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
                                a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
                                gemäß Artikel 8 angeboten,
                                b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
                                gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im
                                Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem
                                Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach
                                der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
                                Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und
                                c) angeboten und
                                c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
                                Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
                                i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der
                                planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
                                ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei
                                Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
                                und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen
                                ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen
                                Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach
                                der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
                                iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor
                                der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur
                                anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als
                                eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr
                                Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu
                                erreichen.
                                (2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden,
                                erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
                                (3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet,
                                Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen
                                kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände
                                zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
                                alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
                                (4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die
                                Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende
                                Luftfahrtunternehmen.

                    Artikel 6
                                Verspätung
                                (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
                                Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
                                a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um
                                zwei Stunden oder mehr oder
                                b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
                                mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung
                                zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder
                                c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um
                                vier Stunden oder mehr
                                gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den
                                Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
                                i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe
                                a) und Absatz 2 angeboten,
                                ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit
                                erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die
                                Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und
                                c) angeboten und,
                                iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die
                                Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)
                                angeboten.
                                (2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der
                                vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen
                                Fristen angeboten werden.

                    Artikel 7
                                Ausgleichsanspruch
                                (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die
                                Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
                                a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder
                                weniger,
                                b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine
                                Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über
                                eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
                                c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden
                                Flügen.
                                Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde
                                gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der
                                Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
                                (2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu
                                ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen
                    Ankunftszeit
                                a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger
                                nicht später als zwei Stunden oder
                                b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
                                mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung
                                zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
                                c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht
                                später als vier Stunden
                                nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges
                                liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die
                                Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
                                (3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung,
                                durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder,
                                mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von
                                Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
                                (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach
                                der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

                    Artikel 8
                                Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
                                (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste
                                wählen zwischen
                                a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung
                                der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten
                                Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für
                                nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte
                                Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen
                                Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in
                                Verbindung mit
                                - einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
                    Zeitpunkt,
                                b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
                                Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
                                c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
                                Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des
                                Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
                                (2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge
                                Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf
                                Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
                                (3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere
                                Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem
                                Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen
                                Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende
                                Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes
                                von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen
                                Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe
                                gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

                    Artikel 9
                                Anspruch auf Betreuungsleistungen
                                (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen
                                folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
                                a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur
                                Wartezeit,
                                b) Hotelunterbringung, falls
                                - ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist
                                oder
                                - ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten
                                Aufenthalt notwendig ist,
                                c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung
                                (Hotel oder Sonstiges).
                                (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei
                                Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder
                                E-Mails zu versenden.
                                (3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende
                                Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit
                                eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die
                                Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

                    Artikel 10
                                Höherstufung und Herabstufung
                                (1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
                                eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde,
                                so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
                                (2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
                                eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben
                                wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7
                                Absatz 3 genannten Modalitäten
                                a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30
                                % des Preises des Flugscheins oder
                                b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
                                mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen
                                Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen
                                überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine
                                Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des
                                Flugscheins oder
                                c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen,
                                einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der
                                Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75
                                % des Preises des Flugscheins.

                    Artikel 11
                                Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen
                                Bedürfnissen
                                (1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit
                                eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder
                                Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne
                                Begleitung bei der Beförderung Vorrang.
                                (2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von
                                beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und
                                deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf
                                baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

                    Artikel 12
                                Weiter gehender Schadensersatz
                                (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden
                                Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung
                                gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen
                                Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
                                (2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des
                                einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt
                                Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig
                                auf eine Buchung verzichtet haben.

                    Artikel 13
                                Regressansprüche
                                In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine
                                Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser
                                Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung
                                dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht
                                des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei
                                anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere
                                beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des
                                ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem
                                Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es
                                in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung
                                dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht
                                eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden
                                Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer
                                Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden
                                Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen
                                Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.

                    Artikel 14
                                Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte
                                (1) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der
                                Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die
                                Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: "Wenn Ihnen die
                                Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder
                                um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am
                                Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über
                                ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und
                                Unterstützungsleistungen."
                                (2) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die
                                Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem
                                betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die
                                Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser
                                Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung
                                um mindestens zwei Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender
                                Hinweis ausgehändigt. Die für die Kontaktaufnahme notwendigen
                                Angaben zu der benannten einzelstaatlichen Stelle nach Artikel 16
                                werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt.
                                (3) Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen
                                dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel
                                anzuwenden.

                    Artikel 15
                                Ausschluss der Rechtsbeschränkung
                                (1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung
                                dürfen - insbesondere durch abweichende oder restriktive
                                Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder
                                ausgeschlossen werden.
                                (2) Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei
                                einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß
                                über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund einer
                                Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung
                                vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin
                                berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen
                                Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche
                                Ausgleichsleistung zu erhalten.

                    Artikel 16
                                Verstöße
                                (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die
                                Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem
                                Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu
                                diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle
                                die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
                                Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der
                                Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden
                    ist.
                                (2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß
                                Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem
                                Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines
                                behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem
                                Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen
                                Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet
                                betrifft.
                                (3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung
                                festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
                                abschreckend sein.

