Nachträglich Preis erhöht!
-
Hallo liebe Foren-Gemeinde.
Ich benötige mal einen Rat...
Ich habe Im Internet eine Reise zum Clubhotel Cala Pada auf Ibiza gefunden.
Reisedatum: 02.09.-12.09.
Veranstalter "Schauinsland Reisen", 10 Tage AI,2 Erwachsene, 1Kind.
Preis 1615,- EUR.Ich bin sofort ins Reisebüro dort bestätigte man mir den Preis. Ich habe die Reise sofort gebucht.
Mein Reisebüro hat vom Veranstalter eine Reisebestätigung sowie die Rechnung bekommen.Nun bekomme ich ein Schreiben von Schauinsland Reisen indem steht, das es ein Irrtum war. Der Preis wäre für HP und nicht AI. Die Reise kostet jetzt 2075,- EUR. Laut §119 ginge das. Nachdem mein Reisebüro dort angerufen hat, würde man mir mit 120,- EUR entgegen kommen. Zu diesem Preis würde ich die Reise bestimmt auch bei einem anderen Veranstalter bekommen.
Die Reiserücktrittsversicherung habe ich auch schon abgeschlossen etc.Ich denke 300 EUR mehr bezahlen ist ne Menge Geld...

Was soll ich nun tun?

-
:? hallo taucher...das is ja`n dickes ( teures ) ding. das ist eben schauinsland live. ich würd mich niemals draufeinlassen. wo leben wir denn? nachträgliche preiserhöhung...meine meinung ist: das ist unzulässig. den § hab ich auch noch nie gehört. weisst du, was mir mal passiert ist?
ich hatte mir im katalog ne reise ausgesucht & denke noch, manno ist die billig. bin damit ins reisebüro und wollte sofort buchen. der pc sagte aber einen viel höheren preis an. also ein fehler vom amt. ich habe auf den von mir errechneten preis bestanden und die reise auch für diesen gebucht. glaub, das war kulanz und ein glückstreffer, kommt nie wieder...
hör dir die meinungen versierter user hier an, die wissen sicher in deinem fall bescheid. gruss sentina -
§ 119 BGB, Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Ich habe einen Fall persönlich miterlebt, als ein Schmuckstück (Brillantring) bei einem Juwelier mit DM 1.000,00 ausgezeichnet im Schaufenster lag, der in Wirklichkeit DM 10.000,00 hätte kosten sollen. Der Kunde bestand auf den geringeren Preis, der Verkäufer weigerte sich, den Ring für diesen Preis abzugeben. Und der Verkäufer bekam Recht! Er war nicht verpflichtet, den Ring unter Wert zu verkaufen.
Inwieweit das auf die Reisebranche zu übertragen ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Dazu sollte ggf. auch Peter mosaik einmal etwas sagen.
-
Wenn im Einzelhandel eine Ware irrtümlich falsch (zu niedrig) etikettiert wurde und der Fehler fällt an der Kasse auf, muss der Kunde den orginalen Preis zahlen, oder die Ware zurück stellen.
Aber hier wurde die Reise ja erst zu dem Preis bestätigt. Er hat ja schon die Bestätigung und Rechnung erhalten. Dann nachträglich den Preis korrigieren …?
-
§ 119 BGB betrifft auch einen Reisevertrag.
Der Veranstalter kann anfechten wegen Irrtum - aber der Vertragspartner /Urlauber kann auch vom Vertrag zurücktreten, er hat diesen Irrtum nicht zu verantworten.
M.W. wurde das im Forum schon einmal diskutiert bzw. taucht die Frage immer wieder auf.
Interessant wäre es, zu wissen, wann Taucher 67 gebucht hat. Wenn alles bestätigt wurde und Monate nach der Buchung, kurz vor Reiseantritt ein Irrtum seitens des VA festgestellt wird, wurde ich auch maulen.
-
also in Ö (also wahrscheinlich auch in D) geht das im nachhinein.
weil sonst bräuchte man diesen § ja nicht. vor einem kaufvertrag kann man ja meist zurück treten.
-
So sieht es leider aus....
-
Da wird es sinnvoll sein, sich mal den gedruckten Katalog zur Hand zu nehmen und dort noch mal nach zu rechnen. Sollte man im Katalog auf den gleichen Preis kommen wie jetzt zum Buchungszeitpunkt, dann kann sich der Reiseveranstalter nicht mehr mit dem §119 aus der Schlinge ziehen.
Schließlich hätte der Reiseveranstalter seinen Katalog vor in Verkehr bringen auf Richtigkeit prüfen müssen.
Was mich noch stuzig macht:
Wie kann SLR dieses Hotel zum HP-Preis anbieten, wenn es bei allen Veranstaltern einschließlich SLR nur als AI-Hotel drin ist.