                    Artikel 17
                                Bericht
                                Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis
                                zum 1. Januar 2007 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser
                                Verordnung Bericht, insbesondere über Folgendes:
                                - die Häufigkeit von Fällen der Nichtbeförderung und der
                                Annullierung von Flügen;
                                - die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung
                                auf Fluggäste, die in Vertragsbeziehung mit einem
                                Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stehen oder eine Buchung für
                                einen Flug als Teil einer Pauschalreise besitzen, für die die
                                Richtlinie 90/314/EWG gilt, und die von einem Flughafen in einem
                                Drittland einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
                                antreten, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
                                durchgeführt wird;
                                - die mögliche Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach Artikel 7
                                Absatz 1.
                                Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge
                                beizufügen.

                    Artikel 18
                                Aufhebung
                                Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.

                    Artikel 19
                                Inkrafttreten
                                Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft.

                    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
                                unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
                                Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.

                    Im Namen des Europäischen Parlaments
                                Der Präsident
                                P. Cox

                    Im Namen des Rates
                                Der Präsident
                                M. McDowell

                    (1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 225, und ABl. C 71 E vom
                                24.3.2003, S. 188.
                                (2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 29.
                                (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002
                                (ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 443), Gemeinsamer Standpunkt des
                                Rates vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 63) und
                                Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 (noch nicht
                                im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des
                                Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 und Beschluss des
                                Rates vom 26. Januar 2004.
                                (4) ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 5.
                                (5) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
                                (6) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

                    Erklärung der Kommission

                    Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen
                                zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die
                                Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere
                                Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den
                                Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.

                    © European Communities, 2004. All rights reserved

                    Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Internet
                    unter:http://www.lba.de/deutsch/oeffentlich/passinfo/Fluggastrechte.htm.

                    [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

                    [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

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                    • SchneeGötzi21S Offline
                      SchneeGötzi21S Offline
                      SchneeGötzi21
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Hey Jöörrggg,
                      danke für deine qualifizierte Bemerkung - hat mir echt weitergeholfen!
                      Am Flughafen von Palma hing eine EU-Verordnung aus 2004 aus, in der wohl vorgeschrieben ist, daß der Reisegast bereist bei 2h Flugverspätung ein Anrecht auf Ausfallleistung hat!
                      Kann mir jemand (außer Jörg) dazu noch genauers sagen?!

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • SchneeGötzi21S Offline
                        SchneeGötzi21S Offline
                        SchneeGötzi21
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Ohhh, mea culpa - da ist ja schon die ominöse Verordnung!

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • Christine,BurkhardC Offline
                          Christine,BurkhardC Offline
                          Christine,Burkhard
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          wir streiten auch aber bei über 12 Std.und nun haltet euch alle da draußen am PC fest ....wir gbekamen eine Verrechnungsscheck über 25 € bei über 2500 € Reisekosten.Na wenn einem da nicht der Kragen platzt.Bin für gite Tips sehr dankbar.Christine

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • coalaC Offline
                            coalaC Offline
                            coala
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Ich denke, man darf die Entschädigung nicht im Verhältnis zum Gesamtreisepreis sehen, sondern im Verhältnis zum Flugpreis.
                            Cornelia

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • mary_jamM Offline
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                              mary_jam
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Beitrag v. Meli78   (Kopie):

                              Hallo zusammen,
                              ich wollte fragen, ob der Reiseveranstalter folgendes einfach machen kann.
                              Wir haben eine Reise nach Korfu gebucht. Und das vom 06.08.-20.08.
                              Ursprünglich sollten wir um 9.20 Uhr hinfliegen. Das hat sich jetzt auf 16.20 Uhr verschoben. Ist schon ärgerlich, dass wir dann erst gegen 21.00-21.30 Uhr im Hotel sind. Sozusagen ist der erste Urlaubstag kein Urlaubstag. Aber das sich die Flugzeiten ändern können ist ja normal und immer möglich.
                              Das was ich allerdings komisch finde ist. Der Rückflug sollte am 20.08. um 23.20 Uhr sein. Jetzt hat er sich auf den 21.08. um 2.20 Uhr verschoben. Geht das denn einfach so? Wir haben doch nicht bis zum 21.08. gebucht.
                              Bitte nicht falsch verstehen. So emfpindlich sind wir nicht. Wäre alles garnicht so schlimm nur interessiert mich das halt einfach, ob das denn so rechtens ist, das wir einen Tag zu spät ankommen.
                              Wäre wirklich super wenn mir jemand antworten könnte.
                              Danke schonmal und liebe Grüße
                              Meli

                              Beitrag v. Erika an Meli78   (Kopie):

                              Hallo, Meli,

                              An- und Abreisetag gelten nicht als Urlaubstage.
                              Ihr kommt auch nicht einen Tag später zuhause an, sondern nur etwa drei Stunden. Soweit ist das in Ordnung.

                              Ich würde Euch empfehlen, nach Eurer Ankunft im Hotel baldnachzufragen, ob für Euch ein late-check-out in Frage kommt, denn Ihr werdet sicherlich nicht vor Mitternacht vom Hotel abgeholt.

                              Wenn Euer Zimmer dann nicht schon ab mittags gebucht ist, könntet Ihr es bis abends nutzen.

                              Jeden Menschen recht getan,ist eine Kunst die niemand kann!

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • NiknakN Offline
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                                Niknak
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Hallo,
                                also das versteh ich nicht" An und Abreisetag gelten nicht als Urlaubstage" Ich habe eine Woche Hurghada gebucht für 580 Euro p. Person all in. Unser Flug wurde hin verschoben von 6:00 Uhr auf 15:45 Uhr. Das heißt wir landen erst 21:35 Uhr in Hurghada..bis wir die Koffer und das Visum und so haben sind wir vielleicht 23:00 Uhr im Hotel!!!da kann ich den ersten Tag keine All in Leistung mehr nutzen und der Tag ist weg. Zurück fliegen wir jetzt um 9:15 Uhr!! Heißt 2 Stunden vorher zum Flughafen = keine All in Leistung und dieden Tag kann ich auch nicht nutzen. Einen Tag kann ich verstehen aber bei 2 Tagen hört bei mir der Spaß auf. Hab mich schon mit Alltours in Verbindung gesetzt aber da bekam ich dann nur zu hören, dass weder Alltours noch Air Berlin etwas dafür können.Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich mindestens 10 Tage gebucht .KAnn man denn da nix machen???
                                Liebe Grüße Nici

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • mosaikM Offline
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                                  mosaik
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Darf ich wieder einmal meine bereits standardisiert abgespeicherte Antwort geben:

                                  Bei Pauschalreisen zählen die Nächte.
                                  Eine Nacht beginnt international gesehen um 14 Uhr mit der frühestens check-in-Möglichkeit und endet am nächsten Tag um 12 Uhr mit der spätestens check-out-Zeit.
                                  Wann dazwischen das Zimmer tatsächlich bezogen wird, nicht nicht relevant, weil man die Nacht bezahlt hat (und es keine stundenweise Benützung von Hotelzimmern gibt, zumindest nicht im seriösen Bereich...).

                                  Weiß man gar schon bei Buchung von den voraussichtlichen Flugzeiten, besteht überhaupt kein Anspruch auf irgendwelche Rückerstattungen.

                                  Bucht man eine Kurzreise und erfährt erst mit Ticket von Nachflugzeiten und fand sich im Katalog kein Hinweis auf diese Möglichkeit, könnte man u. U. eine Minderung bekommen, wegen ungebührlicher Verkürzung. Aber die Urteile dazu sind bisher immer individuell auf die einzelne Klage gewesen. Es gibt hier keine pauschale Urteilsfindung.
                                   Meist finden sich im Veranstalterkataloge entsprechende Hinweise, dass es zu Abend-Nachtflugzeiten kommen kann, die man dann erst an Hand der Tickets genau feststellen kann. Problematischer ist es für einen Reiseveranstalter, wenn er im Katalog feste Flugzeiten auspreist, womöglich diese sogar werblich noch besonders hervor streicht - in diesem Fall wäre eine gravierende Zeitänderung ein Reisemangel.

                                  Es ist auch nicht sinnvoll, lange im voraus bei Fluggesellschaften selbst Zeiten zu erfragen. Der Flugeinkauf mit voraussichtlichen Flugzeiten erfolgt beispielsweise für den Sommer 2006 bereits im Juli oder August dieses Jahres. Nun kann sich dann bis 2006 zig mal der Einsatzplan der Maschinen ändern. Gleiches gilt, wenn beispielsweise jetzt nachgefragt wird für Mai. Ein Super-Frühlingswetter lässt dann die Nachfrage kurzfristig nach Flugreisen ansteigen und die Charterer sind gezwungen ihre Flugpläne neu zu gestalten, um die Auslastung der Maschine zu gewährleisten.

                                  Wäre die Ankunft im Hotel am Tag 2 um 14:01 Uhr so sagt mir mein Rechtsverständnis, dass die erste Nacht zu vergüten wäre und ein Reisemangel vorläge. Richtig.

                                  Auch die letzte Frage, war schon öfters hier und es gab heiße Diskussionen: stellt ein nicht konsumiertes Abendessen bei Ankunft im Hotel um Mitternacht einen Reisemangel dar oder nicht?

                                  Meist halten sich auch hier die Veranstalter durch einen entsprechenden Hinweis im Katalog schadlos. Das heißt, Mehr- oder Minderleistungen bei Verpflegung aufgrund von Flugzeiten wurden bereits in der Kalkulation berücksichtigt.