LG
holzwurm -
Hallo Holzwurm,
das Problem liegt jetzt darin, das ich auch nicht umbuchen kann, da die Preise jetzt natürlich höher sind. Zur damaligen Zeit war der Durchschnittspreis bei den anderen Reiseveranstaltern ca. 1950,- EUR.
Wenn ich jetzt buchen möchte ist zu diesem Zeitraum fast allen belegt oder super teuer. Am Montag ruft mein Rechtsanwalt einmal dort an und versucht noch etwas für mich heraus zu handeln. Ich bin mal gespannt....Ich denke die haben sich einfach vertippt und nun müssen die sich Rechtfertigen. Da kam die Ausrede mit HP und AI gerade gelegen. Ich hätte natürlich mit mehr Kulanz gerechnet, da der Betrag seitens SLR ja noch überschaubar ist...
Gruß
Uwe -
Taucher67 wrote:
Hallo Holzwurm,das Problem liegt jetzt darin, das ich auch nicht umbuchen kann, da die Preise jetzt natürlich höher sind. Zur damaligen Zeit war der Durchschnittspreis bei den anderen Reiseveranstaltern ca. 1950,- EUR.
Ich meinte es anders.
Gehe ins Reisebüro und hole Dir den Katalog von SLR.
Schaue dort nach was das Hotel zu Deinem gebuchten Zeitraum gekostet hätte und nimm dann dies als Maßstab.
Sollte der Preis unter dem jetzt angebotenen von SLR liegen, dann hat der Katalog Gültigkeit und SLR kann nicht einfach mehr verlangen mit dem Argument die falsche Verpflegungsart berechnet zu haben.
Ich habe leider keinen SLR-Katalog greifbar sonst würde ich nachschauen.
lg
holzwurm -
Taucher67 wrote:
Hallo,
nun habe ich mir den SLR Katalog Sommer 2007 geholt, doch da ist der Club Cala Pada nicht drin.....Übel, übel...
Gruß
UweJa habs auch gerade raus bekommen.
Ist nur ein Online-Angebot.
aber andere Veranstalter haben noch Kapazitäten frei.
Schau mal bei TUI, NEC, Jahn, TAE, ITS, usw.
Phönix meldet sogar:
Entgegen der Ausschreibung wird die zusätzlich
geplante Poollandschaft sowie der Aquapark
in der Saison 2007 nicht zur Verfügung stehen.LG
holzwurm -
-
Ein Reiseveranstalter kann seinen Reisepreis auch nach Ausstellung einer Buchungsbestätigung noch wegen Preisirrtum anfechten.
-
Die Anfechtung muss unmittelbar nach dem Erkennen dieses Fehlers erfolgen.
-
Da Buchungsbestätigungen normalerweise automatisch ausgelöst bzw. ausgedruckt werden, ist der Zeitraum einer Arbeitswoche zu hinterfragen, ob zulässig oder nicht
-
Wie in einer Aussage steht, wurde HP mit AI verwechselt - also ein wahrscheinlich sehr nachvollziehbarer Irrtumsgrund, der diesen Reisevertrag wahrscheinlich wieder aufheben wird.
-
Auch ein Katalog, der am Markt ist, kann insoferne von einem Veranstalter verwendet werden, als dass er entweder durch ein Einlageblatt oder (was eigentlich der Normalfall ist) durch ein Schreiben an die Reisebüros auf den oder die Preisfehler hinweist. Dies kommt eigentlich bei jeder Neuausgabe von Katalogen vor. Wichtig ist nur, dass ein Kunde vor Abschluss auf diese(n) Fehler hingewiesen wird.
Wie wir hier lesen, handelte es sich aber um eine Online-Buchung, da liegen dann die Daten vom Online der Buchung zugrunde.
Ich darf wiederholen, dass der mir bekannte jüngste Fall - Klage auf billigen Preis - mit einer Niederlage des Kunden endete...
Gruß
Peter -
-
mosaik wrote:
Wie wir hier lesen, handelte es sich aber um eine Online-Buchung, da liegen dann die Daten vom Online der Buchung zugrunde.Ich darf wiederholen, dass der mir bekannte jüngste Fall - Klage auf billigen Preis - mit einer Niederlage des Kunden endete...
Gruß
PeterHallo Mosaik,
Online-Angebot muß nicht unbedingt heißen, daß es nur online buchbar ist.
Dieses Angebot ist auch über stationäre Reisebüros buchbar gewesen.
LG
holzwurm
wünsch dir maximale erfolge! wie gesagt, ich würd`s ni bezahlen, eher kostenlos umbuchen oder so.