                                  Heißt im Klartext: 14 Tage Vollpension sind nicht zwingend 14 Abendessen, 14 Frühstücke und 14 Mittagessen im Hotel; es ist auch ein Essen im Flugzeug als Teil der Vollpension anzusehen. 14 Tage Vollpension ist in die Richtung zu interpretieren, dass die üblichen Mahlzeiten und üblichen Zeiten serviert, zur Verfügung stehen müssen.

                                  Hier gab es ja harte Meinungen, beispielsweise, im Hotel X gab es auch um 1 Uhr nachts noch ein kleines Buffet - warum also nicht auch im Hotel Y? Nun, es ist eben jeden Hotel überlassen, was es an Service bieten will (oder kann) oder nicht.

                                  Dann noch etwas: heute kauft kein Veranstalter mehr Frühstück + Mittagessen + Abendessen + Hotelnacht in getrennten Preisteilen ein. Da wird ein meist unvorstellbar günstiger Betrag für eine Vollpension mit dem Hotelier ausgehandelt, oft sogar schon gar nicht mehr nach Saisonen unterteilt, sondern das ganze Jahr über ein oder der selbe Preis.

                                  Die Preisunterschiede zwischen den Reisezeiten macht hauptsächlich der Reiseveranstalter selbst, in dem er zu hohe Kosten einer Nebensaison eben der Hauptsaison aufschlägt, um unter dem Strich am Jahresende alle seine Kosten und eben Gewinn verdient zu haben.

                                  Es wären wahrscheinlich Beträge von vielleicht € 2 bis € 4 Euro, die da ein Hotelier einer 1.000 Betten-all-inclusive-Anlage in der Türkei für das Frühstücksbuffet verrechnet.

                                  Ich meine, man sollte im Zeitalter des absoluten Massentourismus seinen Urlaub genießen und möglichst die nun einmal entstehenden und nicht mehr weg zu machenden logistischen Probleme nicht beachten. Es hilft nichts, auf Stunden oder einzelen Mahlzeiten zu bestehen und sich damit aufzureiben, wenn der Urlaub im gesamten ein wunderbarer war.

                                  Vor 25 Jahren, als ich das erste Mal als Salzburger vier Stunden mit dem Zug nach Wien fuhr, um dort um 23 Uhr nach Athen zu fliegen, wo ich um 3 Uhr in der Früh ankam und um 7 Uhr in Tolon im Appartement war, waren wir alle froh und glücklich, überhaupt zu moderatem Preis von Österreich in den Süden zu kommen. Da war es Nebensache, wann der Flieger ging. Heute aber scheinen Stunden zu zählen und das im Urlaub. Macht man sich da nicht selbst fertig...?GrußPeter

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                    Niknak
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Na ja, für mich sind 10 Stunden nicht nur "ein paar Stunden"
                                    Wenn wir planmäßig geflogen wären, hätte ich um 13:00 Uhr am Strand liegen können, so bin ich erst um 23:00 Uhr im Hotel.Klingt für viele übertrieben, für mich aber nicht.Ich muss neben meinem Studium lange dafür arbeiten, um in den Urlaub fliegen zu können und so was ärgert mich halt total..Von vor 25 Jahren kann ich nicht mit sprechen, ich bin selbst erst 23 🙂 und aus Österreich komm ich auch nicht und von daher ist es mir auch eigentlich egal was früher war, für mich zählt mein Urlaub heute!! Denn ich denke auch im Zeitalter des Massentourismus kann man für eine gebuchte Woche Hurghada auch eine Woche erwarten...
                                    So und was lerne ich draus??? Die nächsten Male flieg ich 14 Tage, so fallen 2 gestrichene Tage nicht so doll ins Gewicht!!!
                                    Nici

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                                      mosaik
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      unter http://www.reiserecht-web.de von Dr. Führich gibt es links unten im Menü den Link zur "Kemptener Tabelle". Darin führt Dr. Führich mehrere total unterschiedliche Urteile zum Thema Abflugsverschiebungen an. Eben genau diese Problematik. Es hilft leider nichts, vor allem, wenn man dann die teilweise zugesprochenen Entschädigungen betrachtet: sie liegen im Bereich von € 10 bis € 50.-- Euro --> lohnt(e) sich dafür der (Zeit-) Aufwand?

                                      Ich bin nicht der Meinung, dass alles im Tourismus gut ist. Auch meine ich, dass sich manche Veranstalter es sich leicht machen. Aber man sollte stets die Verhältnismässigkeit abwägen.

                                      So wie man der Meinung sein darf, sich nicht für Verhältnisse früherer Zeiten interessieren zu müssen, so hoffe ich, dass man auch Platz hat für die Meinung, dass jeder sich frei entscheiden kann, ob, wo und zu welchem Preis - Aufwand er Urlaub macht (... was wiederum dem Reiserecht wurscht ist, da werden wieder andere Fakten relevant).

                                      Und dieser Spagat an Differenzen wird für ewige Zeiten für Diskussionen sorgen. Darum die Hoffnung, dass man vielleicht sich das Leben einfacher macht, in dem man nunmehr über viele Jahre bekannte Tatsachen hinnimmt und den ersten und den letzten Reisetag als Reisetage hinnimmt...

                                      Gruß
                                      Peter

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                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Beitrag von Kosi_Berger - Hier eingefügt
                                        Wer kann mir Auskunft geben über die Höhe der zu erwartenden Ausgleichs-/ Entschädigungssumme:
                                        Am 21. und 22. Februar 2005 kam es zu erheblichen Flugverspätungen (wie
                                        mir kurz vor dem eigentlichen Abflug am 21. Februar 2005 berichtet
                                        wurde aufgrund Erkrankung eines Crewmitglieds). Anstatt mit der Maschine QR 024 (Frankfurt-Brangkok über Doha) am 21. Februar 2005 um 22.20 h konnte ich erst am 22. Februar 2005 früh morgens - nach einer Hotelübernachtung am Frankfurter Flughafen - gg. 6:30 h in Frankfurt losfliegen. Ankunft in Doha war am 22. Februar 2005 gg. 15:00 h. Da kein Anschlussflug nach Bangkok mehr ging, musste ich mit den anderen Reisenden rund 8 Stunden im Transitbereich verbringen. Gegen 23:00
                                        h wurden wir nach Singapur geflogen (weitere 7 Stunden Flugzeit). Nach
                                        dortigem 2/3-stündigem Aufenthalt im Transitbereich ging es dann nach
                                        Bangkok weiter und ich kam nach 44 Stunden Gesamt-Anreisezeit endlich am
                                        Urlaubsziel an. Anstatt der geplanten 2-3 Stunden Aufenthalt in Doha, hatte ich dort durch den verspäteten Abflug einen Aufenthalt von ca. 8 Stunden im
                                        Transitbereich. Hier gab es nur 1 Getränk und ein kleinen gebratenen Reis als
                                        Entschädigung. Insgesamt habe ich 1,5 Tage Urlaub sowie eine vorgebuchte Übernachtung in Bangkok verloren und hatte erhebliche Flugstrapazen (siehe Aufenthalte in diversen Transitbereichen, unnützer Flug nach Singapur, etc.).
                                        Vielen Dank vorab für die Unterstützung...

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • Thorben-HendrikT Offline
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                                          Thorben-Hendrik
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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
                                                      Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
                                                      Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
                                                      Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
                                                      Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von
                                                      Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission
                                                      Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0001 - 0008

                                          Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
                                                      Rates
                                                      vom 11. Februar 2004
                                                      über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und
                                                      Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung
                                                      und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
                                                      Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
                                                      (Text von Bedeutung für den EWR)

                                          DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
                                                      gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
                                                      insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
                                                      auf Vorschlag der Kommission(1),
                                                      nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
                                                      Sozialausschusses(2),
                                                      nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
                                                      gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des
                                                      vom Vermittlungsausschuss am 1. Dezember 2003 gebilligten
                                                      gemeinsamen Entwurfs,
                                                      in Erwägung nachstehender Gründe:
                                                      (1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs
                                                      sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für
                                                      Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des
                                                      Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung
                                                      getragen werden.
                                                      (2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von
                                                      Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen
                                                      große Unannehmlichkeiten.
                                                      (3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar
                                                      1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von
                                                      Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr(4)
                                                      wurde zwar ein grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen,
                                                      die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste ist aber
                                                      immer noch zu hoch; dasselbe gilt für nicht angekündigte
                                                      Annullierungen und große Verspätungen.
                                                      (4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung
                                                      festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu
                                                      stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von
                                                      Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten
                                                      Bedingungen unterliegt.
                                                      (5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und
                                                      Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich
                                                      nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich
                                                      auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im
                                                      Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.
                                                      (6) Der Schutz für Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen in
                                                      einem Mitgliedstaat antreten, sollte bei Flügen, die von einem
                                                      Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden, auf
                                                      Fluggäste ausgedehnt werden, die von einem Flughafen in einem
                                                      Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
                                                      antreten.
                                                      (7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch
                                                      sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden
                                                      Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder
                                                      durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug
                                                      mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne
                                                      Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form
                                                      durchgeführt wird.
                                                      (8) Diese Verordnung sollte die Ansprüche des ausführenden
                                                      Luftfahrtunternehmens nicht einschränken, nach geltendem Recht
                                                      Ausgleichsleistungen von anderen Personen, auch Dritten, zu
                                                      verlangen.
                                                      (9) Die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste
                                                      sollte dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen
                                                      verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum
                                                      freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt
                                                      Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die
                                                      letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige
                                                      Ausgleichsleistung zu erbringen.
                                                      (10) Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden,
                                                      sollten in der Lage sein, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung
                                                      des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden
                                                      Bedingungen fortzusetzen, und sie sollten angemessen betreut werden,
                                                      während sie auf einen späteren Flug warten.
                                                      (11) Freiwilligen sollte es ebenfalls möglich sein, ihre Flüge unter
                                                      Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter
                                                      zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, da sie mit ähnlichen
                                                      Schwierigkeiten konfrontiert sind wie gegen ihren Willen nicht
                                                      beförderte Fluggäste.
                                                      (12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen
                                                      durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls
                                                      verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die
                                                      Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der
                                                      planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen
                                                      darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten,
                                                      so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die
                                                      Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch
                                                      eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung
                                                      geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht
                                                      hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
                                                      worden wären.
                                                      (13) Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder
                                                      eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung
                                                      unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie
                                                      sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren
                                                      Flug warten.
                                                      (14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die
                                                      Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen
                                                      beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf
                                                      außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht
                                                      hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
                                                      worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer
                                                      Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu
                                                      vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten
                                                      Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden
                                                      Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
                                                      (15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen
                                                      werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem
                                                      einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es
                                                      bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer
                                                      großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu
                                                      einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden
                                                      Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um
                                                      die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.
                                                      (16) Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als
                                                      der Annullierung des Fluges annulliert wird, sollte diese Verordnung
                                                      nicht gelten.
                                                      (17) Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten,
                                                      sollten angemessen betreut werden, und es sollte ihnen möglich sein,
                                                      ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder
                                                      diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen.
                                                      (18) Die Betreuung von Fluggästen, die auf einen Alternativflug oder
                                                      einen verspäteten Flug warten, kann eingeschränkt oder abgelehnt
                                                      werden, wenn die Betreuung ihrerseits zu einer weiteren Verzögerung
                                                      führen würde.
                                                      (19) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen sollten den besonderen
                                                      Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren
                                                      Begleitpersonen gerecht werden.
                                                      (20) Die Fluggäste sollten umfassend über ihre Rechte im Fall der
                                                      Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
                                                      Flügen informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen
                                                      können.
                                                      (21) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen
                                                      gegen diese Verordnung festlegen und deren Durchsetzung
                                                      gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
                                                      abschreckend sein.
                                                      (22) Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung dieser
                                                      Verordnung durch ihre Luftfahrtunternehmen sicherstellen und
                                                      überwachen und eine geeignete Stelle zur Erfüllung dieser
                                                      Durchsetzungsaufgaben benennen. Die Überwachung sollte das Recht von
                                                      Fluggästen und Luftfahrtunternehmen unberührt lassen, ihre Rechte
                                                      nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gerichtlich
                                                      geltend zu machen.
                                                      (23) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung
                                                      analysieren und insbesondere beurteilen, ob ihr Anwendungsbereich
                                                      auf alle Fluggäste ausgeweitet werden sollte, die mit einem
                                                      Reiseunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in
                                                      einer Vertragsbeziehung stehen und von einem Flughafen in einem
                                                      Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
                                                      antreten.
                                                      (24) Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das
                                                      Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer
                                                      Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit
                                                      bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese
                                                      Vereinbarung ist noch nicht wirksam.
                                                      (25) Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollte dementsprechend
                                                      aufgehoben werden -
                                                      HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

                                          Artikel 1
                                                      Gegenstand
                                                      (1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten
                                                      Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen
                                                      festgelegt:
                                                      a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
                                                      b) Annullierung des Flugs,
                                                      c) Verspätung des Flugs.
                                                      (2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar
                                                      erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien
                                                      und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der
                                                      Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.
                                                      (3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird
                                                      bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der
                                                      Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten
                                                      des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2.
                                                      Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien
                                                      und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den
                                                      Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

                                          Artikel 2
                                                      Begriffsbestimmungen
                                                      Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
                                                      a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer
                                                      gültigen Betriebsgenehmigung;
                                                      b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das
                                                      im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer
                                                      anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem
                                                      betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug
                                                      durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
                                                      c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen
                                                      mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat
                                                      gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992
                                                      über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
                                                      Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;
                                                      d) "Reiseunternehmen" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2
                                                      Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
                                                      Pauschalreisen(6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;
                                                      e) "Pauschalreise" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie
                                                      90/314/EWG definierten Leistungen;
                                                      f) "Flugschein" ein gültiges, einen Anspruch auf
                                                      Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige
                                                      papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw.
                                                      die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler
                                                      ausgegeben oder genehmigt wurde;
                                                      g) "Buchung" den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein
                                                      oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die
                                                      Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen
                                                      akzeptiert und registriert wurde;
                                                      h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten
                                                      Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten
                                                      Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben
                                                      unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

                                          i) "Person mit eingeschränkter Mobilität" eine Person, deren
                                                      Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer
                                                      körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art,
                                                      dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung,
                                                      ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist
                                                      und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der
                                                      allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die
                                                      Bedürfnisse dieser Person erfordert;
                                                      j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl
                                                      sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am
                                                      Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für
                                                      die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der
                                                      Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder
                                                      unzureichenden Reiseunterlagen;
                                                      k) "Freiwilliger" eine Person, die sich unter den in Artikel 3
                                                      Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem
                                                      Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende
                                                      Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten;
                                                      l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für
                                                      den zumindest ein Platz reserviert war.

                                          Artikel 3
                                                      Anwendungsbereich
                                                      (1) Diese Verordnung gilt
                                                      a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats,
                                                      das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
                                                      b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein
                                                      Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von
                                                      einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im
                                                      Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags
                                                      unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat
                                                      Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
                                                      (2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
                                                      a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen
                                                      und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich
                                                      - wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf
                                                      elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem
                                                      Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen
                                                      Zeit zur Abfertigung einfinden
                                                      oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
                                                      - spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur
                                                      Abfertigung einfinden oder
                                                      b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem
                                                      Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug
                                                      verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
                                                      (3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu
                                                      einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht
                                                      unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für
                                                      Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
                                                      Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem
                                                      Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
                                                      (4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von
                                                      Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.
                                                      (5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden
                                                      Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der
                                                      Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes
                                                      Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem
                                                      Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird
                                                      davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer
                                                      Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
                                                      (6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG
                                                      bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht
                                                      für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der
                                                      Annullierung des Fluges annulliert wird.

                                          Artikel 4
                                                      Nichtbeförderung
                                                      (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
                                                      Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern
                                                      ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende
                                                      Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden
                                                      Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren
                                                      sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die
                                                      Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die
                                                      Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz
                                                      genannten Ausgleich zu gewähren sind.
                                                      (2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der
                                                      verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu
                                                      ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen
                                                      gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
                                                      (3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert,
                                                      so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich
                                                      die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die
                                                      Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

                                          Artikel 5
                                                      Annullierung
                                                      (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
                                                      a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
                                                      gemäß Artikel 8 angeboten,
                                                      b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
                                                      gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im
                                                      Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem
                                                      Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach
                                                      der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
                                                      Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und
                                                      c) angeboten und
                                                      c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
                                                      Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
                                                      i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der
                                                      planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
                                                      ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei
                                                      Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
                                                      und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen
                                                      ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen
                                                      Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach
                                                      der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
                                                      iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor
                                                      der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur
                                                      anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als
                                                      eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr
                                                      Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu
                                                      erreichen.
                                                      (2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden,
                                                      erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
                                                      (3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet,
                                                      Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen
                                                      kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände
                                                      zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
                                                      alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
                                                      (4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die
                                                      Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende
                                                      Luftfahrtunternehmen.

                                          Artikel 6
                                                      Verspätung
                                                      (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem
                                                      Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
                                                      a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um
                                                      zwei Stunden oder mehr oder
                                                      b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
                                                      mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung
                                                      zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder
                                                      c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um
                                                      vier Stunden oder mehr
                                                      gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den
                                                      Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
                                                      i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe
                                                      a) und Absatz 2 angeboten,
                                                      ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit
                                                      erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die
                                                      Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und
                                                      c) angeboten und,
                                                      iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die
                                                      Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)
                                                      angeboten.
                                                      (2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der
                                                      vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen
                                                      Fristen angeboten werden.

                                          Artikel 7
                                                      Ausgleichsanspruch
                                                      (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die
                                                      Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
                                                      a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder
                                                      weniger,
                                                      b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine
                                                      Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über
                                                      eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
                                                      c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden
                                                      Flügen.
                                                      Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde
                                                      gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der
                                                      Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
                                                      (2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu
                                                      ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen
                                          Ankunftszeit
                                                      a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger
                                                      nicht später als zwei Stunden oder
                                                      b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
                                                      mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung
                                                      zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
                                                      c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht
                                                      später als vier Stunden
                                                      nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges
                                                      liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die
                                                      Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
                                                      (3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung,
                                                      durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder,
                                                      mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von
                                                      Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
                                                      (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach
                                                      der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

                                          Artikel 8
                                                      Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
                                                      (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste
                                                      wählen zwischen
                                                      a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung
                                                      der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten
                                                      Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für
                                                      nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte
                                                      Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen
                                                      Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in
                                                      Verbindung mit
                                                      - einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
                                          Zeitpunkt,
                                                      b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
                                                      Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
                                                      c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
                                                      Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des
                                                      Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
                                                      (2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge
                                                      Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf
                                                      Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
                                                      (3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere
                                                      Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem
                                                      Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen
                                                      Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende
                                                      Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes
                                                      von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen
                                                      Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe
                                                      gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

                                          Artikel 9
                                                      Anspruch auf Betreuungsleistungen
                                                      (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen
                                                      folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
                                                      a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur
                                                      Wartezeit,
                                                      b) Hotelunterbringung, falls
                                                      - ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist
                                                      oder
                                                      - ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten
                                                      Aufenthalt notwendig ist,
                                                      c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung
                                                      (Hotel oder Sonstiges).
                                                      (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei
                                                      Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder
                                                      E-Mails zu versenden.
                                                      (3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende
                                                      Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit
                                                      eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die
                                                      Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

                                          Artikel 10
                                                      Höherstufung und Herabstufung
                                                      (1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
                                                      eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde,
                                                      so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.
                                                      (2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in
                                                      eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben
                                                      wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7
                                                      Absatz 3 genannten Modalitäten
                                                      a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30
                                                      % des Preises des Flugscheins oder
                                                      b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
                                                      mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen
                                                      Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen
                                                      überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine
                                                      Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des
                                                      Flugscheins oder
                                                      c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen,
                                                      einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der
                                                      Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75
                                                      % des Preises des Flugscheins.

                                          Artikel 11
                                                      Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen
                                                      Bedürfnissen
                                                      (1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit
                                                      eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder
                                                      Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne
                                                      Begleitung bei der Beförderung Vorrang.
                                                      (2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von
                                                      beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und
                                                      deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf
                                                      baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

                                          Artikel 12
                                                      Weiter gehender Schadensersatz
                                                      (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden
                                                      Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung
                                                      gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen
                                                      Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
                                                      (2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des
                                                      einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt
                                                      Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig
                                                      auf eine Buchung verzichtet haben.

                                          Artikel 13
                                                      Regressansprüche
                                                      In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine
                                                      Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser
                                                      Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung
                                                      dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht
                                                      des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei
                                                      anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere
                                                      beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des
                                                      ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem
                                                      Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es
                                                      in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung
                                                      dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht
                                                      eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden
                                                      Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer
                                                      Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden
                                                      Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen
                                                      Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.

                                          Artikel 14
                                                      Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte
                                                      (1) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der
                                                      Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die
                                                      Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: "Wenn Ihnen die
                                                      Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder
                                                      um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am
                                                      Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über
                                                      ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und
                                                      Unterstützungsleistungen."
                                                      (2) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die
                                                      Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem
                                                      betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die
                                                      Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser
                                                      Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung
                                                      um mindestens zwei Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender
                                                      Hinweis ausgehändigt. Die für die Kontaktaufnahme notwendigen
                                                      Angaben zu der benannten einzelstaatlichen Stelle nach Artikel 16
                                                      werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt.
                                                      (3) Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen
                                                      dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel
                                                      anzuwenden.

                                          Artikel 15
                                                      Ausschluss der Rechtsbeschränkung
                                                      (1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung
                                                      dürfen - insbesondere durch abweichende oder restriktive
                                                      Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder
                                                      ausgeschlossen werden.
                                                      (2) Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei
                                                      einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß
                                                      über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund einer
                                                      Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung
                                                      vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin
                                                      berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen
                                                      Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche
                                                      Ausgleichsleistung zu erhalten.

                                          Artikel 16
                                                      Verstöße
                                                      (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die
                                                      Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem
                                                      Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu
                                                      diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle
                                                      die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
                                                      Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der
                                                      Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden
                                          ist.
                                                      (2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß
                                                      Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem
                                                      Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines
                                                      behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem
                                                      Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen
                                                      Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet
                                                      betrifft.
                                                      (3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung
                                                      festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
                                                      abschreckend sein.

                                          Artikel 17
                                                      Bericht
                                                      Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis
                                                      zum 1. Januar 2007 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser
                                                      Verordnung Bericht, insbesondere über Folgendes:
                                                      - die Häufigkeit von Fällen der Nichtbeförderung und der
                                                      Annullierung von Flügen;
                                                      - die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung
                                                      auf Fluggäste, die in Vertragsbeziehung mit einem
                                                      Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stehen oder eine Buchung für
                                                      einen Flug als Teil einer Pauschalreise besitzen, für die die
                                                      Richtlinie 90/314/EWG gilt, und die von einem Flughafen in einem
                                                      Drittland einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat
                                                      antreten, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
                                                      durchgeführt wird;
                                                      - die mögliche Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach Artikel 7
                                                      Absatz 1.
                                                      Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge
                                                      beizufügen.

                                          Artikel 18
                                                      Aufhebung
                                                      Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.

                                          Artikel 19
                                                      Inkrafttreten
                                                      Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft.

                                          Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
                                                      unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
                                                      Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.

                                          Im Namen des Europäischen Parlaments
                                                      Der Präsident
                                                      P. Cox

                                          Im Namen des Rates
                                                      Der Präsident
                                                      M. McDowell

                                          (1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 225, und ABl. C 71 E vom
                                                      24.3.2003, S. 188.
                                                      (2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 29.
                                                      (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002
                                                      (ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 443), Gemeinsamer Standpunkt des
                                                      Rates vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 63) und
                                                      Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 (noch nicht
                                                      im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des
                                                      Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 und Beschluss des
                                                      Rates vom 26. Januar 2004.
                                                      (4) ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 5.
                                                      (5) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
                                                      (6) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

                                          Erklärung der Kommission

                                          Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen
                                                      zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die
                                                      Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere
                                                      Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den
                                                      Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.

                                          © European Communities, 2004. All rights reserved

                                          [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size]

                                          [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]

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